Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
[Bundesrat Drucksache 441/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes -
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
A. Problem und Ziel
Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die Bundeswehr noch
konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet. Dieser Kernauftrag
ist strukturbestimmend. Russland wird auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die
Sicherheit in Europa bleiben und schafft militärisch die personellen und materiellen
Voraussetzungen dafür, um innerhalb weniger Jahre in der Lage zu sein, NATO-Territorium
angreifen zu können. Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeiten
zur gesamtstaatlichen Verteidigung nachhaltig verbessern muss. Deutschland hat sich
darüber hinaus verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zum transatlantischen Bündnis zu
leisten.
Diesen veränderten Anforderungen werden unsere Streitkräfte nur gerecht, wenn sie über
einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und
Großverbände verfügen. Dies bedingt auch eine erhebliche Verbesserung der personellen
Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Der deutsche
Beitrag zur Bündnisverteidigung und die Aufgaben der unmittelbaren Landesverteidigung im
Rahmen der nationalen und NATO-Verteidigungsplanung erfordern einen deutlich
höheren Friedensumfang an aktiven Soldatinnen und Soldaten. Im Falle der Landes- und
Bündnisverteidigung ist insgesamt von einem notwendigen Verteidigungsumfang von
460 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich der Reserve auszugehen. Der für den
Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang ist im Frieden zu erheblichen Teilen
nicht aktiv, muss jedoch schnell aus einer stabilen und einsatzbereiten Reserve
aufwachsen können. Eine qualitativ wie quantitativ starke Reserve ist unverzichtbar. Eine schnelle
und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit ist von grundlegender Bedeutung,
um in Krise und Krieg langfristig bestehen und Deutschland und seine Verbündeten
erfolgreich verteidigen zu können.
Mit der Aussetzung der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst durch das
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) sind auch die
Strukturen für eine Wehrerfassung, Musterung und Einberufung zum Grundwehrdienst
(insbesondere die 52 Kreiswehrersatzämter) weggefallen, obwohl die auf Artikel 12a des
Grundgesetzes (GG) und dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) beruhende Wehrpflicht für
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
deutsche Männer als potenzielle Verpflichtung weiterbesteht. Dies hat zur Folge, dass
heute kein umfassendes Lagebild hinsichtlich der jeweils der Wehrpflicht unterfallenden
Geburtsjahrgänge und deren Bereitschaft sowie ihrer Fähigkeiten für einen Wehrdienst
vorliegt. Aktuell verfügt die Bundeswehr nicht über ausreichende Daten darüber, wer im
Falle eines Wiederauflebens der Wehrpflicht herangezogen werden kann, wie geeignet
die Männer sind und welche Qualifikationen sie haben.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind Änderungen zwingend notwendig. Daher verfolgt
dieser Entwurf angesichts der gegenwärtigen Lage und Entwicklung drei Zielsetzungen:
1. Die Erreichung eines verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der
Wehrpflichtigen in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen;
2. Die Gewinnung von deutlich mehr Freiwilligen für die Streitkräfte und damit
verbunden die Erhöhung des Potenzials an Reservistinnen und Reservisten (Neuer
Wehrdienst);
3. Die Möglichkeit für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung eine
Verpflichtung zum Grundwehrdienst auch außerhalb des Spannungs- oder
Verteidigungsfalls einzuführen, wenn der Deutsche Bundestag dem zustimmt.
Mit der Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen ist auch eine
Grundlage dafür gegeben, schon jetzt die notwendigen militärischen und administrativen
Strukturen zu etablieren, die im Falle einer verpflichtenden Heranziehung erforderlich sind.
B. Lösung
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Entwurf die gesetzlichen
Grundlagen für einen neuen attraktiven Wehrdienst geschaffen; hierzu werden das WPflG und
das Soldatengesetz (SG) geändert.
Der Neue Wehrdienst basiert zunächst auf Freiwilligkeit, enthält mit der für Männer
verpflichtenden Bereitschaftserklärung und der Wiedereinführung der Musterung von
vornherein aber auch verpflichtende Elemente. Zudem wird der Bundesregierung die Möglichkeit
eingeräumt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages die
verpflichtende Heranziehung von Wehrpflichtigen zu veranlassen, wenn die
verteidigungspolitische Lage dies erfordert und attraktivitätssteigernde Maßnahmen zur
Erhöhung freiwilliger Bewerbungen nicht rechtzeitig wirksam werden.
Der Neue Wehrdienst soll durch eine deutlich gesteigerte Attraktivität, Wertschätzung und
einen sinnhaften, anspruchsvollen Dienst die Bereitschaft zum Wehrdienst dauerhaft und
signifikant steigern.
Notwendig ist darüber hinaus eine modernisierte Wehrerfassung, um effektiver und
zielgerichtet das Potenzial der Wehrpflichtigen sowie der jetzigen und künftigen
Reservistinnen und Reservisten zu erfassen.
So wird die im WPflG verankerte Erfassung unabhängig vom Spannungs- oder
Verteidigungsfall reaktiviert und gleichzeitig an das aktuelle Melderecht und die damit
verbundenen IT-gestützten Verfahren angepasst.
Ergänzt wird dies durch eine verpflichtende Befragung der wehrpflichtigen Männer über
die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wehrdienstleistung sowie zu Bildungsabschlüssen,
sonstigen Qualifikationen und Interessen. Die Abgabe der Erklärung soll für
Wehrpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde
verpflichtend sein. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung – in Verbindung mit
umfassenden Informationen über berufliche Möglichkeiten und Perspektiven in den
Streitkräften – zu einer intensiveren Befassung der jüngeren Generation mit dem militärischen
Dienst führt und damit auch die Anzahl freiwilliger Bewerbungen steigen wird.
Mit der Wiedereinführung der Musterung soll ein konkreteres Lagebild ermöglicht werden,
wie viele Wehrpflichtige wirklich für einen Wehrdienst zur Verfügung stehen. Dies
ermöglicht auch einen Zeitgewinn, wenn die verpflichtende Heranziehung zum Grundwehrdienst
aktiviert werden muss, weil dann bereits Musterungsdaten zur Verfügung stehen und nicht
erst in dieser Situation erhoben werden müssen. Da die entsprechenden Strukturen erst
aufgebaut werden müssen, ist jedoch vorgesehen, verpflichtende Musterungen beginnend
erst ab dem 1. Juli 2027 durchzuführen.
Vorgesehen ist, dass zunächst nur diejenigen Wehrpflichtigen einer Verpflichtung zur
Abgabe einer Bereitschaftserklärung und der Musterung unterworfen werden, die nach dem
31. Dezember 2007 geboren wurden. Eine Anwendung der Neuregelungen auf frühere
Geburtsjahrgänge, die seit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
nicht mehr erfasst wurden (das ginge bei umfassender Betrachtung bis zum
Geburtsjahrgang 1993 zurück), erfolgt außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls zunächst
noch nicht. Ein derartiger Umfang von Befragungen und Musterungen wäre kurzfristig
durch die Wehrersatzbehörden kaum zu bewältigen. Hinzu kommt, dass mit dem Gesetz
auch der auf Freiwilligkeit beruhende Aufwuchs der Streitkräfte erreicht werden soll. Hier
ist das gezielte Ansprechen der jüngeren Jahrgänge, die in beruflicher, persönlicher oder
familiärer Hinsicht oft noch nicht nachhaltig etabliert sind, zunächst auch
erfolgversprechender als das Ansprechen älterer Jahrgänge, die sich häufiger bereits in einer beruflich
und familiär verfestigten Lebenssituation befinden, aus der heraus sich eine Entscheidung
für den Wehrdienst nur noch schwer treffen lässt. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang
2008 werden in den nächsten Jahren sukzessive weitere Geburtsjahrgänge einbezogen
und einer Verpflichtung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung sowie einer Musterung
unterworfen. Damit wird gewährleistet, dass sich das aktuelle Lagebild im Laufe der Zeit
auf eine immer größere Anzahl von Wehrpflichtigen erstreckt.
Durch den Neuen Wehrdienst sollen vermehrt Personen im Rahmen eines einheitlichen
Dienstrechts als Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) nach dem SG
gewonnen werden.
Die Attraktivität des Neuen Wehrdienstes wird durch zusätzliche Leistungen in den
Bereichen der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung gesteigert.
Ein Element des Entwurfs ist zudem die Möglichkeit, die Verpflichtung zum
Grundwehrdienst unter bestimmten strengen Voraussetzungen wieder aufleben lassen zu können.
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 war festgelegt worden, dass die §§ 3 bis 53
WPflG – und damit alle unmittelbar aus der Wehrpflicht folgenden Verpflichtungen –
ausschließlich im Spannungs- oder Verteidigungsfall Geltung erlangen. Dies wird der
aktuellen Bedrohungslage und dem gegebenenfalls bestehenden Erfordernis eines schnellen
Personalaufwuchses der Streitkräfte nicht mehr gerecht. Vielmehr bedarf es einer
Rechtsgrundlage, nach der Wehrpflichtige auch außerhalb des Spannungs- oder
Verteidigungsfalls zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden können, wenn die
verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend
erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist.
Der Entwurf sieht hierzu vor, dass die Bundesregierung unter den genannten
Voraussetzungen durch Rechtsverordnung die Einberufung zum Grundwehrdienst anordnen kann.
Diese Rechtsverordnung setzt die Zustimmung des Bundestages voraus, da die
Entscheidung über die verpflichtende Heranziehung wegen der damit verbundenen
Grundrechtsrelevanz einer parlamentarischen Beteiligung bedarf und nicht allein der Exekutive
überlassen werden kann.
Im Falle einer verpflichtenden Heranziehung wird auch das Recht der
Kriegsdienstverweigerung (KDV) wieder praktische Relevanz erhalten, da Wehrpflichtigen die Gelegenheit
gegeben werden muss, ihr Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 3 GG frühzeitig und effektiv
wahrzunehmen. Der Gesetzentwurf sieht daher entsprechende Anpassungen im
Kriegsdienstverweigerungsgesetz vor. Weitere Anpassungen im Zivildienstgesetz sollen zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Millionen Euro für das Jahr 2026.
Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in
Höhe von rund 603 Millionen Euro für das Jahr 2027, rund 713 Millionen Euro für das Jahr
2028 und rund 849 Millionen Euro für das Jahr 2029 erwartet.
Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im
Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst entstehen,
können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja wann eine
Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden gegebenenfalls sein
wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben im Zuge
des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.
Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in den
Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen
Haushaltsverfahren zu entscheiden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für wehrpflichtige Bürger entsteht insoweit ein Aufwand, als sie ab 2026 die
Bereitschaftserklärung abzugeben und sich ab Juli 2027 einer Musterung zu unterziehen haben.
Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand für
eine gegebenenfalls erfolgende Einberufung wird aus den oben genannten Gründen hier
nicht angegeben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand wie
nachfolgend dargestellt.
Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung
entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 365 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von
3 254 000 Euro.
Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 094 000 Euro.
Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge der
Umstellung von FWDL auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand
durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL.
Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann nicht
prognostiziert werden, da der Eintritt vom Erlass einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im Einzelnen noch
nicht vorhergesehen werden können.
Für das Bundesverwaltungsamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes und den
damit verbundenen Aufwüchsen der SaZ bis 2030 ein Mehraufwand in Höhe von
33 738 000 Euro für 247 Stellen und Planstellen (11,4 eD, 187,7 mD, 40,1 gD und 7,8
hD).
Für die Länder und Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand dadurch, dass die
Meldebehörden zu der neuen Erfassungsstruktur beitragen. Dieser Aufwand fällt aber
gegenüber der bisher schon geltenden Rechtslage nicht ins Gewicht. Die Verpflichtung,
Meldedaten zum Abruf bereitzuhalten, besteht bereits jetzt nach § 39 Absatz 3 des
Bundesmeldegesetzes.
Weitergehende Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Meldebehörden, wie
bislang in § 15 WPflG vorgesehen, entfallen. Damit werden die Meldebehörden von ihren
bisherigen Aufgaben als Erfassungsbehörden entlastet.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 441/25
05.09.25
V - AIS - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes -
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes –
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Da mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf die Voraussetzungen für einen ab 2026 beginnenden personellen
Aufwuchs insbesondere der Reserve aber auch der aktiven Streitkräfte geschaffen
werden, muss das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2025 abgeschlossen
werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes –
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Anwendung dieses Gesetzes
§ 2a Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Bereitschaftserklärung
§ 15b Datenverarbeitung
§ 15c Datenaktualisierung
§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“.
d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
§ 2„
Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die §§ 3 bis 52 gelten
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine
Rechtsverordnung nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli 2027
anzuwenden sind.
(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 2a
Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum
Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage
einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger
Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt mindestens
sechs und längstens zwölf Kalendermonate und ist in der Rechtsverordnung in
Kalendermonaten festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. die Wehrübungen (§ 6),
3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag
auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll
nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag
Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest,
Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder“.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest“ die Angabe
„oder strengem Disziplinararrest“ eingefügt.
5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die
Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen“ ersetzt.
6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen,
längstens fünf Monate verlängern.
(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid
einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des
Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid
entsprechend.
(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben
anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, und es der Anhörung der
Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom
Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des
festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt
werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt.
Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des
Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch
Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er
die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der
verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a
Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach § 2a
Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung
nach § 2a einen der in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes genannten Freiwilligendienste leisten oder geleistet haben,
werden nur dann zum Wehrdienst herangezogen, wenn unter Anrechnung des
insgesamt geleisteten Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst von
mindestens sechs Monaten verbleibt. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die sich vor
Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu einem Dienst nach Satz 1 verpflichtet haben und
diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung
beginnen. Während des Freiwilligendienstes werden sie nicht zum Wehrdienst
herangezogen.“
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs
Monaten,“.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und
spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der
Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
zu stellen.“
9. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„mit Ausnahme der Erfassung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
11. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt:
§ 15„
Erfassung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum
Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38
des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und
weiterverarbeiten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Geschlecht,
6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
8. Familienstand,
9. Staatsangehörigkeiten sowie
10. Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer
Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher
Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten
Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und
weiterverarbeiten.
(3) Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des
Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15a
Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und
Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren
Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht
vollständig sind,
2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
3. Körpergröße und Gewicht,
4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in
der Bundeswehr zur Verfügung stellen.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-
Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur
dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen
Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer
Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine
erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung
abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der
Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf
Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die
Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
§ 15b
Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach
den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten
Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach
§ 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder
Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a,
4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes.
(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 15c
Datenaktualisierung
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die
Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung
zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 15d
Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des
Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1,
7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der
Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der
Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,
10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von
Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die
Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei
den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von
mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit,
2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen
aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig
gewährleistet ist,
3. berufliche Tätigkeit,
4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,
5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und
6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
(3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die
Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten
gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe
„Wehrersatzbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der
Bereitschaftserklärung die Musterung vor.“
c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der
Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2
eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“
13. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der
Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu
stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später
bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“
14. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung
oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor
ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine
Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4
ersetzt:
3. „ der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.“
16. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei
Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des
Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im
Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.“
17. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach
§ 6c Absatz 1,“ gestrichen.
18. § 24a wird gestrichen.
19. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:
„§ 29b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft
oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustandes folgenden Monats zu entlassen.“
20. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer
Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen,
die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)“ gestrichen.
21. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
§ 45„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung
nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Ab-satz 2
Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
oder
6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des
Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.“
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. „ § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;“.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
23. § 53 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben
in folgenden Fällen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als
Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten:
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder
2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Antrag
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt)
auf Antrag.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das
Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine
persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind
dem Antrag beizufügen.
(3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person
und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden.
Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin
oder den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate
vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der
gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens
sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag
Folgendes beifügt:
1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche
Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
2. folgende Dokumente:
a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen
Vertreters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und
c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche
Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor
Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.
(6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der
Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur
Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung
erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid
unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des
Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 6„
Anhörung; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ der Antragsteller die Musterung verweigert,“
b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt,
wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes)
erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines
anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens
sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der
anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so
werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32.
Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer
anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die
oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig
ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem
Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6
übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei
Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe
„Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
6. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:
§ 13„
Anwendungsvorschrift
(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten
Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung
erfolgen.
(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet
werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1
nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B“.
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis;
Datenverarbeitung“.
c) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige
Bereitschaftserklärung“.
d) Die Angabe zu den §§ 58b bis 58h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58b Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
§ 58c Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen“.
f) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem
Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der
im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt
festgesetzt wird,“.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere
Beteuerungsformel sprechen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“
gestrichen.
5. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch
die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
6. In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“
gestrichen.
7. In § 27 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern
und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.
8. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“
gestrichen.
9. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:
„§ 31b
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
(1) Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst
von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung
innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des
Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die
nachgewiesenen Kosten
1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung
entfallen sind,
2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen
Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die
Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf
die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.“
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes von Soldaten auf Zeit, die sich für nicht
länger als zwölf Monate zu einem Wehrdienst verpflichtet haben, bedarf einer
gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung. Von der Verpflichtung nach Satz 1
kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder
familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“
11. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand
wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt
in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden
Monats hinauszuschieben.“
12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis;
Datenverarbeitung“.
13. In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten
oder“ gestrichen.
14. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„3.
Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige
Bereitschaftserklärung“.
15. Die §§ 58b bis 58h werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt:
„§ 58b
Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2
übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten
nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu
versenden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten
spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.
§ 58c
Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig
abgegeben werden.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den
Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten
Bereitschaftserklärung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten
folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten:
1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 23. Lebensjahr,
2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007
geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen
Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a
des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig
abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen,
sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder
wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind
ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1
Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“
16. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe
„Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ ersetzt.
17. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt:
„§ 69a
Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach
§ 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten
gespeichert:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
9. Sterbetag sowie
10. Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und
Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen)
sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.“
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1
und 3 entsprechend gilt, oder“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf
des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.“
19. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der
Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten
abrufen und weiterverarbeiten. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der
Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der
Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur
Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
1. Familienname,
2. Vornamen und
3. letzte bekannte Anschrift.“
20. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
§ 80„
Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist das Wehrpflichtgesetz
vorrangig anzuwenden
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder
2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“
21. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium
des Innern“ ersetzt.
22. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:
§ 101„
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind die
§§ 58b, 58h und 75 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in
der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit
von mindestens sechs Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der
festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit übernommen.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „einen Monat vor
Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der
Arbeitnehmer Wehrdienst leistet“ durch die Angabe „für jeden vollen Monat, den der
Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe
„zwei Monate nach Beginn“ ersetzt.
4. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 6 Absatz 1 und nach § 7“ durch die
Angabe „nach § 5 Absatz 1 und nach § 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 9“ durch die Angabe „nach
den §§ 5 bis 8“ ersetzt.
5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können
Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach
§ 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge
entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu
erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die
Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende
Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gezahlt.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Dieses Gesetz gilt auch im Fall des unbefristeten Wehrdienstes im
Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über
Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2
Satz 4 sind nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den Grundwehrdienst anschließenden
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die
Angabe „der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a des
Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird zu Absatz 4.
g) Absatz 7 wird gestrichen.
7. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Absatz 1 Satz 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienststelle der Streitkräfte“ durch die Angabe
„Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b“ durch die Angabe „§§ 9,
9a, 11, 12, 17, 17a und 42b“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland
im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen,
erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort
Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die
Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis f wird jeweils die Angabe „§ 58h Absatz 1 des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes
in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der
bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung aus der
Bundeswehr ausgeschlossen werden.“
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a
und 50d“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1
und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
9. Abschnitt 4 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“.
b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Zuständigkeit“.
2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer
Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes gilt dieses Gesetz auch für
1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes und
2. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des
Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht
anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von
Amts wegen gewährt.“
3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden
Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem
Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.“
4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag,
einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung
an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage,
an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt
nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“
5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der
aufgrund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen
und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.“
6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von
der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von
der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung
einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug
zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und
Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20
Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten
Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer
üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder
liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Zuständigkeit
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt
und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem
Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.“
8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag
gewährt.“
9. Die Anlage 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)
Mindestleistung
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne
unterhaltsberechtigtes
Kind
mit einem
unterhaltsberechtigten Kind
mit zwei
unterhaltsberechtigten Kindern
mit drei
unterhaltsberechtigten Kindern*
1 Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 €
2 Obergefreiter,
Hauptgefreiter
78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 €
3 Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 €
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die
Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne
unterhaltsberechtigtes
Kind
mit einem
unterhaltsberechtigten Kind
mit zwei
unterhaltsberechtigten Kindern
mit drei
unterhaltsberechtigten Kindern*
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
4
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 €
5 Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 €
6 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur
See
86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 €
7 Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur See
91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 €
8 Oberleutnant,
Oberleutnant zur
See
96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 €
9 Hauptmann,
Kapitänleutnant
106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 €
10 Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 €
11 Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 €
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne
unterhaltsberechtigtes
Kind
mit einem
unterhaltsberechtigten Kind
mit zwei
unterhaltsberechtigten Kindern
mit drei
unterhaltsberechtigten Kindern*
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
12 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 €
13 Oberst,
Kapitän zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 €
Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag
nach § 19
1 Jäger
Panzerschütze
Panzergrenadier
Kanonier
Pionier
Panzerpionier
Funker
Schütze
Flieger
Sanitätssoldat
Matrose
Gefreiter
Grenadier
Panzerjäger
Panzerkanonier
23,53 € 18,82 € 10,18 €
Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag
nach § 19
Panzerfunker
2 Obergefreiter
Hauptgefreiter
25,84 € 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
26,99 € 21,59 € 13,25 €
4 Stabsunteroffizier
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
29,31 € 23,45 € 13,25 €
5 Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann
30,08 € 24,06 € 13,76 €
6 Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See
30,48 € 24,38 € 14,27 €
7 Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See
30,85 € 24,68 € 14,27 €
8 Oberleutnant
Oberleutnant zur See
31,61 € 25,29 € 14,78 €
9 Hauptmann
Kapitänleutnant
32,39 € 25,91 € 15,29 €
10 Stabsarzt
Stabsapotheker
Stabsveterinär
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
33,15 € 26,52 € 15,80 €
11 Oberstabsarzt
Oberstabsapotheker
Oberstabsveterinär
33,94 € 27,15 € 16,32 €
Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag
nach § 19
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
12 Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldveterinär
34,71 € 27,77 € 16,32 €
13 Oberst
Kapitän zur See
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstabsapotheker
Flottenapotheker
Oberstveterinär und
höhere Dienstgrade
36,25 € 29,00 € 16,83 €“.
Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner durch Rechtsvorschrift festgelegten
Dauer angerechnet.“
3. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit“.
4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr
– Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen
Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich
teilnehmen können. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren
Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum
Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen
Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von
Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2
entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte
Stelle.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von weniger als einem Jahr im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2
vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen
der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses
Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen
erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der
schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber
eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer
schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit
auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer
Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“
c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre
festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst
gewährt werden.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden während der ersten acht Jahre
nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun
Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu
finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle
berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können,
kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein
Einarbeitungszuschuss gewährt werden.“
8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes
auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit
oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf
Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen
im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der
Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten
wird.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine
Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden
Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er
ohne Ableisten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat
auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen
Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des
Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach
Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn
endet.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.“
c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf
eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,
in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang
bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts
notwendig ist.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24
Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden.“
11. § 20 Satz 4 wird gestrichen.
12. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16“ die Angabe
„auf Antrag“ eingefügt.
13. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe
„zwischenzeitlich“ durch die Angabe „zwischenstaatlichen“ ersetzt.
14. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen
Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden.“
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 56„
Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen
auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst
nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet,
während des Wehrdienstes, so ist auf die Hinterbliebenen § 17 des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat entsprechend anzuwenden.
Stirbt eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, so sind auf die Hinterbliebenen
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 17 des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und § 18 des
Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer
Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an
den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld
in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“
16. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 57„
Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder
seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer
Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende
Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende
Unterstützung erhalten.“
17. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 58„
Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf
Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
leisten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder
ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er
während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar
vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die
Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze
anzuwenden.“
18. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat,
die oder der Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet,
während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.“
19. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
20. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den
Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34
und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,“.
21. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im Zeitpunkt“ die Angabe „der
Beendigung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall
vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall
vollendeten Dienstmonat. Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall
vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne
Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625
Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient,
2. einer Elternzeit,
3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren
für jedes Kind und
4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen
Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher
abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die
Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die
Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt.“
22. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie
sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“
23. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
24. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9,
10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33,
60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut
in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen
werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20
Satz 2 bis 4 entsprechend.“
25. Nach § 135 wird der folgende § 136 eingefügt:
§ 136„
Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten,
ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, deren freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung am
oder vor dem 31. Dezember 2025 geendet hat, gelten § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2
und 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 8
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1a Anwendung dieses Gesetzes“.
b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14c Freiwilligendienst“.
2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:
„§ 1a
Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder
Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des
Wehrpflichtgesetzes.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Organisation des Zivildienstes
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener
Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können
auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst
(Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst
(Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes
obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder
der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode
einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.“
4. In § 2a Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5
und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,“.
6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß
§ 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1
des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich
oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.“
7. § 14c wird wie folgt gefasst:
„§ 14c
Freiwilligendienst
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst
herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu
einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert
als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr
nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die
Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das
Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24.
Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre
Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird
der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei
Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.“
8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
9. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“
durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9
Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ ersetzt.
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe
„Bundesamt“ ersetzt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe „„Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ ersetzt.
13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden,
wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt
unberührt.“
14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe
„Bundesamt“ ersetzt.
16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung
Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die
zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige
unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der
Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster
Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die
Vorschläge nicht begründet erscheinen.“
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des
Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der
Bundeswehr.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der
Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils
einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die
Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine
andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur
Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der
Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen
werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der
Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder
Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der
Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu
benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des
Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige
Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in
deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.“
Artikel 10
Änderung der Berufsförderungsverordnung
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
2. § 2 Absatz 9 wird gestrichen.
3. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann
widerrufen werden, wenn
1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu
erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
3. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als
1 Jahr festgesetzt wurde und die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein
Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem
Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.“
4. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des
Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem
Dienstzeitende gefördert werden, wenn
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans
vermieden wird.“
5. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu
folgenden Höchstbeträgen erstattet:
Dauer der Förderung nach § 7
Absatz 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten
Höchstbetrag in Euro
1 1 1 200
2 2 2 400
3 3 3 600
4 12 5 000
5 18 7 000
6 24 9 000
7 30 11 000
8 36 13 000
9 42 15 000
10 48 17 000
11 54 19 000
12 60 21 000“.
6. § 31 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung
der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
erworben haben, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen
nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach
Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.“
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 34„
Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem
Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch
gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach
§ 16 Absatz 3 entschieden.“
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 35„
Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten
noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und
Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden
sollen.“
9. Nach § 38 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist diese
Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung
Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Führung der Personalakten durch das
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben –
Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)“.
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6
des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für
die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer
zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des
Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal
zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die
Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.“
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers,“ durch die Angabe
„Wohnungsgebers.“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird gestrichen.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein
Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.“
Artikel 13
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung
§ 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden
§ 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
§ 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten“.
b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften“.
2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der
Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und“.
3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“ durch die Angabe „in der
Bundespolizei“ ersetzt.
4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Datenverarbeitung
§ 31a
Datenübermittlung von den Meldebehörden
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach
Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller
männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in
dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18.
Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen.
(3) Im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des
Wehrpflichtgesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit bereits vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Zeitpunkten berechtigt, den Abruf nach den Absätzen 1 und 2 zum Zweck der
Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 sowie zum Einholen von
Auskünften nach § 24, für die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 und zum
Erlass von Bereithaltungsbescheiden nach § 30 durchzuführen.
(4) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch
elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesmeldegesetzes.
§ 31b
Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung
Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von
Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.
§ 31c
Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten
(1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses
Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
(2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses
Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das
in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses
Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls
oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu
löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle
Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“
5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften“.
6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften
sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen
Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren
Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der
verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung
bestimmte Stelle tritt.“
Artikel 14
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802 und 3101“ durch die Angabe „2801 und
2802“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 58c“ durch die Angabe „§ 58b“ und die Angabe „für die
Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die Übersendung von
Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt.
2. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 16
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“ durch die Angabe „3002.“ ersetzt.
b) Nummer 27 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in
der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe
„§ 36 Absatz 2,“ gestrichen.
Artikel 17
Wehrpflichtsoldgesetz
(WPflSG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anspruch auf Wehrpflichtsold
§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
A b s c h n i t t 2
G e l d b e z ü g e
§ 4 Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
§ 6 Anpassung des Wehrpflichtsolds
§ 7 Entlassungsgeld
§ 8 Vergütung für herausgehobene Funktionen
§ 9 Vergütung für besondere Erschwernisse
§ 10 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
§ 11 Auslandsverwendungszuschlag
§ 12 Kaufkraftausgleich
§ 13 Wehrdienstzuschlag
§ 14 Verpflichtungszuschlag
A b s c h n i t t 3
S a c h b e z ü g e
§ 15 Unterkunft
§ 16 Dienstkleidung und Ausrüstung
§ 17 Heilfürsorge
§ 18 Verpflegung, Verpflegungsgeld
Anlage
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Wehrdienst aufgrund der §§ 5 und 6a des
Wehrpflichtgesetzes leisten.
(2) Zum Wehrpflichtsold gehören folgende Geldbezüge:
1. Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
2. Kinderzuschlag
3. Doppelter Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
4. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
5. Entlassungsgeld,
6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7. Vergütung für besondere Erschwernisse,
8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9. Auslandsverwendungszuschlag,
10. Wehrdienstzuschlag,
11. Verpflichtungszuschlag.
(3) Zum Wehrpflichtsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
1. Unterkunft,
2. Dienstkleidung und Ausrüstung,
3. Heilfürsorge,
4. Verpflegung.
§ 2
Anspruch auf Wehrpflichtsold
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf
Wehrpflichtsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das
Wehrdienstverhältnis endet.
§ 3
Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug
nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende
Zuordnung:
1. die Wehrpflichtsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2. die Wehrpflichtsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4,
3. die Wehrpflichtsoldgruppe 5 entspricht der Besoldungsgruppe A 5.
A b s c h n i t t 2
G e l d b e z ü g e
§ 4
Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
(1) Die Höhe des Wehrpflichtsoldgrundbetrages richtet sich nach Spalte 3 der Anlage.
(2) Der Wehrpflichtsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das dem Soldaten
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder
der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen
Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Anlage.
(3) Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52
Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten den doppelten
Wehrpflichtsoldgrundbetrag unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des
Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
§ 5
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung
in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären,
wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zu einer
gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne
Zusatzbeiträge erstattet.
§ 6
Anpassung des Wehrpflichtsolds
Im Fall der Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrpflichtsoldgrundbetrag und der Kinderzuschlag
im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt und der Familienzuschlag für einen
dienstgradgleichen Soldaten erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der
Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 7
Entlassungsgeld
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der
Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des Wehrdienstes mit
Anspruch auf Wehrpflichtsold 100 Euro.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des
Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 des
Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1. entlassen werden
a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Nummer 6 oder Nummer 10 des
Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
b) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes,
2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
§ 8
Vergütung für herausgehobene Funktionen
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die
Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine
Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Beträge der jeweiligen
Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 9
Vergütung für besondere Erschwernisse
(1) Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche
Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine
Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulagen nach der
auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 100 Prozent, wenn sie für
Besoldungsempfänger nicht steuerpflichtig ist.
§ 10
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
(1) Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die
Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b
und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Leistungen, die
dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit gewährt werden.
§ 11
Auslandsverwendungszuschlag
Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen
Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen
Umfang wie Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu
erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
§ 12
Kaufkraftausgleich
Geldbezüge nach den §§ 4, 8 bis 10 sowie § 18 Absatz 2 unterliegen dem
Kaufkraftausgleich unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang, in denen
Besoldungsempfängern ein Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt wird.
§ 13
Wehrdienstzuschlag
(1) Soldaten, die freiwillig den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes
verlängern, erhalten für jeden Monat des freiwillig verlängerten Wehrdienstes einen
Wehrdienstzuschlag in Höhe von 150 Euro.
(2) Der Zuschlag wird mit dem Wehrpflichtsold gezahlt.
§ 14
Verpflichtungszuschlag
(1) Soldaten, die sich spätestens bis Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit
der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als
Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den
folgenden Absätzen.
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden vollen Monat mit Anspruch auf
Wehrpflichtsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor
Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 700 Euro.
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit
gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gleich.
A b s c h n i t t 3
S a c h b e z ü g e
§ 15
Unterkunft
(1) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und
zurückerstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch
Verwaltungsvorschrift.
§ 16
Dienstkleidung und Ausrüstung
(1) Die Dienstkleidung und die Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten
für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung
bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 17
Heilfürsorge
Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 18
Verpflegung, Verpflegungsgeld
(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Verpflichtung zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden
kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug
Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch
Verwaltungsvorschrift.
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Wehrpflichtsoldgruppe Dienstgrad
Wehrpflichtsoldgrundbetrag in Euro
Kinderzuschlag je Kind
in Euro
1 Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger,
Sanitätssoldat, Matrose
850 100
2 Gefreiter 878
3 Obergefreiter 907
4 Hauptgefreiter 937
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter 968
Artikel 18
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Angabe „des Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des
Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt.
b) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
f) „ Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes;“.
2. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
Wehroder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als
Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“.
Artikel 19
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ausgenommen von dieser Anerkennung sind Soldaten auf Zeit mit einem
Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren.“
b) Der neue Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder
C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A,
3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder
Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
4. Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit auf mindestens zwei Jahre verlängern.“
2. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren
bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des
Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „16 000 Euro“ durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für
Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von
sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach
Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren
Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie
zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie beträgt nach einer
Dienstzeit von
1. über sechs und weniger als neun Jahren 10 000 Euro,
2. neun und weniger als zwölf Jahren 11 000 Euro,
3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12 000 Euro,
4. fünfzehn Jahren und länger 13 000 Euro.“
Artikel 20
Folgeänderungen
(1) Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S.1134), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten,
erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach
§ 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens
einen Monat beträgt.“
(2) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des
Wehrpflichtgesetzes leisten,“.
2. § 48 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter,
die in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden
sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.“
3. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten,
sind § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
(3) Die WDO-Bezügeverordnung vom 17. August 2020 (BGBl. I S. 1964), die durch
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für Soldatinnen und Soldaten, die unbefristeten Wehrdienst im
Spannungsoder Verteidigungsfall leisten,
a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des
Unterhaltssicherungsgesetzes und
c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.“
2. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Wehrpflichtsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für
Soldaten, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder den
Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes freiwillig verlängern,
1. der Wehrpflichtsoldgrundbetrag nach § 4 des Wehrpflichtsoldgesetzes,
2. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 8 des
Wehrpflichtsoldgesetzes,
3. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 10 des Wehrpflichtsoldgesetzes
und
4. der Wehrdienstzuschlag nach § 12 des Wehrpflichtsoldgesetzes.“
(4) Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird
wie folgt geändert:
§ 24 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge, des Wehrsoldes oder
des Wehrpflichtsoldes nicht überschreiten.“
(5) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als
Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“.
(6) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.“
(7) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 459 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 460 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, des § 58b des Soldatengesetzes“
gestrichen.
3. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt:
§ 460„
Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes
Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten,
ist § 26 Absatz 1 Nummer 2 dieses Buches in der bis einschließlich 31. Dezember
2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
(8) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt.
2. In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des
Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
3. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
(9) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt.
(10) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der
beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht
berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn
1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des
Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des
Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines
Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder
Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch
einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz mit
einer Gesamtdauer unter zwei Jahren, einen Freiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen
vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder
verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der
Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“
(11) Die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 127) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.“
Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 5 Nummer 7 sowie Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe c und e und
Nummer 24 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte setzt eine erhebliche
Stärkung der Personalbedarfsdeckung und der personellen Aufwuchsfähigkeit voraus.
Hierzu ist es erforderlich, über die bisher zu einer freiwilligen Wehrdienstleistung
gewonnenen Personen hinaus, zunächst auf freiwilliger Basis, weitere Personen im Rahmen eines
einheitlichen Dienstrechts nach dem Soldatengesetz (SG) zu gewinnen. Auch hierbei wird
auf Freiwilligkeit gesetzt. Zusätzlich enthält der Entwurf auch bereits unmittelbar
verpflichtende Elemente wie die Reaktivierung der Erfassung und die Verpflichtung für
wehrpflichtige Männer, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde eine Bereitschaftserklärung
abzugeben und sich mustern zu lassen. Neben der Erhöhung der Personalstärke bei
aktiven Soldatinnen und Soldaten und der Umfänge an Reservistinnen und Reservisten soll
damit auch ein verbessertes Lagebild über Eignung und Bereitschaft für den Dienst in den
Streitkräften in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen erreicht werden. Für den Fall,
dass die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend
erfordert, sieht der Entwurf vorsorglich auch die Möglichkeit zur Heranziehung von
Wehrpflichtigen vor, wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages
eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt. Hierzu sind Regelungen im
Wehrpflichtgesetz (WPflG) und im SG erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf hat eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung aller
wehrpflichtigen Männer, die Einführung einer auch kürzeren freiwilligen Wehrdienstleistung im
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (Neuer Wehrdienst) sowie die verpflichtende
Musterung und die Möglichkeit der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund
einer Rechtsverordnung zum Gegenstand.
Die bislang in § 15 WPflG geregelte Erfassung als Aufgabe der Länder wird reaktiviert, aber
auch modernisiert und vereinfacht. Das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr wird in der Neuregelung des § 15 WPflG ermächtigt, hinsichtlich derjenigen
Personen, die der Wehrpflicht unterliegen, bei deren Volljährigkeit einen umfassenderen
Datenkranz abzurufen und für Aufgaben des Wehrersatzwesens zu verarbeiten. Dagegen
entfallen Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Länder, wie sie in der bisherigen
Fassung des § 15 WPflG vorgesehen waren. Auch die Datenaktualisierung hinsichtlich der
Wehrpflichtigen erfolgt künftig durch aktiven Datenabruf von Seiten des Bundesamtes für
das Personalmanagement der Bundeswehr.
Für wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2008 soll die Befragung auf der
Grundlage der wehrpflichtrechtlichen Erfassung verpflichtend sein; Personen anderen
Geschlechts sowie wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2001 erhalten auf der
Grundlage von § 58c SG Informationen und einen Online-Fragebogen, der inhaltlich im
Wesentlichen der Bereitschaftserklärung nach § 15a WPflG entspricht, und sind eingeladen,
die Fragen freiwillig zu beantworten und damit ihr Interesse an einem Dienst in der
Bundeswehr zu bekunden.
Darüber hinaus werden auch frühere Jahrgänge auf Grundlage von § 15 Absatz 1 WPflG
flächendeckend erfasst, so dass auf die Daten aller Wehrpflichtigen zurückgegriffen werden
kann. Auch sie sollen sukzessive gezielt angesprochen und über die Tätigkeit der
Streitkräfte informiert werden. Diese Jahrgänge bilden ebenfalls ein Potential, um den auf
Freiwilligkeit basierenden Aufwuchs zu gewährleisten.
Wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2008 werden zudem verpflichtet, sich
mustern zu lassen. Dadurch soll ein konkreteres Lagebild über die Verfügbarkeit und
Fähigkeiten der Wehrpflichtigen gewonnen werden. Mit den hiermit zur Verfügung stehenden
Musterungsdaten kann bei Aktivierung der Einberufung zum Grundwehrdienst ein Zeitgewinn
erzielt werden, da diese Daten dann nicht erst erhoben werden müssen. Die verpflichtenden
Musterungen sollen ab dem 1. Juli 2027 erfolgen, sobald die hierfür erforderlichen
Strukturen aufgebaut sein werden.
Der Gesetzentwurf sieht in § 2a WPflG die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung über eine verpflichtende
Heranziehung von Wehrpflichtigen (Einberufung) zur Deckung des Personalbedarfs der Streitkräfte
erlässt. Voraussetzung hierfür ist, dass die verteidigungspolitische Lage einen schnellen
Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar
ist.
Im Übrigen werden für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(ASG) im WPflG die notwendigen Grundlagen für die Übermittlung der Daten von
Wehrpflichtigen an die Bundesagentur für Arbeit geschaffen. Im ASG werden die Grundlage für
die Übermittlung von Daten der Meldebehörden sowie der Jobcenter an die Bundesagentur
für Arbeit geregelt.
Weitere Anpassungen im Zivildienstgesetz sollen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung und das Meldewesen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit
völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat,
vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Verzicht auf den FWDL erfolgt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Er steht im Einklang mit der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten
Nationen für nachhaltige Entwicklung dient. Insbesondere folgt er dem Prinzip „Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“.
Der Gesetzentwurf bezweckt eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und
Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte. Damit leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Ziel
enthält die Zielvorgaben, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen (16.6) und dafür zu sorgen, dass die
Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist
(16.7). Der Gesetzentwurf fördert die Erreichung dieser Vorgaben, indem die
Wehrerfassung reaktiviert und modernisiert, eine – für Wehrpflichtige verpflichtende – Befragung über
die Bereitschaft und die Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung sowie die Musterung
Wehrpflichtiger eingeführt wird. Dadurch wird ein verbessertes Lagebild über Eignung und
Bereitschaft für den Dienst in den Streitkräften in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen
erreicht. Die Möglichkeit einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG und damit der
Einberufung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst dient der Verteidigungsfähigkeit
Deutschlands und seiner Bündnisverpflichtungen und damit letztlich dem Erhalt der staatlichen
Institutionen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Millionen Euro für das Jahr 2026.
Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe
von rund 603 Millionen Euro für das Jahr 2027, rund 713 Millionen Euro für das Jahr 2028
und rund 849 Millionen Euro für das Jahr 2029 erwartet. Mehrausgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Dem liegen folgende Parameter zugrunde:
Die Prognoseberechnung erfolgt dabei unter der Annahme, dass die bisherigen
Planungsumfänge an Soldatinnen und Soldaten im Status FWDL künftig als Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit eingestellt werden. Insoweit wird der Mehrbedarf als Grundlage für die
Berechnung herangezogen. Der unabhängig davon angestrebte Aufwuchs der Streitkräfte,
der auch mit einer deutlich erhöhten Zahl an SaZ einhergeht, ist in diese
Ausgabenberechnung nicht mit einbezogen.
Danach wird von folgenden Aufwuchszahlen infolge des Gesetzes ausgegangen:
Jahr 2026 2027 2028 2029 2030
SaZ (ehemals
FWDL)
20 000 23 000 28 000 33 000 38 000
Durch die Abschaffung des bisherigen FWDL zugunsten der Berufung von befristet
dienenden Soldatinnen und Soldaten in das Dienstverhältnis eines SaZ entstehen jährlich
Mehrausgaben in Höhe von rund 125 Millionen Euro je 10 000 Personen. Diese begründen sich
im Wesentlichen durch höhere Bezüge und eine zustehende Dienstzeitversorgung für SaZ.
Unabhängig von diesen Mehrausgaben führt das Gesetz im Betrachtungszeitraum infolge
weiterer Leistungsverbesserungen zu nachstehenden Mehrausgaben für den
Bundeshaushalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
Nr. Maßnahme Mehrbedarf in Millionen Euro
2026 2027 2028 2029 Gesamt
1 Artikel 6, Zuschlag für
Fahrtkosten, § 17a
USG
6,0 6,0 6,0 6,0 24,0
2 Artikel 6, Anhebung
der Tagessätze der
Prämie nach § 11
USG, Anlage 2 (zu
den §§ 11, 14 und 19)
11,3 11,3 11,3 11,3 45,2
3 Artikel 7, Maßnahmen
für Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf
Zeit unter 4 Jahren,
§ 6 SVG
1,31 1,75 2,0 2,45 7,51
4 Artikel 7, Anspruch auf
Übergangsgebührnisse bei kurzen SaZ-
Verpflichtungszeiten,
§ 16 SVG
31,2 41,5 47,8 58,2 178,7
5 Artikel 7, Anspruch auf
Übergangsbeihilfe;
§ 19 SVG
44,3 59,1 67,9 82,7 254
6 Artikel 7 Folgekosten
durch
Versorgungsrücklage
2,3 3,0 3,5 4,3 13,1
7 Artikel 7 Folgekosten
durch
Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrag
3,7 5,0 5,7 7,0 21,4
8 Verbeitragung
Übergangsgebührnisse in
der gesetzlichen
Rentenversicherung
5,8 7,7 8,9 10,8 33,2
9 Nachversicherung in
der gesetzlichen
Rentenversicherung
111,26 148,34 170,75 207,67 638,02
Durch die Änderungen im SG zur Einrichtung des Neuen Wehrdienstes durch Abschaffung
des bisherigen FWDL werden alle befristet dienenden Soldatinnen und Soldaten künftig in
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit (SaZ) berufen.
Durch diese Berufung mit einer flexiblen Mindestverpflichtungsdauer des Wehrdienstes im
Status SaZ werden künftig für diese Gruppe der Soldatinnen und Soldaten ebenfalls das
Bundesumzugskostengesetz und die Trennungsgeldverordnung des Bundes unmittelbar
zur Anwendung kommen.
Die im Bereich der Umzugskosten und des Trennungsgeldes zu erwartenden
Mehrausgaben belaufen sich insgesamt auf 145,6 Millionen Euro und für die folgenden vier Jahre wie
folgt:
28,00 Millionen Euro für das Jahr 2026,
32,20 Millionen Euro für das Jahr 2027,
39,20 Millionen Euro für das Jahr 2028 und
46,20 Millionen Euro für das Jahr 2029.
Hierbei fallen an für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 1 Absatz 2 Nummer 13
Trennungsgeldverordnung (TGV) bei einer fehlenden Zusage der Umzugskostenvergütung
nach dem Bundesumzugskostengesetz für die folgenden vier Jahre:
25,00 Millionen Euro für das Jahr 2026,
28,75 Millionen Euro für das Jahr 2027,
35,00 Millionen Euro für das Jahr 2028 und
41,25 Millionen Euro für das Jahr 2029 sowie
bei einer Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1
Bundesumzugskostengesetz für die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach
§ 10 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz für die folgenden vier Jahre:
3,00 Millionen Euro für das Jahr 2026,
3,45 Millionen Euro für das Jahr 2027,
4,20 Millionen Euro für das Jahr 2028 und
4,95 Millionen Euro für das Jahr 2029.
Die Ausgaben für die Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse B hängen davon ab, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen
wird. Sie können daher nicht beziffert werden.
Die sich aus der Einführung des Wehrpflichtsoldgesetzes ergebenden Ausgaben für den
Personalhaushalt des Einzelplans 14 sind derzeit nicht absehbar, da weiterhin auf die
Freiwilligkeit des Wehrdienstes abgestellt wird.
Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst entstehen,
können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja wann eine
Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden gegebenenfalls sein wird.
Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben im Zuge des
Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.
Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in den
Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen
Haushaltsverfahren zu entscheiden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Wehrpflichtigen Bürgern, die der Pflicht zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach
§ 15a WPflG unterliegen, entsteht durch die Abgabe der Erklärung ein Aufwand. Zur
Verringerung wird die Möglichkeit einer elektronischen Erklärungsabgabe geschaffen. Im
Rahmen der Wehrerfassung entstehen keine zusätzlichen Melde- und
Mitwirkungsverpflichtungen. Durch die Möglichkeit eines digitalen Datenabrufs entfallen die bisher in § 15 Absatz 1
Satz 2 und 3 WPflG bestehenden Melde- und Mitwirkungspflichten. Es ist mit rund 300 000
Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen, denen ein Erfüllungsaufwand pro Fragebogen von ca.
15 Minuten entsteht.
Dadurch entsteht dem Normadressaten Bürger ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe
von 75 000 Stunden.
Erklärung zur Bereitschaft durch Wehrpflichtigen; § 15a WPflG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
(in Tsd. Stunden)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
300 000 15,00 0,00 75,00 0,00
Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass pro Jahr ca. 300 000 männliche deutsche
Staatsangehörige ihre Erklärung zur Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr (einschließlich
weiterer Angaben) abgeben müssen. Die Fallzahl leitet sich aus Daten zur deutschen
Bevölkerung ab. Als durchschnittlicher zeitlicher Aufwand für die Erfüllung der Pflicht werden
15 Minuten angenommen. In Summe entsteht dadurch ein laufender Erfüllungsaufwand für
den Bürger in Höhe von 75 000 Stunden jährlich.
Musterung; § 17 WPflG
Wehrpflichtigen Bürgern, die der Pflicht nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG, sich
einer Musterung zu unterziehen, unterliegen, entsteht durch die Durchführung der
Musterung insoweit ein Aufwand, als sie sich einer persönlichen ärztlichen körperlichen und
geistigen Untersuchung unterziehen müssen. Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro
Jahrgang zu rechnen, denen ein Erfüllungsaufwand pro Musterung von 6 Stunden entstehen
würde.
Dadurch entstünde den wehrpflichtigen Bürgern ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe
von 1 800 000 Stunden.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
(in Tsd. Stunden)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
300 000 6,00 0,00 1 800 000.00 0,00
Unter Berücksichtigung statistischer Erfahrungswerte und Annahmen (u.a.
Ausschlussgründe für die Durchführung einer Musterung) wird derzeit von einem Umfang von 200 000
Wehrpflichtigen pro Jahrgang gerechnet, denen ein Erfüllungsaufwand pro Musterung von
6 Stunden entstehen würde.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
(in Tsd. Stunden)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
200 000 6,00 0,00 1 200 000,00 0,00
Hinsichtlich der Differenz der Wehrpflichtigen eines Jahrganges wird ein geringer
Erfüllungsaufwand mit Blick auf die Befüllung der Unterlagen zur Musterungsvorbereitung
gesehen.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Zeitaufwand
(in Tsd. Stunden)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
100 000 0,50 0,00 50 000,00 0,00
Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass männliche deutsche Staatsangehörige sich einer
verpflichtenden Musterung unterziehen müssen. Die Fallzahlen leiten sich aus Daten zur
deutschen Bevölkerungsentwicklung ab. Als durchschnittlicher zeitlicher Aufwand für die
Erfüllung der Musterungspflicht werden 6 Stunden angenommen. Der zeitliche Aufwand für
Wegezeiten des wehrpflichtigen Bürgers zum Ort der Musterung kann nicht ermittelt
werden.
Der Zweck der Musterung besteht darin, eine Entscheidung über die Verfügbarkeit des
ungedienten wehrpflichtigen Bürgers für den Wehrdienst zu treffen. Sie ist eine
rechtsnotwendige Voraussetzung für die Einberufung eines ungedienten Wehrpflichtigen zur Ableistung
eines Wehrdienstes nach dem WPflG. Die zu musternden wehrpflichtigen Bürger haben
sich gemäß dem WPflG, nach Aufforderung durch das für den Wohnort des Wehrpflichtigen
zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr, zur Musterung vorzustellen. Sie sind
grundsätzlich individuell unter Angabe des Ortes, des Tages sowie der Uhrzeit unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu laden. Die Durchführung einer Musterung unterliegt
der Forderung des Ein-Tages-Prinzip, d.h. Wegezeiten von und zur Musterungsbehörde,
Einsteuerung in den Musterungsablauf, persönliche körperliche ärztliche Untersuchung –
untergliedert in Vor- und Hauptuntersuchung –, ein computerassistiertes Assessment mit
indikationsbedingtem Kommissionsgespräch und das abschließende Gespräch über das
Ergebnis der Musterung einschließlich der Verfügbarkeitsentscheidung sind an einem
Kalendertag durchzuführen. Das Musterungsverfahren ist kostenfrei, daneben werden dem
wehrpflichtigen Bürger die entstandenen und notwendigen Auslagen erstattet.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der Gesetzesänderung nicht
betroffen ist. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht, da die
Änderungen keine Verpflichtungen beinhalten, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder
Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand wie
nachfolgend dargestellt.
Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung
entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 365 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000
Euro.
Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 094 000 Euro.
Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge der
Umstellung von FWDL auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand
durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL.
Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann nicht
prognostiziert werden, da der Eintritt von einer Rechtsverordnung der Bundesregierung
abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im Einzelnen noch nicht
vorhergesehen werden können.
Für den Bund entsteht ein Erfüllungsaufwand für den Aufbau des Wehrersatzwesens und
für die Bereitstellung und Auswertung des Online-Fragebogens.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands im Einzelnen dargestellt:
Bereitstellung des Online-Fragebogens; § 15a WPflG
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Die Entwicklung einer Schnittstelle zu den Meldebehörden erfordert einen einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 200 000 Euro.
Aufforderung der Wehrpflichtigen und Datenverarbeitung; § 15a Absatz 1 in Verbindung mit
§ 15b WPflG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
300 000 14,00 42,20 1,00 2 954 300
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3 254
Das Gesetz sieht vor, dass jährlich ca. 300 000 junge Männer mit deutscher
Staatsangehörigkeit postalisch angeschrieben und deren Rückmeldungen für verschiedene Zwecke
verarbeitet werden. Als durchschnittlicher Zeitaufwand werden pro Fall 14 Minuten auf
Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung angenommen sowie ein Euro Sachkosten pro Fall für
Porto. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 42,20 Euro je
Stunde in Ansatz gebracht. In Summe entsteht für die Bundesverwaltung ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro jährlich.
Durchführung der Musterungsvorbereitung ab dem 1. Juli 2027
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
300 000 14,00 42,20 1,00 2 954 300
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3 254
Das Gesetz sieht vor, dass jährlich ca. 300 000 junge Männer mit deutscher
Staatsangehörigkeit postalisch angeschrieben und deren Rückmeldungen für die
Musterungsvorbereitung verarbeitet werden. Als durchschnittlicher Zeitaufwand werden pro Fall 14 Minuten auf
Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung angenommen sowie ein Euro Sachkosten pro Fall für
Porto. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 42,20 Euro je
Stunde in Ansatz gebracht. In Summe entsteht für die Bundesverwaltung ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro jährlich.
Durchführung der Musterung ab dem 1. Juli 2027
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
200 000 6 42,20 1,00 50 640 200
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 50 840
Bei Umsetzung der gesetzlichen Änderung ist davon auszugehen, dass jährlich 200 000
junge Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit verpflichtend gemustert werden. Als
durchschnittlicher Zeitaufwand werden pro Fall 6 Stunden angenommen sowie ein Euro
Sachkosten pro Fall für Porto. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung
werden 42,20 Euro je Stunde in Ansatz gebracht. In Summe entsteht für die
Bundesverwaltung ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 50 840 000 Euro jährlich.
Grundsätzlich ist für die Verwaltung festzustellen, dass das Verfahren einer v
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (Gesetzentwurf)