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Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen (Antwort zu Drs. 21/4562)

dip / drucksache 26.03.2026 · WP 21 · 21/5092 · Antwort · Original ↗

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Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen (Antwort zu Drs. 21/4562) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5092 21. Wahlperiode 26.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Torben Braga, Gerold Otten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4562 – Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit mehreren Jahren wird in der Öffentlichkeit über Fälle berichtet, in denen Beamte des Auswärtigen Amts (AA) für Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen Unternehmen beurlaubt wurden. Besonders im Fokus stehen dabei Beurlaubungen zu großen deutschen Konzernen wie Volkswagen, Daimler, Siemens oder der Deutschen Telekom (www.welt.de/newsticker/news1/article1768351 10/Unternehmen-Bericht-VW-Lobbyist-ist-beurlaubter-Beamter-des-Auswaer tigen-Amtes.html und https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2018/09/vw-lob byist-jens-hanefeld/). Diese und andere Recherchen werfen bei den Fragestellern Fragen nach der Rechtsgrundlage, dem öffentlichen Interesse, der Transparenz, der Kontrolle, der Besoldung, der Ruhegehaltsfähigkeit, der Erwerbung zusätzlicher Versorgungsansprüche sowie nach möglichen Interessenkonflikten auf. Juristisch stützen sich Beurlaubungen von Beamten regelmäßig auf die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach § 12 SUrlV kann Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse vorliegt. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist jedoch nicht gesetzlich definiert. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, dass ein öffentliches Interesse konkret, objektiv nachvollziehbar und einzelfallbezogen dargelegt werden muss. Eine bloße allgemeine Erwartung eines möglichen Nutzens genügt nicht (vgl. Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 043/18). Gerade bei Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen Unternehmen, deren Interessenlage naturgemäß nicht unbedingt deckungsgleich mit staatlichen Interessen ist, stellt sich für die Fragesteller die Frage, ob und wie ein solches öffentliches Interesse im Einzelfall begründet wurde. Weiterhin bestehen beamtenrechtliche Fragestellungen zu Besoldungsgruppen der beurlaubten Beamten, zur Ruhegehaltsfähigkeit der Beurlaubungszeiträume, zum Erwerb zusätzlicher betrieblicher Versorgungsansprüche, zur Verwendung dienstlich erlangter vertraulicher Informationen, zu Compli- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ance‑Regeln, zu Kontrollmechanismen, zur Rückkehr in sensible Funktionen sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Vor diesem Hintergrund erscheint den Fragestellern eine umfassende parlamentarische Aufklärung der aktuellen zugrunde liegenden Verwaltungspraxis erforderlich. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Achtung der Anforderungen an Integrität und die Vermeidung von Interessenkonflikten sind grundlegend, um das Vertrauen in demokratische Willensbildungsprozesse auf Bundesebene aufrecht zu erhalten. In der Bundesverwaltung finden eine Vielzahl von Regelungen und Instrumenten für integres Verhalten und zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten Anwendung. Regelungen zu Interessenkonflikten ergeben sich für die Beamtinnen und Beamten unter anderem aus dem Bundesbeamtengesetz sowie der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung und deren Anlagen. Diese gelten auch für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes. Die Beurlaubung von Beamten und Beamtinnen des Auswärtigen Amts (AA) zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen fußt auf § 22 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Der Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ ist dieser Norm nicht zu entnehmen.  1. Seit welchem Jahr beurlaubt das Auswärtige Amt Beamte zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen, und wie viele Fälle wurden seit 2013 jährlich registriert (bitte tabellarisch nach Jahr, Unternehmen, Organisation, Dauer der Beurlaubung und Funktion der Beamten aufschlüsseln)?  2. Welche Unternehmen und Organisationen haben seit 2013 Beamte des Auswärtigen Amts im Rahmen einer Beurlaubung aufgenommen (bitte vollständige Liste aller Unternehmen, Konzerne, Verbände, Stiftungen oder sonstigen Organisationen angeben)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Angaben in nachstehender Tabelle entsprechen den mit zumutbarem Aufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen. Da die erbetenen Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form sowie in teils archivierten Akten vorliegen, wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine weitere Aufschlüsselung kann aus Datenschutzgründen nicht erfolgen, da sonst Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich wären. Jahr Unternehmen Dauer der Beurlaubung Bis 2013 Daimler AG 5 Jahre 2014 Volkswagen AG 10 Jahre 7 Monate 2015 Siemens AG 4 Jahre 2022 EURO 2024 GmbH 2 Jahre 2022 Capgemini SE Laufend  3. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen (z. B. SUrlV, BBG, BeamtStG), und was versteht sie in diesem Zusammenhang unter „öffentlichem Interesse“ (bitte die jeweiligen Paragraphen und internen Verwaltungsvorschriften angeben)?  4. Welche internen Kriterien, Prüfschritte und Zuständigkeiten bestehen im Auswärtigen Amt, um über die Genehmigung einer solchen Beurlaubung zu entscheiden (bitte den vollständigen Prüfablauf, einschließlich Compliance‑Bewertung, darstellen)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Nach Eingang eines Beurlaubungsersuchens prüft das zuständige Personalreferat die Vereinbarkeit der Beurlaubung mit der einschlägigen Rechtsgrundlage und dem dienstlichen Interesse. Das zuständige Fachreferat wird zur Prüfung der Vereinbarkeit des Beurlaubungsersuchens mit den sachgemäßen außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung befasst. Im Weiteren werden die rechtlichen und geheimschutztechnischen Aspekte des Beurlaubungsersuchens durch die zuständigen Arbeitseinheiten geprüft. Auf Basis dieser Einschätzungen fällt die Zentralabteilung eine Entscheidung.  5. In welchen Besoldungsgruppen befanden sich die seit 2013 beurlaubten Beamten des Auswärtigen Amts jeweils zum Zeitpunkt der Beurlaubung, und war der Zeitraum der Tätigkeit im Unternehmen ganz oder teilweise ruhegehaltsfähig (bitte tabellarisch nach Fall, Besoldungsgruppe, ruhegehaltsfähiger Zeitraum darstellen)? Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Sinne der Fragestellung befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, B 3 und B 6. Die Zeiten waren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ruhegehaltfähig, denn die Versorgungszuschläge wurden an den Dienstherren entrichtet. Eine weitere Aufschlüsselung kann aus Datenschutzgründen nicht erfolgen, da sonst Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich wären.  6. Haben die beurlaubten Beamten des Auswärtigen Amts während ihrer Tätigkeit bei den aufnehmenden Unternehmen zusätzliche Renten‑ oder Versorgungsansprüche erworben, und wenn ja, in welcher Form (bitte nach Art der Anwartschaft, Träger, Zeitraum und Höhe angeben)? Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht entstanden. Im Übrigen werden anderweitige Versorgungsbezüge oder Renten gemäß den §§ 54, 55 BeamtVG mit Eintritt des Versorgungsfalles auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Erwirbt der beurlaubte Beamte anderweitige Ansprüche auf eine Alterssicherungsleistung, z. B. private oder betriebliche Renten, die nicht unter die obigen §§ 54 und 55 BeamtVG fallen, und sind diese nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert worden, so wird der Umfang der Ruhegehaltfähigkeit nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Ziff. 6.1.2.34 BeamtVGVwV) gekürzt.  7. Welche Vorgaben bestehen für beurlaubte Beamte des Auswärtigen Amts hinsichtlich der Nutzung dienstlich erworbener Informationen, Kontakte und vertraulicher Daten während ihrer Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen (bitte alle einschlägigen Vorschriften, Dienstanweisungen und Geheimschutzregelungen angeben)?  8. Wie wird die Einhaltung dieser Vorgaben (vgl. Frage 7) kontrolliert, und welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn gegen sie verstoßen wird (bitte die zuständigen Stellen und Kontrollmechanismen angeben)?  9. Gab es entsprechende Verstöße (vgl. Vorfragen), und wenn ja, wurden diese sanktioniert (bitte samt Art der Sanktionen auflisten)? Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet. Neben der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht sind die maßgeblichen Vorschriften in der Verschlusssachenanweisung (insbesondere die §§ 3, 29 VSA), dem Strafgesetzbuch (die §§ 94, 96, 98, 203 Absatz 2, 353b StGB), dem Runderlass des AA zu Sicherheitsüberprüfungen gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung zu finden. Die Aufklärung und Ahndung möglicher Dienstpflichtverletzungen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts. Zu Personaleinzelfällen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung. 10. In wie vielen Fällen sind beurlaubte Beamte des Auswärtigen Amts nach ihrer Tätigkeit in Unternehmen wie Volkswagen, Daimler, Siemens oder der Deutschen Telekom in Positionen zurückgekehrt, in denen sie unmittelbar oder mittelbar mit den Interessen dieser Unternehmen befasst waren (bitte tabellarisch nach Fall, Funktion, Zeitraum und Art der Berührungspunkte darstellen)? Derartige Fälle liegen nicht vor. 11. Welche Maßnahmen seitens des Auswärtigen Amts bestehen, um mögliche Interessenkonflikte bei der Rückkehr in den Auswärtigen Dienst zu vermeiden oder zu minimieren (z. B. Karenzzeiten, Funktionswechsel, Compliance‑Prüfungen)? Nach Rückkehr in den Auswärtigen Dienst sind Funktionswechsel die Regel, häufig auch mit Dienstortwechseln verbunden. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Welche Rolle spielten beurlaubte Beamte des Auswärtigen Amts in Fällen, in denen die aufnehmenden Unternehmen in internationale Krisen oder Skandale verwickelt waren (z. B. Abgasskandal bei Volkswagen), und wurden diese Beamten oder ihre früheren Dienststellen in die politische oder diplomatische Kommunikation eingebunden (bitte alle relevanten Fälle seit 2013 auflisten)? Dem AA liegen keine Informationen zu derartigen Fällen vor. Die Abgasproblematik bei der Volkswagen AG war Gegenstand des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Ingrid Remmers auf Bundestagsdrucksache 19/2766, wird verwiesen. 13. Plant die Bundesregierung, die Transparenz solcher Beurlaubungen zu erhöhen (z. B. durch jährliche Berichte, Veröffentlichung anonymisierter Statistiken oder strengere Dokumentationspflichten)? Aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben und den geringen Fallzahlen solcher Beurlaubungen sind derartige Maßnahmen nicht geplant. Darüber hinaus sieht das AA keinen Anlass für strengere Dokumentationspflichten. 14. Hält die Bundesregierung die derzeitigen Regelungen insgesamt für ausreichend, um die Unabhängigkeit des Auswärtigen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität staatlichen Handelns zu gewährleisten (bitte die zugrunde liegende Bewertung angeben)? Die jährlichen Zahlen im Integritätsbericht der Bundesverwaltung zeigen, dass sich diese Vorgaben und Maßnahmen bewährt haben: Die Korruptionsfälle bzw. -verdachtsfälle bewegen sich auf Bundesebene auf einem sehr niedrigen Niveau. Zudem sind die bestehenden dienstrechtlichen Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie den auch während einer Beurlaubung fortgeltenden beamtenrechtlichen Pflichten geeignet, dienstliche Belange zu wahren, mögliche Interessenskonflikte zu identifizieren und zu vermeiden sowie die Integrität des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Die dienstrechtliche Bewertung und Entscheidung über eine Beurlaubung obliegt für jeden Einzelfall den Zentralabteilungen der jeweiligen personalführenden Behörden im Rahmen ihrer Personalhoheit. Dies gilt ebenfalls für die Durchführung etwaiger Folgemaßnahmen. 15. Welche Konsequenzen wurden aufgrund der seinerzeit und aktuell in der Öffentlichkeit geäußerten Kritik (www.focus.de/politik/deutschland/man agergehalt-plus-pension-wie-die-spd-steuergeld-verblaest_582448f4-3e8 6-4b00-928a-daf73249c5fd.html) an der Praxis der Beurlaubung von Beamten – in die Privatwirtschaft oder in zivile Organisationen – auf Bundesebene gezogen (bitte angeben, ob disziplinarische, verwaltungsinterne, rechtliche oder organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden, und wenn ja, bitte Art der Maßnahme, Zeitpunkt, zuständige Stelle und Ergebnis nennen)? Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine Änderungen der einschlägigen Regelungen. Sie sind von den Ressorts im Rahmen der Ressorthoheit auszufüllen. Einzelfälle sind auch von diesen zu verantworten. Das AA hat die in der Fragestellung in Bezug genommene Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Ländersachverhalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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