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Schriftliche Frage 86 von Julian Schmidt (AfD): Auf welche verfassungsrechtliche Grundlage stützt die Bundesregierung die im Referentenentwurf eines Reservestärkungsgesetzes vorgesehene ve…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 86 von Julian Schmidt (AfD): Auf welche verfassungsrechtliche Grundlage stützt die Bundesregierung die im Referentenentwurf eines Reservestärkungsgesetzes vorgesehene ve… Frage 86 (Julian Schmidt, AfD): Auf welche verfassungsrechtliche Grundlage stützt die Bundesregierung die im Referentenentwurf eines Reservestärkungsgesetzes vorgesehene verpflichtende Heranziehung von Reservisten zu Reservedienstleistungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls, und anhand welcher überprüfbaren Kriterien soll im Einzelfall festgestellt werden, dass eine solche Heranziehung erforderlich und gegenüber der betroffenen Person verhältnismäßig ist? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 8. Juni 2026: Die im Reservestärkungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, Reservistinnen und Reservisten zu bestimmten Dienstleistungen auch verpflichtend heranzuziehen, setzt die geltende Rechtslage im Soldatengesetz fort. Die Heranziehung nach Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses hat ihre Grundlage in der Freiwilligkeit, aufgrund derer das frühere Dienstverhältnis eingegangen worden ist. Diese freiwillig eingegangene Verpflichtung umfasst auch nachdienstliche Verpflichtungen, die dem Verteidigungsauftrag nach Artikel 87a des Grundgesetzes dienen. Die Heranziehung im Einzelfall richtet sich nach dem Bedarf der Streitkräfte und den Erfordernissen des Verteidigungsauftrages der Streitkräfte, wobei die militärische Qualifikation der Reservistin oder des Reservisten berücksichtigt wird. Den Wehrersatzbehörden steht bei der Entscheidung über die konkrete Heranziehung ein Ermessensspielraum zu. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass gestaffelt nach der vorherigen Dienstzeit der zeitliche Umfang der Reservedienstleistungen, ihre Gesamtdauer und das Höchstalter für eine Heranziehung begrenzt wird. Zudem können Reservistinnen Und Reservisten u. a. bei Vorliegen einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen von der Reservedienstleistung zurückgestellt werden.

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