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Schriftliche Frage 31 von Hauke Finger (AfD): Welche allgemeinen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass sie in ihrer Antwort auf die Mündliche Frage 52 des Ab…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 31 von Hauke Finger (AfD): Welche allgemeinen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass sie in ihrer Antwort auf die Mündliche Frage 52 des Ab… Frage 31 (Hauke Finger, AfD): Welche allgemeinen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass sie in ihrer Antwort auf die Mündliche Frage 52 des Abgeordneten Sascha Lensing (Plenarprotokoll 21/79, S. 9496) selbst eine eingestufte Übermittlung von Informationen zum Fall Epstein an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausgeschlossen hat? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 8. Juni 2026: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages eine Grenze im Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. z. B. BVerfGE 67, 100 [134 ff.]; 124, 78 [123]). Die Bundesregierung darf eine Antwort unter Berufung auf eine Gefährdung des Staatswohls nur dann vollständig verweigern, wenn sie in plausibler Weise davon ausgehen durfte, dass selbst die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages keine hinreichende Gewähr für die notwendige Geheimhaltung biete. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt lässt. Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Deutschen Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (BVerfGE 147, 50, 147). Von diesem Recht hat die Bundesregierung in der in Bezug genommenen Frage unter den dort angegebenen Gründen Gebrauch gemacht.

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