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Schriftliche Frage 111 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Auf welcher Datengrundlage argumentiert die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Verena Hubertz in der Pressemitteilun…

dip / schriftliche_frage 25.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

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Schriftliche Frage 111 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Auf welcher Datengrundlage argumentiert die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Verena Hubertz in der Pressemitteilun… Frage 111 (Katalin Gennburg, Die Linke): Auf welcher Datengrundlage argumentiert die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Verena Hubertz in der Pressemitteilung „Kabinett beschließt ‚Bau-Turbo‘. Ziel ist mehr Pragmatismus beim Wohnungsbau“ vom 23. Juni 2025 (www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/ pressemitteilungen/DE/2025/06/bauturbo-pm.htm l?nn=42820), dass aus „durchschnittlich fünf Jahren zwei Monate Planungszeit“ für die Schaffung von Wohnraum werden (bitte Quellen, Berechnungen, Gutachten etc. beifügen oder Links zur Verfügung stellen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sören Bartol vom 21. Juli 2025: Eine durchschnittliche Dauer von fünf Jahren für Bebauungsplanverfahren wurde im Rahmen des Forschungsprojekts „Verfahrensbeschleunigung der Bauleitplanung insbesondere durch Digitalisierung zur schnellen und rechtssicheren Schaffung von Wohnraum“ ermittelt, das vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung vergeben wurde (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/exwost/jahr/2023/ verfahrensbeschleunigung/01-start.html). Der Endbericht des Forschungsnehmers wird in Kürze unter der genannten Internetadresse abrufbar sein. Die Dauer von zwei Monaten bezieht sich dagegen auf die Frist, nach deren Ablauf die erforderliche gemeindliche Zustimmung als erteilt gilt (vergleiche den im Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, Bundesratsdrucksache 256/25 vorgeschlagenen § 36a Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs).

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