Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE - Interessenkonflikte und Vergabepraxis (Antwort zu Drs. 21/6824)
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Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der Firma Capgemini SE - Interessenkonflikte und Vergabepraxis (Antwort zu Drs. 21/6824)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7201
21. Wahlperiode 16.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann,
Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Alexander Wolf und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6824 –
Beurlaubung eines Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit bei der
Firma Capgemini SE – Interessenkonflikte und Vergabepraxis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5092 findet sich unter den aufgeführten Beurlaubungsfällen auf
S. 2 folgender Eintrag:
„2022 Capgemini SE Laufend“.
Nach öffentlich zugänglichen Quellen – darunter die freie Enzyklopädie
Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Hinrich_Thölken) – ist Hinrich Thölken
seit dem Jahr 2022 bei der Capgemini SE als „Vice President Global Public
Sector“ tätig. Derselben Quelle zufolge war Herr Thölken seit 2018
Beauftragter für die digitale Transformation im Auswärtigen Amt (AA) in Berlin.
Damit war er in einer exponierten und strategisch bedeutsamen IT-
Führungsfunktion im Auswärtigen Amt tätig, bevor er zur Capgemini SE wechselte.
Nach Einschätzung der Fragesteller handelt es sich bei dem in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5092
genannten und seit 2022 zur Capgemini SE beurlaubten Beamten mit hoher
Wahrscheinlichkeit um Hinrich Thölken.
Dieser Sachverhalt wirft nach Auffassung der Fragesteller grundlegende
Fragen hinsichtlich der Vergabepraxis des Auswärtigen Amts gegenüber der
Capgemini SE, der Begründung des dienstlichen Interesses an der Beurlaubung
sowie möglicher Interessenkonflikte auf. Ein ehemaliger Beauftragter für die
digitale Transformation dürfte über tiefgehende Kenntnisse interner IT-
Strukturen, laufender Beschaffungsprojekte sowie des Netzwerks von
Entscheidungsträgern im Auswärtigen Amt verfügen, die einem privatwirtschaftlichen
Auftraggeber im Wettbewerb um öffentliche Aufträge einen erheblichen
Vorteil verschaffen könnten.
Juristisch stützen sich Beurlaubungen von Beamten regelmäßig auf die
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach § 12 SUrlV kann Sonderurlaub ohne
Bezüge gewährt werden, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse
vorliegt. Gerade bei Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen Unternehmen, die
gleichzeitig Auftragnehmer des Auswärtigen Amts sind oder waren, stellt sich
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den Fragestellern die Frage, ob und wie ein solches öffentliches Interesse im
Einzelfall begründet wurde, und welche Maßnahmen zur Vermeidung von
Interessenkonflikten ergriffen wurden.
1. Handelt es sich bei dem in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5092 unter dem Eintrag
„2022 Capgemini SE Laufend“ genannten beurlaubten Beamten um
Hinrich Thölken, und wenn nein, um welche Person handelt es sich?
Ja.
2. Wenn Frage 1 bejaht wird, hat sich Hinrich Thölken (bzw. der
betreffende Beamte) auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bei der
Capgemini SE beworben, oder erfolgte die Aufnahme auf Initiative der
Capgemini SE durch eine direkte Anwerbung, und auf welchem Wege wurde der
Kontakt zwischen dem Beamten und dem Unternehmen hergestellt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Wann erhielt die Capgemini SE – oder eines ihrer Tochter- bzw.
Konzernunternehmen – erstmalig einen Auftrag vom Auswärtigen Amt, und
um welchen Auftragsgegenstand handelte es sich dabei?
Die älteste Beauftragung, über einen Rahmenvertrag des Bundes, stammt aus
dem Jahr 2016 zum Thema IT Service Management.
4. Wann endete die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auswärtigen Amt
und der Capgemini SE sowie ihren Tochter- bzw. Konzernunternehmen,
oder besteht diese Geschäftsbeziehung bis zum heutigen Tage fort (bitte
mit aktuellem Stand angeben)?
Capgemini hat im Jahr 2025 ein Los des Rahmenvertrags Softwareentwicklung
gewonnen, so dass Capgemini nun in diesem Bereich für das Auswärtige Amt
(AA) tätig ist.
5. Wie hat sich das jährliche Auftragsvolumen der Capgemini SE und ihrer
Tochter- bzw. Konzernunternehmen mit dem Auswärtigen Amt seit
Beginn der Geschäftsbeziehung bis heute entwickelt, und in welchem
Umfang hat sich dieses Volumen insbesondere seit dem Jahr 2022 verändert
(bitte tabellarisch nach Jahr und Auftragsvolumen in Euro aufschlüsseln
sowie die prozentuale Veränderung gegenüber dem Vorjahr ausweisen)?
Die erbetenen Informationen können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
Jahr Auftragsvolumen in
Euro
Prozentuale Veränderung
ggü. Vorjahr
2016 53 221
2017 290 618 +446
2018 231 285 -20
2019 284 811 +23
2020 292 447 +3
2021 143 949 -51
2022 29 702 -79
Jahr Auftragsvolumen in
Euro
Prozentuale Veränderung
ggü. Vorjahr
2023 165 330 +457
2024 479 -100
2025 Kein Abruf
2026 (Stand: Juli 2026) 584 664 +121 959
(ggü. 2024)
6. Worin liegt nach Einschätzung der Bundesregierung das konkrete
dienstliche oder öffentliche Interesse an der Beurlaubung des betreffenden
Beamten zur Capgemini SE im Sinne des § 12 SUrlV, und wie wurde dieses
Interesse im Einzelfall objektiv und nachvollziehbar dargelegt (bitte den
Begründungstext im Wortlaut oder in zusammengefasster Form
wiedergeben)?
Die Beurlaubung erfolgte unter Wegfall der Bezüge auf Grundlage des § 22 der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), der einen „wichtigen Grund“ erfordert.
Dieser besteht in der Bedeutung des Austauschs mit der Wirtschaft in
Digitalisierungsfragen zur, auch unter außenpolitischen Gesichtspunkten wichtigen,
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
7. Sieht die Bundesregierung angesichts der früheren Tätigkeit des
betreffenden Beamten als Beauftragter für die digitale Transformation im
Auswärtigen Amt – verbunden mit dem daraus resultierenden Wissen über
interne IT-Strukturen, Beschaffungsvorhaben und
Entscheidungsprozesse – einen Interessenkonflikt oder die Gefahr der Weitergabe sensibler
Informationen aus dem Auswärtigen Amt an die Capgemini SE, die
dieser Firma einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden
Unternehmen bei der Akquisition öffentlicher Aufträge verschaffen könnte,
und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Der betreffende Beamte war von 2018 bis 2022 Sonderbeauftragter in der
Wirtschaftsabteilung des AA. Er war in dieser Funktion zuständig für die
internationale Digitalisierungspolitik und für die internationalen Aspekte von
Informations- und Kommunikationstechnologien sowie digitaler Innovation. Der
betreffende Beamte war zu keinem Zeitpunkt in der IT des AA beschäftigt, die in der
Zentralabteilung verortet ist, und kannte daher die zu seiner Zeit herrschenden
internen IT-Strukturen, Beschaffungsvorhaben und Entscheidungsprozesse
nicht.
8. Welche konkreten Maßnahmen hat das Auswärtige Amt ergriffen, um
eine mögliche unzulässige Nutzung intern erlangter Kenntnisse durch
den beurlaubten Beamten zu verhindern (bitte unter Angabe etwaiger
Auflagen im Rahmen der Beurlaubungsgenehmigung,
Verpflichtungserklärungen, Karenzzeiten für bestimmte Themenfelder oder anderer
Compliance-Vorkehrungen auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Generell wird darüber hinaus auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 7 bis 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/5092 verwiesen.
9. Hat das Auswärtige Amt im Rahmen der Beurlaubungsgenehmigung
überprüft, ob und in welchem Umfang die Capgemini SE Aufträge beim
Auswärtigen Amt oder nachgeordneten Behörden akquiriert hat oder
anstrebt, und falls diese Prüfung stattfand, zu welchem Ergebnis ist sie
gelangt?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung im Lichte des vorliegenden Falles die
allgemeine Praxis, hochrangige IT-Führungskräfte des Auswärtigen
Amts in Unternehmen zu beurlauben, die gleichzeitig oder in absehbarer
Zeit Auftragnehmer des Auswärtigen Amts sind oder sein könnten, und
plant sie, die hierfür geltenden Regelungen und Kontrollmechanismen zu
verschärfen?
Eine solche allgemeine Praxis im Sinne der Fragestellung gibt es nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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