Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden
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Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4176
21. Wahlperiode 18.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Robert Teske, Hans-Jürgen
Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm, Achim Köhler, Wolfgang Wiehle, René
Bochmann, Stefan Henze, Alexis L. Giersch, Volker Scheurell, Sascha Lensing,
Martin Hess und der Fraktion der AfD
Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in Bundesbehörden
Nach Kenntnis der Fragesteller gibt es in den Behörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung keinen einheitlichen Umgang hinsichtlich der
Verwendung von sogenannter geschlechtsinklusiver Sprache (gendern; vgl. www1.
wdr.de/kultur/kulturnachrichten/gerndern-weimer-ministerien-abfrage-10
0.html).
Während in einem Bundesministerium und beim Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien die Verwendung von geschlechtsinklusiver
Sprache, insbesondere dementsprechender Sonderzeichen, untersagt sind,
wurde im vergangenen Jahr eine Beschäftigte durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Zusammenhang mit der Erstellung einer
internen Strahlenschutzanweisung zwei Mal abgemahnt und außerordentlich
gekündigt, weil sie sich geweigert hatte, das Dokument durchgehend
gendersprachlich zu formulieren. Der Beschäftigten wurden ihrer Angabe nach auf
mehrfache Nachfrage keine entsprechenden verbindlichen Sprachvorgaben
vorgelegt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in erster Instanz sowohl die
Abmahnungen als auch die Kündigung für unwirksam erklärt. Hiergegen hat das BSH,
welches eine „moralische Verpflichtung“ zu geschlechtsinklusiver Sprache
sieht, Berufung eingelegt (www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/kuendi
gung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht-der-arbeitgeber-ern
eut-vor-gericht-li.10016791). Am 5. Februar 2026 erklärte auch das
Landesarbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam. Demnach konnte das
BSH der Mitarbeiterin keine Weisung erteilen, eine Strahlenschutzanweisung
zu gendern, weil das Verfassen dieser Anweisung gar nicht in ihrem
Kompetenzbereich gelegen habe (www.welt.de/vermischtes/article698449ed2dfdd2aa
24526334/hamburg-gericht-kippt-gender-kuendigung-bundesamt-verliert-im-st
reit-um-geschlechtsneutrale-sprache.html). Das Vorgehen des BSH ist aus Sicht
der Fragesteller mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung von
geschlechtsinklusiver Sprache höchst bemerkenswert.
Vor diesem Hintergrund interessieren sich die Fragesteller für den Sachstand
hinsichtlich geschlechtsinklusiver Sprachvorgaben im Zusammenhang mit
arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen und Verfahren im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchen obersten Bundesbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache in der
internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw.
Regelung aufführen)?
2. In welchen dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums unmittelbar
nachgeordneten Behörden ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver
Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw.
Regelung aufführen)?
3. In welchen Bundesanstalten ist die Verwendung von geschlechtsinklusiver
Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils die Behörde mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw.
Regelung aufführen)?
4. Ist bei der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung
Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der
Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwendung von
geschlechtsinklusiver Sprache in der internen und externen Kommunikation derzeit
a) verpflichtend,
b) untersagt,
c) empfohlen,
d) freigestellt,
e) nicht geregelt
(bitte jeweils mit Datum der derzeit gültigen Weisung bzw. Regelung
aufführen)?
5. Welche Rechtsgrundlagen sind nach Auffassung der Bundesregierung im
Zusammenhang mit Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer
geschlechtsinklusiven Sprache einschlägig?
6. Welche dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen kommen
nach Auffassung der Bundesregierung bei Verstößen gegen
Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer geschlechtsinklusiven Sprache,
grundsätzlich in Betracht?
7. Werden in Bundesministerien, unmittelbar nachgeordneten Behörden,
Bundesanstalten und den Körperschaften in Frage 4 dienstrechtliche und
arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen
Sprachvorgaben, insbesondere zur Verwendung einer
geschlechtsinklusiven Sprache, systematisch erfasst, und wenn nein, warum nicht?
8. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen
dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2025 Beschäftigte in
Behörden des Bundes (Frage 7) dienst- oder arbeitsrechtlich adressiert worden,
weil
a) sie geschlechtsinklusive Sprache nicht verwendet haben,
b) sie geschlechtsinklusive Sprache verwendet haben,
c) die Art und Weise der Verwendung von geschlechtsinklusiver Sprache
beanstandet wurde
(bitte je Kalenderjahr mit Nennung der betroffenen Behörde auflisten)?
9. Wie viele arbeitsgerichtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung hinsichtlich der Fälle in Frage 8 geführt bzw. sind anhängig
(bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde mit Angabe zum
Verfahrensausgang bzw. Stand des Verfahrens aufschlüsseln)?
10. Welche Gesamtkosten sind dem Bund im Zusammenhang mit den
Verfahren in Frage 9 entstanden (bitte je Kalenderjahr nach betroffener Behörde
aufschlüsseln)?
11. Worauf stützt das BSH nach Kenntnis der Bundesregierung die
Behauptung einer „moralischen Verpflichtung“ hinsichtlich der Verwendung einer
geschlechtsinklusiven Sprache (www.berliner-zeitung.de/politik-gesellsch
aft/kuendigung-nach-gender-weigerung-nach-sieg-der-klaegerin-zieht-de
r-arbeitgeber-erneut-vor-gericht-li.10016791)?
Berlin, den 10. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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