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Schriftliche Frage 148 von Lorenz Gösta Beutin (DIE LINKE): Wie bewertet die Bundesregierung die vierwöchige Auslegungsfrist nach § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei gro…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 148 von Lorenz Gösta Beutin (DIE LINKE): Wie bewertet die Bundesregierung die vierwöchige Auslegungsfrist nach § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei gro… Frage 148 (Lorenz Gösta Beutin, Die Linke): Wie bewertet die Bundesregierung die vierwöchige Auslegungsfrist nach § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei großen Infrastrukturvorhaben, beispielsweise der Hinterlandanbindung zur Festen Fehmarnbeltquerung, angesichts des erheblichen Umfangs zu sichtender und zu bewertender Planungsunterlagen durch betroffene Bürgerinnen und Bürger und dem ihnen andererseits in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes zustehendem Recht, sich effektiv und diskriminierungsfrei rechtliches Gehör zu verschaffen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Lange vom 10. Juni 2026: Die Bundesregierung erachtet die in § 73 Absatz 3 Satz 1 VwVfG geregelte vierwöchige Auslegungsfrist als angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung. An den Abschluss der Auslegung schließen sich nach § 73 Absatz 4 VwVfG weitere zwei Wochen an, um eine etwaige Einwendung zu erheben. Ergänzend wird die Öffentlichkeit bei großen Infrastrukturvorhaben bereits über die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 VwVfG eingebunden und frühzeitig über die Auswirkungen des Vorhabens informiert.

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