Schriftliche Frage 12 von Dr. Bernd Baumann (AfD): Welche dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder sicherheitsüberprüfungsrechtlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das Bun…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 12 von Dr. Bernd Baumann (AfD): Welche dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder sicherheitsüberprüfungsrechtlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das Bun…
Frage 12 (Dr. Bernd Baumann, AfD):
Welche dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder sicherheitsüberprüfungsrechtlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium des Innern und für Heimat aus den jüngst öffentlich gewordenen Zeugenaussagen und Vorwürfen gegen den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats bei der Bundespolizei, Sven Hüber, hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit als Politoffizier bei den DDR-Grenztruppen (u. a. im Hinblick auf die Durchsetzung des Schießbefehls sowie mutmaßliche Misshandlungen von Flüchtlingen), und inwieweit waren dem Dienstherrn diese konkreten Vorwürfe bei der Einstellung sowie bei späteren Beförderungen in den gehobenen bzw. höheren Polizeivollzugsdienst bereits bekannt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 3. September 2026:
Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die Fragen beziehen sich auf einen einzelnen Bundesbeamten. Dies gilt auch, soweit dienstrechtliche Entscheidungen zu diesem Beamten oder seiner Stelle berührt sind. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens von Beamten sowie auf sie bezogene dienstrechtliche Entscheidungen müssen innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
Relationen
- asked ← Bernd Baumann (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung