polradar

Schriftliche Frage 6 von Sven Wendorf (AfD): Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Bundesmittel aus dem Bundesanteil an der Förderung des Migrationsmuseums „Selma“ (vormals „Haus der Einwan…

dip / schriftliche_frage 19.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 6 von Sven Wendorf (AfD): Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Bundesmittel aus dem Bundesanteil an der Förderung des Migrationsmuseums „Selma“ (vormals „Haus der Einwan… Frage 6 (Sven Wendorf, AfD): Bis zu welchem Zeitpunkt sind die Bundesmittel aus dem Bundesanteil an der Förderung des Migrationsmuseums „Selma“ (vormals „Haus der Einwanderungsgesellschaft“, Trägerin DOMiD e. V.) haushaltsrechtlich gebunden bzw. befristet bereitgestellt, und welche Voraussetzungen – etwa eine genehmigte Entwurfsplanung angesichts der gestiegenen Baukosten – sind für den Abruf noch zu erfüllen? Antwort des Staatsministers Dr. Wolfram Weimer vom 18. Juni 2026: Der Haushaltsgesetzgeber hat im parlamentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2020 die Förderung des Vorhabens „DOMiD – Dokumentationszentrum und Museum über die Migration in Deutschland, Köln“ durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) politisch beschlossen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 einen sogenannten fünfjährigen Verfügungszeitraum für alle parlamentarisch ausgewählten, investiven Vorhaben beschlossen und den BKM aufgefordert, diesen Beschluss umzusetzen. Der Verfügungszeitraum beginnt mit Ablauf des Jahres der Etatisierung. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 hatte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages für das o. g. Vorhaben eine Verlängerung des Verfügungszeitraums um ein Jahr beschlossen. Damit läuft der Verfügungszeitraum zum 31. Dezember 2026 ab. Der Umfang der vorzulegenden Antrags- und Bauunterlagen ergibt sich aus Nummer 6 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Relationen