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Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE - Interessenkonflikte und Vergabepraxis (Antwort zu Drs. 21/6824)

dip / drucksache 16.07.2026 · WP 21 · 21/7201 · Antwort · Original ↗

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Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE - Interessenkonflikte und Vergabepraxis (Antwort zu Drs. 21/6824) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7201 21. Wahlperiode 16.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Alexander Wolf und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6824 – Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE – Interessenkonflikte und Vergabepraxis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5092 findet sich unter den aufgeführten Beurlaubungsfällen auf S. 2 folgender Eintrag: „2022 Capgemini SE Laufend“. Nach öffentlich zugänglichen Quellen – darunter die freie Enzyklopädie Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Hinrich_Thölken) – ist Hinrich Thölken seit dem Jahr 2022 bei der Capgemini SE als „Vice President Global Public Sector“ tätig. Derselben Quelle zufolge war Herr Thölken seit 2018 Beauftragter für die digitale Transformation im Auswärtigen Amt (AA) in Berlin. Damit war er in einer exponierten und strategisch bedeutsamen IT- Führungsfunktion im Auswärtigen Amt tätig, bevor er zur Capgemini SE wechselte. Nach Einschätzung der Fragesteller handelt es sich bei dem in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5092 genannten und seit 2022 zur Capgemini SE beurlaubten Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit um Hinrich Thölken. Dieser Sachverhalt wirft nach Auffassung der Fragesteller grundlegende Fragen hinsichtlich der Vergabepraxis des Auswärtigen Amts gegenüber der Capgemini SE, der Begründung des dienstlichen Interesses an der Beurlaubung sowie möglicher Interessenkonflikte auf. Ein ehemaliger Beauftragter für die digitale Transformation dürfte über tiefgehende Kenntnisse interner IT- Strukturen, laufender Beschaffungsprojekte sowie des Netzwerks von Entscheidungsträgern im Auswärtigen Amt verfügen, die einem privatwirtschaftlichen Auftraggeber im Wettbewerb um öffentliche Aufträge einen erheblichen Vorteil verschaffen könnten. Juristisch stützen sich Beurlaubungen von Beamten regelmäßig auf die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach § 12 SUrlV kann Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse vorliegt. Gerade bei Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen Unternehmen, die gleichzeitig Auftragnehmer des Auswärtigen Amts sind oder waren, stellt sich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den Fragestellern die Frage, ob und wie ein solches öffentliches Interesse im Einzelfall begründet wurde, und welche Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergriffen wurden.  1. Handelt es sich bei dem in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5092 unter dem Eintrag „2022 Capgemini SE Laufend“ genannten beurlaubten Beamten um Hinrich Thölken, und wenn nein, um welche Person handelt es sich? Ja.  2. Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich Hinrich Thölken (bzw. der betreffende Beamte) auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bei der Capgemini SE beworben, oder erfolgte die Aufnahme auf Initiative der Capgemini SE durch eine direkte Anwerbung, und auf welchem Wege wurde der Kontakt zwischen dem Beamten und dem Unternehmen hergestellt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  3. Wann erhielt die Capgemini SE – oder eines ihrer Tochter- bzw. Konzernunternehmen – erstmalig einen Auftrag vom Auswärtigen Amt, und um welchen Auftragsgegenstand handelte es sich dabei? Die älteste Beauftragung, über einen Rahmenvertrag des Bundes, stammt aus dem Jahr 2016 zum Thema IT Service Management.  4. Wann endete die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auswärtigen Amt und der Capgemini SE sowie ihren Tochter- bzw. Konzernunternehmen, oder besteht diese Geschäftsbeziehung bis zum heutigen Tage fort (bitte mit aktuellem Stand angeben)? Capgemini hat im Jahr 2025 ein Los des Rahmenvertrags Softwareentwicklung gewonnen, so dass Capgemini nun in diesem Bereich für das Auswärtige Amt (AA) tätig ist.  5. Wie hat sich das jährliche Auftragsvolumen der Capgemini SE und ihrer Tochter- bzw. Konzernunternehmen mit dem Auswärtigen Amt seit Beginn der Geschäftsbeziehung bis heute entwickelt, und in welchem Umfang hat sich dieses Volumen insbesondere seit dem Jahr 2022 verändert (bitte tabellarisch nach Jahr und Auftragsvolumen in Euro aufschlüsseln sowie die prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr ausweisen)? Die erbetenen Informationen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Jahr Auftragsvolumen in Euro Prozentuale Veränderung ggü. Vorjahr 2016 53 221 2017 290 618 +446 2018 231 285 -20 2019 284 811 +23 2020 292 447 +3 2021 143 949 -51 2022 29 702 -79 Jahr Auftragsvolumen in Euro Prozentuale Veränderung ggü. Vorjahr 2023 165 330 +457 2024 479 -100 2025 Kein Abruf 2026 (Stand: Juli 2026) 584 664 +121 959 (ggü. 2024)  6. Worin liegt nach Einschätzung der Bundesregierung das konkrete dienstliche oder öffentliche Interesse an der Beurlaubung des betreffenden Beamten zur Capgemini SE im Sinne des § 12 SUrlV, und wie wurde dieses Interesse im Einzelfall objektiv und nachvollziehbar dargelegt (bitte den Begründungstext im Wortlaut oder in zusammengefasster Form wiedergeben)? Die Beurlaubung erfolgte unter Wegfall der Bezüge auf Grundlage des § 22 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), der einen „wichtigen Grund“ erfordert. Dieser besteht in der Bedeutung des Austauschs mit der Wirtschaft in Digitalisierungsfragen zur, auch unter außenpolitischen Gesichtspunkten wichtigen, Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.  7. Sieht die Bundesregierung angesichts der früheren Tätigkeit des betreffenden Beamten als Beauftragter für die digitale Transformation im Auswärtigen Amt – verbunden mit dem daraus resultierenden Wissen über interne IT-Strukturen, Beschaffungsvorhaben und Entscheidungsprozesse – einen Interessenkonflikt oder die Gefahr der Weitergabe sensibler Informationen aus dem Auswärtigen Amt an die Capgemini SE, die dieser Firma einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Unternehmen bei der Akquisition öffentlicher Aufträge verschaffen könnte, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Der betreffende Beamte war von 2018 bis 2022 Sonderbeauftragter in der Wirtschaftsabteilung des AA. Er war in dieser Funktion zuständig für die internationale Digitalisierungspolitik und für die internationalen Aspekte von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie digitaler Innovation. Der betreffende Beamte war zu keinem Zeitpunkt in der IT des AA beschäftigt, die in der Zentralabteilung verortet ist, und kannte daher die zu seiner Zeit herrschenden internen IT-Strukturen, Beschaffungsvorhaben und Entscheidungsprozesse nicht.  8. Welche konkreten Maßnahmen hat das Auswärtige Amt ergriffen, um eine mögliche unzulässige Nutzung intern erlangter Kenntnisse durch den beurlaubten Beamten zu verhindern (bitte unter Angabe etwaiger Auflagen im Rahmen der Beurlaubungsgenehmigung, Verpflichtungserklärungen, Karenzzeiten für bestimmte Themenfelder oder anderer Compliance-Vorkehrungen auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Generell wird darüber hinaus auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5092 verwiesen.  9. Hat das Auswärtige Amt im Rahmen der Beurlaubungsgenehmigung überprüft, ob und in welchem Umfang die Capgemini SE Aufträge beim Auswärtigen Amt oder nachgeordneten Behörden akquiriert hat oder anstrebt, und falls diese Prüfung stattfand, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte des vorliegenden Falles die allgemeine Praxis, hochrangige IT-Führungskräfte des Auswärtigen Amts in Unternehmen zu beurlauben, die gleichzeitig oder in absehbarer Zeit Auftragnehmer des Auswärtigen Amts sind oder sein könnten, und plant sie, die hierfür geltenden Regelungen und Kontrollmechanismen zu verschärfen? Eine solche allgemeine Praxis im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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