Schriftliche Frage 21 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenth…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 21 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenth…
Frage 21 (Clara Bünger, Die Linke):
Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten machen (etwa zur Zahl entsprechender Härtefallanzeigen bzw. Dossiers, bisherige Entscheidungen und Ergebnisse der Prüfungen, erteilte Visa usw.), und wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Zahl entsprechend erteilter Visa vor dem Hintergrund, dass der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. Juli 2021 (M. A. gegen Dänemark) die individuelle Abwägung aller Einzelfallumstände forderte und eine Ausnahmeregelung bei der Aussetzung des Familiennachzugs lediglich für außergewöhnliche Fälle als unzureichend ansah (ebd., Randnummer 192) und in seinem Urteil vom 20. Oktober 2022 (M.T. u. a. gegen Schweden) einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention unter anderem nur deshalb verneinte, weil trotz der generellen Aussetzung des Familiennachzugs nach Einzelfallprüfungen eine erhebliche Anzahl entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden war, und zwar zwischen 15.000 und 20.0000 im Jahr (ebd., Randnummern 43 und 83, bitte begründen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 16. Dezember 2025:
Sofern sich Ihre Frage mit der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzt, wird auf den Gesetzentwurf zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten auf Drucksache 21/321 des Deutschen Bundestages hingewiesen. Dort wird dargestellt, dass die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten den verfassungs-, völker- und europarechtlichen Vorgaben gerecht wird, weil diesen Vorgaben durch § 104 Absatz 14 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dadurch Rechnung getragen wird, dass Aufnahmen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich sind, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Bislang sind 2.586 Härtefallanzeigen bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) eingegangen. Die meisten befinden sich dort noch in der Phase der Sachverhaltskonsolidierung. Derzeit befinden sich die Anzeigen von 90 Personen in der Prüfung durch das Auswärtige Amt. In zwei Fällen wurden bislang Visa erteilt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 7, 8 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1732 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/2387 verwiesen.
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