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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 463/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 463/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse V - AIS - In zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) Der Ausschuss für Verteidigung (V), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 9 Nummer 6 – neu – ResG) Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 ist die Angabe „Menschen und“ durch die Angabe „Menschen,“ zu ersetzen. b) In Nummer 5 ist die Angabe „genießen.“ durch die Angabe „genießen, und“ zu ersetzen c) Nach Nummer 5 ist die folgende Nummer 6 einzufügen: „6. Reservistinnen und Reservisten, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind.“ In ... Begründung: Vor dem Hintergrund, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aufgrund § 42 Absatz 1 WpflG im Spannungs- und Verteidigungsfall für die Bundeswehr nicht herangezogen werden können, sollten – als logische Konsequenz – Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ebenfalls von (Reserve) Dienstleistungen im Rahmen des § 9 ResG-E befreit werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reserve zukünftig als integraler Bestandteil der Gesamtstruktur der Bundeswehr verstanden werden soll. Dabei ist auch die strikte Trennung von äußerer und innerer Sicherheit zu beachten. Im Verteidigungsoder Spannungsfall steigen die Aufgaben der Polizei (Schutz von Infrastruktur, Verkehrsregelung für Militär, Sabotageabwehr) massiv an. Auch im Katastrophenfall hat der aktive Dienst als Polizeivollzugsbeamtin bzw. -beamter stets Vorrang vor dem Reservedienst. Der mit einer Reservedienstleistung verbundene Kosten- und Zeitaufwand ist mithin bei Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten als unverhältnismäßig zu betrachten. Die in § 18 Absatz 1 ResG-E geregelte Anhörungspflicht des Arbeitgebers und reine Möglichkeit der Stellungnahme wird der Unabkömmlichkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auch in Friedenszeiten nicht gerecht. 2. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 4 Satz 2 – neu – ResG) In Artikel 1 § 10 Absatz 4 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: „Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn 1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind, 2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist, 3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist, In ... c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.“ Begründung: Im ResG-E werden mit diversen Anpassungen die Regelungen des bisherigen ResG übernommen und die Regelungen zu Dienstleistungen aus dem bisherigen Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG) überführt. Nach § 10 Absatz 4 ResG-E besteht für Reservistinnen und Reservisten die Möglichkeit, auf Antrag von Dienstleistungen zurückgestellt zu werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Zurückstellungsmöglichkeit auf Grund besonderer Härte wird bisher in § 67 Absatz 4 SG geregelt, die neben dieser im Wortlaut als Generalklausel gehaltenen Zurückstellungsmöglichkeit zusätzlich definiert, wann eine besondere Härte in der Regel vorliegt. Diese weiterführende Definition einer besonderen Härte wird in § 10 Absatz 4 ResG-E nicht übernommen bzw. weggelassen. Begründet wird dies damit, dass der Regelungsinhalt nicht geändert und die genannten Regelbeispiele weiterhin eine besondere Härte begründen würden, der Anwendungsbereich der Norm aber flexibilisiert und deren Verständlichkeit verbessert werden solle. Eine bloße Generalklausel eröffnet einen größeren Auslegungsspielraum, kann zu uneinheitlicher Praxis zwischen den Wehrersatzbehörden führen und die Vorhersehbarkeit von Entscheidungen hinsichtlich der Personalplanung erschweren. Rechtsverbindlichkeit wird zudem durch die Begründung des Gesetzentwurfs nicht geschaffen, sondern nur durch den Gesetzestext. Die bisher in § 67 Absatz 4 SG genannten Regelbeispiele für die Begründung einer besonderen Härte, sollten daher in den Gesetzesentwurf in § 10 Absatz 4 ResG-E eingefügt werden. ... 3. Zu Artikel 1 (§§ 11, 12 ResG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei dem Erlass der Verordnung nach § 12 darauf zu achten, dass die Arbeitgebenden in das Verfahren der Unabkömmlichstellung nach § 11 aktiv einbezogen werden können. Begründung: Unternehmen und Einrichtungen, insbesondere solche der kritischen Infrastruktur sowie solche, die für die Aufrechterhaltung vergleichbar wichtiger Versorgungs- und Dienstleistungen von zentraler Bedeutung sind, können einen temporären Wegfall von einzelnen Arbeitnehmenden teils nur unter großer Mühe verkraften. Dies gilt insbesondere, sofern diese Arbeitnehmenden Schlüsselpositionen bekleiden. Bei der Erarbeitung einer Verordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 ResG und der späteren Anwendung derselben sollten daher im öffentlichen Interesse die Belange der Arbeitgebenden eine angemessene Berücksichtigung finden. In Betracht kommt etwa ein Vorschlagsrecht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ResG. 4. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ResG), Artikel 2 (§ 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 WehrpflG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Verordnungsermächtigung zur Weiterübertragung des Vorschlagsrechts zur Unabkömmlichstellung von Reservistinnen und Reservisten in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ResG-E sowie von Wehrpflichtigen in § 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 WehrpflG-E jeweils dahingehend zu erweitern, dass eine Subdelegation der obersten Landesbehörden nicht nur durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, sondern auch per Verordnung möglich ist. Begründung: Nach dem Gesetzentwurf kann die Weiterübertragung des Vorschlagsrechts zur Unabkömmlichstellung von Reservistinnen und Reservisten sowie Wehrpflichtigen lediglich durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt werden (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ResG-E bzw. § 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 WehrPflG-E). Dies reicht beispielsweise nach der Niedersächsischen Verfassung nicht aus, um Kommunen Aufgaben dieser Art zu übertragen. Für die Einbindung kommunaler Stellen bedarf es vielmehr einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlage. AIS V In ... Die Verordnungsermächtigung zur Weiterübertragung des Vorschlagsrechts ist zwingende Voraussetzung für die spätere operative Umsetzung der Unabkömmlichstellung im Rahmen der Gesamtverteidigung. Ohne verordnungsrechtliche Subdelegationsmöglichkeit liefe die vorgesehene Beteiligung kommunaler Stellen zum Beispiel in Niedersachsen weitgehend leer. Die vorgeschlagene Erweiterung ist systematisch stimmig, weil der Gesetzentwurf sowohl in § 12 ResG-E als auch in § 13 WehrPflG-E praktisch identische Regelungen zur Unabkömmlichstellung vorsieht. 5. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 ResG) In Artikel 1 § 43 Absatz 3 Nummer 3 ist die Angabe „ , 5, 6 oder 7“ durch die Angabe „oder 5“ zu ersetzen. Begründung: Für die Heranziehung zu einer Reservedienstleistung ist im ResG-E bisher keine Ausnahmeregelung analog des § 42 WPflG für den Polizeivollzugsdienst vorgesehen. Neben dem Polizeivollzugsdienst würden u.a. Angehörige des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr (inklusive der Rettungsdienste), sowie Angehörige des Justizvollzugsdienstes im Gesetzesentwurf nur nach § 10 Absatz 6 vom Reservedienst zurückgestellt werden. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall hat dies nach § 43 Absatz 3 Nummer 3 ResG-E zur Folge, dass die Zurückstellungen unwirksam werden und allenfalls das Instrument der Unabkömmlichstellung in Betracht kommen kann. Die Angehörigen der Einsatzdienste sind jedoch auch im Spannungs- und Verteidigungsfall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Katastrophenschutz der Länder zwingend erforderlich. Es erscheint unverhältnismäßig, die Verwaltungsressourcen von Bund und Ländern im Spannungs- und Verteidigungsfall für entsprechende Unabkömmlichstellungsverfahren zu binden. 6. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 WPflG) In Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 3 ist nach der Angabe „35,“ die Angabe „42,“ einzufügen. Begründung: Das Wehrpflichtgesetz sieht mit § 42 WPflG eine besondere Ausnahmeregelung von der Heranziehung zum Wehrdienst von Wehrpflichtigen aus dem Polizeivollzugsdienst vor. In der im Gesetzesentwurf in § 2 Absatz 3 WPflG-E In In ... abschließenden Aufzählung, der außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles geltenden Vorschriften, fehlt der Verweis auf die Ausnahmeregelung des § 42 WPflG jedoch. Der besondere Schutz für den Polizeivollzugsdienst greift somit nur im festgestellten Spannungs- oder Verteidigungsfall, nicht aber in den weiteren Fällen des äußeren Notstandes, im Zustimmungs- und Bündnisfall nach Maßgabe des Artikel 80a des Grundgesetzes. Der Polizeivollzugsdienst ist in allen Fällen des äußeren Notstandes für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich und lässt unabhängig von der Einstufung der verfassungsrechtlichen Notstandsfälle einen erhöhten personellen Bedarf an einsatzbereiten Polizeikräften in den jeweiligen Ländern erwarten. Die Ausnahmeregelung des § 42 WPflG sollte daher für alle äußeren Notstandsfälle zur Anwendung kommen. 7. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 13 Absatz 1 WPflG) In Artikel 2 Nummer 2 § 13 Absatz 1 ist die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall“ durch die Angabe „im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des Grundgesetzes oder nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes“ zu ersetzen. Begründung: Das Instrument der Unabkömmlichstellung im Zusammenhang mit Reservedienstleistungen wird bisher in § 68 des Soldatengesetzes (SG) geregelt, wonach eine Unabkömmlichstellung für einen (Reserve-) Dienstleistungspflichtigen nur im Spannungs- und Verteidigungsfall möglich ist. Die Regelungen des SG zu den Reservedienstleistungen sollen durch den Gesetzentwurf des ResStG ins ResG übergehen. In § 11 ResG-E wird die Unabkömmlichstellung für Reservedienstleistungen von Spannungs- und Verteidigungsfall auf Zustimmungs- und Bündnisfall nach Maßgabe des Artikel 80a Grundgesetz erweitert. Begründet wird dies damit, dass eine Anordnung zu unbefristeten Reservedienstleistungen gemäß des Gesetzesentwurfs nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ResG-E in einer Krisenlage nach Maßgabe des Artikel 80a Grundgesetz vorgesehen und dass eine Weiterentwicklung zu einem Spannungs- oder Verteidigungsfall möglich sei. Aus diesem Grund sei die Anwendung der Vorschriften zur Unabkömmlichstellung bereits zum Zeitpunkt des Zustimmungs- und Bündnisfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes geboten; auch um unter dem Aspekt der Gesamtverteidigung einen Personalausgleich zwischen zivilen und militärischen Bedarfsträgern sicherzustellen. Eine entsprechende Anpassung des Anwendungsbereichs des § 13 WPlfG-E für die Unabkömmlichstellung vom Wehrdienst wird § 13 WPflG-E nicht vorgenommen, obwohl der Begründung im Gesetzesentwurf zu der Änderung des In ... § 13 WPlfG-E zu entnehmen ist, dass diese entsprechend § 11 ResG-E sprachlich und redaktionell vorgenommen werde. Insbesondere aufgrund fehlender gesetzlich fundierter Regelungen hinsichtlich der personellen Verfügbarkeit im Verteidigungs-, Spannungs-, Zustimmungs- und Bündnisfall z. B. für die Einsatzdienste der Berufsfeuerwehr, Rettungsdienste und Angehörige im Justizvollzugsdienst, ist das Instrument der Unabkömmlichstellung von besonderer Bedeutung. Eine verlässliche Planung durch die Länder hinsichtlich der personellen Verfügbarkeit und die effiziente Aufgabenwahrnehmung im Katastrophen- und Zivilschutz kann nur bei einer Bewertung der Unabkömmlichstellung unabhängig von der Eskalationsstufe der äußeren Notstandsfälle gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich des § 13 WPflG-E sollte daher entsprechend auf Artikel 80a des Grundgesetzes ausgeweitet werden. 8. Zu Artikel 2 (§ 42 WPflG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 42 WPflG so anzupassen, dass diese Ausnahmevorschrift für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes neben der Heranziehung zum Wehrdienst auch für die Heranziehung zu Reservedienstleistungen sowie für Angehörige des Einsatzdienstes der Feuerwehr, inklusive der Rettungsdienste, und des Justizvollzugdienstes zur Anwendung kommt. Begründung: Das Wehrpflichtgesetz sieht mit § 42 WPflG eine besondere Ausnahmeregelung von der Heranziehung zum Wehrdienst von Wehrpflichtigen aus dem Polizeivollzugsdienst vor. Da es an einer entsprechenden Regelung im ResG-E fehlt, könnte zum Beispiel in § 42 WPflG Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „Wehrdienst“ die Angabe „und zu Reservedienstleistungen nach dem Reservistengesetz“ eingefügt werden. Zudem erscheint es sachgerecht, dass von dieser Ausnahmeregelung auch Angehörige des Einsatzdienstes der Feuerwehr, inklusive der Rettungsdienste, und des Justizvollzugsdienstes erfasst werden. Auch diese werden in den Fällen des äußeren Notstandes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Aufgaben des Katastrophen- und Zivilschutzes der Länder zwingend benötigt. Für diese Berufsgruppen würde im Spannungs- und Verteidigungsfall nur das Instrument der Unabkömmlichstellung in Betracht kommen. Dies erscheint aufgrund der zu erwartenden Anzahl der unabkömmlich zu stellenden Angehörigen dieser Berufsgruppen, als auch aufgrund des Unabkömmlichstellungsverfahrens an sich, unzweckmäßig und unverhältnismäßig, wenn im äußeren Notstand die Verwaltungsressourcen von Bund und Ländern In ... entsprechend gebunden wären. Solange keine rechtlich gesicherte Regelung für die Angehörigen dieser Berufsgruppen vorliegt, ist für die Länder eine Planbarkeit der zur Verfügung stehenden eigenen personellen Ressourcen nicht möglich und eine Aufgabenwahrnehmung im Zivil- und Katastrophenschutz schwer zu gewährleisten. 9. Zu Artikel 2a – neu – (Unabkömmlichstellungsverordnung) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in einem neuen Artikel 2a die Anpassung der Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV) entsprechend der Änderungen zur Unabkömmlichstellung in § 11 ResG- E und § 13 WPflG-E vorzunehmen ist. Begründung: Die UkV regelt das Vorschlagsrecht und Verfahren für eine Unabkömmlichstellung. Sie ist die Grundlage, um das Verfahren einer Unabkömmlichstellung überhaupt einleiten zu können. Im ResStG-E ist eine Anpassung der UkV nicht vorgesehen. Da die UkV aber allein auf den Spannungs- und Verteidigungsfall zugeschnitten ist und z. B. ein Antrag für eine Unabkömmlichstellung erst mit Feststellung des Spannungsoder Verteidigungsfalles bei der Wehrersatzbehörde eingereicht werden kann, ist eine zeitgleiche Anpassung der UkV angezeigt. Im Gesetzesentwurf wird sowohl in § 11 ResG-E und in § 13 WPflG-E Bezug genommen. 10. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 2 Satz 3 ArbPlSchG), Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Satz 4 ArbPlSchG) In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 2 Satz 3 und Nummer 2 § 9 Absatz 2 Satz 4 ist jeweils die Angabe „für den 15. bis 30.“ durch die Angabe „ab dem 31.“ zu ersetzen. Begründung: Die Regelungen zur Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei Reserveübungen erscheinen nicht mehr situationsangemessen. Das ArbPlSchG sieht bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vor, dass die Bezüge vom Arbeitgeber/Dienstherrn während Reserveübungen fortgezahlt werden (§ 1 Absatz 2, § 9 Absatz 2 ArbPlSchG). Der Bund erstattet lediglich die Bezüge ab dem 15. bis zum 30. Tage der Übung. Bei kürzeren oder längeren Wehrübungen tragen die Länder allein die Kosten, der Kostenbeitrag des Bundes ist in jedem Falle In In ... auf 15 Tage begrenzt. In der Verwaltungspraxis treten aber immer wieder Fälle auf, in denen die Dauer von 30 Tagen überschritten wird. Die Ausschnittweise Erstattung ab dem 15. bis zum 30. Tag ist dabei verwaltungstechnisch aufwändig, während eine Erstattung ab dem 31. Tag der Übung bis zu deren Ende (ohne Begrenzung auf 15 Tage) verhältnismäßiger erscheint. Die Kosten kürzerer Übungen würden dann die Länder ohne bürokratischen Prozess übernehmen. 11. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 7 ArbPlSchG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine bürokratiearme Unterstützung der Arbeitgebenden bereits ab dem ersten Tag der Wehrübung gewährt werden kann. Begründung: Wie die Begründung zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b selbst schildert, dient „die Einführung eines Zuschusses für kleine und mittlere Unternehmen in Absatz 7 […] deren Unterstützung, da diese die Heranziehung einzelner Personen zum Reservistendienst oftmals schwerer kompensieren können (so etwa im Fall der Heranziehung des Meisters in einem Handwerksbetrieb).“ Kürzere Wehrübungen von unter 30 Tagen Dauer schließen Arbeitgebende von der Unterstützung aus. Dabei werden Arbeitgebende gerade durch die kurzfristigen Wehrübungen und damit einhergehenden Ausfälle der Arbeitnehmenden belastet. Eine niedrigschwellige Unterstützung ab dem ersten Tag einer Wehrübung erscheint daher auch im Sinne des Schutzes des Arbeitsplatzes des Reservisten bzw. der Reservistin angezeigt. Die bisher vorgesehene Regelung des § 1 Absatz 7 ArbPlSchG-E erfordert einen Antrag und die Prüfung des Antrags hinsichtlich der Unternehmensgröße, hinsichtlich der Dauer der Wehrübung, hinsichtlich der Art der Beschäftigung (Keine Steuerklasse VI), hinsichtlich der nicht bereits innerhalb eines Jahres getätigten Auszahlung sowie hinsichtlich der einzuhaltenden Antragsfrist von sechs Monaten. Eine in Betracht zu ziehende Alternative liegt in der Verbindung des (nach § 1 Absatz 3 ArbPlSchG unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegenden) Einberufungsbescheids mit einem, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen versehenen, Bescheid, welcher allen Arbeitgebenden einen individuellen Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses könnte anhand der geplanten Dauer der Wehrübung bemessen werden und dabei wahlweise pauschal mit etwa 15 bis 20 Euro pro Tag oder gemessen an der Dauer der Wehrübung abnehmend gestaffelt ausgestaltet werden. Eine mit fortschreitender Dauer der Wehrübung abnehmende Staffelung der Beträge könnte in Kombination mit der Unterstützung nach § 1 Absatz 6 Arb- PlSchG für eine niedrigschwellige Unterstützung der Arbeitgebenden sorgen, AIS ... da erst mit fortschreitender Dauer einer Wehrübung von einer Beschäftigung von Ersatzkräften durch die Arbeitgebenden auszugehen ist. Die entfallenden Kosten der privaten wie auch öffentlichen Verwaltung für die Abwicklung der Anträge rechtfertigen den pauschalen Betrag, nicht nur für kleine und mittlere Unternehmen. 12. Zu Artikel 7 Nummer 2a – neu – (§ 10 Satz 2 – neu – ArbPlSchG) In Artikel 7 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a einzufügen. ‚2a. In § 10 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Die zeitliche Begrenzung auf sechs Wochen im Kalenderjahr nach Satz 1 gilt nicht für die Einberufung von Beamten als Wehrpflichtige zu Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung.“ ‘ Begründung: § 10 ArbPlSchG sieht vor, dass die Bezügefortzahlung im Falle einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzt ist. Danach treten zwar Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ein und die Reservistin oder der Reservist erhält durch den Bund Heilfürsorge. Jedoch entfällt bei Beamtinnen und Beamten dann die Beihilfeberechtigung und somit die Berücksichtigung von beihilfefähigen Aufwendungen der Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder), so dass in der Verwaltungspraxis schwierige Situationen eintreten, die derzeit das Land aus eigenen Mitteln auffängt. Eine Anpassung des § 10 ArbPlschG für Beamte ist daher angezeigt und sollte im ArbPlSchG-E aufgenommen werden. 13. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und die Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten für Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung nachhaltig zu verbessern. Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass militärische und zivile Verteidigung gemeinsam die Gesamtverteidigung der Bundesrepublik Deutschland bilden und hierbei teilweise auf dieselben personellen Ressourcen zurückgreifen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die Stärkung der militärischen Reserve nicht zu In In ... einer Verringerung der personellen Leistungsfähigkeit der zivilen Verteidigung führt. Hierzu bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung geschaffen werden kann, durch die Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Betreiber Kritischer Infrastrukturen bei einem durch die Reservistenverwendung entstehenden zusätzlichen Vorsorgebedarf unterstützt werden können. Insbesondere soll geprüft werden, ob für Gemeindeverbände und Hilfsorganisationen, die für die Gesamtverteidigung relevante Funktionen wahrnehmen und in denen in dieser Funktion Reservistinnen und Reservisten tätig sind, eine zweckgebundene Vorhaltepauschale zur Finanzierung zusätzlicher personeller Redundanzen, Ausbildung, Qualifizierung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatz- und Betriebsfähigkeit geschaffen werden kann. Begründung: Die sicherheitspolitische Lage erfordert eine nachhaltige Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve verfolgte Zielsetzung, die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu erhöhen und die Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten für Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung zu verbessern, ist daher sachgerecht und wird unterstützt. Die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands beruht jedoch auf dem Zusammenwirken militärischer und ziviler Verteidigung. Beide Bereiche bilden gemeinsam die Gesamtverteidigung und sind aufeinander angewiesen. Ihre Leistungsfähigkeit hängt nicht nur von organisatorischen Strukturen, sondern wesentlich von der Verfügbarkeit qualifizierter Menschen ab. Dabei greifen militärische und zivile Verteidigung teilweise auf dieselben gesellschaftlichen Personalressourcen zurück. Dies betrifft insbesondere Angehörige des Brand- und Katastrophenschutzes, der Hilfsorganisationen, des Gesundheitswesens sowie Beschäftigte Kritischer Infrastrukturen, die zugleich Reservistinnen oder Reservisten der Bundeswehr sein können. Eine verstärkte Bindung dieser Personen für militärische Aufgaben kann daher mittelbare Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit ziviler Verteidigungsstrukturen haben. Mit der vorgesehenen Zurückstellungsmöglichkeit für Helferinnen und Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz (§ 10 Absatz 7 ResG-E) wird dieser Zusammenhang grundsätzlich berücksichtigt. Die Regelung ermöglicht eine Berücksichtigung besonders bedeutsamer Funktionen im Einzelfall. Sie schafft jedoch keine vollständige planerische Sicherheit für die Träger und Einrichtungen der zivilen Verteidigung. ... Die Einsatzfähigkeit von Einheiten und Einrichtungen der zivilen Verteidigung hängt nicht ausschließlich von der Verfügbarkeit einzelner Personen ab. Erforderlich sind vielmehr dauerhaft verfügbare Strukturen, qualifizierte Führungs- und Spezialfunktionen sowie ausreichende personelle Redundanzen. Gerade in lang andauernden Krisen- und Verteidigungslagen kann die parallele Inanspruchnahme von Personal für militärische und zivile Zwecke zu zusätzlichen Vorsorgeanforderungen führen. Die Stärkung der Reserve darf daher nicht zu einer bloßen Verschiebung vorhandener Personalressourcen innerhalb der Gesamtverteidigung führen. Ziel muss vielmehr sein, die personelle Resilienz des Gesamtsystems insgesamt zu erhöhen. Hierzu bedarf es ergänzender Maßnahmen, mit denen Einrichtungen, die für Aufgaben der Gesamtverteidigung bedeutsame Funktionen wahrnehmen, in die Lage versetzt werden, zusätzliche Vorsorge zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Gewinnung und Ausbildung zusätzlichen Personals, den Aufbau von Redundanzen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatz- und Betriebsfähigkeit. Eine Vorhaltepauschale für entsprechend betroffene Einrichtungen würde diesem Ansatz Rechnung tragen. Sie dient nicht der Finanzierung allgemeiner Aufgaben der Länder, Kommunen oder privater Betreiber, sondern der Sicherstellung einer gesamtstaatlich erforderlichen Vorsorge für Personalressourcen, die innerhalb der dem Bund obliegenden Gesamtverteidigung mehrfach relevant sind. Eine solche Regelung würde die Stärkung der militärischen Reserve unterstützen und zugleich sicherstellen, dass die zivile Säule der Gesamtverteidigung leistungsfähig bleibt. Damit wird verhindert, dass die Erhöhung der Verfügbarkeit militärischer Reserven im Ergebnis lediglich durch eine Schwächung anderer für die Gesamtverteidigung unverzichtbarer Strukturen erreicht wird. 14. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ausweitung der Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten. Er empfiehlt jedoch, eine Ausnahmeregelung für Sicherheitsbehörden in den Gesetzentwurf mitaufzunehmen. Diese sollte derart ausgestaltet werden, dass eine Zustimmung der Sicherheitsbehörde als Dienstherr bzw. Arbeitgeber vor einer Heranziehung der Reservistin oder des Reservisten erforderlich ist. Begründung: Sicherheitsbehörden bedürfen in besonderem Maße einer kontinuierlichen und auch krisenfesten Handlungsfähigkeit. Sie stellen die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion, auch in Krisenzeiten, sicher. Insbesondere den obersten Bundes- und Landesbehörden, die Sicherheitsbehörden darstellen und In gleichzeitig die Funktion der Fachaufsicht über die nachgeordneten Sicherheitsbehörden innehaben, kommt eine besondere Verantwortung zu. Diese erfordert eine dauerhafte Funktions- und Entscheidungsfähigkeit und somit auch die Ausstattung mit dem notwendigen Personal, welches abhängig vom jeweiligen Einzelfall im Falle einer Heranziehung durch den Dienstherrn festgestellt werden muss. Dies zeigt sich deutlich beim Blick auf die Polizei in den Ländern. Diese bilden einen wichtigen Baustein im Kontext der Zivilen Verteidigung. Sie stellen u. a. neben den originären Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion sicher. Aufgrund der bereits seit geraumer Zeit bestehenden Hybriden Bedrohungen/Angriffen ist bereits auch vor einem Spannungs- und Verteidigungsfall eine Krise für die Sicherheitsorgane wahrnehmbar. Mehraufgaben und daraus resultierende Belastung gehen mit dem Themenfeld der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit einher. Dazu stellt ausreichend Personal die Grundlage der Handlungsfähigkeit dar. Im Zusammenhang mit der Wehrpflicht sind Polizeivollzugsbeamte nach § 2 Absatz 2 i. V. m. § 42 Absatz 1 WehrPflG nach aktueller Rechtslage im Spannungs- und Verteidigungsfall von selbiger ausgenommen. Eine vergleichbare Ausnahmeregelung ist im vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgeführt. Eine solche ist aus Sicht der Sicherheitsbehörden allerdings notwendig. Die derzeitige Einbindung des Dienstherrn/Arbeitgebers vor der Heranziehung ermöglicht es, die dienstlichen Belange mit dem Interesse an einer Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten im Einzelfall angemessen abzuwägen. Hierbei kann insbesondere berücksichtigt werden, ob die Abwesenheit der betroffenen Person im konkreten Zeitraum der Behörde zuzumuten ist oder ob, aufgrund der Aufgabenlage oder ggf. einer besonderen Einsatzlage, erhebliche Beeinträchtigungen drohen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Einsatzbereitschaft der Reserve und die Möglichkeit der kurzfristigen Heranziehung ein wichtiges sicherheitsrelevantes Anliegen darstellt. Dies sollte, wie in der Vergangenheit, durch eine Abwägung im Einzelfall durch die Sicherheitsbehörde als Dienstherr/Arbeitgeber berücksichtigt werden. Auch eine Anhörung des Arbeitgebers oder Dienstherrn, die nach § 18 ResG-E vor der Heranziehung erfolgen soll, sowie die Regelungen gemäß § 10 Absatz 6 Nummer 2 ResG-E und nach § 11 ResG-E genügen der Berücksichtigung der Belange der Sicherheitsbehörden nicht vollumfänglich. Denn damit könnte seitens des Bundes von der Einschätzung der antragstellenden Sicherheitsbehörde als Dienstherr/Arbeitgeber abgewichen werden, mithin eine Heranziehung der Reservistin oder des Reservisten zur Dienstleistung erfolgen. Eine klare Regelung zur Heranziehung von Beschäftigten in den Sicherheitsbehörden bereits im Gesetz, statt ausschließlich durch Ermessensentscheidung im Einzelfall wäre nach all dem erforderlich.

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