polradar

Schriftliche Frage 66 von Christoph Grimm (AfD): Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse aus öffentlich verfügbaren Informationen, insbesondere aus Genetik, Medizin und Sozialwissenschaften,…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 66 von Christoph Grimm (AfD): Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse aus öffentlich verfügbaren Informationen, insbesondere aus Genetik, Medizin und Sozialwissenschaften,… Frage 66 (Christoph Grimm, AfD): Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse aus öffentlich verfügbaren Informationen, insbesondere aus Genetik, Medizin und Sozialwissenschaften, vor allem im Zusammenhang mit Migration aus muslimischen Kulturkreisen, liegen der Bundesregierung oder den ihr nachgeordneten Behörden zum erhöhten Risiko autosomal-rezessiver Erbkrankheiten bei Kindern aus Verwandtenehen vor, und welche dieser Erkenntnisse hat sie bei der Entscheidung berücksichtigt, eine Ausweitung des Eheverbots gemäß § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Cousins und Cousinen nicht zu prüfen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 2. Juli 2026: Sofern nach öffentlich verfügbaren Erkenntnissen gefragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allgemein – damit auch der Bundesregierung – zugänglich sind. Das Eheverbot nach § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt als integraler Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins, auch wenn die rechtspolitischen Begründungen dafür variieren. Teilweise wird es mit biologischen Aspekten des Inzestverbotes begründet. Es beruht jedoch ebenso auf sozialen und sozialpsychologischen Aspekten (vergleiche dazu MüKoBGB/Wellenhofer, 10. Auflage 2025, BGB § 1307 Randnummer 1, 2; BeckOGK/Kriewald, Stand: 1. Mai 2026, BGB § 1307 Randnummer 2, 3, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der Anwendungsbereich des gesetzlichen Verbots auf Eheschließungen zwischen Verwandten in gerader Linie sowie auf Eheschließungen zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Diese Bewertungen gelten nach wie vor. Neue wesentliche Erkenntnisse oder Anhaltspunkte, die eine Ausweitung des Eheverbotes auf Eheschließungen zwischen Cousins und Cousinen geboten erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Relationen