Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Text
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8409
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Frieden und Sicherheit in Europa stehen unter erheblichem Druck. Russland
verfolgt eine aggressive, imperialistische Agenda, die Europa direkt bedroht. Der
völkerrechtswidrige Angriffskrieg gegen die Ukraine richtet sich auch gegen die
deutschen Sicherheitsinteressen. Er demonstriert die Bereitschaft Russlands,
internationales Recht mit Gewalt zu brechen und die territoriale Integrität
souveräner Staaten zu missachten.
Oberste Aufgabe deutscher Sicherheitspolitik ist es, sicherzustellen, dass die
Menschen in Deutschland auch künftig in Frieden, Freiheit und Sicherheit leben
können. Schwerpunkt der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist die
Abwendung eines möglichen Angriffs Russlands gegen die Bundesrepublik
Deutschland und ihre Verbündeten in Europa.
Eine schnelle und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der
Bundeswehr ist von grundlegender Bedeutung, um in Krise und Krieg langfristig
bestehen und Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können.
Dies bereits im Frieden entschlossen umzusetzen, ist ein zentraler Baustein der
Abschreckung. Deutschland hat sich verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zur
Verteidigungsfähigkeit der NATO und Europas zu leisten und trägt als größte
Volkswirtschaft Europas eine besondere Verantwortung. Aufgrund der
geografischen Lage Deutschlands ist seine Rolle als logistische Drehscheibe bei
Aufmarsch und Versorgung von NATO-Streitkräften entscheidend für eine
wirkungsvolle Abschreckung und das erfolgreiche Gelingen der Bündnisverteidigung. Die
Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands muss durch Stärkung
seiner staatlichen Leistungsfähigkeit in allen Teilen der Gesamtverteidigung
schnell und mit höchster Priorität erreicht werden. Dies bedingt für den Bereich
der militärischen Verteidigung den materiellen und personellen Aufwuchs der
Bundeswehr, für den ein erheblicher Auf- und Ausbau der militärischen und
sonstigen verteidigungswichtigen Infrastruktur erforderlich ist.
B. Lösung
Zur Erreichung der genannten Ziele werden mit diesem Gesetz wichtige,
gesetzliche Grundlagen für die Steigerung des Bauvolumens, eine beschleunigte
Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr sowie die zügige Bildung einer
strategischen Liegenschaftsreserve einschließlich deren Betrieb geschaffen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Über Ausnahmen zugunsten der Bundeswehr im Umwelt- und Naturschutzrecht
und die Anpassung der Regelungen im Schutzbereich- und
Landbeschaffungsgesetz wird die Sicherstellung der militärischen Nutzung der
Bundeswehrliegenschaften, deren Erweiterung sowie die Innutzungsnahme neuer Liegenschaften,
ein erleichterter Vollzug bei Eingriffen in die Natur und eine beschleunigte
Umsetzung von Baumaßnahmen ermöglicht. Zudem wird über ein neu erlassenes
Gesetz der Eigenvollzug bei der Umsetzung von Baumaßnahmen deutlich gestärkt.
Gleichzeitig wird das überragende öffentliche Interesse an der Durchführung
dieser Aufgaben festgeschrieben, so dass sichergestellt ist, dass den Belangen der
Bundeswehr regelmäßig ein besonders hohes Gewicht zukommt, z.B. in
Planungsabwägungsentscheidungen.
Mit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für
ausgewählte verwaltungsgerichtliche Verfahren soll eine spürbare Beschleunigung
dieser Verfahren erreicht werden.
Daneben erfolgen Änderungen in Einzelgesetzen, die regelmäßig im Rahmen der
Infrastrukturbereitstellung sowie beim Betrieb dieser Infrastruktur zu beachten
sind. Auch werden Anpassungen im Bundesleistungsgesetz an die aktuellen
Szenarien und die hybride Kriegsführung vorgenommen. Zur Steigerung der
Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr werden für militärisches Personal
Anpassungen in den Vorschriften zur Bereitstellung von Unterkünften vorgenommen,
die die Rahmenbedingungen für die berufliche Mobilität und die Unterbringung
am Dienstort verbessern können.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf
bestimmte militärische Vorhaben entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr
2028 zusätzliche jährliche Personal- und Sachkosten in Höhe von ca. 206.690 €,
die finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden sollen.
Aufgrund der neuen Regelung im Soldatengesetz, künftig auch für
nichtunterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten amtliche Unterkünfte bereitzustellen,
können sich die zu erwartenden Mehrausgaben durch die künftige Bereitstellung
von Gemeinschaftsunterkünften insgesamt auf bis zu ca. 210 Millionen Euro für
die folgenden fünf Jahre belaufen. Durch den personellen Aufwuchs wird die
Anzahl der nichtunterkunftspflichtigen Soldatinnen und Soldaten in den nächsten
fünf Jahren bis zum Jahr 2030 jährlich um ca. 3 Tsd. auf insgesamt ca. 25 Tsd.
Soldatinnen und Soldaten rechnerisch anwachsen. Davon werden ca. 50 % der
Soldatinnen und Soldaten eine anerkannte, aber nicht im Sinne des § 10 Absatz 3
des Bundesumzugskostengesetzes berücksichtigungsfähige Wohnung haben, mit
der Folge, dass sie keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger
Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und
Umzugskostenvergütung haben und es so bei der Anmietung einer weiteren privaten
Unterkunft zu einer finanziellen Doppelbelastung (zwei Mieten) kommen kann. Der
Erfüllungsaufwand lässt sich unter Berücksichtigung einer entsprechenden
Anlaufzeit für die Errichtung sowie einem linearen Zulauf der entsprechenden
Soldatinnen und Soldaten wie folgt aufteilen:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2027 2028 2029 2030 2031
25 Mio. € 35 Mio. € 50 Mio. € 50 Mio. € 50 Mio. €
In Anbetracht der erheblichen Zunahme der Finanzbedarfe des
Verteidigungsressorts als Folge der geänderten sicherheitspolitischen Lage muss es dem
Dienstherrn gleichwohl vorbehalten sein, die Bereitstellung von
Gemeinschaftsunterkünften auf die jeweils bereits vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu
begrenzen. Die entsprechenden Finanzbedarfe werden im Rahmen des Plafonds
des jeweiligen Einzelplans gedeckt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es
kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht auch kein zusätzlicher, wesentlicher Erfüllungsaufwand für den Bund.
Für die Länder ergibt sich ebenfalls kein wesentlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Vom…
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr
(Bundeswehrbaugesetz – BwBauG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 4 Änderung Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesleistungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Schutzbereichgesetzes
Artikel 8 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundeswaldgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 1
Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr
(Bundeswehrbaugesetz – BwBauG)
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Planung und Umsetzung von Bauvorhaben für Zwecke der
Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte sowie für den Betrieb der militärischen Liegenschaften und
Gebäude.
§ 2
Bauaufgaben zur Deckung des infrastrukturellen Bedarfs der Bundeswehr
(1) Neben der Übertragung von Bauaufgaben gemäß § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes auf die Länder
kann der Bund seine Bauaufgaben auch selbst erledigen. Die Leitung, Steuerung und Erledigung von Bauaufgaben
für Zwecke der Bundeswehr kann durch die Bundeswehrverwaltung erfolgen, sofern nicht ein Land die
Bauaufgabe nach einem zuvor vereinbarten Verfahren übernimmt.
(2) Für den Bau oder Betrieb solcher Infrastruktur kann der Bund ein Unternehmen in einer Rechtsform
des privaten Rechts für den Bau oder Betrieb solcher Infrastruktur gründen oder sich an einem bestehenden
Unternehmen in einer solchen Rechtsform beteiligen. Für die Übernahme von Bauaufgaben durch das Unternehmen
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 3
Rechtsbehelfe, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Rechtsbehelfe, die die Zulässigkeit oder die Durchführung von Bauvorhaben nach § 1 betreffen, haben
keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten über
1. Schutzbereichsanordnungen nach §§ 1, 2 Schutzbereichgesetz,
2. Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Schutzbereichgesetz,
3. Anordnungen nach § 4 Schutzbereichgesetz,
4. den Ausschluss oder die Beschränkung der Benutzung oder des Gemeingebrauchs durch die
Schutzbereichsbehörde nach § 5 Schutzbereichgesetz,
5. die Duldung der Errichtung, Unterhaltung oder Beseitigung von baulichen und anderen Anlagen, den
Aufwuchs oder die Anpflanzung oder Beseitigung von Wald oder anderen Aufwuchs betreffend nach § 6
Schutzbereichgesetz,
6. die Zulassung von Vorhaben der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, die der leitungsgebundenen
Versorgung dienen und sich über das Gebiet mehr als eines Landes oder über eine Länge von mehr als 40
Kilometern erstreckt,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. die Genehmigung für die Anlage oder den Betrieb von Flugplätzen zu Zwecken der Landes- und
Bündnisverteidigung und deren Ergänzung oder Änderung nach § 6 Luftverkehrsgesetz sowie über die Entscheidung
der Genehmigungsfreiheit nach § 30 Absatz 1c Luftverkehrsgesetz sowie
8. die Bezeichnung nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
Bau und Betrieb von Anlagen für Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Im Verhältnis zu
anderen im überragenden öffentlichen Interesse liegenden Belangen ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Belang
Vorrang hat.
§ 5
Abweichung von der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Im Rahmen von § 52 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
ist das Bundesministerium der Verteidigung berechtigt, für Anlagen in seinem Geschäftsbereich eine eigene Stelle
als Sachverständigenorganisation zu bestimmen und anzuerkennen.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.
1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 60 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 sind wesentliche Änderungen von Anlagen nach Nummer 10.18
des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, der
zuständigen Behörde nach § 15 anzuzeigen. Satz 1 gilt nur in Fällen, in denen ausschließlich aufgrund der zu
erwartenden Lärmauswirkungen ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 durchzuführen wäre. Vor der
Anzeige hat die Bundeswehr die zuständige Behörde zu hören und eine Stellungnahme einzuholen. Die Sätze 1
bis 3 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2 a) eingefügt:
„(2a) Bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 17.1 oder 17.2 auf Flächen, die Zwecken der Verteidigung dienen
oder in einem Plan für einen solchen Zweck ausgewiesen sind, sowie bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.3,
die militärischen Zwecken dienen, entscheidet, wenn die Zulassung des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2035
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
beantragt wird, das Bundesministerium für Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle, von der
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Verfahren.“ durch die Angabe „Verfahren,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
13. „ in den ihm nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbaugesetzes zugewiesenen Verfahren.“
Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 30 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Einem Soldaten mit einer Wohnung im Sinne § 10 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes, der in
entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die
tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, kann eine notwendige
amtliche Unterkunft bereitgestellt werden, sofern er keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger
Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und Umzugskostenvergütung hat. Der Dienstherr kann
die Bereitstellung amtlicher Unterkünfte auf vorhandene freie Kapazitäten begrenzen. Die zur Durchführung
erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.“
Artikel 6
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ der Abschluss von Verträgen über
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) über die Herausgabe und Nutzung von Informationen, insbesondere
Geschäftsgeheimnissen, sowie über die Einräumung von Nutzungsrechten an Designs und
Gemeinschaftsgeschmacksmustern,
b) die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken oder
sonstigen Schutzgegenständen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, wie insbesondere
technische Unterlagen, Zeichnungssätze, Quellcodes und Betriebsanleitungen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Leistungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 dürfen längstens für die Dauer von einem Jahr
verlangt werden, Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 8 bis 9 längstens für die Dauer von
zwei Jahren.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ sonstige Ausrüstungsgegenstände und Unterkunftsgeräte für Truppen; dazu zählen auch Waren
des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel Hygieneartikel, verpackte Lebensmittel, Süßwaren
oder Dosengetränke;“.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger oder ein von diesem bestimmter Auftragnehmer, soweit
dessen Leistungserbringung für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der
Streitkräfte genutzt wird. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 ist Leistungsempfänger der auswärtige Staat,
für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird.“
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „10“ die Angabe „und 11“ eingefügt.
5. In § 14 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10 oder
Nummer 11“ ersetzt.
6. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10
oder Nummer 11“ ersetzt.
7. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
§ 27„
(1) Hat die Anforderungsbehörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1 einen anderen als einen Bedarfsträger zum
Leistungsempfänger bestimmt, so hat der Bedarfsträger die Entschädigungen und Ersatzleistungen nach
diesem Gesetz zu zahlen, sofern sich nicht eine Ersatzpflicht des Leistungsempfängers bei sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.
(2) Hat die Anforderungsbehörde nach § 8 Absatz 2 einen anderen als einen Bedarfsträger zum
Leistungsempfänger bestimmt, so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26 Absatz 1 nur zu leisten, wenn
sich eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.“
8. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer
10 oder Nummer 11“ ersetzt.
9. § 66 Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
10. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Öffentliche Verkehrswege dürfen nur im Benehmen mit den zuständigen Behörden ganz oder teilweise für
den öffentlichen Verkehr gesperrt werden. Die erforderlichen Maßnahmen treffen die zuständigen Behörden.
Die Sperrung ist zeitlich zu befristen.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Schutzbereichgesetzes
Das Schutzbereichgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
(1) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken für Zwecke der
Verteidigung nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist. Zwecke der Verteidigung können dabei auch durch
Dritte wahrgenommen werden. Der Verteidigungszweck kann sich dabei insbesondere auch aus
Verpflichtungen des Bundes gegenüber Bündnispartnern oder aus zwischenstaatlichen Verträgen über die
Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet ergeben.
(2) Ein Schutzbereich kann auf Grund besonderer Anordnung des Bundesministeriums der
Verteidigung oder einer von ihm benannte Stelle angeordnet werden:
1. zum Schutz der Erhaltung oder der Herstellung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen,
2. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Verteidigungsanlagen ausgehen können.
Eine Verteidigungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist jede vorhandene oder in konkreter Planung
befindliche Anlage oder gekennzeichnete Fläche, die Zwecken nach Absatz 1 dient, ungeachtet einer Bebauung.
(3) Soll ein Gebiet zum Schutzbereich erklärt werden, so ist die Landesregierung zu hören. Diese hat
die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeverband anzuhören. Die Landesregierung hat in
ihrer Stellungnahme die Erfordernisse der Raumordnung und des Naturschutzes, die landwirtschaftlichen
und wirtschaftlichen Interessen sowie insbesondere die Interessen des Städtebaus, der Verkehrsplanung und
die energiepolitischen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat ihre
Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme abzugeben. Die
Anhörungsfrist kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen einmalig um bis zu weitere drei Monate
verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, dass gegen die geplante Schutzbereichsanordnung
keine Einwände bestehen. Will das Bundesministerium der Verteidigung von der seitens der
Landesregierung abgegebenen Stellungnahme abweichen, so unterrichtet es die betreffende Landesregierung.
(4) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte
Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht
werden kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
(1) Bauliche oder andere Anlagen über oder unter der Erdoberfläche dürfen innerhalb der
Schutzbereiche nur mit Zustimmung der Schutzbereichbehörde errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die
Zustimmung der Schutzbereichbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ersuchens der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde verweigert wird. Die Frist nach Satz 2
beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Schutzbereichbehörde dies der zuständigen Behörde
innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. Die Zustimmung darf nur versagt
werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist. Falls es einer Genehmigung
nicht bedarf, obliegt es dem Vorhabenträger die Genehmigung bei der Schutzbereichbehörde einzuholen.
(2) Veränderungen im Schutzbereich von Inseln, Küsten oder Gewässern sowie Veränderungen der
Bodengestaltung oder Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung, bedürfen der Zustimmung
oder im Fall des Absatz 1 Satz 5 der Genehmigung. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle erklärt die
Gebiete zu Schutzbereichen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Der Bundesminister der Verteidigung“ durch die Angabe „Das
Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und“ vor dem Wort Landschaftspflege durch ein Komma ersetzt und
hinter der Angabe „Landschaftspflege“ die Angabe „und energiepolitische Zielsetzung“ eingefügt.
2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Schreibens, in dem zur Einleitung des
Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, dass gegen die
geplante Landbeschaffung keine Einwände bestehen. Die Anhörungsfrist kann in begründeten
Ausnahmefällen einmalig um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Werden keine Einwände erhoben, gilt das
Anhörungsverfahren als abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die Durchführung einer Anhörung
verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder um freihändige Erwerbsmaßnahmen
handelt.“
3. In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministern“ durch die Angabe „Bundesministerien“ ersetzt.
4. Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Mit der Bezeichnung ist der Bund für das Grundstück an entgegenstehende Pläne nicht gebunden, soweit
dies erforderlich ist, um die Zwecke nach Absatz 1 zu erfüllen. Für die Zukunft ist das Grundstück der
Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften entzogen.“
5. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Befindet sich das Grundstück, das für Zwecke der Verteidigung beschafft werden soll, bereits im
Eigentum des Bundes, so erfolgt die Widmung für Zwecke der Verteidigung durch die Bezeichnung nach
Absatz 3. Das Anhörungsverfahren nach Absatz 2 entfällt, wenn es sich hierbei um ein ehemals militärisch
genutztes Grundstück handelt, das bislang keiner zivilen Nutzung zugeführt wurde und bei dem die
militärische Nutzung vor nicht länger als zehn Jahren formal aufgegeben worden ist.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. In § 8 wird die Angabe „Bundesminister“ durch die Angabe „Bundesministerium“ ersetzt.
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „der zuständige Bundesminister“ durch die Angabe „das zuständige
Bundesministerium“ ersetzt.
8. In § 72 wird die Angabe „der zuständige Bundesminister“ durch die Angabe „das zuständige
Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, insbesondere auch der
Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen, dienen oder die in einem
verbindlichen Plan für diese Zwecke ausgewiesen sind, sollen nur dann ganz oder teilweise erstmals als
Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden, wenn eine ortsnahe Wasserversorgung nicht mit vertretbarem
Aufwand auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Rechtsverordnung zur Festsetzung eines
Trinkwasserschutzgebiets nach Satz 1 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder der
zuständigen Dienststelle der Bundeswehr erlassen.“
2. Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Anordnungen nach Satz 1 in Bezug auf Wasserschutzgebiete, die nach dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 12] erstmals festgesetzt worden sind, ist auf Flächen nach § 51
Absatz 3 Satz 1 die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten, soweit die öffentliche
Wasserversorgung nicht beeinträchtigt und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 sowie § 47
nicht gefährdet wird.“
3. Nach § 68 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Bei baulich-technischen Maßnahmen des Hochwasserschutzes, die einen Gewässerausbau
darstellen oder diesem gleichstehen, ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der
Verteidigung, insbesondere auch der Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen,
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für diese Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße
Nutzung zu gewährleisten, soweit die Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen. Die
Planfeststellung oder die Plangenehmigung wird in den Fällen des Satzes 1 im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr erteilt.“
4. In § 104a Absatz 2 Satz 6 wird die Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5,
gilt entsprechend.“
5. § 108 wird wie folgt ersetzt:
§ 108„
Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die
Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 5, § 70 Absatz 1
Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden
wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht
fort.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Nummern 4 und 5 durch die folgenden Nummer 4 bis 6 ersetzt:
4. „ in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen,
Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden,
5. mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a) auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b) beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des
außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder
Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter
von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur
Böschungsschulter und
6. der Verteidigung dienende Flächen, die
a) nach der militärischen Nutzungsplanung als Freigeländeflächen ausgewiesen wurden und die sich
nach dieser Ausweisung lediglich durch natürliche Sukzession mit Forstpflanzen bestockt haben
b) ganz oder zum überwiegenden Teil durch Bauwerke oberirdisch oder oberflächennah versiegelt
sind, wie Bunker oder andere erdgedeckte Gebäude oder Installationen einschließlich
Böschungsschulter und Böschungsfuß, auch wenn sie mit Forstpflanzen bestockt sind oder
c) sich in einer Breite von 5,00 Metern außerhalb und von 6,50 Metern innerhalb beidseits von
aa) Grundstückseinfriedungen oder
bb) Einfriedungen von Sicherheitsbereichen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die
Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile
Wachpersonen erstrecken und durch natürliche Sukzession mit Forstpflanzen bestockt haben.“
2. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Dem Betreten steht das
Verweilen an im Wald befindlichen einfachen Einrichtungen, insbesondere Sitzgelegenheiten und
Informationstafeln gleich. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen
und Wegen gestattet. Die Benutzung zum Zwecke der Erholung und zu anderen Zwecken, insbesondere
organisierten, gewerblichen oder beruflichen Veranstaltungen oder Tätigkeiten, geschieht auf eigene Gefahr.
Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren und auf Flächen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
2 auch für Gefahren, die von durch Übungsbetrieb, Befahrung oder Beschuss geschädigten Bäumen
ausgehen.“
3. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
§ 45„
Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(1) Auf Flächen, die Zwecken
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. der Sicherheitsbehörden des Bundes (insbesondere Bundespolizei und Nachrichtendienste) oder
3. des zivilen Luftverkehrs
dienen, oder in einem Plan für den genannten Zweck ausgewiesen sind oder werden, hat die
bestimmungsgemäße Nutzung Vorrang. Die nach den §§ 9 bis 14 erlassenen Landesvorschriften sind nur anzuwenden,
soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung der Flächen nicht beeinträchtigt wird. Auf Flächen nach
Satz 1 Nummer 1 sind landesrechtliche Vorschriften zur forstlichen Rahmenplanung nicht anwendbar.
(2) Die für das Vorhaben zuständige Behörde des Bundes entscheidet im Benehmen mit der nach
Landesrecht zuständigen Behörde:
1. bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken dienen,
a) Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder
b) eine Fläche erstmals aufgeforstet werden oder
2. Schutzwald oder Erholungswald für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecke
verwendet werden soll,
die nach Landesrecht zuständige Behörde hat sich innerhalb von vier Wochen zu dem Vorhaben zu äußern.
Gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt das
Benehmen als hergestellt. Soweit nicht nach anderen fachgesetzlichen Vorgaben für die Vorhabenzulassung
eine Beteiligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde stattfindet, stellt die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben das Benehmen her. Die Zuständigkeiten nach Satz 1 bleiben davon unberührt.
(3) Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen
vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Vorschriften des § 8 zu beachten.
Dies gilt nicht für Waldflächen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Flächen, die für die dort genannten Zwecke ausgewiesen werden sollen und
für die ein Verfahren nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 des Landebeschaffungsgesetzes eingeleitet ist.“
2. Nach § 15 Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Abweichend von Absatz 6a sind bis zum 31. Dezember 2035 Eingriffe, die auf Flächen nach § 4
Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, unvermeidbare
Beeinträchtigungen zulässig, ohne dass diese auszugleichen oder zu ersetzen sind, wenn hierfür eine
Ersatzzahlung an eine durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bestimmte Stelle erfolgt. Satz 1 gilt auch für Eingriffe, die zur Durchführung von Vorhaben nach § 37a
Absatz 1 des Baugesetzbuches erforderlich sind. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der
Bundeskompensationsverordnung. In den Fällen des Satzes 1 und 2 erhöht sich die Ersatzzahlung um einen
angemessenen Betrag, der in der Höhe nicht hinter der Erhöhung für Kompensationen für Eingriffe durch
verkehrliche Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder für aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben zurücksteht. Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder ein von ihm beauftragter Dritter stellen sicher, dass
die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden
Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zur Bundeskompensationsverordnung das Nähere zu
regeln insbesondere
1. zur erforderlichen Bewertungsgrundlage des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft,
2. zur Inwertsetzung des Kompensationsbedarfs und
3. zur Verrechnung der Ersatzzahlung mit einer etwaigen Abschlagszahlung.“
3. In § 17 Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 6a“ die Angabe „und 9“ eingefügt.
4. In § 20 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Ausgenommen von den Verboten nach und aufgrund der §§ 23, 26, 29 und 30 sind die militärische
Nutzung, der Bau und Betrieb von militärischen Anlagen, die darauf bezogene, Gefahrenabwehr,
vorbeugender Brandschutz sowie Geländebetreuung von Freigelände und Wald auf den Flächen nach § 4 Satz 1
Nummer 1. Bei der militärischen Nutzung sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen. Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Kapitels 4 bleiben unberührt.“
5. Nach § 45 Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach Absatz 7 für Vorhaben, die unmittelbar der
Landesverteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen, ist das
Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr. Auf den durch die
Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen ist für die Erteilung von Ausnahmen [nach Absatz 7] die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig. Entscheidungen der nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen
Behörden hierfür ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.“
6. In § 56 wird Absatz 2 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Ge-bieten zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und
repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG
aufzubauen. Durch die Erklärung nach Satz 1 sind Beschränkungen der militärischen Nutzungen im Bereich
der Küstengewässer nicht zulässig. Satz 2 findet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 Anwendung.“
7. Nach § 67 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Zuständig für die Erteilung von Befreiungen für Vorhaben, die der Landesverteidigung oder der
Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen, ist bis zum 31. Dezember 2035 das
Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr. Abweichend von
Satz 1 ist auf den durch die Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben für die Erteilung von Befreiungen zuständig. Entscheidungen der nach den Sätzen 1 und 2
zuständigen Behörden ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der schnelle Aufwuchs der Streitkräfte ist entscheidend für die Refokussierung auf den verfassungsrechtlichen
Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung. Die nationale Sicherheitsstrategie und die
Verteidigungspolitischen Richtlinien geben hierbei die Zielrichtung für die strategische Ausrichtung vor. Die nötigen Strukturen für
eine glaubhafte Verteidigung im Verbund der NATO bedingen auch die zügige Bereitstellung notwendiger
Infrastruktur. Die jeweiligen Standorte orientieren sich dabei an den strategischen Vorgaben, so dass bisherige
Kompromisse und die Unterordnung unter andere planerische Aspekte nicht mehr in dem bisherigen Umfang möglich
sein werden. Leitlinie ist die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Landes- und Bündnisverteidigung
als überragendes öffentliches Interesse. Die Bundeswehr ist das Kerninstrument der Sicherheitspolitik der
Bundesrepublik Deutschland. Hierfür ist es erforderlich, die umfassende Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu
erhalten und weiter auszubauen. Die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte, bei denen Einsätze zum
internationalen Konfliktmanagement strukturbestimmend waren, haben die Landes- und Bündnisverteidigung in den
Hintergrund rücken lassen. Diese Entwicklung wird nun umgekehrt.
Einsatzbereitschaft benötigt Ressourcen – in erster Linie engagiertes, leistungsstarkes und kreatives Personal.
Hier gilt es in besonderem Maße die infrastrukturellen Bedarfe der Zeitenwende und damit auch des Aufwuchses
zeitgerecht umzusetzen, um der personellen Einsatzbereitschaft auch die notwendige Wertschätzung in Form von
bedarfsgerechter Infrastruktur gegenüberzustellen. Hinzu kommen infrastrukturelle Bedarfe für den Betrieb von
Waffensystemen, die Lagerung von Munition, die Ausbildung und Versorgung von Rekrutinnen und Rekruten,
den Ausbau der Seehäfen, von Flugplätzen und Luftüberwachungsanlagen.
Der Ausbau der Gesamtverteidigung und einer gesamtstaatlichen Resilienz erfolgt komplementär zu staatlichen
Schutzaufgaben im zivilen Sektor. Übergeordnetes Ziel ist es, den Aufwuchs der Bundeswehr und damit die
Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und des europäischen Bündnisses mit bedarfsgerechter Infrastruktur
bestmöglich zu unterstützen. Hierfür leisten die mit diesem Gesetz eingeführten Regelungen einen wichtigen Beitrag.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieses Gesetz soll die Beschleunigung von infrastrukturellen Verfahren für Zwecke der Verteidigung
unterstützen, indem es klare Fristenregelungen im Bundeswaldgesetz, im Landbeschaffungsgesetz und
Schutzbereichgesetz einführt und damit Rechtssicherheit schafft. Auch sollen Unklarheiten wie im Bundesleistungsgesetz,
Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichgesetz in bereits bestehenden Regelungen beseitigt werden, um die
vorhandenen Prozesse rechtssicher zu gestalten.
Entscheidend ist, dass alle zur Verfügung stehenden Ressourcen für den Infrastrukturaufbau der Bundeswehr
genutzt werden können und dass neben den in Organleihe für den Bund tätigen Ländern auch die Bundeswehr selber
Bauaufgaben ausführt. Dies auch mit Blick auf den Aufbau von Eigenvollzugskompetenzen im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung für Krisen- und Kriegsszenarien.
Mit der Einführung neuer Regelungen im Rahmen eines eigenen Gesetzes werden die Grundlagen für die
beschleunigte Durchführung von Infrastrukturverfahren der Bundeswehr geschaffen sowie die Berücksichtigung des
überragenden öffentlichen Interesses an dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Landes- und
Bündnisverteidigung der Streitkräfte adressiert. Es werden Ausnahmeregelungen im Liegenschafts- und Umweltrecht sowie beim
Schutz und der Widmung militärischer Flächen eingeführt bzw. ergänzt und konkretisiert. Hierdurch soll die
Einsatzbereitschaft der Streitkräfte gestärkt und die Fokussierung auf die Landes- und Bündnisverteidigung
unterstützt werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Hinblick auf den immensen Infrastrukturbedarf und unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten für
die Erledigung der Bauaufgaben in den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder ist es erforderlich, die
bisherigen Prozesse und Verfahren an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und entsprechend flexibler zu
gestalten. Die Möglichkeiten und Wege, die zur Erledigung von Bauaufgaben genutzt werden können, müssen
ausgeschöpft und erweitert werden. Dazu wird die Option aufgezeigt, dass die (anteilige) Erledigung von Bauaufgaben
durch die Bundeswehrverwaltung selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte wahrgenommen oder im Einzelfall
durch dafür gegründete Unternehmen erfolgen kann. Dies gilt im Hinblick auf eine resiliente Ausgestaltung der
Bundeswehrliegenschaften auch für den Betrieb militärischer Infrastruktur.
Mit der Anpassung des § 30 des Soldatengesetzes soll das notwendige Wohnen des militärischen Personals an
den Dienstorten bei deutlich ansteigenden Personalzahlen und damit verbundenen Verdrängungseffekten
unterstützt werden können, soweit die Soldatinnen und Soldaten eine Wohnung und keinen Anspruch auf Erstattung
notwendiger Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und
Umzugskostenvergütung haben. Die vorgeschlagene Änderung fördert die notwendige Unterbringung der Soldatinnen und
Soldaten am Dienstort, wenn diese nicht zumutbar täglich zwischen ihrem Wohnort und der Dienststätte pendeln
können. Steht ihnen mangels Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft oder fehlender
Kapazitäten keine amtliche Gemeinschaftsunterkunft mehr zur Verfügung, soll durch die neue Ermächtigung die
Möglichkeit für den Dienstherrn eröffnet werden, weitere Unterkunftskapazität am Dienstort zu schaffen. Die
Änderung in § 30 Absatz 7 des Soldatengesetzes (SG) beinhaltet die Ermächtigung, entsprechende Unterkünfte unter
Berücksichtigung des militärischen Bedarfs bereitzustellen. Hierdurch soll eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit und personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte vermieden werden. In Anbetracht der erheblichen
Zunahme der Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als Folge der geänderten sicherheitspolitischen Lage muss
es dem Dienstherrn gleichwohl vorbehalten sein, die Bereitstellung von Unterkünften auf die jeweils bereits
vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu begrenzen.
Mit den Änderungen im Schutzbereichgesetz (SchBerG), Landbeschaffungsgesetz (LBG) und
Bundesleistungsgesetz (BLG) soll durch neue Formulierungen Rechtssicherheit und -klarheit für künftige Verfahren erreicht
werden.
Mit dem Blick auf aktuelle Herausforderungen bei der Durchführung von militärischen Baumaßnahmen wird das
Bundeswaldgesetz (BWaldG) ergänzt. In § 2 werden Sonderregelungen zu militärisch genutzten Flächen
getroffen, die für den Bund von besonderer Bedeutung sind. § 45 Absatz 1 BWaldG wird in Anlehnung an § 4 Satz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) neu gefasst. Mit der Vorgabe, dass „die bestimmungsgemäße Nutzung zu
gewährleisten [ist]“, wird die Funktionssicherung für die militärisch genutzten Flächen gestärkt und
Verfahrensabläufe gestrafft. Auch werden zivile Hersteller und Wirtschaftsunternehmen erfasst, welche zur
Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beitragen.
Durch die vorgesehenen Änderungen im BNatSchG wird die Funktionssicherung von militärisch genutzten
Flächen in den Mittelpunkt gestellt und verhindert, dass diese durch andere Fachplanungen überlagert werden.
Weitere Vorschriften dienen insbesondere der Verfahrensbeschleunigung durch den Verzicht auf
Verfahrensanforderungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Neuverkündung des Gesetzes für den Bau und
Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr, das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das SG, das BLG, das SchBG, das LBG, das BWaldG sowie
das BNatSchG aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1, für die Verwaltungsgerichtsordnung und § 3 BwBauG aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren) sowie im Übrigen für das BwBauG aus Artikel 87b
Grundgesetz.
Für die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Änderungen dienen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und Erreichung zügiger
Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten im gesamten Verfahren. Zudem werden Schutz- und Sicherheitsinteressen
der Bundeswehr weiter gestärkt. Die erwarteten positiven Folgen liegen in einer erhöhten Widerstandsfähigkeit
und schnellen Aufwuchsfähigkeit im gesamtstaatlichen Bereich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das überragende öffentliche Interesse soll der Durchführung der betreffenden Vorhaben ein überragendes
Gewicht bei Abwägungs- und bei Ermessensentscheidungen verleihen und dadurch deren Durchsetzung verbessern.
Insgesamt sollen zeitaufwändige und teilweise unnötige Schritte im Sinne einer Effizienzsteigerung und
Beschleunigung angepasst bzw. klargestellt werden, wodurch zusätzlich eine Verwaltungsvereinfachung eintritt. Die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ausgewählte Verfahren führt zu einer weiteren
Verfahrensbeschleunigung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltbezogenen Aspekte werden auch bei Infrastrukturmaßnahmen der Bundeswehr sowie dem Betrieb der
Infrastruktur stets berücksichtigt.
Das Gesetz steht im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, vor allem zur Stärkung
rechtsstaatlicher, transparenter und partizipativer Verwaltungsverfahren (SDG 16) und trägt damit unmittelbar
zur Stärkung institutioneller Leistungsfähigkeit i.S.d. SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen)
bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Übertragung weiterer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht führt dort nach
derzeitigen Schätzungen zu einem erhöhten Verfahrensaufkommen ab dem Haushaltsjahr 2028. Hierfür wird
geschätzt eine R6-Stelle beim Bundesverwaltungsgericht benötigt. Der zusätzliche jährliche Bedarf an Personal-
und Sachkosten beträgt ca. 206.690 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Es wird von rund 9 neuen Verfahren pro Jahr ab den Jahr 2028
ausgegangen.
Zum Schutzbereichgesetz sind in den letzten 5 Jahren rund 2 neue Klagen anhängig geworden. Mit Blick auf die
Ausweisung neuer Schutzbereiche ist hier eine Steigerung zu erwarten, so dass prognostisch von 4 neue Klagen
pro Jahr ausgegangen wird. Bei Verfahren, die die leitungsgebundene Versorgung betreffen, werden prognostisch
drei Hauptsacheverfahren pro Jahr erwartet. Zum Landbeschaffungsgesetz und Luftverkehrsgesetz waren in den
vergangenen Jahren weniger als ein Verfahren im Jahr anhängig, so dass mit Blick auf die Zunahme
entsprechender Verfahren mit jeweils einer Klage pro Jahr gerechnet wird.
Ob die Übertragung weiterer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht zu einer
Steigerung des Personalbedarfs führen wird, hängt sowohl von der Anzahl der erwarteten Verfahren als auch von
deren Umfang sowie von der Anzahl der zugehörigen Eilverfahren ab. Prognosen hierüber sind schwierig zu
treffen. Angesichts vergleichbarer Erledigungszahlen des Bundesverwaltungsgerichts kann aber geschätzt
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
werden, dass ein geschätzter Zuwachs um 9 erstinstanzliche Verfahren zu einer Erhöhung des Personalbedarfs in
Höhe einer Richterstelle führen dürfte, wenn der Zuwachs an Verfahren nicht zu einer Verlängerung der
Verfahrensdauer führen soll.
Durch die Änderungen im Soldatengesetz können Mehrausgaben durch die künftige Bereitstellung von
Gemeinschaftsunterkünften auch an nichtunterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten in Höhe von bis zu ca. 210
Millionen Euro in den folgenden fünf Jahren entstehen. Durch den personellen Aufwuchs wird die Anzahl der
nichtunterkunftspflichtigen Soldatinnen und Soldaten in den nächsten fünf Jahren bis zum Jahr 2030 jährlich um
ca. 3 Tsd. auf insgesamt ca. 25 Tsd. Soldatinnen und Soldaten rechnerisch anwachsen. Davon werden ca. 50 %
der Soldatinnen und Soldaten eine anerkannte, aber nicht berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des
§ 10 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) haben, so dass sie keinen Anspruch auf Erstattung
notwendiger Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und Umzugskostenvergütung
haben. In Anbetracht der erheblichen Zunahme der Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als Folge der
geänderten sicherheitspolitischen Lage muss es dem Dienstherrn gleichwohl vorbehalten sein, die Bereitstellung von
Gemeinschaftsunterkünften auf die jeweils bereits vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu begrenzen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft
Durch das Gesetz wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft, insbesondere nicht für
mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Es werden weder Vorgaben noch
Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen sind nicht ersichtlich.
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt entstehen weder dem Bund noch den Ländern ein erheblicher Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz.
Durch die Einführung des Gesetzes über den Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur für Zwecke der
Bundeswehr kann es zu Verschiebungen in der Durchführung zwischen dem Bund und den Ländern kommen. Dies hat
aber keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Da die Länder in Organleihe für den Bund tätig werden,
haben diese keinen eigenen Erfüllungsaufwand. Wenn der Bund anstelle der Länder die Bauaufgaben selber
durchführt, entfällt für diese Aufgaben auf Seiten des Bundes die Erstattungspflicht der Verwaltungskosten
gegenüber den Ländern. Dies kompensiert zusätzliche Kosten des Bundes bei der Vorhaltung entsprechenden
Personals. Die Verschiebung von Bauaufgaben aus der Organleihe in die Selbstvornahme des Bundes hat in Summe
aber keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
§ 2 Absatz 2 Bw-BauG begründet ebenfalls keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da dieser
nur mittelbar die Gründung einer Gesellschaft erleichtert. Die Voraussetzungen für eine Gesellschaftsgründung
richten sich weiterhin nach § 65 BHO. Durch die gesetzliche Festschreibung eines wichtigen Grundes kann es bei
dem Prüfprozess zu Gesellschaftsgründungen zu einer geringfügigen Verringerung des Erfüllungsaufwandes
kommen, die allerdings angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahl und des geringen Belastungsentfalls nur
geringfügig ist. Durch die Änderungen der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für
Streitigkeiten nach dem SchBerG u.a. ist aufgrund der Reduzierung des Instanzenweges mit einer leichten
Reduzierung des Erfüllungsaufwandes zu rechnen. Dieser wird aufgrund der zu erwarteten geringen Fallzahlen
unerheblich bleiben.
Mit der Anpassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in § 6 Bw-BauG
können in der Bundeswehr bereits vorhandene Fähigkeiten genutzt werden, ohne dass ein Mehraufwand entsteht.
Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahlen
bei Änderungsgenehmigungsverfahren, sowie des im Wesentlichen gleichbleibenden Umfangs der zu
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
erstellenden und zu prüfenden Unterlagen und der nach wie vor erforderlichen Abstimmung mit der zuständigen
Genehmigungsbehörde von einer allenfalls geringfügigen Entlastung im Erfüllungsaufwand auszugehen.
Die durch die Änderung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entstehende Entlastung im
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann aktuell nicht beziffert werden, da die Umweltverträglichkeitsprüfung als
unselbstständiger Bestandteil in das jeweilige Trägerverfahren integriert ist, und die Kosten zudem stark abhängen
von Umfang bzw. Komplexität und Dauer des jeweiligen Vorhabens. Zudem ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
absehbar, wie viele Fallzahlen zukünftig zu erwarten sind, und wie komplex die jeweiligen Verfahren sind.
Durch die Änderung in § 30 Absatz 7 SG entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, Die
Bereitstellung der Unterkunft erfolgt regelhaft im Rahmen freier Kapazitäten im Regelbetrieb.
Durch die Änderungen im BLG ergibt sich ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Anwendungsfälle
sind auf Krisensituationen begrenzt und fallen damit nicht ins Gewicht.
Die Einführung der klaren Fristenregelungen im LBG und SchBerG führen zu keinem zusätzlichen
Erfüllungsaufwand, da es sich nur um eine Konkretisierung bestehender Regelungen mit einen Zeitmoment handelt. Die
Anpassung von Prüffristen hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsaufwand.
Die Änderungen im Bundeswaldgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz haben keine Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand, da sie nur Einfluss auf die Ausweisung als Wald- oder Wasserschutzgebiet haben.
Durch die Änderungen in §§ 45 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes wechselt lediglich die Zuständigkeit für
die Erteilung einer Ausnahme- oder Abweichungsentscheidung, wobei der Prüfumfang im Wesentlichen
gleichbleibt. Der Aufwand für Abstimmungsprozesse entfällt zwar, es ist jedoch mit Sicherheit davon auszugehen, dass
sich die Zahl der Vorgänge/Fälle erhöht, so dass sich nur geringfügige Entlastungen im Erfüllungsaufwand
ergeben werden.
5. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder demographische Auswirkungen sind nicht zu
erwarten. Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen sind aus der mit diesem Gesetz
bezweckten Beschleunigungswirkung für militärische Infrastrukturvorhaben nicht herzuleiten.
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen schnellstmöglich gelten.
Dies gilt insbesondere für die Vereinfachungen, Beschleunigungen und Geheimschutzinteressen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die gesetzlichen Änderungen sind für einen aus heutiger Sicht noch nicht absehbaren Zeitraum erforderlich. Die
veränderte sicherheits- und verteidigungspolitische Lage führt zu gestiegenen Anforderungen an die
Bündnisfähigkeit und die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands. Eine Beschleunigung der Infrastrukturverfahren der
Bundeswehr kann nur zielgerichtet erfolgen, wenn dies auf eine langfristige Entwicklung ausgerichtet ist. Eine
Evaluierung ist nicht vorgesehen.
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B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Dieses Gesetz soll den zeitgerechten und den aktuellen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
dienenden Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur fördern. Dies umfasst Infrastruktur sowohl der Bundeswehr
als auch der verbündeten Streitkräfte, die in Deutschland stationiert sind oder im Rahmen des Host Nation Support
das Bundesgebiet queren. Unter militärischen Liegenschaften sind dabei alle Liegenschaften zu verstehen, die für
Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte genutzt werden, unabhängig davon, ob zivile oder
militärische Dienststellen diese Liegenschaften nutzen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Liegenschaft
dauerhaft oder vorübergehend militärisch genutzt wird oder ob dies nur in Teilen erfolgt. Auch gemischt genutzte
Liegenschaften fallen unter den Anwendungsbereich, sofern die Liegenschaft zumindest auch militärischen Zwecken
dient. Die Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bleibt davon
unberührt.
Zu § 2 (Bauaufgaben zur Deckung des infrastrukturellen Bedarfs der Bundeswehr)
Zu Absatz 1
Die zur Erreichung der Verteidigungsfähigkeit umzusetzenden Infrastrukturbedarfe der Bundeswehr übersteigen
das Bauvolumen der vergangenen Jahre um ein Vielfaches, so dass selbst bei maximaler Steigerung des
Bauumsatzes seitens der Bauverwaltungen der Länder, die auf Grundlage von § 5b Finanzverwaltungsgesetz (FVG) im
Wege der Organleihe die Bauaufgaben für den Bund durchführen, die Situation eintreten könnte, dass nach
Abstimmung mit den Landesbauverwaltungen eine Realisierung durch die Bauverwaltungen der Länder zeitnah und
zeitgerecht nicht möglich sein wird. Die (Bau-) Last muss daher auf weitere Schultern verteilt werden, zu denen
auch die Bundeswehrverwaltung selbst gehören muss. Genauso muss die Gründung von neuen Gesellschaften zur
Planung, Bau und Betrieb von militärischer Infrastruktur möglich sein (Absatz 2).
Insbesondere vor dem Hintergrund des enormen Infrastrukturbedarfs, den allein der personelle Aufwuchs der
Streitkräfte und die zusätzliche Beschaffung von Rüstungsgütern generiert, ist eine wichtige, zusätzliche Option
zur Deckung der infrastrukturellen Bedarfe der Bundeswehr und seiner verbündeten Streitkräfte. Dabei soll in
keiner Weise die Rolle der Bauverwaltungen der Länder im System der Organleihe geschmälert werden. Die
bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit bildet weiterhin die Basis, um die notwendige Infrastruktur für die
Bundeswehr bereit zu stellen.
Bereits heute werden viele Bauaufgaben insbesondere im Bauunterhalt auf die Ortsbehörden der
Bundeswehrverwaltung übertragen, um die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder von kleinteiligen, ressourcenintensiven
Aufgaben zu entlasten.
Daneben ist es unumgänglich, Eigenvollzugskompetenzen der Bundeswehrverwaltung und der
Beteiligungsgesellschaften des Bundesministeriums der Verteidigung für Krisen- und Kriegsszenarien aufzubauen und so für
den Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte die Option der eigenen Bauherrentätigkeit
zu eröffnen, um so auch lageabhängig schnell höchst priorisierte Maßnahmen aus eigener Kompetenz und
Ressource heraus umsetzen zu können.
Satz 1 enthält das klare Bekenntnis der Bundeswehr zur Organleihe, die in § 5b FVG festgelegt ist und zentral für
den Bund durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verantwortet wird. Die Länder bleiben der wichtigste
Partner für die Umsetzung der Baubedarfe der Bundeswehr und werden auch weiterhin die Hauptlast tragen. Der
Verweis auf § 5b FVG dient dabei auch der Klarstellung, dass bestehende Bundesbauvereinbarungen weiterhin
Gültigkeit besitzen. Die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Eigenverantwortung durchgeführten
Bauaufgaben werden dadurch nicht berührt.
In Satz 2 wird geregelt, dass der Bundeswehrverwaltung die Leitung, Steuerung und Erledigung von Bauaufgaben
übertragen werden können. Hiermit stellt er die Grundlage für die Ausbringung resilienter Strukturen für den Bau
und Betrieb militärischer Infrastruktur in Krisenzeiten dar und ermöglicht eine krisentaugliche Gestaltung der
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Infrastrukturverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Spannungs- und
Verteidigungsfall.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass dies jeweils in Abstimmung mit den Ländern erfolgt. Grundlage hierfür bildet
insoweit die gemeinsame Erklärung zur Informationsplattform beim Ausschuss für Staatlichen Hochbau der
Bauministerkonferenz vom 31. Januar 2025, mit der das Bundesministerium der Verteidigung mit den Ländern
und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Grundsätze für ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit
festgelegt haben. Erklärtes Ziel ist es, die Bauverwaltungen der Länder dahingehend zu befähigen, die militärischen
Bedarfe - auch länderübergreifend - als leistungsstarke Partner der Bundeswehr innerhalb realistisch umsetzbarer
Zeitlinien zu erledigen. Ist dies jedoch den Bauverwaltungen der Länder auch nach einer bundesweiten
Betrachtung der Ressourcen nicht möglich, kann die Bundeswehr die Bauaufgabe in eigener Verantwortung abwickeln.
Für die Maßnahmen im Bauunterhalt und für technisch einfache Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinien für die
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes besteht dieses Einvernehmen bereits dauerhaft.
Zu Absatz 2
Im Hinblick auf § 65 Absatz 1 Nummer 1 Var. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) soll mit dieser Regelung
klargestellt werden, dass an der Gründung einer Gesellschaft für den Bau oder Betrieb militärischer Infrastruktur
ein wichtiges Interesse des Bundes besteht, ohne dass von dem Erfordernis der sonstigen Voraussetzungen des
Haushaltsrechts abgewichen werden soll. Insbesondere wird weiterhin zur Gründung einer solchen Gesellschaft
der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erforderlich bleiben. Die Gründung einer Gesellschaft ist vor dem
Hintergrund des enormen Infrastrukturbedarfs aber eine weitere, zusätzliche Möglichkeit zur Deckung der Bedarfe der
Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte und muss als Option neben der Erledigung durch eine
Bundesbehörde in Betracht kommen. Im Fokus steht dabei die Sicherstellung einer nachhaltigen und resilienten
Energieversorgung, die vor dem Hintergrund der Anfälligkeit der öffentlichen Energieversorgung gegenüber hybriden,
terroristischen oder konventionellen Angriffen für die Bundeswehr von besonderer Bedeutung ist, um die
bisherige nahezu vollständige Abhängigkeit von der Funktionsfähigkeit externer Versorger für verteidigungswichtige
Infrastruktur signifikant zu verringern. Die Versorgungssicherheit für die Standorte soll gewährleistet und ein
möglichst hoher Grad an Autarkie sichergestellt werden. Mögliche Optionen sind dabei die Eigenerzeugung,
Wandlung, Speicherung und Nutzung erneuerbarer Energien. Durch die Klarstellung in Absatz 1 wird es einer
Gesellschaft beispielsweise auch möglich sein, Bauaufgaben in eigenen Strukturen umzusetzen und so die
Anlagen und deren Betrieb landübergreifend aus einer Hand zu steuern. Gleichzeitig wird eine eigene Kompetenz der
Bundeswehrverwaltung zur selbstständigen Energieversorgung aufgebaut. Das Verfahren nach Absatz 1 ist dabei
nur für die Übertragung von Bauaufgaben erforderlich, nicht aber für die Gründung selbst.
Zu § 3 (Rechtsbehelfe, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts)
Zu Absatz 1
Der Begriff Bauvorhaben ist weit gefasst und umfasst sämtliche Baumaßnahmen, sowohl Tiefbau- als auch
Hochbau oder Wasserbaumaßnahmen sowie die jeweils sie vorbereitenden und nachbereitenden Maßnahmen wie z.B.
Baufeldfreimachungen.
Durch diese Regelung wird die Umsetzung von Vorhaben gemäß § 1 BwBauGB beschleunigt, indem
Rechtsbehelfe Dritter nicht mehr in jedem Fall zu einem Stopp dieser Vorhaben und der sie vorbereitenden Maßnahmen
führen. Dies soll nun vielmehr den Fällen vorbehalten bleiben, in denen aus Sicht der Rechtsprechung eine
Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren besteht. Die Möglichkeit, auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung herzustellen, bleibt bestehen.
Zu Absatz 2
Diese Konzentration der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die genannten Streitigkeiten dient der
Beschleunigung von militärischen Vorhaben mit infrastrukturellem Bezug, also Vorhaben mit herausgehobener
Bedeutung, sowie der Vermeidung divergierender Entscheidungen ansonsten vorgehender Instanzen. Eine
zersplitterte Rechtsprechung verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
beeinträchtigt aber insbesondere die Rechtssicherheit für die planerische Entwicklung der
Bundeswehrliegenschaften und somit den Aufwuchs der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht kann
aber eine Einheitlichkeit erst im Nachhinein herstellen; angesichts der oft mehrjährigen Verfahrensdauer solcher
Verfahren ist dies keine adäquate Lösung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Sie gilt nur für die Fälle, in denen der Bund selbst Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Ist der
Bund nur Beigeladener, z.B. als Träger öffentlicher Belange oder im Enteignungsverfahren nach dem LBG, greift
diese Vorschrift nicht.
Die Regelung konzentriert verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über Schutzbereichanordnungen und
Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz beim Bundesverwaltungsgericht. Daneben ist das Bundesverwaltungsgericht
erst- und letztinstanzlich zuständig für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bei Vorhaben der Bundeswehr oder
der auf deutschem Hoheitsgebiet stationären Streitkräfte verbündeter Staaten im Sinne des NATO-Truppenstatus,
die der leitungsgebundenen Versorgung dienen und sich über das Gebiet mehr als eines Landes oder über eine
Länge von mehr als 40 Kilometern erstreckt sowie für Bezeichnungen nach dem LBG und spezielle Genehmigung
mit Infrastrukturbezug nach dem Luftverkehrsgesetz.
Das Schutzbereichgesetz begründet ein administratives Instrument zur Sicherung militärischer Einrichtungen
durch Nutzungsbeschränkungen im angrenzenden Raum. Im Hinblick auf den dringend erforderlichen Aufwuchs
der Bundeswehr und die hieraus folgende Notwendigkeit, Schutzbereiche auszuweiten oder aber Schutzbereiche
um reaktivierte oder neue Verteidigungsanlagen auszuweiten, werden die Verfahren nach dem
Schutzbereichgesetz zunehmend an Bedeutung für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der militärischen Liegenschaften
gewinnen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterungen bestehender Schutzbereiche, die Neufestsetzungen für
bisher nicht geschützte Verteidigungsanlagen, Festsetzungen für neue oder reaktivierte Verteidigungsanlagen oder
Anpassungen an veränderte militärtechnische Anforderungen.
Schutzbereichanordnungen sind materiell-rechtliche Planungsentscheidungen als Ergebnis eines besonderen
Raumordnungsverfahrens. Damit sind sie vergleichbar mit den Fachplanungen der in § 50 Absatz 1 Nummer 6
VwGO genannten Raumordnungsklauseln. Dies gilt auch für Bezeichnungen nach dem Landbeschaffungsgesetz.
Das dreistufige Instanzensystem führt bei SchBerG-Verfahren zu Gesamtverfahrensdauern von regelmäßig
mehreren Jahren. Schutzbereichsanordnungen im Zuge des Bundeswehraufwuchses sind jedoch zeitkritisch: Die
militärtechnischen Notwendigkeiten, auf die sie reagieren, können sich durch veränderte Bedrohungslagen oder neue
Waffensysteme schnell ändern. Die Bundeswehr steht zudem bei der Anordnung von Schutzbereichen nach dem
SchutzBerG zunehmend im zeitlichen Wettlauf mit sonstigen Planungsträgern und Planungsinteressen. Eine unter
Umständen Jahre in Anspruch nehmende verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund nicht
sachgerecht.
Die Begründung von Schutzbereichsfestsetzungen erfordert regelmäßig die Vorlage und Verwertung von
Unterlagen, die der Geheimhaltung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) oder entsprechenden NATO-
Vorschriften unterliegen. Das BVerwG ist als Bundesgericht hierfür bereits strukturell besser ausgestattet.
Schutzbereichverfahren erfordern zudem die Auslegung militärverwaltungsrechtlicher Normen und die Bewertung
militärtechnischer Notwendigkeiten, für die bei allgemeinen Verwaltungsgerichten in der Regel keine systematische
Fachkompetenz vorhanden ist.
Neben dem Anwendungsbereich für das SchBerG ist das BVerwG zukünftig auch zuständig für
verwaltungsgerichtlich Verfahren, die die Zulässigkeit leitungsgebundener Versorgungsinfrastruktur behandeln. Und hierzu
zählen insbesondere Kerosinpipelines zur Versorgung von Bundeswehrflugplätzen sowie Teile des NATO-
Pipelinesystems auf deutschem Hoheitsgebiet etc. Eine länderspezifische Zuständigkeitsstruktur ist für solche Vorhaben
strukturell ungeeignet und führt zu einer Mehrfachbefassung verschiedener Gerichte mit identischem oder sich
überschneidenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.
Militärische leitungsgebundene Versorgungsinfrastruktur ist vergleichbar mit ziviler überregionaler
Versorgungsinfrastruktur und weist dieselben strukturellen Merkmale auf, die den Gesetzgeber beim NABEG zur
Zuständigkeitskonzentration bewogen haben – länderübergreifende Trassierung, Einheitlichkeit des Vorhabens,
gesamtstaatliche Bedeutung und Zeitkritikalität. Zusätzlich besteht bei militärischer Leitungsinfrastruktur eine
Geheimhaltungsbedürftigkeit, die das BVerwG als Bundesgericht besser gewährleisten kann als allgemeine
Verwaltungsgerichte der Länder.
Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich für die (Neu-)Anlage oder den Betrieb von
Flugplätzen zu Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung und deren Ergänzung oder Änderung nach § 6
Luftverkehrsgesetz sowie über die Entscheidung der Genehmigungsfreiheit nach § 30 Absatz 1c
Luftverkehrsgesetz sein. Neben der beabsichtigen Beschleunigungswirkung sowie der Vermeidung divergierender
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entscheidungen ansonsten vorgehender Instanzen ergibt sich die Notwendigkeit der erst- und letztinstanzlichen
Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits aufgrund der überregionalen Auswirkungen von
Flugplätzen, die regelmäßig über die Belange eines Bundeslandes hinausgehen. Neben den militärspezifischen
Besonderheiten, insbesondere den Erfordernissen des militärischen Flugbetriebes (mit An- und Abflugverfahren), sind
insbesondere auch überregionale Fragen der Verkehrsanbindung, des Umweltschutzes und der Betroffenheit der
Bevölkerung in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Weiterhin ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich bei Streitigkeiten über die Bezeichnung
nach § 1 Absatz 3 Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
zuständig, mit der das Bundesministerium der Verteidigung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach §
1 Absatz 2 Landbeschaffungsgesetz über das Vorhaben entscheidet. Die Bezeichnung entfaltet im Verhältnis zu
den betroffenen Gemeinden unmittelbare Rechtswirkung und greift in das durch Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz
gewährleistete Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Das Bezeichnungsverfahren erfordert deshalb eine Anhörung und Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange. Zwecks Schaffung einer einheitlichen Abwägungsdogmatik unter Berücksichtigung der verschiedenen
Interessen einerseits sowie der sich aus Artikel 87a Grundgesetz ergebenen Verpflichtung andererseits, eine
funktionsfähige Bundeswehr aufzustellen, die ihrem Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss, muss sichergestellt
sein, dass es keine divergierenden Entscheidungen gibt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Vorhaben
aufgrund der gesamtmilitärischen Planungen auch die Grenzen von Bundesländern überschreiten, da die Herstellung
der Verteidigungsfähigkeit sich nicht an den Grenzen der Bundesländer orientieren kann.
§ 50 VwGO enthält bereits heute eine Auflistung von Sachgebieten, bei denen der Gesetz-geber eine zentrale
Erstinstanz als sachgerecht angesehen hat. Das Verfassungsgebot einer effektiven Rechtsweggarantie aus Artikel
19 Absatz 4 Grundgesetz steht einer solchen Konzentration nicht entgegen, solange ein uneingeschränkter
Rechtsschutz tatsächlich gewährleistet bleibt. Das ist beim Bundesverwaltungsgericht der Fall. Das
Beschleunigungsinteresse des Bundes im Bereich der Landesverteidigung ist zudem durch Artikel 87a Grundgesetz und die
Staatszielbestimmung der Bündnistreue (Artikel 24 Absatz. 2 Grund-gesetz) verfassungsrechtlich verankert.
Nach der derzeit möglichen Prognose der Anzahl der hiervon betroffenen Fälle ist davon auszugehen, dass durch
die Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht keine unvertretbaren Beeinträchtigungen der Kernaufgaben des
Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht ausgelöst werden. Vororttermine sind bei den potentiellen
Verfahren in der Regel nicht zwingend erforderlich.
Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse)
Die Klarstellung des überragenden öffentlichen Interesses stellt sicher, dass die Belange der Landes- und
Bündnisverteidigung im Rahmen von Abwägungsentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.
Der Bund ist nach Artikel 87a Absatz 1 Grundgesetz verpflichtet, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen und
zu unterhalten. Deren Einsatzfähigkeit erfordert Infrastruktur. Baumaßnahmen der Bundeswehr sind nicht schlicht
fiskalische Baumaßnahmen des Bundes, sondern Ausdruck dieses verfassungsrechtlichen Auftrags. Mit der
Unterstreichung des überragenden öffentlichen Interesses wird die Bedeutung dieser Vorhaben für die Sicherstellung
der Gesamtverteidigungsfähigkeit hervorgehoben und deren angemessene Berücksichtigung gewährleistet.
Zu § 5 (Abweichung von der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
§ 52 der Verordnung regelt, welche Anforderungen an eine Sachverständigenorganisation zu stellen sind und wer
diese anerkennt. Die Abweichung von § 52 dient dazu, dass das BMVg für seinen Geschäftsbereich eine
bundeswehreigene Stelle als anerkannte Sachverständigenorganisation bestimmen kann.
Die Bundeswehr hat mit der Technischen Überwachungsstelle der Bundeswehr (TÜStBw) eine vom
Bundesministerium der Verteidigung eigene Stelle, die u. a. die Aufgaben im Sinne einer zugelassenen Überwachungsstelle
wahrnimmt und als Leitungselement der Prüforganisation zur Technischen Überwachung von Arbeitsmitteln der
Bundeswehr (TÜBw) fungiert. Die TÜStBw verfügt über die Fähigkeiten zur Durchführung von
Sachverständigenprüfungen nach der Verordnung und führt diese aktuell außerhalb von Deutschland, z.B. an Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie (Feld-)Tanklagern in Einsätzen und anerkannten Missionen bereits
durch. In Deutschland werden diese Sachverständigenprüfungen derzeit von externen Dienstleistern
wahrgenommen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mit der Abweichung von der Verordnung können in der Bundeswehr bereits vorhandene Fähigkeiten genutzt
werden. Damit wird bei der zunehmender Bedrohungslage die eigene Handlungsfähigkeit gestärkt, die Resilienz
gegen äußere Einflüsse in Krisensituationen verbessert, die Kraftstoffversorgung der Streitkräfte sichergestellt
und die Abhängigkeit von externen Dienstleistern reduziert. Die Anerkennung der TÜStBw als
Sachverständigenorganisation im Sinne der Verordnung ist ein Beitrag zur Steigerung der Resilienz, Kriegstüchtigkeit und
Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Die kritische sicherheitspolitische Lage erfordert einen raschen personellen Aufwuchs und Modernisierung der
Streitkräfte. Damit einher geht eine erforderliche, dringliche Anpassung der militärischen Schießplätze an die
veränderten Ausbildungskonzepte und Bedarfe der Streitkräfte. Die rechtzeitige Erreichung des erklärten Ziels
der Kriegstüchtigkeit erfordert bei Vorliegen der Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung eine signifikante
Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, ohne jedoch die materiellen Schutzstandards für die betroffene
Bevölkerung abzusenken.
Die Regelung beinhaltet eine formelle Verfahrenserleichterung im Falle von wesentlichen Änderungen
militärischer Anlagen, und schafft erhebliche Verfahrensbeschleunigungen. Die materiellrechtlichen Schutzstandards
müssen vollumfänglich beibehalten werden. Militärische Betreiber müssen die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz
1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen auch weiterhin gewährleisten. Vor der Anzeige hat die Bundeswehr die
für den Immissionsschutz zuständige Genehmigungsbehörde zu hören und eine Stellungnahme einzuholen.
Von § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nur abgewichen, wenn die nachteiligen, erheblichen Auswirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Geräusche einer militärischen Anlage sind. Diese Regelung ist bis zum
Ende des Jahres 2035 befristet.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
§ 1 Absatz 2a enthält eine spezielle Regelung für bestimmte Verteidigungsvorhaben. Danach kann das BMVg
oder eine von ihm benannte Stelle bei Vorhaben zur Erstaufforstung nach Anlage 1 Nummer 17.1 oder bei
Vorhaben zur Rodung nach Anlage 1 Nummer 17.2 auf Flächen, die der Verteidigung dienen oder die in einem Plan
für einen solchen Zweck ausgewiesen sind, von der Durchführung einer UVP absehen. Gleiches gilt für Vorhaben
nach Anlage 1 Nummer 19.3 die militärischen Zwecken dienen. Die Vorschrift setzt Artikel 1 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52EU (UVP-Richtlinie) um und stellt dabei die gegenüber §
1 Absatz 2 speziellere Regelung dar. Angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage sind die in Absatz 2a
genannten Vorhaben generell so dringlich und so geheimhaltungsbedürftig, dass sich die Durchführung einer UVP
oder einer UVP-Vorprüfung nachteilig auf die Zwecke der Verteidigung auswirken würde. Daher ist bei diesen
Vorhaben die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und die Veröffentlichung der
Entscheidung entbehrlich.
Zu Artikel 4 (Änderung Verwaltungsgerichtsordnung)
Der von dieser Nummer zitierte § 3 Absatz 2 Bundeswehrbaugesetz erklärt das Bundesverwaltungsgericht für
zuständig für ausgewählte Verfahren im Schutzbereichgesetz, im Luftverkehrsgesetz, im Landbeschaffungsgesetz
sowie für bestimmte militärische Rohrfernleitungsprojekte, soweit die Bundeswehr Partei dieser Verfahren ist.
Mit der Änderung wird die Regelung in § 3 Absatz 2 BwBauG in die VwGO gespiegelt. Der Änderungsbefehl
knüpft an § 50 Absatz 1 VwGO in der Fassung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) an (Bundesrats-Drucksache 328/26), der bereits die
Nummern 8 bis 12 in § 50 Absatz 1 VwGO schafft.
Zu Artikel 5 (Änderung des Soldatengesetzes)
Bei vielen Soldatinnen und Soldaten fallen der tatsächliche Wohnsitz und der Dienstort auseinander. Dies kann
zu Problemen bei der Unterbringung am Dienstort führen. Grundsätzlich sind Soldatinnen und Soldaten bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. In diesem Fall haben
sie einen Anspruch auf eine dienstliche Unterkunft. Anderes gilt für die über 25-jährigen Soldatinnen und
Soldaten. Nur bei tatsächlich freien Kapazitäten kann ihnen bisher die Erlaubnis zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft erteilt werden. Für diesen Personenkreis ist die Frage der Unterkunft vor Ort daher häufig eine
erhebliche Herausforderung und eng mit dem Aspekt der Attraktivität des Dienstes verbunden. Zusätzliche finanzielle
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Belastungen veranlassen zu viele Soldatinnen und Soldaten dazu, sich nicht weiter zu verpflichten, sondern die
Bundeswehr nach Ablauf ihrer Dienstzeit zu verlassen, wenn keine Kompensation durch die Erstattung
notwendiger Übernachtungskosten nach den besonderen Gesetzen, zum Beispiel durch die Gewährung von
Trennungsgeld, erfolgt.
Durch die Änderung von § 30 SG soll das aus Sicht des Dienstherrn notwendige Wohnen des militärischen
Personals an den Dienstorten bei deutlich ansteigenden Personalzahlen während des Aufwuchses der Bundeswehr
und den damit verbundenen Verdrängungseffekten unterstützt werden können. Mit dieser Maßnahme soll eine
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte vermieden werden.
Durch eine Unterkunftshilfe soll in dienstlich begründeten Ausnahmen die infrastrukturelle Konsolidierung des
Aufwuchses begleitet und persönliche Härten vermieden werden. Das ist der Fall, wenn die Soldatinnen und
Soldaten bereits eine anerkannte Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG haben, die jedoch weder für die
aktuelle noch für eine zukünftige personelle Folgemaßnahme für eine mögliche Gewährung von Umzugskosten oder
Trennungsgeld zu berücksichtigen war oder ist, so dass finanzielle Mehrbelastungen insbesondere durch doppelte
Mieten entstehen. In Anbetracht der erheblichen Zunahme der Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als Folge
der geänderten sicherheitspolitischen Lage muss es dem Dienstherrn gleichwohl vorbehalten sein, die
Bereitstellung von Unterkünften auf die jeweils bereits vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu begrenzen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesleistungsgesetzes)
Die Refokussierung auf die Landes- und Bündnisverteidigung erfordert dringender als bisher die
Kaltstartfähigkeit der Bundeswehr. Hierzu ist es erforderlich, das Bundesleistungsgesetz an die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen der heutigen Zeit anzupassen.
Zu Nummer 1
Die letzte inhaltliche Änderung des BLG erfolgte 1961. Zu dem Zeitpunkt hatten weder das sich auf die Nutzung
von immateriellen Gütern beziehende Urheberrecht noch Outsourcing die Bedeutung, die sie heute haben. Die
vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dienen der Anpassung an die mittlerweile geänderte Lebenswirklichkeit.
Unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 BLG (insbesondere des Ultima-Ratio- und des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) kann bspw. die Weitergabe und Übersetzung von Unterlagen/Informationen an die Truppe oder
Dritte zwecks eigenständiger Wartung/Instandhaltung, eigenständige Herstellung der Ersatzteile, Erneuerung
veralteter Systeme oder Geräte (Obsoleszenzbeseitigung) oder Anpassung einer Software an neue Erfordernisse nötig
sein, um die Verteidigungsfähigkeit zu erhalten.
Zu Nummer 2
Die Konkretisierung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 BLG bewirkt Rechtssicherheit für die Bundeswehrverwaltung
in Bezug auf den Kreis der sicherstellungsfähigen zivilen Güter. Die durch die Änderung bezeichneten Waren des
täglichen Gebrauchs zählen zu den sogenannten Marketenderwaren, die einen wesentlichen Bestandteil der
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr abbilden und im Krisen- und Kriegsfall schnell und in hinreichendem Umfang
verfügbar sein müssen. Die Marketenderwaren erhalten die körperliche Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten
(Hygieneartikel) und ihre physische und psychische Kampfkraft (verpackte Lebensmittel, Süßigkeiten, Getränke
etc.). Ohne die Möglichkeit zur Sicherstellung droht eine Versorgungslücke zulasten der Bundeswehr und zu
versorgender Streitkräfte auswärtiger Staaten in Deutschland, da im Krisen- und Verteidigungs- oder Bündnisfall
mit dem zumindest teilweisen Ausfall der für die Versorgung mit Marketenderwaren vorgesehenen zivilen
Lieferketten zu rechnen ist, insbesondere durch Einziehung von zivilen Kraftfahrern zum in- oder ausländischen
Wehrdienst und damit Unterbrechung der Marketenderwarenversorgung. In diesem Fall muss eine lokale,
standortnahe Zugriffsmöglichkeit auf vorhandene Bestände an Marketenderwaren eröffnet sein, um die umgehende
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen zu können. Die Regelungen des Bundesleistungsgesetzes leisten
im Sicherstellungsfall für den betroffenen Leistungspflichtigen (z.B. Supermarkt) einen hinreichenden
wirtschaftlichen Ausgleich. Die Belange der Zivilbevölkerung werden angemessen berücksichtigt, weil die
Marktenderwarenversorgung mengenmäßig keine nennenswerten Einschränkungen für die zivile Versorgung erwarten lässt. Zur
Zweckerreichung der Landes- und Bündnisverteidigung ist die Sicherstellungsmöglichkeit unverzichtbar und
durch die Entschädigungsregelungen im Übrigen verhältnismäßig.
Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 1.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 3
Derzeit kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nur der Bedarfsträger oder, unter bestimmten
Voraussetzungen, der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung angefordert wird, sein. Nur wenn bauliche Anlagen
oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat, Verkehrsmitteln oder Verkehrsleistungen für bestimmte Zwecke und
unter bestimmten Voraussetzungen angefordert werden, kann die Anforderungsbehörde denjenigen als
Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch überlassen oder für den die
Verkehrsleistungen erbracht werden sollen (§ 8 BLG). Durch die Anpassung könnte der Bund bei gegebenenfalls
fehlender eigener Fachexpertise oder Kapazitäten, bestimmen, dass zum Beispiel die Anforderung der zur
Instandsetzung nötigen Leistungen des Bundesleistungsgesetzes an Dritte (wie die HIL -
Heeresinstandssetzungslogistik GmbH) erfolgt, deren Leistungserbringung für die Herstellung und Aufrechterhaltung der
Einsatzbereitschaft der Streitkräfte genutzt wird.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 7
Dies ist eine Folgeänderung zur Nummer 3 und dient der Klarstellung, wer die Entschädigungen und
Ersatzleistungen zu tragen hat, wenn der Leistungsempfänger ein vom Bedarfsträger bestimmter Auftragnehmer
entsprechend § 8 Absatz 1 BLG neue Fassung ist. Die Zuweisung entspricht der bisherigen Regelung zur Bestimmung
des Leistungsempfängers.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 9
Nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des BLG dürfen Manöver oder andere Übungen „in der Regel die Dauer von dreißig
Tagen nicht überschreiten“. Diese zeitliche Beschränkung kann zukünftig aufgrund der steigenden Intensität und
-dauer der nationalen und multinationalen Übungen in Deutschland hinderlich sein. Im Jahr 2027 wird u.a. auch
in Deutschland die NATO-Übung STEADFAST DEFENDER 2027 stattfinden, bei der eine zeitliche Begrenzung
von Übungen aufgrund der vorgesehenen Übungsdauer von mehreren Monaten hinderlich werden kann. Weitere
längerfristige Übungen, wie z.B. zur Beübung der „Drehscheibe Deutschland“, werden derzeit geplant. Auch hier
kann die Einschränkung hinderlich für die Zielerreichung der Übungen werden. Durch die Streichung des § 66
Absatz 2 Satz 1 BLG soll daher für die Bundeswehr mehr Flexibilität in der Auftragserfüllung erreicht werden.
Die derzeit geltende Regelung wurde in das BLG aufgenommen, um die deutsche Bevölkerung vor Belastungen
zu schützen, die insbesondere von Manövern und Übungen, die im freien Gelände durchgeführt werden, ausgehen.
Seit dem Inkrafttreten des BLG hat sich das Aufkommen an Übungen, die im freien Gelände stattfinden,
zunehmend verringert. Übungen finden vielmehr überwiegend auf Liegenschaften der Bundeswehr (z.B.
Truppenübungsplätzen) oder auf solchen Liegenschaften statt, die den Vertragsparteien des Zusatzabkommens vom 3.
August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Truppen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen wurden (vgl. auch die entsprechende, in Artikel 2 § 17
Absatz 2 Streitkräfteaufenthaltsgesetz vorgesehene Vorgabe für Streitkräfteaufenthaltsabkommen). Vor diesem
Hintergrund ist es gerechtfertigt, auf eine grundsätzliche zeitliche Obergrenze für die Dauer von Übungen zu
verzichten.
Die Beschränkung ist zudem völkerrechtlich nicht notwendig. Die Bundesregierung muss auch weiterhin jede
Übung auf ihrem Hoheitsgebiet genehmigen, sodass insbesondere das Verlegungs- und Stationierungsverbot
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf
Deutschland gewahrt bleibt.
Zu Nummer 10
Die alte Regelung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des BLG führte zu einem unverhältnismäßigen administrativen
Mehraufwand, der der Eilbedürftigkeit der Landes- und Bündnisverteidigung in Form der Durchführung von Übungen
entgegensteht, insbesondere mit Blick auf § 69 BLG. Eine zusätzliche förmliche Vereinbarung führt sowohl auf
Seiten des Bundes als auch auf Seiten der zuständigen Landes- und Kommunalbehörden zu teils aufwändigen
Befassungen verschiedener Gremien, deren Umfang nun durch eine Benehmensherstellung in das Belieben der
Länder gestellt wird. Durch die Neuregelung haben es nun die Länder und Gemeinden selber in der Hand, wie sie
das Benehmen in ihren Bereichen vorbereiten und herstellen. Dabei wurde mit dem Benehmen ein dem BLG in
§ 5 Absatz 3 bereits bekanntes Verfahren gewählt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Schutzbereichgesetzes)
Zu Nummer 1
Die heutigen Aufgaben der Bundeswehr unterscheiden sich erheblich von dem Bild der Bundeswehr, welches
zum Zeitpunkt des Ursprungs des SchBerG bestand. Das bisherige klassische Verständnis, was unter einem
Verteidigungszweck zu verstehen ist, wird den heutigen Anforderungen einer funktionierenden militärischen
Verteidigung nicht mehr gerecht. Die Aufgaben der Bundeswehr sind vielfältiger geworden und können auch für die
Zukunft nicht abschließend umrissen werden. Dies erfordert die Fixierung eines weiten Verständnisses des
Begriffs „Zwecke der Verteidigung“ in Absatz 1 unter dem auch alle Tätigkeiten, die der Realisierung des
Verteidigungszwecks dienen, wie Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung oder der Bundeswehrangehörigen oder auch
Auftragserfüllung für die Bundeswehr durch Externe, umfasst sind. Anwendungsfälle haben zudem gezeigt, dass
es erforderlich ist, den definierten Verteidigungszweck nicht nur als Landesverteidigung zu verstehen, sondern
vielmehr auch die Bündnisverteidigung und damit die Bündnispartner und zwischenstaatliche Verträge zu
erfassen. Dies deckt sich zudem mit der Fokussierung und damit den Zielen der Bundesregierung aus der nationalen
Sicherheitsstrategie und der Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung. Die ursprüngliche Formulierung war insoweit
missverständlich, als dass dadurch der Eindruck entstehen konnte, dass sich die zu schützenden
Verteidigungsanlagen zwingend auf deutschem Hoheitsgebiet befinden müssten. Tatsächlich aber können auch im Ausland
befindliche Verteidigungsanlagen deutschen Sicherheitsinteressen dienen. Es kommt für die Wirkung des SchBerG
allein darauf an, dass sich der Schutzbereich um die Verteidigungsanlage auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt.
Die neue Formulierung lässt nun auch die Einbeziehung dieser Fallkonstellationen direkt aus dem Gesetzestext
zu.
Um den gewachsenen Herausforderungen wie bspw. der stetig wachsenden konkurrierenden Interessenlage an
räumlichen Flächen ausreichend Rechnung zu tragen, muss in Absatz 2 ein weites Verständnis auch im Hinblick
auf die Definition der Verteidigungsanlage zugrunde gelegt werden. Rechtsprechung und Literatur verstehen als
Verteidigungsanlagen i.S.d. SchBerG vor allem solche Anlagen, mit denen neben ihrer Zweckbestimmung für
Verteidigungsvorhaben Gefährdungen für die Öffentlichkeit verbunden sind (bspw. BVerwG, Urt. V. 17.01.1980
– Az. VII C 63.77, juris Rn. 2; Temann, NVwZ 1984, 759 (760). In der Rechtsprechung ist dabei bisweilen die
Tendenz zu erkennen, zwischen Verteidigungsanlagen einerseits und Truppenübungsplätzen bzw. Flugplätzen
andererseits zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 30. 10. 1974). Etwaige Einschränkungen müssen dadurch
ausgeräumt werden, dass der Begriff der Verteidigungsanlage nun eindeutig im Gesetz verankert wird. Danach soll eine
umfassende Anwendbarkeit gewährleistet werden, wonach eine Verteidigungsanlage einerseits keine Befestigung
voraussetzt, sondern ein festgelegter räumlicher Bereich, genügt. Anderseits müssen aber auch solche Anlagen
als Verteidigungsanlage umfasst werden können, die im Eigentum Dritter stehen, aber für Zwecke der
Bundeswehr genutzt werden. Auch ist eine Erweiterung dahingehend erforderlich, bereits konkret in Planung befindliche
Verteidigungsanlagen in die Schutzwirkung einzubeziehen, um bereits zu diesem Zeitpunkt bspw. konkurrierende
Planungen abwehren zu können. Bisher sah das Schutzbereichgesetz nur den Schutz von bestehenden
Verteidigungsanlagen vor. In Planung befindliche Anlagen bzw. geplante Erweiterungen bestehender
Verteidigungsanlagen konnten im Wege einer Schutzbereichanordnung bisher nicht z.B. vor heranrückender Bebauung geschützt
werden mit dem Risiko, die Verteidigungsanlage in Anbetracht der zwischenzeitlich anderweitig erteilten
Genehmigungen nicht mehr im erforderlichen Maße militärisch nutzen zu können. Mit der Neufassung des Absatzes 2
können nunmehr auch in konkreter Planung befindliche Anlagen bzw. geplante Erweiterungen bestehender
Verteidigungsanlagen durch Anordnung eines Schutzbereiches vor heranrückenden Beeinträchtigungen geschützt
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
werden. Dabei muss für eine konkrete Planung bereits ein Detailgrad erreicht sein, der das Vorhaben bereits in
seiner späteren Ausführung konkret darstellt und dessen Umsetzung durch eine fachlich zuständige Stelle im
Bundesministerium der Verteidigung nachweislich entschieden und angewiesen ist.
Der Zweck des Schutzbereiches war nach dem bisherigen Wortlaut darauf gerichtet, Verteidigungsanlagen zu
schützen. Der Schutzbereich muss für diesen Schutz erforderlich sein und zwar im Hinblick auf die Eigenart der
Verteidigungsanlage. Neben diesem Schutz stand die Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einsatz und der mit der Verteidigungsanlage beabsichtigte Zweck nur auf
diese Weise gewährleistet werden kann. Diese Formulierung wurde in der Rechtsprechung dahingehend
ausgelegt, dass ein Schutzbereich zum Schutz der Erhaltung oder der Herstellung der Wirksamkeit von
Verteidigungsanlagen oder zum Schutz der Allgemeinheit vor von der Verteidigungsanlage ausgehenden Gefahren zulässig ist.
Mit der neuen Formulierung soll die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung zum einen gesetzlich
verankert werden. Zum anderen soll dabei aber auch deutlich t werden, dass Schutzmaßnahmen nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der militärischen Anlage stehen müssen, sondern bei Nutzung der
Verteidigungsanlage auch mittelbare Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung sicherheitsrelevanter
Abläufe wie der Herstellung eines reibungslosen Übungsbetriebs, Schutz von Leib und Leben der Militärangehörigen
sowie von Zivilpersonen auch außerhalb der militärischen Anlage gerichtet sein können. Zur Gewährleistung
einer umfassenden Nutzbarkeit der Verteidigungsanlage müssen nämlich auch Anlagen, von denen selbst keine
unmittelbaren Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen, sondern bei denen der primäre Anordnungsgrund im
Schutz von Leib und Leben der im Zusammenhang mit der Verteidigungsanlage tätigen Militärangehörigen liegt,
sowie ergänzend auch der im Umfeld der Anlage befindlichen Zivilpersonen, in die Schutzwirkung einbezogen
werden können.
Um den Interessen der Energiepolitik Rechnung zu tragen, wird die Aufzählung um „energiepolitische
Zielsetzung“ in § 1 Absatz 3 SchBerG ergänzt.
Bisher sah § 1 Absatz 3 SchBerG keine Fristenregelungen in Bezug auf die erforderliche Anhörung der
Landesregierung vor. Mit den neuen Sätzen 2 und 3 wird eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme der Landesregierung
zum Vorhaben eingeführt. Die Festlegung der Frist auf drei Monate wird das Verfahren zur Anordnung eines
Schutzbereiches erheblich beschleunigen und lässt der Landesregierung gleichzeitig ausreichend Zeit, eine
angemessene Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen ist
zudem eine einmalige Fristverlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Diese Fristverlängerung soll nicht
die Regel darstellen und ist daher auch ausdrücklich mit nachvollziehbaren Gründen zu versehen.
Die Änderungen der bestehenden Regelungen führt zu einer deutlichen Verkürzung der häufig langen Verfahren.
Momentan werden Anhörungsverfahren ohne verbindliche gesetzliche Fristen durchgeführt. Teilweise ist die
Verfahrensdauer ohne erkennbare Angabe von Gründen sehr lang und kann sich bis zu mehreren Jahren hinziehen.
Daher soll eine entsprechende Fristsetzung eingeführt werden, um der geänderten Bedrohungslage Rechnung zu
tragen und das Verfahren zur Schutzbereichsanordnung in angemessener Zeit abschließen zu können. Eine Frist
von drei Monaten wird in Anlehnung an § 75 VwGO dabei als auskömmlich erachtet. Für komplexere
Sachverhalte wird die Möglichkeit eröffnet, bei entsprechender Begründung die Frist auf weitere drei Monate zu
verlängern.
Es wurde die Dauer der Anhörungsverfahren zu Schutzbereichsanordnungen der vergangenen Jahre erhoben. Die
Auswertung ergab, dass rund 15 % der Verfahren in zwei bis drei Monaten abgeschlossen sind. Ein Großteil der
Verfahren war danach nach 6 Monaten abgeschlossen. Einige Verfahren überschritten diesen Zeitraum allerdings
mit bis zu 36 Monaten Dauer ohne Angabe von Gründen erheblich. Um solchen Verzögerungen entgegen zu
wirken, soll die Fristenregelung eingeführt werden. Um eine signifikante Beschleunigung der Verfahren zu
erreichen, soll diese mit einer Fiktion verknüpft werden, dass nach Fristablauf davon ausgegangen wird, dass keine
Einwände vorliegen.
Aufgrund der geänderten sicherheitspolitischen Lage in Europa muss die Bundeswehr Verteidigungsanlagen
zeitnah unter angemessener Berücksichtigung der vorgenannten Interessen schützen und hierfür Schutzbereiche
anordnen können. Ein jahrelanges Abwarten bzw. die Erhebung einer entsprechenden Untätigkeitsklage wegen nicht
abgeschlossenem Anhörungsverfahren ist vor diesem Hintergrund und der beabsichtigten Beschleunigung nicht
hinnehmbar und auch nicht gleich geeignet, um die erforderliche Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Schutzbereichsanordnung, die im Nachgang zum Anhörungsverfahren erlassen wird, kann durch die
betroffene Landesregierung entsprechend gerichtlich überprüft werden. Von daher wird auch mit der
Genehmigungsfiktion die gerichtliche Überprüfbarkeit gewahrt, falls von Seiten der betroffenen Landesregierung
Bedenken gegen die Schutzbereichsanordnung bestehen. Einwände werden damit nicht ausgeschlossen, aber es ist nicht
der Bund, der seine Rechte durchsetzen muss, sondern der aktive Part liegt bei den Gemeinden, die die
Schutzbereichsanordnung und das entsprechende Verfahren überprüfen lassen wollen. Dies bedeutet, bei Bedarf müssen
die Gemeinden tätig werden und entsprechend agieren.
Absatz 4 wurde unverändert übernommen.
Zu Nummer 2
Gemäß § 2 Absatz 5, der als neuer Absatz 4 fortgeführt werden soll, ist der Schutzbereich aufzuheben, wenn
dieser für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird. Um dieser Anforderung Rechnung zu tragen überprüft
die Schutzbereichbehörde per se aufgrund intern festgelegter Regelungen in einem einjährigen Turnus im Rahmen
einer sog. Schutzbereichnachschau die einzelnen Schutzbereiche. Wird dabei Anpassungsbedarf deutlich, wird
diesem durch bspw. Aufhebung des alten und Neuanordnung eines neuen Schutzbereiches Rechnung getragen. In
diesem Fall werden die Landesregierungen gemäß § 1 Absatz 3 auch erneut angehört. Kommt es zu keiner
Neubewertung muss ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Eine konkrete Verpflichtung zu einer regelmäßigen
Überprüfung alle 5 Jahre wie sie Absatz 4 bisher vorsah führt vor diesem Hintergrund bei allen Beteiligten zu
einem unnötigen Verwaltungsaufwand, Rechtsunsicherheit und bringt keinen echten Mehrwert. Im Sinne einer
Straffung von Verfahrensabläufen und zur Verfahrensbeschleunigung soll auf diesen Schritt künftig verzichtet
werden.
Zu Nummer 3
Es ist dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers weiterhin Rechnung zu tragen, der die Entscheidung über
Baumaßnahmen in einem Schutzbereich der Schutzbereichbehörde überantworten wollte. Dies ist vor dem
Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr umfassend gegeben, so dass im Ergebnis fachfremde
Genehmigungsbehörden außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung über die
Genehmigung von Bauwerken in angeordneten Schutzbereichen entscheiden können, obwohl diese nicht die erforderliche
fachliche Kompetenz besitzen (vgl. Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG). Von Literaturmeinungen
(Kotulla; BImSchG, § 13 Rdnr. 64; Jarass BImSchG, 9. Aufl., § 13 BImSchG, Rdnr. 6a) wird auch der
Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Schutzbereichgesetz von der Konzentrationswirkung erfasst. Die verdrängten
Genehmigungsbehörden werden dabei auf eine Anhörung im konzertierten Verfahren beschränkt. Jedoch kann nur die
Schutzbereichbehörde selbst militärische Erfordernisse bewerten. Daher bedarf es der Aufnahme einer
vergleichbaren Regelung zu den Formulierungen des Luftverkehrsrechts (Zustimmungserfordernis der §§ 12, 14 LuftVG)
um den Interessen der Landes- und Bündnisverteidigung gerecht zu werden. Die Regelungen im
Luftverkehrsrecht haben sich bereits als praxistauglich erwiesen und sollen daher auch künftig im Schutzbereichgesetz zur
Anwendung gebracht werden.
Eine Entscheidung in einem Verfahren kann sodann nicht mehr ohne Zustimmung der Schutzbereichbehörde
möglich sein. Bei Verfahren, die keiner Genehmigung mit Konzentrationswirkung bedürfen, ist die Bauherrschaft
gefordert, eine entsprechende Genehmigung bei der Schutzbereichbehörde einzuholen.
Zur Verfahrensbeschleunigung und zur Erhöhung der Planungssicherheit wird ergänzend eine Entscheidungsfrist
von zwei Monaten für die Schutzbereichbehörde eingeführt. Wird innerhalb der Frist nicht entschieden, gilt die
Zustimmung als erteilt. Dies trägt dem Interesse an zügigen Verfahren Rechnung, ohne die materiellen
Anforderungen an den Schutzbereich zu verändern.
Aufgrund der Änderung des § 3 Absatz 1 ist die ursprüngliche Regelung des Absatz 1 in den neuen Absatz 2 zu
überführen.
Absatz 3 wurde unverändert übernommen.
Zu Nummer 4
Die Änderung ist redaktioneller Art.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Landbeschaffungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Um den Interessen der Energiepolitik Rechnung zu tragen, wird die Aufzählung um „ener-giepolitische
Zielsetzung“ ergänzt.
Zu Nummer 2
Die Änderungen der bestehenden Regelung führen zu einer deutlichen Verkürzung der häufig langen Verfahren.
Momentan werden Anhörungsverfahren ohne verbindliche gesetzliche Fristen durchgeführt. Teilweise werden
Anhörungsverfahren dadurch erst mit zeitlicher Verzögerung nach konkreter Bitte um Einleitung desselbigen
eröffnet bzw. die Verfahrensdauer ist ohne erkennbare Angabe von Gründen sehr lang und kann sich bis zu
mehreren Jahren hinziehen. Um der geänderten Bedrohungslage Rechnung zu tragen und Verfahren zur
Landbeschaffung ohne erkennbare Gründe in die Länge zu ziehen, soll daher eine entsprechende Fristsetzung eingeführt
werden. Eine Frist von drei Monaten wird in Anlehnung an § 75 VwGO dabei als auskömmlich erachtet. Für
komplexere Sachverhalte wird die Möglichkeit eröffnet, bei entsprechender Begründung die Frist auf weitere drei
Monate zu verlängern.
Es wurde die Dauer der Landbeschaffungsverfahren zwischen 2019 und 2025 erhoben. Die Auswertung ergab,
dass rund 60 % der Verfahren in drei Monaten abgeschlossen sind. Weitere 10 % der Verfahren waren danach
nach sechs Monaten abgeschlossen. Rund 15 % der Verfahren überschritten diesen Zeitraum allerdings mit
vierzehn bis neunzehn Monaten Dauer erheblich. Um solchen Verzögerungen entgegen zu wirken, soll die
Fristenregelung eingeführt werden.
Um eine signifikante Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, soll diese mit einer Fiktion verknüpft werden,
dass nach Fristablauf davon ausgegangen wird, dass keine Einwände vorliegen. Aufgrund der aktuellen
Bedrohungslage ist eine zeitnahe Bereitstellung von Infrastruktur unerlässlich. Ein jahrelanges Abwarten bzw. die
Erhebung einer entsprechenden Untätigkeitsklage wegen nicht abgeschlossenem Anhörungsverfahren ist vor diesem
Hintergrund und der beabsichtigten Beschleunigungswirkung nicht hinnehmbar und auch nicht gleich geeignet,
um die erforderliche Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Die Bezeichnung, die im Nachgang zum
Anhörungsverfahren im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien erlassen wird, kann durch die betroffene
Landesregierung bzw. die betroffenen Gemeinden entsprechend gerichtlich überprüft werden. Von daher wird
auch mit der Genehmigungsfiktion die gerichtliche Überprüfbarkeit gewahrt, falls von Seiten der betroffenen
Landesregierung bzw. der betroffenen Gemeinden Bedenken gegen die Bezeichnung bestehen. Einwände werden
damit nicht ausgeschlossen, aber es ist nicht der Bund der seine Rechte durchsetzen muss, sondern der aktive Part
liegt bei den Gemeinden, die die Bezeichnung und das entsprechende Verfahren überprüfen lassen wollen. Dies
bedeutet, bei Bedarf müssen die Gemeinden tätig werden und entsprechend agieren.
Ohne die Fiktion würde bei überlanger Verfahrensdauer eine Unterbringung des Personalaufwuchses und die
Errichtung entsprechender Ausbildungsstätten nicht möglich sein, da für die entsprechenden (militärischen)
Baumaßnahmen die Ausweisung als Sondergebiet unabdingbar ist. Ohne ein Entzug der Planungshoheit sind die
entsprechenden Maßnahmen nicht realisierbar. Eine entsprechende Verzögerung durch das Abwarten eines
langwierigen Gerichtsverfahrens ist vor dem Hintergrund der geänderten Bedrohungslage nicht hinnehmbar.
Die Möglichkeit der Landesregierungen bei nicht raumbedeutsamen Verfahren oder bei freihändigen
Erwerbsmaßnahmen auf die Durchführung einer Anhörung zu verzichten, übernimmt eine ohnehin schon bestehende
Rechtspraxis zur Klarstellung ins Gesetz. Einige Landesregierungen haben bereits in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Anhörungsverfahren verzichtet. Andere Landesregierungen hätten gerne verzichtet, sahen
sich jedoch aufgrund der Formulierung „ist anzuhören“ nicht in der Position, auf eine Anhörung zu verzichten.
Dadurch dass die Entscheidung auf Verzicht einer Anhörung nur durch die Landesregierung getroffen werden
kann, bleibt diese weiterhin Herrin des Verfahrens.
Unter Raumbedeutsamkeit werden in Anlehnung an § 3 Absatz 1 Nummer ROG verschiedene Fallgruppen
verstanden: entweder muss durch die in Rede stehenden Planungen oder Maß-nahmen Raum in Anspruch genommen
oder aber die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werden. Es bleibt den
Landesregierungen unbenommen, die zuständigen Raumordnungsbehörden bei der Feststellung der fehlenden
Raumbedeutsamkeit einzubeziehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 3, Zu Nummer 6, Zu Nummer 7 und Zu Nummer 8
Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeit wird durchgängig die Institutsbezeichnung (Bundesministerium der
Verteidigung) verwendet.
Zu Nummer 4
Der neu eingefügte Satz 3 dient der Klarstellung, dass durch die Bezeichnung die Planungshoheit für diese
konkrete Fläche den lokalen Gebietskörperschaften entzogen wird. Bestehende Pläne werden hierdurch nicht
unwirksam, sie sind jedoch auf die durch die Bezeichnung betroffenen Grundstücke nicht mehr anwendbar.
Es handelt sich dabei um die rechtliche Verankerung der Rechtsfolge der Bezeichnung (siehe Urteil des BVerwG
vom 14. Dezember 2000 – 4C 13/99). Hiernach greift die Bezeichnung, aus der sich der geplante militärische
Verwendungszweck ergibt, in die gemeindliche bzw. kommunale Planungshoheit nach Art 28 Absatz 2 GG ein,
die gemeindliche Planungshoheit darf dabei aber nicht stärker eingeschränkt werden als es der militärische Zweck
erfordert, so dass die kommunalen Pläne im Übrigen ihre Wirksamkeit behalten.
Zu Nummer 5
Der neu eingefügte Absatz 4 soll der Klarstellung dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Absatz 1 LBG kann
der Bund Grundstücke für Zwecke der Verteidigung beschaffen. Nach dem Wortlaut käme das
Landbeschaffungsverfahren bei Grundstücken, die bereits im Eigentum des Bundes stehen, nicht zur Anwendung, da in diesem Fall
eine Beschaffung entfällt. In der Kommentarliteratur wird jedoch davon ausgegangen, dass auch bei bereits im
Bundeseigentum befindlichen Grundstücken ein Landbeschaffungsverfahren durchzuführen sei, um das
Grundstück der Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften zu entziehen. Dies widerspricht aber dem eindeutigen
Wortlaut des § 1 Absatz 1 LBG, daher wird die entsprechende Klarstellung ins Gesetz aufgenommen, das bei
bereits im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücken, die bereits in der Vergangenheit militärisch genutzt
wurden, eine schlichte Bezeichnung ausreicht um die Rechtsfolge des § 1 Absatz 3 herbeizuführen. Solange die
Grundstücke noch keiner zivilen Nutzung zugeführt wurden, ist die Planungshoheit der lokalen
Gebietskörperschaften für diese Grundstücke noch nicht wieder aufgelebt. Um die erneute militärische Nutzung aber
entsprechend transparent bekanntzugeben und Rechtssicherheit/-klarheit zu schaffen, wird dennoch eine erneute
Bezeichnung erlassen. Die Bezeichnung soll zum gleichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Anhörung erfolgt wäre.
Eine Kommunikation der militärischen Widmung erfolgt demnach genauso frühzeitig – auch ohne Anhörung.
Aufgrund der fehlenden Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften auf diesen Grundstücken wird jedoch
auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens verzichtet. Um der Bedeutung der Planungshoheit der lokalen
Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen, greift die Regelung nur bei spätestens vor zehn Jahren aufgegebener
militärischer Nutzung. Ist die militärische Nutzung vor über zehn Jahren aufgegeben worden, greift auch bei
diesen Beschaffungen das vollständige Landbeschaffungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes. Eine Vielzahl
von militärisch genutzten Liegenschaften wurden vor rund zehn Jahren aufgrund der damaligen Sicherheitslage
als entbehrlich eingestuft und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zurückgegeben. Vor dem Hintergrund
der geänderten Sicherheitslage besteht jetzt aber erneuter Bedarf für den notwendigen Aufwuchs der Bundeswehr.
Damit der Personalaufwuchs entsprechend untergebracht werden kann, ist ein zügiger Abschluss der hierfür
erforderlichen Verfahren geboten.
Grundstücke, die nicht mehr militärisch genutzt werden und von der Bundeswehr an die BImA zurückgegeben
wurden, sind automatisch nicht mehr militärisch gewidmet. Die Planungshoheit liegt demnach wieder bei der
lokalen Gebietskörperschaft. § 1 Absatz 4 Satz 2 LBG greift nur, wenn die Liegenschaft seit der Rückgabe keiner
zivilen Nutzung zugeführt wurde. Auch die Fälle, in denen bereits eine Nutzung durch Dritte auf den betroffenen
Flächen zugelassen wurde, fallen nicht darunter, da in diesem Fall bereits eine zivile Nutzung erfolgt. Hier kommt
das bisherige Verfahren zur Anwendung.
Zu Artikel 9 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die vorgesehenen Neuregelungen in § 51 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 und § 68 Absatz 5 tragen vor dem
Hintergrund der gegenwärtigen geopolitischen Lage dem gesteigerten Bedürfnis nach Verfügbarkeit und
möglichst weitgehender Nutzbarkeit von Flächen zu militärischen Zwecken Rechnung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 1
Der neue Absatz 3 in § 51 WHG regelt die künftige Festsetzung von Flächen, die ausschließlich oder überwiegend
Zwecken der Verteidigung dienen, als Trinkwasserschutzgebiete.
Nach Satz 1 sollen solche Flächen künftig nur dann ganz oder teilweise erstmals als Trinkwasserschutzgebiete
festgesetzt werden, wenn eine ortsnahe Wasserversorgung auf andere Weise nicht mit vertretbarem Aufwand
sichergestellt werden kann. In Fällen der Nutzungskonkurrenz zwischen militärisch genutzten und solchen
Flächen, die als Trinkwasserschutzgebiete in Betracht kommen, steht die militärische Nutzung der Flächen somit in
der Regel ihrer gleichzeitigen Festsetzung als Trinkwasserschutzgebiet entgegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
eine ortsnahe Wasserversorgung (siehe hierzu § 50 Absatz 2 WHG) nur durch die Festsetzung der militärisch
genutzten Fläche als Trinkwasserschutzgebiet sichergestellt werden kann. Hierdurch soll insbesondere eine
unverhältnismäßig aufwändige Wasserversorgung aus ortsfernen Wasservorkommen vermieden werden. Satz 1 gilt
nur für die künftige Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten; bestehende Gebietsfestsetzungen bleiben von
der Neuregelung unberührt.
Nach Satz 2 werden Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten auf militärisch
genutzten Flächen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr erlassen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Verteidigungsbelange bei der
Gebietsfestsetzung angemessen berücksichtigt werden. Die zuständige Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Sitz
in Bonn.
Zu Nummer 2
Nach dem neuen Satz 2 in § 52 Absatz 1 WHG ist bei Anordnungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG in Bezug
auf künftig auszuweisende Wasserschutzgebiete auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend
Verteidigungszwecken dienen, grundsätzlich die bestimmungsgemäße Nutzung zu diesen Zwecken zu gewährleisten. Dies gilt
mit Blick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sowie den
Vorrang des EU-Rechts allerdings nicht, soweit die militärische Nutzung die öffentliche Wasserversorgung oder die
Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 sowie 47 WHG gefährden würde. Die genannten
Vorschriften dienen der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG
(Wasserrahmenrichtlinie), die Verstöße gegen die Bewirtschaftungsziele aus Gründen der Flächennutzung zu
Verteidigungszwecken nicht zulässt. Der neue § 52 Absatz 1 Satz 2 gilt nur für künftige Anordnungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1
und lässt bereits getroffene Anordnungen in Wasserschutzgebieten mit militärischer Nutzung unberührt.
Zu Nummer 3
Der neue § 68 Absatz 5 Satz 1 trifft für künftige baulich-technische Maßnahmen des Hochwasserschutzes, die
einen Gewässerausbau darstellen oder bei denen es sich um Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss
beeinträchtigen, oder um Bauten des Küstenschutzes handelt, eine dem neuen § 52 Absatz 1 Satz 2 entsprechende
Regelung. § 68 Absatz 5 Satz 1 gilt auch für den Bau von Poldern zur Rückhaltung von Hochwasser. Nach dieser
Vorschrift ist bei solchen Maßnahmen auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der
Verteidigung dienen, grundsätzlich die bestimmungsgemäße Nutzung zu diesen Zwecken zu gewährleisten. Dies gilt
allerdings nicht, soweit dieser Nutzung die Belange des Hochwasserschutzes entgegenstehen würden. Diese
Ausnahmeregelung trägt der Bedeutung des bestehenden sowie des künftigen Hochwasserschutzes auch für Schutz
von Leben und Gesundheit von Anwohnern in hochwassergefährdeten Bereichen Rechnung.
Die Belange des Hochwasserschutzes stehen nur dann entgegen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung
bedeutender Verfassungsgüter, insbesondere für Leben oder Gesundheit, droht.
Das Benehmen wird im Geschäftsbereich des BMVg mit dem zuständigen Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Sitz in Bonn hergestellt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 52 Absatz 1 WHG
erforderlich wird.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 52 Absatz 1 WHG
erforderlich wird.
Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeswaldgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung ist neu im BWaldG. Die Ergänzung adressiert die bestimmungsgemäße Nutzung von Flächen, die
nationalen Sicherheitsinteressen dienen, wie z. B. erforderliche Sichtachsen in militärischen Schießbahnen oder
übererdete und mit Gehölzen bewachse-ne Bunker. Anlagen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Landes- und
Bündnisverteidigung haben auf diesen Flächen Vorrang. Sie werden daher ausdrücklich vom Waldbegriff
ausgenommen.
Die Vorgaben der neuen Nummer 6 Buchstabe b bezüglich der mit dieser Regelung nun-mehr entfallenen
Waldeigenschaft von der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden Flächen gelten auch für entsprechende
Bauwerke, die von hierzu qualifizierten zivilen Her-stellern oder Wirtschaftsunternehmen im Auftrag der
Bundeswehr, der NATO oder der Gaststreitkräfte zur Herstellung, Lagerung oder zur Vorbereitung auf den Transport
oder den Einsatz von militärischer Munition oder Waffen unterhalten oder betrieben werden.
Die Herausnahme von Flächen entlang Sicherungseinrichtungen gemäß Nummer 6 Buchstabe c aus dem
Waldbegriff soll die Bewirtschaftung (Pflege, Unterhaltung) erleichtern und zur Erhaltung der Sicherheit von
militärischen Anlagen dienen.
Zu Nummer 2
Diese Regelung dient der Klarstellung. Aufgrund der klimabedingten Waldschäden ist die Gefahr umstürzender
Bäume oder herabfallenden Totholzes oder Kronenteile im Wald in der jüngsten Vergangenheit stark angestiegen.
Gleichzeitig wird der Druck der Erholungssuchenden auf den Wald immer stärker. Während es unstrittig ist, dass
der Waldbesitzer keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich waldtypischer Gefahren auf Waldwegen – auch
wenn diese stark frequentiert sind – hat, besteht Rechtsunsicherheit, ob dies auch dann gilt, wenn sich eine
waldtypische Gefahr bei einem Verweilen von Waldbesuchern auf einer im Wald befindlichen Sitzgelegenheit
realisiert. Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass in diesem Fall eine Verkehrssicherungspflicht des
Waldbesitzers nicht besteht. Eine ständige Kontrolle auf waldtypische Gefahren ist für den Waldbesitzer nicht zumutbar.
Um zukünftig die Bereitschaft der Waldbesitzer zu fördern, Erholungseinrichtungen zu schaffen, zu erhalten bzw.
zu dulden, ist diesbezüglich eine Klarstellung erforderlich. Unter das Betreten im Sinne des Absatz 1 fällt
insbesondere auch das Verweilen auf Sitzgelegenheiten. Typische einfache Einrichtungen sind solche, deren Zweck
nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt oder das Verweilen größerer Personengruppen ausgelegt sind,
insbesondere Sitzbänke, Rastplätze, Angebote für natursportliche Fitness- oder Gesundheitsaktivitäten, Steganlagen oder
Informationstafeln.
In § 14 Absatz 1 Satz 5 wird schließlich klargestellt, dass sich die Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht
nicht nur auf die waldtypischen Gefahren beschränkt. Sie gilt auf den in § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Flächen auch für die besonderen waldtypischen Gefahren, die infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung
entstehen. Dies umfasst insbesondere Gefahren, die von durch Übungsbetrieb, Befahrung oder Beschuss geschädigten
Bäumen ausgehen.
Zu Nummer 3
Mit dieser Änderung wird die bisherige Regelung des § 45 BWaldG modernisiert und an aktuelle
Herausforderungen und Entwicklungen angepasst. Die Änderungen bilden das Erfordernis ab, wegen der aktuellen
weltpolitischen Bedrohungslage und dem deswegen notwendigen zeitkritischen Aufwuchs der Bundeswehr, derartige
Vorhaben schnellstmöglich umzusetzen. Ein Verzug der Fertigstellung von Vorhaben der Verteidigung ist in der
jetzigen Krisensituation nicht hinnehmbar.
Zu Absatz 1
§ 45 Absatz 1 BWaldG wird neu gefasst, damit die Funktionssicherung für die hier genannten Flächen, die
besonderen Bundeszwecken dienen, klargestellt wird. Um auch Neuplanungen oder Erweiterungen einzubeziehen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und hier das besondere Regelungsregime des § 45 BWaldG anzuwenden, wurde die Formulierung auch auf
verbindliche Planungsentscheidungen ausgedehnt.
Die Nummern 1 bis 3 entsprechen dem geltenden Recht.
Satz 2 greift den Regelungsgehalt des § 45 Absatz 1 zweiter Satzteil des BWaldG gF in Bezug auf Regelungen
der Länder auf und verweist darauf, dass diese gegenüber einer bestimmungsgemäßen Nutzung der jeweiligen
Fläche zurückstehen müssen. Im Sinne einer Klarstellung werden von dieser Regelung auch die nach § 14
BWaldG zum Betreten des Waldes erlassenen Landesvorschriften umfasst: Auch diese sind nur anzuwenden,
sofern dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt wird.
Satz 3 stellt für die Flächen nach Nummer 1 und 2 klar, dass, aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die
verfassungsrechtlich verankerte Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, hier explizit keine
Einschränkungen durch landesgesetzliche Vorgaben oder Planungen zulässig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 greift die Bestimmungen des § 45 Absatz 2 BWaldG gF auf, modernisiert und präzisiert diese.
In Satz 1 werden die gesetzesinternen Verweise aktualisiert und vervollständigt. Durch den Bezug auf Vorhaben
in Nummer 1 wird klargestellt, dass Maßnahmen und Vorhaben, die auf die Erhaltung der eigentlichen Nutzung
abzielen, verfahrensfrei sind. Lediglich bei neuen Vorhaben ist eine Entscheidung der für das Vorhaben
zuständigen Bundesbehörde, bundesunmittelbaren Anstalt oder Körperschaft notwendig, die nach
Benehmensherstellung mit der Landesbehörde stattfindet. Ferner wird klargestellt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde
zu hören ist.
Satz 2 enthält zur Beschleunigung der verteidigungswichtigen Vorhaben eine Zustimmungsfiktion, wenn die
zuständige Landesbehörde sich nicht innerhalb der genannten Frist zur Benehmensherstellung äußert.
Satz 3 regelt die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben speziell für Waldflächen nach Absatz
1 Nummer 1 und 2, deren Eigentümerin sie ist und die sie als Dienstleisterin betreut. Die Regelung bildet die
bisherige Praxis ab und dient der Klarstellung. Sehen andere fachgesetzliche Regeln (wie z.B. das
Landbeschaffungsgesetz oder das Luftverkehrsgesetz) eine Anhörung der Landesbehörden vor, findet die Anhörung der
zuständigen Forstbehörde und die Würdigung der forstrechtlichen Belange in diesem Rahmen und nicht gesondert
über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben statt.
Zu Absatz 3
Diese Regelung entspricht § 45 Absatz 3 BWaldG (unverändert, lediglich mit angepasster Verweisung). Sie stellt
angesichts der bei § 45 enthaltenen Privilegierung für bestimmte Bundeszwecke klar, dass auch
Bundeseinrichtungen an die Regelung des § 8 gebunden sind, soweit es sich nicht um Flächen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1
handelt. Auf Grund der Eilbedürftigkeit dieser Nutzungen und Vorhaben für den Aufwuchs der Bundeswehr
findet keine forstliche Kompensation statt. Die Vorgaben für der Verteidigung dienende Flächen gelten auch für
entsprechende Bauwerke, die von hierzu qualifizierten zivilen Herstellern oder Wirtschaftsunternehmen im
Auftrag der Bundeswehr, der NATO oder Gaststreitkräften zur Herstellung, Lagerung oder zur Vorbereitung auf den
Transport oder den Einsatz von Material, militärischer Munition oder Waffen unterhalten oder betrieben werden.
Die im bisherigen Absatz 4 enthaltene Sonderregelung für das Land Berlin wird aufgehoben.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die vorgesehenen Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz dienen der Vereinfachung und Beschleunigung
dringend erforderlicher Infrastrukturverfahren zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr und der
Bündnispartner. Sie dienen außerdem der Klarstellung, dass Flächen mit einer militärischen Zweckbindung, nicht
von naturschutzfachlichen Planungen überlagert werden dürfen.
Zu Nummer 1
§ 4 wird neu gefasst, damit die Funktionssicherung für die hier genannten Flächen, die besonderen
Bundeszwecken dienen, klargestellt wird.
Um auch Neuplanungen oder Erweiterungen oder bloße Neuwidmungen einzubeziehen, wird die Formulierung
auch auf Flächen ausgedehnt, für die bereits ein Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz eingeleitet wurde.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Durch die Anknüpfung an § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes, der die Anhörung der jeweils betroffenen
Landesregierung regelt, wird sichergestellt, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden von den geplanten Neuplanungen und Erweiterungen Kenntnis erlangen und Maßnahmen unterlassen, die
einer bestimmungsgemäßen Nutzung zuwiderlaufen würden. Durch den Verweis auf § 1 Absatz 4 LBH werden
hiervon auch die Fälle umfasst, in denen sich das Grundstück bereits im Eigentum des Bundes befindet und eine
Neuwidmung in Form einer Bezeichnung ansteht, auch wenn hierbei auf eine erneute Anhörung der
Landesregierung verzichtet wird. Bei bereits im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücken, die bereits in der
Vergangenheit militärisch genutzt wurden, und die noch keiner zivilen Nutzung zugeführt wurden, kann davon ausgegangen
werden, dass noch keine überlagernden Fachplanungen vorgenommen wurden. Spätestens mit der Bezeichnung
der Grundstücke wird den Landesregierungen die militärische Nutzung wieder bekannt.
Zu Nummer 2
Angesichts der aktuellen weltpolitischen Bedrohungslage, die ein sehr zeitkritisches Element mit sich bringt,
müssen die Projekte zum Aufwuchs der Bundeswehr schnellstmöglich durchgeführt werden. Dies betrifft
Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften nach § 4 Satz 1 Nummer 1 unabhängig von der jeweiligen
Bauherrenschaft und der jeweiligen Durchführungsverantwortung für die Maßnahme. In der Regel werden diese
Maßnahmen von den Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von
Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde oder vom
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung durchgeführt. In Betracht kommen aber auch solche Maßnahmen, die
von Behörden der Bundeswehrverwaltung, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder anderen Behörden
durchgeführt werden. Dies gilt auch für die in Satz 2 genannten privilegierten Vorhaben der Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie nach § 37a BauGB. Ein Verzug der Fertigstellung von Infrastrukturprojekten, wie er durch
die erforderlichen Untersuchungen und gutachterliche Bewertung des Eingriffsumfangs vor Beginn der
Baumaßnahmen bedingt wird, ist in der jetzigen Krisensituation nicht hinnehmbar. Daher wird für einen eng eingegrenzten
Bereich von Vorhaben, welche der Bewältigung der aktuellen Krise durch die Sicherstellung der
verfassungsrechtlich verankerten Verteidigungsfähigkeit dienen, durch den neuen § 15 Absatz 9 die Handhabung der
nationalen Eingriffsregelung für die Dauer des Aufwuchses der Bundeswehr so angepasst, wie es erforderlich ist, um
mit den Projekten verzugslos zu beginnen. Der potentielle Kompensationsumfang für einen Eingriff wird zunächst
durch eine Abschlagszahlung abgebildet. Nachlaufend wird der tatsächliche Kompensationsumfang nach der
Bundeskompensationsverordnung ermittelt und mit dem bereits gezahlten Betrag verrechnet.
Die näheren Details dieses Verfahrens und die Abläufe zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Verteidigung werden in einer
gemeinsam erarbeiteten Rechtsverordnung geregelt. Hierbei wird das Bundesministerium der Finanzen beteiligt,
soweit die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben betroffen ist.
Zu Nummer 3
Durch die Ergänzung in § 17 Absatz 6 Satz 3 wird das Kompensationsverzeichnis um Angaben zu Maßnahmen
erweitert, die durch ein Ersatzgeld nach § 15 Absatz 9 finanziert werden. Zuständig für die Übermittlung ist das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine durch dieses zu
bestimmender Dritter.
Zu Nummer 4
Durch Schutzgebiete nach §§ 23 und 26 BNatSchG sowie durch geschützte Landschaftsbestandteile und
gesetzliche geschützte Biotope nach den §§ 29 und 30 BNatSchG darf es keine Einschränkungen auf Flächen geben, die
militärischen Zwecken dienen. Dies betrifft nur die Teile von Schutzgebieten, geschützten
Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen, bei denen es zu einer Überschneidung mit Flächen nach § 4 Satz 1
Nummer 1 BNatSchG kommt. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus § 4 BNatSchG und soll angesichts der
Notwendigkeit der Ausweitung des Übungsbetriebs klarstellend bundes-gesetzlich verankert werden, damit
Unstimmigkeiten durch abweichende Landesregelungen vermieden werden. Satz 3 stellt klar, dass dies nicht für
Natura-2000 Gebiete gilt. Bei der militärischen Nutzung ist sicherzustellen, dass die Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege beachtet werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 5
Mit einem neuen Absatz 9 wird geregelt, dass über artenschutzrechtliche Ausnahmen für Vorhaben, die
unmittelbar der Landesverteidigung oder Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen, zukünftig
einheitlich das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sowie auf
den durch die Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
entscheidet. Die Änderung soll durch eine Verringerung der Schnittstellen der Beschleunigung dieser Vorhaben
dienen.
Die Änderung betrifft alle Vorhaben, die unmittelbar der Vorbereitung, Herstellung und Erhaltung der
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte dienen.
Zu Nummer 6
Durch den neu eingeführten Satz 2 wird sichergestellt, dass durch eine Erklärung nach Satz 1 militärische
Nutzungen im Bereich der Küstengewässer bis zum 31. Dezember 2035 nicht beschränkt werden dürfen. § 20 Absatz
4 Sätze 2 und 3 sind auch im Bereich der Küstengewässer zu beachten.
Zu Nummer 7
Die Änderung stellt sicher, dass über Befreiungen für Vorhaben, die unmittelbar der Landesverteidigung oder
Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen, für die Zeit des Aufwuchses der Bundeswehr
einheitlich durch das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr
sowie auf den durch die Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen durch die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) entschieden werden kann. Die Änderung soll durch eine Verringerung der Schnittstellen zwischen
unterschiedlichen Behörden der Beschleunigung dieser Vorhaben dienen. Die Befreiung ergeht zukünftig
gemeinsam mit der Entscheidung über die Durchführung eines Vorhabens. Die Formulierung zur Zuständigkeit orientiert
sich an der bereits geltenden Regelung des § 48a Nummer 3 BNatSchG.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Artikel 12 sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor.
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Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (BwBauG)
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die geplanten Neuregelungen BwBauG
präziser auszugestalten und dabei klarzustellen, welche Bauaufgaben der Bund, insbesondere gemäß des
geplanten § 2 BwBauG zukünftig selbst übernehmen möchte, welche Aufgaben eine neue
Bundesbauverwaltung oder ein privates (Bundes-) Bauunternehmen auch im Verhältnis zu den
Landesbauverwaltungen übernimmt sowie ob und welche Aufgaben die Bundeswehrverwaltung selbst übernehmen wird.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass in den Neuregelungen zu § 3 BwBauG i. V. m. §§ 1 ff. SchBerG nicht
geregelt wird, was passiert, wenn sich das Bundesministerium der Verteidigung und die
Landesregierung über die konkrete Ausweisung des Schutzbereichs nicht einigen können und es einer rechtlichen
Klärung durch die Gerichte bedarf. Der Bundesrat bittet um Klarstellung, wie eine gerichtliche
Überprüfung der Anordnungsentscheidung erfolgen kann.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 BwBauG)
In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „für Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte“ durch
die Angabe „ , die der Verteidigung dienen,“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem EU-Recht und dem nationalen Recht sind Ausnahmen und Privilegierungen für
„Vorhaben der Verteidigung“ zulässig. Dazu zählen auch Vorhaben verbündeter Streitkräfte, die der
Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Nicht erfasst sind zivile Vorhaben der Bundeswehr oder
solche, die nicht generell verteidigungsrelevant sind, z. B. innerstädtische Sportstätten, zivile
Wohngebäude, Kita-Einrichtungen, Einkaufstätten der Gaststreitkräfte oder Parkplätze. Für diese Vorhaben
der Bundeswehr sind generelle Ausnahmen und Privilegierungen infolge einer gesetzlichen
Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses weder EU-rechtlich noch verfassungsrechtlich
zulässig. Auch wäre die Planungshoheit vieler Städte und Kommunen bei zivilen und nicht
verteidigungsrelevanten Bauvorhaben der Bundeswehr in rechtlich unzulässiger Weise zu stark
eingeschränkt (Artiklel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 2 BwBauG)
Artikel 1 § 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 1 § 4 Satz 2 stellt eine Überregulierung dar. Rechtliche Selbstverständlichkeiten bedürfen
keiner deklaratorischen Wiederholung im Gesetz. Im Übrigen ist es Sache des
Bundesverfassungsgerichts zu klären, in welchem Verhältnis die vom Gesetzgeber inzwischen vielfach normierten
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Zwecke im überragenden öffentlichen Interesse stehen und u. U. welches Rangverhältnis aus dem
Grundgesetz verfassungsrechtlich abzuleiten ist.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 BwBauG), Artikel 11a – neu – (§ 52 Absatz 7 Satz 2 – neu – AwSV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 § 5 ist zu streichen.
b) Nach Artikel 11 ist der folgende Artikel 11a einzufügen:
‚Artikel 11 a
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 52 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für selbstständige organisatorische Einheiten der Bundeswehr.“ ‘
Begründung:
Eine eigene Sachverständigenorganisation der Bundeswehr ist grundsätzlich sachgerecht. Es besteht
jedoch keine Notwendigkeit, dem Bundesministerium der Verteidigung zugleich die Zuständigkeit
für deren Anerkennung zu übertragen. Bereits nach geltendem Recht können unternehmensinterne,
aber selbständige und nicht weisungsgebundene Sachverständigenorganisationen nach § 52
Absatz 7 AwSV durch die fachlich zuständigen Behörden der Länder anerkannt werden.
Die vorgesehene Regelung begegnet insbesondere deshalb Bedenken, weil Be-treiber,
Sachverständigenorganisation und Anerkennungsbehörde demselben Ressort zugeordnet wären. Die für
unabhängige fachliche Prüfungen wesentlichen Merkmale der Weisungsungebundenheit und
Selbständigkeit ist bei den theoretisch in Betracht kommenden und in der Begründung zu Artikel 1 § 5
genannten Institutionen TÜStBw und TÜBw nicht gegeben. Eine unabhängige fachliche Kontrolle
wäre nicht gewährleistet. Zudem verfügen die Länder bereits über etablierte
Anerkennungsbehörden, langjährige Vollzugserfahrung bei der Prüfung der fachlichen und weiteren Anforderungen
nach § 52 AwSV und über bewährte Mechanismen der fachlichen Qualitätssicherung.
Die Anerkennung und Überwachung einer Sachverständigenorganisation der Bundeswehr (laut
Begründung TÜStBw) sollte daher weiterhin durch die fachlich zuständigen Anerkennungsbehörden
der Länder erfolgen. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf das Bundesministerium der
Verteidigung ist weder fachlich erforderlich noch im Hinblick auf eine wirksame Aufsicht und
Qualitätssicherung zweckmäßig.
5. Zu Artikel 6 Nummer 10 (§ 70 Absatz 1 Satz 5 – neu – BLG)
Nach Artikel 6 Nummer 10 § 70 Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen entstehenden notwendigen zusätzlichen Kosten
der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände werden vom Bund erstattet.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Mit der Neufassung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes soll das bisherige
Erfordernis einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Bund und den zuständigen Behörden durch ein
Benehmensverfahren ersetzt und damit eine Beschleunigung bei der Durchführung von Übungen
erreicht werden. Zugleich obliegt es weiterhin den zuständigen Behörden, die zur Sperrung
öffentlicher Verkehrswege erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
a) Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich darauf ab, dass hiervon auch Landes-
und Kommunalbehörden betroffen sind. Zugleich soll die bisherige zeitliche Begrenzung für
Manöver und Übungen entfallen, sodass künftig auch länger andauernde Übungen
durchgeführt werden können (Artikel 6 Nummer 9 zu § 66 Absatz 2 Satz 1 BLG).
b) Durch die geplante Anpassung der §§ 66 und 70 BLG kann bei Ländern und Kommunen
zusätzlicher Personal-, Sach- und Organisationsaufwand entstehen, bspw. durch die Einrichtung
und Umsetzung von Verkehrssperrungen, Umleitungen, Beschilderungen sowie sonstigen
verkehrslenkenden Maßnahmen. Eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung dieses zusätzlichen
Aufwandes durch den Bund enthält der Gesetzentwurf bislang nicht.
c) Die vorgenommene Ergänzung stellt sicher, dass die mit der Durchführung militärisch
veranlasster Verkehrssperrungen verbundenen notwendigen zusätzlichen Kosten nicht dauerhaft von
Ländern und Kommunen zu tragen sind. Die Kostentragung durch den Bund entspricht dem
Veranlasserprinzip und lässt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und
Flexibilisierung militärischer Übungen unberührt.
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 3 SchBerG)
In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe „Raumordnung“ die Angabe „ , der
Wasserwirtschaft“ einzufügen.
Begründung:
Erfordernisse der Wasserwirtschaft, insbesondere die der Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung, sind wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Sie stehen nicht nur im Schutzinteresse der zivilen
Bevölkerung, sondern sollten insbesondere in den Fällen, in denen die militärische Anlage selbst
von solchen Anlagen abhängt, im Vorfeld der Anordnung eines Schutzbereichs entsprechend
Berücksichtigung finden.
7. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 2 SchBerG)
Artikel 7 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 7 Nummer 2 SchBerG-E hebt die Pflicht auf, den Schutzbereich in regelmäßigen
Zeitabständen zu überprüfen. Die Begründung des Gesetzentwurfes hält dem entgegen, die
Schutzbereichbehörde überprüfe die Schutzbereiche aufgrund intern festgelegter Regelungen ohnehin in einem
einjährigen Turnus im Rahmen einer Schutzbereichnachschau (Begründung des Gesetzentwurfes,
S. 32).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Genau darin liegt das Problem: Eine interne Verwaltungsübung ist für die betroffenen Gemeinden,
Grundstückseigentümer und Planungsträger weder einsehbar noch durchsetzbar, und ihr Ergebnis
wird ihnen nicht mitgeteilt. Schutzbereiche wirken als dauerhafte Nutzungsbeschränkung auf
fremdem Eigentum und überlagern zum Beispiel in Sachsen Siedlungs-, Gewerbe- und
Windenergieflächen. Entfällt die gesetzliche Überprüfungspflicht, verfestigen sich Beschränkungen, deren
militärische Grundlage möglicherweise seit Jahren entfallen ist. Die Bindung von Flächen würde damit
gerade in der Phase des Aufwuchses und der Neuanordnung von Schutzbereichen dauerhaft und
ohne Kontrolle wachsen.
Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist gering: Wenn die Behörde nach eigener Darstellung
jährlich prüft, verursacht eine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung in längeren Abständen keinen
zusätzlichen Prüfaufwand, sondern allein die Dokumentation eines Ergebnisses, das ohnehin
vorliegt. Die Beschleunigung von Infrastrukturverfahren wird durch die Beibehaltung der
Überprüfungspflicht nicht berührt; sie betrifft ausschließlich den Bestand älterer Schutzbereiche.
8. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – SchBerG)
Artikel 7 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Bedarf das Vorhaben keiner Zulassung durch eine Behörde, so hat der Vorhabenträger es der
Schutzbereichbehörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen; mit der Ausführung darf begonnen werden, wenn die
Schutzbereichbehörde das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige untersagt oder
von Bedingungen abhängig macht. Die Schutzbereichbehörde macht die Lage und die Grenzen des
Schutzbereichs in einer Weise bekannt, die den für die Zulassung von Vorhaben zuständigen Behörden, den
Gemeinden und den Vorhabenträgern die Feststellung der Betroffenheit ermöglicht.“
Begründung:
Dass über Vorhaben in einem Schutzbereich nicht ohne Beteiligung der Schutzbereichbehörde
entschieden werden soll, ist berechtigt, denn nur sie kann die militärischen Erfordernisse beurteilen.
Der Zustimmungsvorbehalt nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 SchBerG-E einschließlich der
Zustimmungsfiktion nach zwei Monaten wird deshalb nicht beanstandet.
§ 3 Absatz 1 Satz 5 SchBerG-E geht darüber hinaus. Er begründet für Vorhaben, die keiner
Genehmigung bedürfen, eine eigenständige Genehmigungspflicht bei einer Bundesbehörde. Betroffen sind
in Schutzbereichen auch bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Vorhaben sowie nach § 3 Absatz 2
SchBerG-E Veränderungen der Bodengestaltung und der Bodenbenutzung außerhalb der
landwirtschaftlichen Nutzung. Das ist eine neue Vorgabe für Bürgerinnen und Bürger sowie für die
Wirtschaft. Der Entwurf weist sie im Erfüllungsaufwand nicht aus, sondern stellt fest, es würden weder
Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 18). Diese
Annahme trifft nicht zu; der Erfüllungsaufwand ist insoweit unzutreffend dargestellt.
Ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt und Monatsfrist erreicht das Schutzziel
gleichwertig: Die Schutzbereichbehörde erhält Kenntnis von jedem Vorhaben und kann es untersagen oder
mit Bedingungen versehen, muss aber nicht in jedem Bagatellfall ein Genehmigungsverfahren
führen. Das entlastet auch die Schutzbereichbehörde selbst, deren Fallzahl mit der Ausweitung der
Schutzbereiche nach der Prognose des Entwurfs erheblich steigen wird.
Der vorgeschlagene § 3 Absatz 1 Satz 6 SchBerG-E ist Voraussetzung der Praktikabilität: Eine
Anzeige- oder Genehmigungspflicht kann nur erfüllen, wer weiß, dass sein Grundstück in einem
Schutzbereich liegt. Ohne verlässliche Kenntnis der Schutzbereichsgrenzen – vorzugsweise als
digitaler Geodatensatz für die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden – laufen sowohl der
Zustimmungsvorbehalt als auch die Anzeige leer, und es entstehen vermeidbare Rechtsverstöße und
Streitigkeiten. Geheimhaltungsbedürftige Angaben zu den Verteidigungsanlagen selbst sind hiervon
nicht betroffen; bekannt zu machen ist allein der räumliche Geltungsbereich, der schon nach
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
geltendem Recht Grundlage der Nutzungsbeschränkungen ist.
9. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des
Schreibens, in dem zur Einleitung des Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, jedoch nicht vor dem
Zugang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Angaben
zur räumlichen Lage und Abgrenzung der betroffenen Grundstücke, zum Umfang der beabsichtigten
Nutzung und zu den beabsichtigten Nutzungsbeschränkungen. Teilt die Landesregierung innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung mit, dass erforderliche Unterlagen fehlen, so beginnt die
Frist erst mit deren Zugang. Nach Ablauf der Frist wird vermutet, dass gegen die geplante
Landbeschaffung keine Einwände bestehen. Die Anhörungsfrist verlängert sich um bis zu drei Monate, wenn die
Landesregierung dies vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe anzeigt. Werden keine Einwände
erhoben, gilt das Anhörungsverfahren als abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die
Durchführung einer Anhörung verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder um
freihändige Erwerbsmaßnahmen handelt.“
Begründung:
Die Einführung einer Frist für das Anhörungsverfahren wird ausdrücklich unterstützt. Der
Gesetzentwurf belegt selbst, dass rund 15 Prozent der Verfahren vierzehn bis neunzehn Monate gedauert
haben (Begründung des Gesetzentwurfs, S. 33); solche Verzögerungen sind angesichts der
Bedrohungslage nicht vertretbar.
Der Fristbeginn ist jedoch nicht sachgerecht geregelt. Die Landesregierung hat innerhalb der Frist
die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeverband anzuhören und die Erfordernisse
der Raumordnung, des Städtebaus, der Verkehrsplanung, des Naturschutzes sowie die
landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und energiepolitischen Interessen abzuwägen. Dies setzt voraus, dass
Lage, Abgrenzung und Umfang der beabsichtigten Nutzung bekannt sind. Knüpft der F
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (Gesetzentwurf)