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Schriftliche Frage 80 von Kerstin Przygodda (AfD): Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob seit dem 2017 eingeführten Verbot von Eheschließungen Minderjähriger die von ihr sogen…

dip / schriftliche_frage 20.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 80 von Kerstin Przygodda (AfD): Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob seit dem 2017 eingeführten Verbot von Eheschließungen Minderjähriger die von ihr sogen… Frage 80 (Kerstin Przygodda, AfD): Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob seit dem 2017 eingeführten Verbot von Eheschließungen Minderjähriger die von ihr sogenannten sozialen Zwangsverheiratungen Minderjähriger in Deutschland zugenommen haben, und wenn nein, sieht die Bundesregierung es gegenwärtig als sinnvoll an, diese Möglichkeit, dass die Anzahl der sogenannten sozialen Zwangsverheiratungen Minderjähriger gestiegen sein könnte, in ihre weiteren Überlegungen zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen Minderjähriger in Deutschland mit einzubeziehen (www.bmbfsfj.bu nd.de/resource/blob/95582/9cdc86ec3a6b4a08198 0e0e41c442d18/zwangsverheiratung-bekaempfe n-betroffene-wirksam-schuetzen-data.pdf, S. 22)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 20. Februar 2026: Zwangsheirat ist eine schwere Verletzung der Menschenrechte und steht im Widerspruch zum Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Es wird auf die Antwort auf Ihre Schriftliche Frage 47 auf Bundestagsdrucksache 21/4006 verwiesen. Da darüber hinaus keine Daten im Sinne der Fragestellung vorliegen, kann auch keine verbindliche Aussage zur Entwicklung der Anzahl getroffen werden. In Deutschland ist die Bekämpfung von Zwangsverheiratung gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern, die in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft umgesetzt wird. Zwangsheirat ist nach § 237 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Deutschland strafbar. Im Berichtsjahr 2024 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 60 Fälle von Zwangsheirat nach § 237 StGB erfasst (2023: 60, 2022: 51, 2021: 63, 2020: 61). Der Tatbestand erfasst dabei rechtswirksame Ehen nach ausländischem oder inländischem Recht, soziale Eheschließungen werden nicht erfasst. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer soll der Menschenhandelstatbestand u. a. um die Ausbeutungsform der Zwangsheirat erweitert werden. Zudem ist beabsichtigt, eine Nachfragestrafbarkeit für alle Formen des Menschenhandels einzuführen. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob in diesem Kontext noch weitergehender Anpassungsbedarf im Bereich der Menschenhandelstatbestände besteht. Die Bundesregierung setzt rechtliche, präventive und unterstützende Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsheirat und zum Schutz von Betroffenen um und wird dies auch weiterhin verfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob durch eine Zwangsheirat eine rechtlich wirksame – nach § 1314 Absatz 2 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufhebbare – Ehe begründet wird oder die Ehe wegen Unterschreitens des gesetzlichen Mindestalters unwirksam ist (Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1303 Satz 2 BGB) beziehungsweise es sich um eine sogenannte soziale Eheschließung handelt. Für weitere Informationen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Antrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/1058 verwiesen.

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