Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Welche aktuellen Zahlenangaben kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten machen (etwa zur Zahl entsprechender Härtefallanzeigen, bisheriger Entscheidungen und Ergebnissen der Prüfungen, erteilter Visa und wie vielen dieser ein gerichtlicher Vergleich oder eine positive gerichtliche Entscheidung vorausging), und inwiefern können die von der Bundesregierung herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (vergleiche Antwort auf meine schriftliche Frage 61 auf Bundestagsdrucksache 21/4657) ihre Auffassung stützen, dass die restriktive Anwendung der Härtefallregelung mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vereinbar sei, da es in dem Urteil 38 K 427/24 V (Seite 12 folgende) im Gegenteil heißt, dass die Anwendung „des hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs“ – wie vom Auswärtigen Amt praktiziert (vergleiche Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1732) – höherrangiges Recht nicht ausreichend berücksichtige (auch in dem Urteil 18 K 159/25 V ist von einer notwendigen „weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG“ die Rede, während die Urteile 21 K 116/23 V und 13 K 42/25 V mit keinem Wort auf das Grundsatzurteil M. A. des EGMR eingehen), zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil 1 C 8.21 vom 8. Dezember 2022 nur deshalb von einer höheren Schwelle in Bezug auf § 22 AufenthG sprach, weil zugleich eine positive Ermessensentscheidung im Rahmen des damaligen § 36a AufenthG möglich war (bitte begründen)?
Antwort der Staatsministerin Serap Güler:
Zum Stichtag 15. Mai 2026 lagen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 4 787 Härtefallanzeigen vor. IOM hat 2 467 Interviews betreffend 8 495 Personen durchgeführt. Für rund 1 140 dieser Härtefallanzeigen hat IOM die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen und diese an das Auswärtige Amt (AA) für die Vorprüfung übermittelt.
Seit Mitte April 2026 wird die Vorprüfung durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) unter fachlicher Anleitung durch das AA durchgeführt. AA und BVA haben die Vorprüfung von 1 022 Härtefallanzeigen abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle ist danach bisher ein Härtefall im Sinne des § 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht festgestellt worden. 285 Fälle befinden sich noch in vertiefter Prüfung. Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher sieben Visa erteilt worden, fünf davon im Rahmen gerichtlicher Vergleiche.
Eine laufende statistische Erfassung mit Aufschlüsselung nach Alter, Herkunftsländern und Bearbeitungsstand der jeweiligen Härtefallanzeige und anhängigen Visumanträgen erfolgt nicht.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 19. März 2026 auf Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/4915) verwiesen.
Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass in keiner der ihr bekannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlins und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg festgestellt wird, dass das Aussetzungsgesetz mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Dies gilt auch für das von der Fragestellerin in Bezug genommene Urteil der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2025 (VG 38 K 427/24 V).
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