Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen (Antwort zu Drs. 21/4562)
Text
Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen (Antwort zu Drs. 21/4562)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5092
21. Wahlperiode 26.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Torben Braga, Gerold
Otten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4562 –
Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in
privatwirtschaftlichen Unternehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit mehreren Jahren wird in der Öffentlichkeit über Fälle berichtet, in denen
Beamte des Auswärtigen Amts (AA) für Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen
Unternehmen beurlaubt wurden. Besonders im Fokus stehen dabei
Beurlaubungen zu großen deutschen Konzernen wie Volkswagen, Daimler, Siemens
oder der Deutschen Telekom (www.welt.de/newsticker/news1/article1768351
10/Unternehmen-Bericht-VW-Lobbyist-ist-beurlaubter-Beamter-des-Auswaer
tigen-Amtes.html und https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2018/09/vw-lob
byist-jens-hanefeld/).
Diese und andere Recherchen werfen bei den Fragestellern Fragen nach der
Rechtsgrundlage, dem öffentlichen Interesse, der Transparenz, der Kontrolle,
der Besoldung, der Ruhegehaltsfähigkeit, der Erwerbung zusätzlicher
Versorgungsansprüche sowie nach möglichen Interessenkonflikten auf.
Juristisch stützen sich Beurlaubungen von Beamten regelmäßig auf die
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach § 12 SUrlV kann Sonderurlaub ohne
Bezüge gewährt werden, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse
vorliegt. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist jedoch nicht gesetzlich
definiert. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, dass ein
öffentliches Interesse konkret, objektiv nachvollziehbar und einzelfallbezogen
dargelegt werden muss. Eine bloße allgemeine Erwartung eines möglichen
Nutzens genügt nicht (vgl. Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste
[WD] des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 043/18).
Gerade bei Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen Unternehmen, deren
Interessenlage naturgemäß nicht unbedingt deckungsgleich mit staatlichen Interessen
ist, stellt sich für die Fragesteller die Frage, ob und wie ein solches
öffentliches Interesse im Einzelfall begründet wurde.
Weiterhin bestehen beamtenrechtliche Fragestellungen zu Besoldungsgruppen
der beurlaubten Beamten, zur Ruhegehaltsfähigkeit der
Beurlaubungszeiträume, zum Erwerb zusätzlicher betrieblicher Versorgungsansprüche, zur
Verwendung dienstlich erlangter vertraulicher Informationen, zu Compli-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 26. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ance‑Regeln, zu Kontrollmechanismen, zur Rückkehr in sensible Funktionen
sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Vor diesem Hintergrund erscheint den Fragestellern eine umfassende
parlamentarische Aufklärung der aktuellen zugrunde liegenden Verwaltungspraxis
erforderlich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Achtung der Anforderungen an Integrität und die Vermeidung von
Interessenkonflikten sind grundlegend, um das Vertrauen in demokratische
Willensbildungsprozesse auf Bundesebene aufrecht zu erhalten. In der Bundesverwaltung
finden eine Vielzahl von Regelungen und Instrumenten für integres Verhalten
und zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten
Anwendung. Regelungen zu Interessenkonflikten ergeben sich für die Beamtinnen und
Beamten unter anderem aus dem Bundesbeamtengesetz sowie der Richtlinie
der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung und
deren Anlagen. Diese gelten auch für die Angehörigen des Auswärtigen
Dienstes.
Die Beurlaubung von Beamten und Beamtinnen des Auswärtigen Amts (AA)
zur Tätigkeit in privatwirtschaftlichen Unternehmen fußt auf § 22 der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Der Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ ist
dieser Norm nicht zu entnehmen.
1. Seit welchem Jahr beurlaubt das Auswärtige Amt Beamte zur Tätigkeit
in privatwirtschaftlichen Unternehmen, und wie viele Fälle wurden seit
2013 jährlich registriert (bitte tabellarisch nach Jahr, Unternehmen,
Organisation, Dauer der Beurlaubung und Funktion der Beamten
aufschlüsseln)?
2. Welche Unternehmen und Organisationen haben seit 2013 Beamte des
Auswärtigen Amts im Rahmen einer Beurlaubung aufgenommen (bitte
vollständige Liste aller Unternehmen, Konzerne, Verbände, Stiftungen
oder sonstigen Organisationen angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Angaben in nachstehender Tabelle entsprechen den mit zumutbarem
Aufwand in der vorgegebenen Frist ermittelbaren Informationen. Da die erbetenen
Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form sowie in teils archivierten
Akten vorliegen, wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht,
siehe Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle
Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit
zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Eine weitere Aufschlüsselung kann aus Datenschutzgründen nicht erfolgen, da
sonst Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich wären.
Jahr Unternehmen Dauer der Beurlaubung
Bis 2013 Daimler AG 5 Jahre
2014 Volkswagen AG 10 Jahre 7 Monate
2015 Siemens AG 4 Jahre
2022 EURO 2024 GmbH 2 Jahre
2022 Capgemini SE Laufend
3. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die
Beurlaubung von Beamten des Auswärtigen Amts zur Tätigkeit in
privatwirtschaftlichen Unternehmen (z. B. SUrlV, BBG, BeamtStG), und was
versteht sie in diesem Zusammenhang unter „öffentlichem Interesse“
(bitte die jeweiligen Paragraphen und internen Verwaltungsvorschriften
angeben)?
4. Welche internen Kriterien, Prüfschritte und Zuständigkeiten bestehen im
Auswärtigen Amt, um über die Genehmigung einer solchen Beurlaubung
zu entscheiden (bitte den vollständigen Prüfablauf, einschließlich
Compliance‑Bewertung, darstellen)?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Nach Eingang
eines Beurlaubungsersuchens prüft das zuständige Personalreferat die
Vereinbarkeit der Beurlaubung mit der einschlägigen Rechtsgrundlage und dem
dienstlichen Interesse. Das zuständige Fachreferat wird zur Prüfung der
Vereinbarkeit des Beurlaubungsersuchens mit den sachgemäßen außen- und
sicherheitspolitischen Interessen der Bundesregierung befasst. Im Weiteren werden
die rechtlichen und geheimschutztechnischen Aspekte des
Beurlaubungsersuchens durch die zuständigen Arbeitseinheiten geprüft.
Auf Basis dieser Einschätzungen fällt die Zentralabteilung eine Entscheidung.
5. In welchen Besoldungsgruppen befanden sich die seit 2013 beurlaubten
Beamten des Auswärtigen Amts jeweils zum Zeitpunkt der Beurlaubung,
und war der Zeitraum der Tätigkeit im Unternehmen ganz oder teilweise
ruhegehaltsfähig (bitte tabellarisch nach Fall, Besoldungsgruppe,
ruhegehaltsfähiger Zeitraum darstellen)?
Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Sinne der Fragestellung
befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung in den Besoldungsgruppen A 14,
A 15, B 3 und B 6.
Die Zeiten waren gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ruhegehaltfähig, denn die Versorgungszuschläge wurden an
den Dienstherren entrichtet. Eine weitere Aufschlüsselung kann aus
Datenschutzgründen nicht erfolgen, da sonst Rückschlüsse auf Einzelpersonen
möglich wären.
6. Haben die beurlaubten Beamten des Auswärtigen Amts während ihrer
Tätigkeit bei den aufnehmenden Unternehmen zusätzliche Renten‑ oder
Versorgungsansprüche erworben, und wenn ja, in welcher Form (bitte
nach Art der Anwartschaft, Träger, Zeitraum und Höhe angeben)?
Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht entstanden.
Im Übrigen werden anderweitige Versorgungsbezüge oder Renten gemäß den
§§ 54, 55 BeamtVG mit Eintritt des Versorgungsfalles auf die
Versorgungsbezüge angerechnet. Erwirbt der beurlaubte Beamte anderweitige Ansprüche auf
eine Alterssicherungsleistung, z. B. private oder betriebliche Renten, die nicht
unter die obigen §§ 54 und 55 BeamtVG fallen, und sind diese nicht
ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert worden, so
wird der Umfang der Ruhegehaltfähigkeit nach der einschlägigen
Verwaltungsvorschrift (Ziff. 6.1.2.34 BeamtVGVwV) gekürzt.
7. Welche Vorgaben bestehen für beurlaubte Beamte des Auswärtigen Amts
hinsichtlich der Nutzung dienstlich erworbener Informationen, Kontakte
und vertraulicher Daten während ihrer Tätigkeit in privatwirtschaftlichen
Unternehmen (bitte alle einschlägigen Vorschriften, Dienstanweisungen
und Geheimschutzregelungen angeben)?
8. Wie wird die Einhaltung dieser Vorgaben (vgl. Frage 7) kontrolliert, und
welche Sanktionen sind vorgesehen, wenn gegen sie verstoßen wird
(bitte die zuständigen Stellen und Kontrollmechanismen angeben)?
9. Gab es entsprechende Verstöße (vgl. Vorfragen), und wenn ja, wurden
diese sanktioniert (bitte samt Art der Sanktionen auflisten)?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Neben der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht sind die maßgeblichen
Vorschriften in der Verschlusssachenanweisung (insbesondere die §§ 3, 29 VSA),
dem Strafgesetzbuch (die §§ 94, 96, 98, 203 Absatz 2, 353b StGB), dem
Runderlass des AA zu Sicherheitsüberprüfungen gemäß dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung zu finden.
Die Aufklärung und Ahndung möglicher Dienstpflichtverletzungen richten sich
nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts. Zu Personaleinzelfällen
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung.
10. In wie vielen Fällen sind beurlaubte Beamte des Auswärtigen Amts nach
ihrer Tätigkeit in Unternehmen wie Volkswagen, Daimler, Siemens oder
der Deutschen Telekom in Positionen zurückgekehrt, in denen sie
unmittelbar oder mittelbar mit den Interessen dieser Unternehmen befasst
waren (bitte tabellarisch nach Fall, Funktion, Zeitraum und Art der
Berührungspunkte darstellen)?
Derartige Fälle liegen nicht vor.
11. Welche Maßnahmen seitens des Auswärtigen Amts bestehen, um
mögliche Interessenkonflikte bei der Rückkehr in den Auswärtigen Dienst zu
vermeiden oder zu minimieren (z. B. Karenzzeiten, Funktionswechsel,
Compliance‑Prüfungen)?
Nach Rückkehr in den Auswärtigen Dienst sind Funktionswechsel die Regel,
häufig auch mit Dienstortwechseln verbunden. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Welche Rolle spielten beurlaubte Beamte des Auswärtigen Amts in
Fällen, in denen die aufnehmenden Unternehmen in internationale Krisen
oder Skandale verwickelt waren (z. B. Abgasskandal bei Volkswagen),
und wurden diese Beamten oder ihre früheren Dienststellen in die
politische oder diplomatische Kommunikation eingebunden (bitte alle
relevanten Fälle seit 2013 auflisten)?
Dem AA liegen keine Informationen zu derartigen Fällen vor.
Die Abgasproblematik bei der Volkswagen AG war Gegenstand des 5.
Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode. Auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Ingrid Remmers auf
Bundestagsdrucksache 19/2766, wird verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung, die Transparenz solcher Beurlaubungen zu
erhöhen (z. B. durch jährliche Berichte, Veröffentlichung anonymisierter
Statistiken oder strengere Dokumentationspflichten)?
Aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben und den geringen Fallzahlen
solcher Beurlaubungen sind derartige Maßnahmen nicht geplant. Darüber
hinaus sieht das AA keinen Anlass für strengere Dokumentationspflichten.
14. Hält die Bundesregierung die derzeitigen Regelungen insgesamt für
ausreichend, um die Unabhängigkeit des Auswärtigen Dienstes und das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität staatlichen Handelns zu
gewährleisten (bitte die zugrunde liegende Bewertung angeben)?
Die jährlichen Zahlen im Integritätsbericht der Bundesverwaltung zeigen, dass
sich diese Vorgaben und Maßnahmen bewährt haben: Die Korruptionsfälle
bzw. -verdachtsfälle bewegen sich auf Bundesebene auf einem sehr niedrigen
Niveau.
Zudem sind die bestehenden dienstrechtlichen Regelungen zu den
Voraussetzungen und Grenzen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie den auch
während einer Beurlaubung fortgeltenden beamtenrechtlichen Pflichten
geeignet, dienstliche Belange zu wahren, mögliche Interessenskonflikte zu
identifizieren und zu vermeiden sowie die Integrität des öffentlichen Dienstes
sicherzustellen.
Die dienstrechtliche Bewertung und Entscheidung über eine Beurlaubung
obliegt für jeden Einzelfall den Zentralabteilungen der jeweiligen
personalführenden Behörden im Rahmen ihrer Personalhoheit. Dies gilt ebenfalls für die
Durchführung etwaiger Folgemaßnahmen.
15. Welche Konsequenzen wurden aufgrund der seinerzeit und aktuell in der
Öffentlichkeit geäußerten Kritik (www.focus.de/politik/deutschland/man
agergehalt-plus-pension-wie-die-spd-steuergeld-verblaest_582448f4-3e8
6-4b00-928a-daf73249c5fd.html) an der Praxis der Beurlaubung von
Beamten – in die Privatwirtschaft oder in zivile Organisationen – auf
Bundesebene gezogen (bitte angeben, ob disziplinarische,
verwaltungsinterne, rechtliche oder organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden,
und wenn ja, bitte Art der Maßnahme, Zeitpunkt, zuständige Stelle und
Ergebnis nennen)?
Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine Änderungen der einschlägigen
Regelungen. Sie sind von den Ressorts im Rahmen der Ressorthoheit
auszufüllen. Einzelfälle sind auch von diesen zu verantworten.
Das AA hat die in der Fragestellung in Bezug genommene
Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung
nicht zu Ländersachverhalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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