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Schriftliche Frage 61 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche aktuellen Zahlenangaben kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahm…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 61 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche aktuellen Zahlenangaben kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahm… Frage 61 (Clara Bünger, Die Linke): Welche aktuellen Zahlenangaben kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten machen (etwa zur Zahl entsprechender Härtefallanzeigen bzw. Dossiers, Zahl der bisherigen Entscheidungen und Ergebnisse der Prüfungen, erteilte Visa und wichtigste Herkunftsländer usw., vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 21 aus Bundestagsdrucksache 21/3373), und wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der bislang erteilten Visa, gemessen an ihren entsprechenden diesbezüglichen Erwartungen und vor dem Hintergrund, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. laut einer Stellungnahme vom Februar 2026 der Auffassung ist, dass die Weisung des Auswärtigen Amts vom 22. Juli 2025 keine effektive Härtefallregelung enthält und damit ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention droht (vgl. www.institut-fuer-menschenrechte.de/publik ationen/detail/die-haertefallpruefung-imrahmender-aussetzung-des-familiennachzugs-zu-subsidia er-schutzberechtigten, S. 5, bitte begründen)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 9. März 2026: Am 4. März 2026 lagen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 4.029 Härtefallanzeigen vor. Die IOM hat 1.559 Interviews betreffend 5.465 Personen durchgeführt. Die Vorprüfung für 392 Familien/ 1.325 Einzelpersonen durch das Auswärtige Amt ist abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle sind bisher keine Hinweise auf einen Härtefall im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG festgestellt worden. Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher zwei Visa erteilt worden. Eine laufende statistische Erfassung mit Aufschlüsselung nach Alter, Herkunftsländern und Bearbeitungsstand der jeweiligen Härtefallanzeige erfolgt nicht. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so etwa VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA S. 3 f.; vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EA S. 4 ff.; vom 23. September 2025 – VG 11 K 135/25 V–, EA S. 5; vom 25. September 2025 – VG 23 K 266/24 V –, EA S. 4; vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V, EA S. 7 ff.; vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 22 ff., juris; vom 3. Dezember 2025 – 38 K 427/24 V – Rn. 23; siehe auch Wittmann, NVwZ-RR2025,1049 [1050]). Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung und wird etwaige Verfahrensanpassungen prüfen.

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