Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 463/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz - ResStG)
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 9 Nummer 6 – neu – ResG)
Artikel 1 § 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „Menschen und“ durch die Angabe
„Menschen,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 5 ist die Angabe „genießen.“ durch die Angabe „genießen, und“
zu ersetzen
c) Nach Nummer 5 ist die folgende Nummer 6 einzufügen:
„6. Reservistinnen und Reservisten, die dem Vollzugsdienst der Polizei
angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen
sind.“
Begründung:
Vor dem Hintergrund, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aufgrund
§ 42 Absatz 1 WpflG im Spannungs- und Verteidigungsfall für die
Bundeswehr nicht herangezogen werden können, sollten – als logische Konsequenz –
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ebenfalls von (Reserve-)
Dienstleistungen im Rahmen des § 9 ResG-E befreit werden, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Reserve zukünftig als integraler Bestandteil der
Gesamtstruktur der Bundeswehr verstanden werden soll. Dabei ist auch die strikte
Trennung von äußerer und innerer Sicherheit zu beachten. Im
Verteidigungsoder Spannungsfall steigen die Aufgaben der Polizei (Schutz von Infrastruktur,
Verkehrsregelung für Militär, Sabotageabwehr) massiv an. Auch im
Katastrophenfall hat der aktive Dienst als Polizeivollzugsbeamtin bzw. -beamter stets
Vorrang vor dem Reservedienst. Der mit einer Reservedienstleistung
verbundene Kosten- und Zeitaufwand ist mithin bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -
beamten als unverhältnismäßig zu betrachten.
Die in § 18 Absatz 1 ResG-E geregelte Anhörungspflicht des Arbeitgebers und
reine Möglichkeit der Stellungnahme wird der Unabkömmlichkeit von
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auch in Friedenszeiten nicht gerecht.
2. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 4 Satz 2 – neu – ResG)
In Artikel 1 § 10 Absatz 4 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn
1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder
anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus
rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet
würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines
eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das
dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen
Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung),
dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem
das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen
Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten
sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder
vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.“
Begründung:
Im ResG-E werden mit diversen Anpassungen die Regelungen des bisherigen
ResG übernommen und die Regelungen zu Dienstleistungen aus dem
bisherigen Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG) überführt.
Nach § 10 Absatz 4 ResG-E besteht für Reservistinnen und Reservisten die
Möglichkeit, auf Antrag von Dienstleistungen zurückgestellt zu werden, wenn
und solange die Heranziehung zur Dienstleistung wegen persönlicher,
insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere
Härte bedeuten würde. Diese Zurückstellungsmöglichkeit auf Grund
besonderer Härte wird bisher in § 67 Absatz 4 SG geregelt, die neben dieser im
Wortlaut als Generalklausel gehaltenen Zurückstellungsmöglichkeit zusätzlich
definiert, wann eine besondere Härte in der Regel vorliegt. Diese weiterführende
Definition einer besonderen Härte wird in § 10 Absatz 4 ResG-E nicht
übernommen bzw. weggelassen. Begründet wird dies damit, dass der
Regelungsinhalt nicht geändert und die genannten Regelbeispiele weiterhin eine besondere
Härte begründen würden, der Anwendungsbereich der Norm aber flexibilisiert
und deren Verständlichkeit verbessert werden solle.
Eine bloße Generalklausel eröffnet einen größeren Auslegungsspielraum, kann
zu uneinheitlicher Praxis zwischen den Wehrersatzbehörden führen und die
Vorhersehbarkeit von Entscheidungen hinsichtlich der Personalplanung
erschweren.
Rechtsverbindlichkeit wird zudem durch die Begründung des Gesetzentwurfs
nicht geschaffen, sondern nur durch den Gesetzestext.
Die bisher in § 67 Absatz 4 SG genannten Regelbeispiele für die Begründung
einer besonderen Härte sollten daher in den Gesetzentwurf in § 10 Absatz 4
ResG-E eingefügt werden.
3. Zu Artikel 1 (§§ 11, 12 ResG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei dem Erlass der Verordnung nach
§ 12 darauf zu achten, dass die Arbeitgebenden in das Verfahren der
Unabkömmlichstellung nach § 11 aktiv einbezogen werden können.
Begründung:
Unternehmen und Einrichtungen, insbesondere solche der kritischen
Infrastruktur sowie solche, die für die Aufrechterhaltung vergleichbar wichtiger
Versorgungs- und Dienstleistungen von zentraler Bedeutung sind, können einen
temporären Wegfall von einzelnen Arbeitnehmenden teils nur unter großer Mühe
verkraften. Dies gilt insbesondere, sofern diese Arbeitnehmenden
Schlüsselpositionen bekleiden.
Bei der Erarbeitung einer Verordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 ResG
und der späteren Anwendung derselben sollten daher im öffentlichen Interesse
die Belange der Arbeitgebenden eine angemessene Berücksichtigung finden. In
Betracht kommt etwa ein Vorschlagsrecht gegenüber der zuständigen Behörde
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ResG.
4. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ResG), Artikel 2 (§ 13 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 WehrpflG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Verordnungsermächtigung zur Weiterübertragung des Vorschlagsrechts zur
Unabkömmlichstellung von Reservistinnen und Reservisten in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
ResG-E sowie von Wehrpflichtigen in § 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
WehrpflG-E jeweils dahingehend zu erweitern, dass eine Subdelegation der
obersten Landesbehörden nicht nur durch allgemeine Verwaltungsvorschriften,
sondern auch per Verordnung möglich ist.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf kann die Weiterübertragung des Vorschlagsrechts zur
Unabkömmlichstellung von Reservistinnen und Reservisten sowie
Wehrpflichtigen lediglich durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt werden
(§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ResG-E bzw. § 13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
WehrPflG-E). Dies reicht beispielsweise nach der Niedersächsischen
Verfassung nicht aus, um Kommunen Aufgaben dieser Art zu übertragen. Für die
Einbindung kommunaler Stellen bedarf es vielmehr einer gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Grundlage.
Die Verordnungsermächtigung zur Weiterübertragung des Vorschlagsrechts ist
zwingende Voraussetzung für die spätere operative Umsetzung der
Unabkömmlichstellung im Rahmen der Gesamtverteidigung. Ohne
verordnungsrechtliche Subdelegationsmöglichkeit liefe die vorgesehene Beteiligung
kommunaler Stellen zum Beispiel in Niedersachsen weitgehend leer.
Die vorgeschlagene Erweiterung ist systematisch stimmig, weil der
Gesetzentwurf sowohl in § 12 ResG-E als auch in § 13 WehrPflG-E praktisch identische
Regelungen zur Unabkömmlichstellung vorsieht.
5. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 ResG)
In Artikel 1 § 43 Absatz 3 Nummer 3 ist die Angabe „ , 5, 6 oder 7“ durch die
Angabe „oder 5“ zu ersetzen.
Begründung:
Für die Heranziehung zu einer Reservedienstleistung ist im ResG-E bisher
keine Ausnahmeregelung analog des § 42 WPflG für den Polizeivollzugsdienst
vorgesehen. Neben dem Polizeivollzugsdienst würden u.a. Angehörige des
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr (inklusive der Rettungsdienste), sowie
Angehörige des Justizvollzugsdienstes im Gesetzesentwurf nur nach § 10
Absatz 6 vom Reservedienst zurückgestellt werden.
Für den Spannungs- und Verteidigungsfall hat dies nach § 43 Absatz 3
Nummer 3 ResG-E zur Folge, dass die Zurückstellungen unwirksam werden und
allenfalls das Instrument der Unabkömmlichstellung in Betracht kommen kann.
Die Angehörigen der Einsatzdienste sind jedoch auch im Spannungs- und
Verteidigungsfall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Katastrophenschutz der
Länder zwingend erforderlich. Es erscheint unverhältnismäßig, die
Verwaltungsressourcen von Bund und Ländern im Spannungs- und Verteidigungsfall für
entsprechende Unabkömmlichstellungsverfahren zu binden.
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 WPflG)
In Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 3 ist nach der Angabe „35,“ die Angabe
„42,“ einzufügen.
Begründung:
Das Wehrpflichtgesetz sieht mit § 42 WPflG eine besondere
Ausnahmeregelung von der Heranziehung zum Wehrdienst von Wehrpflichtigen aus dem
Polizeivollzugsdienst vor. In der im Gesetzesentwurf in § 2 Absatz 3 WPflG-E
abschließenden Aufzählung, der außerhalb des Spannungs- und
Verteidigungsfalles geltenden Vorschriften, fehlt der Verweis auf die Ausnahmeregelung des
§ 42 WPflG jedoch.
Der besondere Schutz für den Polizeivollzugsdienst greift somit nur im
festgestellten Spannungs- oder Verteidigungsfall, nicht aber in den weiteren Fällen
des äußeren Notstandes, im Zustimmungs- und Bündnisfall nach Maßgabe des
Artikel 80a des Grundgesetzes.
Der Polizeivollzugsdienst ist in allen Fällen des äußeren Notstandes für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich und
lässt unabhängig von der Einstufung der verfassungsrechtlichen Notstandsfälle
einen erhöhten personellen Bedarf an einsatzbereiten Polizeikräften in den
jeweiligen Ländern erwarten. Die Ausnahmeregelung des § 42 WPflG sollte
daher für alle äußeren Notstandsfälle zur Anwendung kommen.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 13 Absatz 1 WPflG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 13 Absatz 1 ist die Angabe „im Spannungs- oder
Verteidigungsfall“ durch die Angabe „im Verteidigungsfall nach Artikel 115a des
Grundgesetzes oder nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes“ zu
ersetzen.
Begründung:
Das Instrument der Unabkömmlichstellung im Zusammenhang mit
Reservedienstleistungen wird bisher in § 68 des Soldatengesetzes (SG) geregelt,
wonach eine Unabkömmlichstellung für einen (Reserve-)
Dienstleistungspflichtigen nur im Spannungs- und Verteidigungsfall möglich ist. Die Regelungen des
SG zu den Reservedienstleistungen sollen durch den Gesetzentwurf des
ResStG ins ResG übergehen.
In § 11 ResG-E wird die Unabkömmlichstellung für Reservedienstleistungen
von Spannungs- und Verteidigungsfall auf Zustimmungs- und Bündnisfall nach
Maßgabe des Artikel 80a Grundgesetz erweitert. Begründet wird dies damit,
dass eine Anordnung zu unbefristeten Reservedienstleistungen gemäß des
Gesetzentwurfs nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ResG-E in einer Krisenlage nach
Maßgabe des Artikel 80a Grundgesetz vorgesehen und dass eine
Weiterentwicklung zu einem Spannungs- oder Verteidigungsfall möglich sei. Aus diesem
Grund sei die Anwendung der Vorschriften zur Unabkömmlichstellung bereits
zum Zeitpunkt des Zustimmungs- und Bündnisfalls nach Artikel 80a des
Grundgesetzes geboten; auch um unter dem Aspekt der Gesamtverteidigung
einen Personalausgleich zwischen zivilen und militärischen Bedarfsträgern
sicherzustellen.
Eine entsprechende Anpassung des Anwendungsbereichs des § 13 WPlfG-E
für die Unabkömmlichstellung vom Wehrdienst wird § 13 WPflG-E nicht
vorgenommen, obwohl der Begründung im Gesetzentwurf zu der Änderung des
§ 13 WPlfG-E zu entnehmen ist, dass diese entsprechend § 11 ResG-E
sprachlich und redaktionell vorgenommen werde.
Insbesondere aufgrund fehlender gesetzlich fundierter Regelungen hinsichtlich
der personellen Verfügbarkeit im Verteidigungs-, Spannungs-, Zustimmungs-
und Bündnisfall z. B. für die Einsatzdienste der Berufsfeuerwehr,
Rettungsdienste und Angehörige im Justizvollzugsdienst, ist das Instrument der
Unabkömmlichstellung von besonderer Bedeutung. Eine verlässliche Planung durch
die Länder hinsichtlich der personellen Verfügbarkeit und die effiziente
Aufgabenwahrnehmung im Katastrophen- und Zivilschutz kann nur bei einer
Bewertung der Unabkömmlichstellung unabhängig von der Eskalationsstufe der
äußeren Notstandsfälle gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich des
§ 13 WPflG-E sollte daher entsprechend auf Artikel 80a des Grundgesetzes
ausgeweitet werden.
8. Zu Artikel 2 (§ 42 WPflG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 42 WPflG so
anzupassen, dass diese Ausnahmevorschrift für Angehörige des
Polizeivollzugsdienstes neben der Heranziehung zum Wehrdienst auch für die Heranziehung zu
Reservedienstleistungen sowie für Angehörige des Einsatzdienstes der
Feuerwehr, inklusive der Rettungsdienste, und des Justizvollzugdienstes zur
Anwendung kommt.
Begründung:
Das Wehrpflichtgesetz sieht mit § 42 WPflG eine besondere
Ausnahmeregelung von der Heranziehung zum Wehrdienst von Wehrpflichtigen aus dem
Polizeivollzugsdienst vor.
Da es an einer entsprechenden Regelung im ResG-E fehlt, könnte zum Beispiel
in § 42 WPflG Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „Wehrdienst“ die Angabe
„und zu Reservedienstleistungen nach dem Reservistengesetz“ eingefügt
werden.
Zudem erscheint es sachgerecht, dass von dieser Ausnahmeregelung auch
Angehörige des Einsatzdienstes der Feuerwehr, inklusive der Rettungsdienste, und
des Justizvollzugsdienstes erfasst werden. Auch diese werden in den Fällen des
äußeren Notstandes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie für Aufgaben des Katastrophen- und Zivilschutzes der Länder
zwingend benötigt. Für diese Berufsgruppen würde im Spannungs- und
Verteidigungsfall nur das Instrument der Unabkömmlichstellung in Betracht
kommen. Dies erscheint aufgrund der zu erwartenden Anzahl der unabkömmlich zu
stellenden Angehörigen dieser Berufsgruppen, als auch aufgrund des
Unabkömmlichstellungsverfahrens an sich, unzweckmäßig und unverhältnismäßig,
wenn im äußeren Notstand die Verwaltungsressourcen von Bund und Ländern
entsprechend gebunden wären. Solange keine rechtlich gesicherte Regelung für
die Angehörigen dieser Berufsgruppen vorliegt, ist für die Länder eine
Planbarkeit der zur Verfügung stehenden eigenen personellen Ressourcen nicht
möglich und eine Aufgabenwahrnehmung im Zivil- und Katastrophenschutz
schwer zu gewährleisten.
9. Zu Artikel 2a – neu – (Unabkömmlichstellungsverordnung)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
einem neuen Artikel 2a die Anpassung der Unabkömmlichstellungsverordnung
(UkV) entsprechend der Änderungen zur Unabkömmlichstellung in § 11 ResG-
E und § 13 WPflG-E vorzunehmen ist.
Begründung:
Die UkV regelt das Vorschlagsrecht und Verfahren für eine
Unabkömmlichstellung. Sie ist die Grundlage, um das Verfahren einer Unabkömmlichstellung
überhaupt einleiten zu können.
Im ResStG-E ist eine Anpassung der UkV nicht vorgesehen. Da die UkV aber
allein auf den Spannungs- und Verteidigungsfall zugeschnitten ist und z. B. ein
Antrag für eine Unabkömmlichstellung erst mit Feststellung des
Spannungsoder Verteidigungsfalles bei der Wehrersatzbehörde eingereicht werden kann,
ist eine zeitgleiche Anpassung der UkV angezeigt. Im Gesetzentwurf wird
sowohl in § 11 ResG-E und in § 13 WPflG-E Bezug genommen.
10. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Absatz 2 Satz 3 ArbPlSchG),
Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Satz 4 ArbPlSchG)
In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 2 Satz 3 und Nummer 2 § 9
Absatz 2 Satz 4 ist jeweils die Angabe „für den 15. bis 30.“ durch die Angabe „ab
dem 31.“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelungen zur Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei
Reserveübungen erscheinen nicht mehr situationsangemessen. Das ArbPlSchG sieht
bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes vor, dass die Bezüge vom
Arbeitgeber/Dienstherrn während Reserveübungen fortgezahlt werden (§ 1 Absatz 2,
§ 9 Absatz 2 ArbPlSchG). Der Bund erstattet lediglich die Bezüge ab dem 15.
bis zum 30. Tage der Übung. Bei kürzeren oder längeren Wehrübungen tragen
die Länder allein die Kosten, der Kostenbeitrag des Bundes ist in jedem Falle
auf 15 Tage begrenzt. In der Verwaltungspraxis treten aber immer wieder Fälle
auf, in denen die Dauer von 30 Tagen überschritten wird. Die Ausschnittweise
Erstattung ab dem 15. bis zum 30. Tag ist dabei verwaltungstechnisch
aufwändig, während eine Erstattung ab dem 31. Tag der Übung bis zu deren Ende
(ohne Begrenzung auf 15 Tage) verhältnismäßiger erscheint. Die Kosten
kürzerer Übungen würden dann die Länder ohne bürokratischen Prozess
übernehmen.
11. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 7 ArbPlSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
bürokratiearme Unterstützung der Arbeitgebenden bereits ab dem ersten Tag
der Wehrübung gewährt werden kann.
Begründung:
Wie die Begründung zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b selbst schildert, dient
„die Einführung eines Zuschusses für kleine und mittlere Unternehmen in
Absatz 7 […] deren Unterstützung, da diese die Heranziehung einzelner Personen
zum Reservistendienst oftmals schwerer kompensieren können (so etwa im
Fall der Heranziehung des Meisters in einem Handwerksbetrieb).“
Kürzere Wehrübungen von unter 30 Tagen Dauer schließen Arbeitgebende von
der Unterstützung aus. Dabei werden Arbeitgebende gerade durch die
kurzfristigen Wehrübungen und damit einhergehenden Ausfälle der Arbeitnehmenden
belastet. Eine niedrigschwellige Unterstützung ab dem ersten Tag einer
Wehrübung erscheint daher auch im Sinne des Schutzes des Arbeitsplatzes des
Reservisten bzw. der Reservistin angezeigt.
Die bisher vorgesehene Regelung des § 1 Absatz 7 ArbPlSchG-E erfordert
einen Antrag und die Prüfung des Antrags hinsichtlich der Unternehmensgröße,
hinsichtlich der Dauer der Wehrübung, hinsichtlich der Art der Beschäftigung
(Keine Steuerklasse VI), hinsichtlich der nicht bereits innerhalb eines Jahres
getätigten Auszahlung sowie hinsichtlich der einzuhaltenden Antragsfrist von
sechs Monaten.
Eine in Betracht zu ziehende Alternative liegt in der Verbindung des (nach § 1
Absatz 3 ArbPlSchG unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegenden)
Einberufungsbescheids mit einem, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen
versehenen, Bescheid, welcher allen Arbeitgebenden einen individuellen Zuschuss
gewährt. Die Höhe des Zuschusses könnte anhand der geplanten Dauer der
Wehrübung bemessen werden und dabei wahlweise pauschal mit etwa 15 bis
20 Euro pro Tag oder gemessen an der Dauer der Wehrübung abnehmend
gestaffelt ausgestaltet werden.
Eine mit fortschreitender Dauer der Wehrübung abnehmende Staffelung der
Beträge könnte in Kombination mit der Unterstützung nach § 1 Absatz 6 Arb-
PlSchG für eine niedrigschwellige Unterstützung der Arbeitgebenden sorgen,
da erst mit fortschreitender Dauer einer Wehrübung von einer Beschäftigung
von Ersatzkräften durch die Arbeitgebenden auszugehen ist.
Die entfallenden Kosten der privaten wie auch öffentlichen Verwaltung für die
Abwicklung der Anträge rechtfertigen den pauschalen Betrag, nicht nur für
kleine und mittlere Unternehmen.
12. Zu Artikel 7 Nummer 2a – neu – (§ 10 Satz 2 – neu – ArbPlSchG)
In Artikel 7 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a einzufügen.
‚2a. In § 10 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Die zeitliche Begrenzung auf sechs Wochen im Kalenderjahr nach
Satz 1 gilt nicht für die Einberufung von Beamten als Wehrpflichtige zu
Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung.“ ‘
Begründung:
§ 10 ArbPlSchG sieht vor, dass die Bezügefortzahlung im Falle einer
Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf sechs Wochen im Kalenderjahr
begrenzt ist. Danach treten zwar Leistungen nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz ein und die Reservistin oder der Reservist erhält durch den Bund
Heilfürsorge. Jedoch entfällt bei Beamtinnen und Beamten dann die
Beihilfeberechtigung und somit die Berücksichtigung von beihilfefähigen Aufwendungen der
Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder), so dass in der Verwaltungspraxis
schwierige Situationen eintreten, die derzeit das Land aus eigenen Mitteln
auffängt. Eine Anpassung des § 10 ArbPlschG für Beamte ist daher angezeigt und
sollte im ArbPlSchG-E aufgenommen werden.
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die personelle
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und die Verfügbarkeit von Reservistinnen
und Reservisten für Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung nachhaltig
zu verbessern. Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass militärische und zivile
Verteidigung gemeinsam die Gesamtverteidigung der Bundesrepublik
Deutschland bilden und hierbei teilweise auf dieselben personellen Ressourcen
zurückgreifen.
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
sichergestellt werden kann, dass die Stärkung der militärischen Reserve nicht zu
einer Verringerung der personellen Leistungsfähigkeit der zivilen Verteidigung
führt.
Hierzu bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
eine Regelung geschaffen werden kann, durch die Einrichtungen des Zivil- und
Katastrophenschutzes sowie Betreiber Kritischer Infrastrukturen bei einem
durch die Reservistenverwendung entstehenden zusätzlichen Vorsorgebedarf
unterstützt werden können. Insbesondere soll geprüft werden, ob für
Gemeindeverbände und Hilfsorganisationen, die für die Gesamtverteidigung relevante
Funktionen wahrnehmen und in denen in dieser Funktion Reservistinnen und
Reservisten tätig sind, eine zweckgebundene Vorhaltepauschale zur
Finanzierung zusätzlicher personeller Redundanzen, Ausbildung, Qualifizierung und
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatz- und Betriebsfähigkeit geschaffen
werden kann.
Begründung:
Die sicherheitspolitische Lage erfordert eine nachhaltige Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Reserve verfolgte Zielsetzung, die personelle
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu erhöhen und die Verfügbarkeit von
Reservistinnen und Reservisten für Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung
zu verbessern, ist daher sachgerecht und wird unterstützt.
Die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands beruht jedoch auf dem
Zusammenwirken militärischer und ziviler Verteidigung. Beide Bereiche bilden
gemeinsam die Gesamtverteidigung und sind aufeinander angewiesen. Ihre
Leistungsfähigkeit hängt nicht nur von organisatorischen Strukturen, sondern wesentlich
von der Verfügbarkeit qualifizierter Menschen ab. Dabei greifen militärische
und zivile Verteidigung teilweise auf dieselben gesellschaftlichen
Personalressourcen zurück.
Dies betrifft insbesondere Angehörige des Brand- und Katastrophenschutzes,
der Hilfsorganisationen, des Gesundheitswesens sowie Beschäftigte Kritischer
Infrastrukturen, die zugleich Reservistinnen oder Reservisten der Bundeswehr
sein können. Eine verstärkte Bindung dieser Personen für militärische
Aufgaben kann daher mittelbare Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit ziviler
Verteidigungsstrukturen haben.
Mit der vorgesehenen Zurückstellungsmöglichkeit für Helferinnen und Helfer
im Zivil- und Katastrophenschutz (§ 10 Absatz 7 ResG-E) wird dieser
Zusammenhang grundsätzlich berücksichtigt. Die Regelung ermöglicht eine
Berücksichtigung besonders bedeutsamer Funktionen im Einzelfall. Sie schafft jedoch
keine vollständige planerische Sicherheit für die Träger und Einrichtungen der
zivilen Verteidigung.
Die Einsatzfähigkeit von Einheiten und Einrichtungen der zivilen Verteidigung
hängt nicht ausschließlich von der Verfügbarkeit einzelner Personen ab.
Erforderlich sind vielmehr dauerhaft verfügbare Strukturen, qualifizierte Führungs-
und Spezialfunktionen sowie ausreichende personelle Redundanzen. Gerade in
lang andauernden Krisen- und Verteidigungslagen kann die parallele
Inanspruchnahme von Personal für militärische und zivile Zwecke zu zusätzlichen
Vorsorgeanforderungen führen.
Die Stärkung der Reserve darf daher nicht zu einer bloßen Verschiebung
vorhandener Personalressourcen innerhalb der Gesamtverteidigung führen. Ziel
muss vielmehr sein, die personelle Resilienz des Gesamtsystems insgesamt zu
erhöhen. Hierzu bedarf es ergänzender Maßnahmen, mit denen Einrichtungen,
die für Aufgaben der Gesamtverteidigung bedeutsame Funktionen
wahrnehmen, in die Lage versetzt werden, zusätzliche Vorsorge zu treffen. Dies betrifft
insbesondere die Gewinnung und Ausbildung zusätzlichen Personals, den
Aufbau von Redundanzen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einsatz- und
Betriebsfähigkeit.
Eine Vorhaltepauschale für entsprechend betroffene Einrichtungen würde
diesem Ansatz Rechnung tragen. Sie dient nicht der Finanzierung allgemeiner
Aufgaben der Länder, Kommunen oder privater Betreiber, sondern der
Sicherstellung einer gesamtstaatlich erforderlichen Vorsorge für Personalressourcen,
die innerhalb der dem Bund obliegenden Gesamtverteidigung mehrfach
relevant sind.
Eine solche Regelung würde die Stärkung der militärischen Reserve
unterstützen und zugleich sicherstellen, dass die zivile Säule der Gesamtverteidigung
leistungsfähig bleibt. Damit wird verhindert, dass die Erhöhung der
Verfügbarkeit militärischer Reserven im Ergebnis lediglich durch eine Schwächung
anderer für die Gesamtverteidigung unverzichtbarer Strukturen erreicht wird.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ausweitung der
Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten. Er empfiehlt jedoch, eine
Ausnahmeregelung für Sicherheitsbehörden in den Gesetzentwurf
mitaufzunehmen. Diese sollte derart ausgestaltet werden, dass eine Zustimmung der
Sicherheitsbehörde als Dienstherr bzw. Arbeitgeber vor einer Heranziehung der
Reservistin oder des Reservisten erforderlich ist.
Begründung:
Sicherheitsbehörden bedürfen in besonderem Maße einer kontinuierlichen und
auch krisenfesten Handlungsfähigkeit. Sie stellen die Aufrechterhaltung der
Staats- und Regierungsfunktion, auch in Krisenzeiten, sicher. Insbesondere den
obersten Bundes- und Landesbehörden, die Sicherheitsbehörden darstellen und
gleichzeitig die Funktion der Fachaufsicht über die nachgeordneten
Sicherheitsbehörden innehaben, kommt eine besondere Verantwortung zu. Diese
erfordert eine dauerhafte Funktions- und Entscheidungsfähigkeit und somit auch
die Ausstattung mit dem notwendigen Personal, welches abhängig vom
jeweiligen Einzelfall im Falle einer Heranziehung durch den Dienstherrn festgestellt
werden muss.
Dies zeigt sich deutlich beim Blick auf die Polizei in den Ländern. Diese bilden
einen wichtigen Baustein im Kontext der Zivilen Verteidigung. Sie stellen u. a.
neben den originären Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung,
die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion sicher.
Aufgrund der bereits seit geraumer Zeit bestehenden Hybriden
Bedrohungen/Angriffen ist bereits auch vor einem Spannungs- und Verteidigungsfall
eine Krise für die Sicherheitsorgane wahrnehmbar. Mehraufgaben und daraus
resultierende Belastung gehen mit dem Themenfeld der Zivil-Militärischen
Zusammenarbeit einher.
Dazu stellt ausreichend Personal die Grundlage der Handlungsfähigkeit dar.
Im Zusammenhang mit der Wehrpflicht sind Polizeivollzugsbeamte nach § 2
Absatz 2 i. V. m. § 42 Absatz 1 WehrPflG nach aktueller Rechtslage im
Spannungs- und Verteidigungsfall von selbiger ausgenommen. Eine vergleichbare
Ausnahmeregelung ist im vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgeführt. Eine
solche ist aus Sicht der Sicherheitsbehörden allerdings notwendig.
Die derzeitige Einbindung des Dienstherrn/Arbeitgebers vor der Heranziehung
ermöglicht es, die dienstlichen Belange mit dem Interesse an einer
Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten im Einzelfall angemessen
abzuwägen. Hierbei kann insbesondere berücksichtigt werden, ob die Abwesenheit der
betroffenen Person im konkreten Zeitraum der Behörde zuzumuten ist oder ob,
aufgrund der Aufgabenlage oder ggf. einer besonderen Einsatzlage, erhebliche
Beeinträchtigungen drohen.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Einsatzbereitschaft der Reserve und die
Möglichkeit der kurzfristigen Heranziehung ein wichtiges sicherheitsrelevantes
Anliegen darstellt. Dies sollte, wie in der Vergangenheit, durch eine Abwägung
im Einzelfall durch die Sicherheitsbehörde als Dienstherr/Arbeitgeber
berücksichtigt werden.
Auch eine Anhörung des Arbeitgebers oder Dienstherrn, die nach § 18 ResG-E
vor der Heranziehung erfolgen soll, sowie die Regelungen gemäß § 10
Absatz 6 Nummer 2 ResG-E und nach § 11 ResG-E genügen der
Berücksichtigung der Belange der Sicherheitsbehörden nicht vollumfänglich.
Denn damit könnte seitens des Bundes von der Einschätzung der
antragstellenden Sicherheitsbehörde als Dienstherr/Arbeitgeber abgewichen werden, mithin
eine Heranziehung der Reservistin oder des Reservisten zur Dienstleistung
erfolgen.
Eine klare Regelung zur Heranziehung von Beschäftigten in den
Sicherheitsbehörden bereits im Gesetz, statt ausschließlich durch Ermessensentscheidung
im Einzelfall wäre nach all dem erforderlich.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) (Beschlussdrucksache)