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Schriftliche Frage 65 von Christoph Grimm (AfD): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen möglichen Zusammenhang zwischen Verwandtenehen und Zwangsehen sowie über erhöhte gesu…

dip / schriftliche_frage 19.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 65 von Christoph Grimm (AfD): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen möglichen Zusammenhang zwischen Verwandtenehen und Zwangsehen sowie über erhöhte gesu… Frage 65 (Christoph Grimm, AfD): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen möglichen Zusammenhang zwischen Verwandtenehen und Zwangsehen sowie über erhöhte gesundheitliche Risiken für Kinder aus solchen Verbindungen, und plant sie vor dem Hintergrund des am 27. Mai 2026 vom schwedischen Reichstag beschlossenen Verbots von Ehen zwischen Cousins und Cousinen (Quelle: Junge Freiheit, „Schweden verbietet die Verwandtenehe – die Begründung lässt aufhorchen“, 29. Mai 2026), ihrerseits ein gesetzliches Verbot der Verwandtenehe in der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen oder einzuführen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 17. Juni 2026: Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehenden Erkenntnisse zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Ehen, bei denen die Ehegatten miteinander verwandt sind, und Ehen, bei denen ein Ehegatte oder beide Ehegatten die Ehe unter Zwang eingegangen sind, vor. Der Bundesregierung liegen auch keine über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehenden Erkenntnisse zu erhöhten gesundheitlichen Risiken für Kinder, die aus solchen Verbindungen hervorgegangen sind, vor. In Deutschland darf gemäß § 1307 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Ehe nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dieses Eheverbot gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist, § 1307 Satz 2 BGB. Eine gleichwohl eingegangene Ehe kann nach den §§ 1313, 1314 Absatz 1 Nummer 2 BGB durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Die Bundesregierung prüft und plant keine Ausweitung des Eheverbots auf weitere Verwandtschaftsbeziehungen.

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