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Schriftliche Frage 61 von Clara Bünger (DIE LINKE): Wie ist der Umstand, dass bislang nur sieben Härtefallvisa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der Aussetzung des Familie…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 61 von Clara Bünger (DIE LINKE): Wie ist der Umstand, dass bislang nur sieben Härtefallvisa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der Aussetzung des Familie… Frage 61 (Clara Bünger, Die Linke): Wie ist der Umstand, dass bislang nur sieben Härtefallvisa nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurden, fünf davon im Rahmen gerichtlicher Vergleiche (vgl. Antwort auf meine Mündliche Frage 59, Plenarprotokoll 21/79, S. 9498) – wobei unklar ist, für wie viele Fälle diese sieben Visa stehen –, damit vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „eine Ausnahmeregelung Raum für eine individuelle Interessensabwägung geben und nicht auf sehr begrenzte Ausnahmen beschränkt sein sollte“, wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in einer Ausarbeitung befanden (www.bundestag.de/ resource/blob/1127046/WD-2-057-25-WD-3-074- 25.pdf, S. 13; bitte begründen), und ist das Auswärtige Amt angesichts der extrem geringen Erteilungszahlen dazu bereit, seine (mir vorliegende) Weisung zur Härtefallregelung vom 23. Juli 2025, die als Verschlusssache eingestuft wurde (Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915), zu ändern (gegebenenfalls auch rückwirkend), auch vor dem Hintergrund, dass das Urteil 1 C 8.21 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2022 in dieser Weisung nach meiner Auffassung falsch interpretiert wird, weil in diesem Urteil nur deshalb von einer höheren Schwelle in Bezug auf die Anwendung von § 22 AufenthG die Rede war, weil vorrangig eine positive Ermessensentscheidung im Rahmen des damaligen § 36a AufenthG möglich war (bitte begründen)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 9. Juni 2026: Es wird auf die Vorbemerkung sowie auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915 verwiesen. Die Bundesregierung bleibt bei ihrer dort vertretenen Auffassung.

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