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Infrastruktur-Zukunftsgesetz

dip / drucksache 30.06.2026 · WP 21 · 390/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Infrastruktur-Zukunftsgesetz ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 390/1/26 30.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AV - U zu Punkt 5 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Infrastruktur-Zukunftsgesetz A 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund anzurufen: Der Bundesrat sieht die Gleichstellung der Realkompensation mit Ersatzzahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft überaus kritisch und bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren von der vorgesehenen Gleichstellung mit Zuleitung der Ersatzgelder an den Bund abzusehen. Die Realkompensation ist ein zentrales Instrument des Naturschutzrechts, das darauf ausgerichtet ist, konkrete Eingriffe, die zu erheblichen Beeinträchtigungen und Verschlechterungen des Zustands von Natur und Landschaft führen, durch gleichwertige Maßnahmen im betroffenen Naturraum auszugleichen. Dieses Prinzip wird durch die vorgesehene Gleichstellung mit Ersatzzahlungen und der Vereinnahmung der Ersatzgelder durch den Bund unterlaufen und widerspricht dem als Grundsatz des Naturschutzes niedergelegten Vorrang der Realkompensation gegenüber Ersatzzahlungen. Die bloße Leistung von Ersatzgeldzahlungen ist ungeeignet, die Zerstörung ortsgebundener Ökosystemfunktionen und Lebensräume zu kompensieren. ... Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Infrastruktur-Zukunftsgesetz insoweit einen Kompromiss vorsieht. Dieser dient jedoch zugleich dazu, die zu leistenden Ersatzzahlungen auf den Bund zu verlagern, was vom Bundesrat strikt abgelehnt wird. Aus Sicht der Länder sollten die Ersatzzahlungen jedoch dort zum Tragen kommen, wo die jeweiligen Eingriffe stattfinden. In den Ländern bestehen bewährte Strukturen zur Verwaltung und zweckgebundenen Verwendung der Ersatzzahlungen. Es ist wichtig, im Rahmen der bewährten Systeme zu bleiben und Doppelstrukturen zu vermeiden. Mit dem Gesetzesbeschluss werden Ausgleich und betroffene Naturräume voneinander gelöst, was die Wirksamkeit des Kompensationssystems schwächt und den tatsächlichen Ausgleich von Naturverlusten gefährdet. Zugleich werden den Ländern zentrale Steuerungsinstrumente entzogen, obwohl sie im Gegensatz zum Bund bewährte Strukturen zur Verwaltung und Verwendung von Ersatzzahlungen für die Umsetzung konkreter Naturschutzmaßnahmen haben und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Ersatzzahlungen flankierend zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Natura 2000, der EU- Wasserrahmenrichtlinie und der Wiederherstellungsverordnung einsetzen können. Diese eingespielten Mechanismen sichern eine fachlich zielgerichtete, regional ausgerichtete Steuerung unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft. Nur durch diesen bewährten Ansatz vor Ort lässt sich die notwendige Akzeptanz für Naturschutzmaßnahmen dauerhaft wahren. Die erforderliche Schaffung administrativer Parallelstrukturen zur Bewirtschaftung der Ersatzzahlung auf Bundesebene stünde zudem in Widerspruch zu den gemeinsamen Zielen des Bürokratieabbaus. Statt die Verfahren wie beabsichtigt zu beschleunigen, droht die Regelung zusätzliche Komplexität und Verzögerungen zu schaffen. Die vorgesehene Ausgestaltung führt damit zu einer Fehlsteuerung: Die ökologischen Belastungen verbleiben in den Ländern, während die finanziellen Mittel zur Kompensation teilweise auf den Bund verlagert werden ohne entsprechenden Rückfluss in die belasteten Länder. Dies ist aus naturschutzfachlicher und föderaler Sicht nicht sachgerecht, weshalb der Bundesrat die Regelung ablehnt. ... Zugleich weist der Bundesrat darauf hin, dass das Kompensationsverzeichnis als zentrales Instrument der Flächen- und Maßnahmenkontrolle der Vermeidung einer Doppelbelegung von Kompensationsflächen dient, und nicht der Verwaltung der Ersatzzahlung. B 2. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: 3. a) Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich spürbar zu beschleunigen. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah eine Klarstellung des § 75a Absatz 3 VwVfG erfolgt oder dieser zu einem späteren Zeitpunkt gestrichen wird. Vk ... c) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit von Ersatzzahlungen und bittet die Bundesregierung, Sorge dafür zu tragen, dass diese an die nach Landesrecht zuständigen Stellen entrichtet werden. Begründung: Zu Buchstabe a: Wirtschaft und Gesellschaft sind auf eine leistungsfähige, moderne und nachhaltige Infrastruktur angewiesen. Aus diesem Grund kommt der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine wesentliche Bedeutung zu, um Infrastrukturvorhaben schnell und rechtssicher durchführen zu können. Zu Buchstabe b: Finden die Vorschriften für den Planfeststellungsbeschluss nach § 75a Absatz 3 VwVfG für die Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses Anwendung, ist mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Hierdurch dürfte die materiell-rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung erforderlich werden, die bisher gerade nicht notwendig gewesen ist. In den Planfeststellungsrichtlinien zum Bundes-Fernstraßengesetz wurde vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass „der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu überprüfen ist“. Dies ist auch richtig und sinnvoll, da es nicht um eine weitere Optimierung der Planung innerhalb eines Verfahrens geht, sondern ein bereits erlassenes Baurecht lediglich zeitlich fortgeschrieben werden soll, weil es für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann die Gesetzesänderung so ausgelegt werden, dass diese eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung zur Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen darstellt. Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen würde insofern erschwert und verlängert, da das Ergebnis der nunmehr neuen materiell-rechtlichen Prüfung nach Ablauf von mindestens zehn Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar ist. In dieser Zeit können sich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen ergeben haben, die auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung Einfluss haben können. Häufig wird man hier zwangsläufig in eine Änderungs- und Aktualisierungskaskade eintreten, die vom Umfang her an die Neuaufstellung entsprechender Planunterlagen heranreichen kann. Hierauf hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme hingewiesen (BR- Drucksache 780/25 (B)). Die Bundesregierung hatte hierzu mitgeteilt, dass eine erneute materiell-rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung mit § 75a Absatz 3 VwVfG-E wie bisher nicht verbunden ist. Im Bundestagsverfahren hat es hierzu keine Änderung gegeben. Der Passus, wonach die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss auch auf die Entscheidung über die Verlängerung Anwendung finden, ... lässt sich jedoch auch dahingehend auslegen, dass dies nur die Form der Verlängerungsentscheidung meinen soll. Durch die Beibehaltung der Regelung wird aber das Risiko eingegangen, dass die Rechtsprechung zu einer anderen Auslegung gelangt. Eine Streichung des Absatzes hingegen wäre unschädlich gewesen. Eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren ist ebenfalls nicht erfolgt. Zu Buchstabe c: Die Möglichkeit von Ersatzzahlungen in § 15 Absatz 6a BNatSchG wird grundsätzlich positiv bewertet, da Verfahren damit ggf. beschleunigt werden können. Kritisch wird jedoch die Zuständigkeit des Bundes für die Ersatzzahlungen gesehen. Hierauf hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR- Drucksache 780/26 (B)) ebenfalls hingewiesen, es hat im weiteren Verfahren jedoch keine Anpassung gegeben. Die Bundesregierung stellte hierzu in ihrer Gegenäußerung dar, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dafür Sorge tragen wird, dass die Ersatzgeldzahlungen aus den betroffenen Bundesvorhaben zweckgebunden und zielgerichtet in Naturschutzmaßnahmen gelenkt werden und so die Vorhabenträger des Bundes bei der Planung und Genehmigung der Vorhaben unterstützt werden. Bei Vorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG, die kein Bundesvorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG darstellen, bleibt es bei der bestehenden Rechtslage: Die Zahlung wird in diesem Fall an die nach Landesrecht zuständige Stelle entrichtet. Deswegen gelten die Sätze 4 ff. des § 15 Absatz 6a BNatSchG auch nur für Bundesvorhaben (genauer: Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme bereits auf Folgendes hingewiesen: Die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung muss aus verfassungsrechtlichen Gründen im Einklang mit dem geltenden Recht den Ländern obliegen. Nach dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im gesamten Bundesgebiet darin, geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz. ... 4. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) bestimmt ausschließlich die zuständigen Stellen der Länder als „eine durch diese zu bestimmende Stelle“ nach § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG. In den Ländern sind bereits öffentliche Stellen vorhanden, die mit der Bewirtschaftung der Ersatzzahlungen betraut sind. Das BMUKN wird aufgefordert, diese vorhandenen öffentlichen Stellen der Länder als zuständige Stellen im Sinne des § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG zu bestimmen. 5. Ersatzzahlungen sind vorrangig zur Durchführung eigener Maßnahmen im Rahmen von Angeboten des Vertragsnaturschutzes und für den Ankauf von Maßnahmen Dritter, insbesondere aus bestehenden Ökokonten, zur Aufwertung von Natur und Landschaft zu verwenden. 6. Soweit in dem Naturraum, in dem sich das jeweilige Vorhaben befindet, verwertbare, bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 BNatSchG vorhanden sind, sollten mindestens 30 Prozent des Ersatzgeldes durch das BMUKN oder die benannte Stelle dafür aufgewendet werden, diese aufzukaufen. 7. Um Druck auf produktive land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen nicht zusätzlich zu erhöhen, sind statt eines Flächenerwerbs Ersatzgelder vorrangig für Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung bestehender Flächen zu verwenden. Diese Aufwertung ist produktionsintegriert vorzunehmen und in der Regel im Zuge freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen mit dem Flächeneigentümern umzusetzen. 8. Der Bundesrat unterstreicht, dass die rechtliche Verankerung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für privilegierte Infrastrukturvorhaben im Rahmen behördlicher Ermessensentscheidungen zu einer verhältnismäßigen Abwägung mit den Belangen der landwirtschaftlichen Flächennutzung füh- AV U AV AV AV AV ... ren muss. Vor dem Hintergrund der Ernährungssicherung bittet der Bundesrat um Prüfung, wie der Erhalt von produktivem Kulturland als wesentliches Schutzgut des Gemeinwohls in den Abwägungsprozessen strukturell gestärkt werden kann. 9. Der Bundesrat betont, dass im Zuge der engen Verzahnung des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes mit dem Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur der verlässliche Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Privateigentums gewahrt bleiben muss. Er bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass für Zwecke des Moorschutzes oder des ökologischen Ausgleichs auf den bewährten, kooperativen Vertragsnaturschutz gesetzt wird und ordnungsrechtliche Instrumente wie behördliche Vorkaufsrechte im weiteren Verfahren ausgeschlossen bleiben. 10. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, bei der beschleunigten Umsetzung von Infrastrukturvorhaben den Schutz landwirtschaftlicher Flächen durch klare Vorgaben in der Kompensationspraxis abzusichern, um negative volkswirtschaftliche Folgen für die regionale Wertschöpfung zu minimieren. Er fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren Verfahren wirksame Steuerungsmechanismen im Gesetz zu verankern, die sicherstellen, dass verbleibende Kompensationsbedarfe im Offenland vorrangig durch flächenschonende Maßnahmen wie die innerörtliche Entsiegelung von Altflächen sowie produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) erbracht werden. 11. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, das Verfahren zur Erbringung finanzieller Ersatzzahlungen („Ersatzgeld statt Realfläche“) mit einer regionalen Zweckbindung zu versehen. Er bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass der Einsatz dieser Mittel im betroffenen Naturraum nicht zu marktverzerrenden Effekten oder einer zusätzlichen Verknappung auf dem landwirtschaftlichen Boden- und Pachtmarkt führt, und stattdessen den Vorrang für wertsteigernde Aufwertungsmaßnahmen auf bestehenden Ausgleichsflächen zu festigen, um einem ungesteuerten Preisauftrieb entgegenzuwirken. AV AV AV ... 12. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine erfolgreiche Modernisierung der nationalen Infrastruktur sowie die Realisierung der Klima- und Naturschutzziele im Konsens mit den ländlichen Räumen erfolgen sollte. Er sieht daher die Notwendigkeit, die Beschleunigungsmaßnahmen durch verlässliche administrative Begleitmechanismen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu flankieren, um den Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe und der ländlichen Wirtschaftsstruktur mit der Zukunftsfähigkeit des Standorts Deutschland ausgewogen in Einklang zu bringen. Begründung zu den Ziffern 8 bis 12: Die Modernisierung der nationalen Infrastruktur und das Erreichen der ambitionierten Klima- und Naturschutzziele sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die langfristig nur im partnerschaftlichen Konsens mit den ländlichen Räumen erfolgreich realisiert werden können. Vor dem Hintergrund globaler Krisen und der Notwendigkeit einer resilienten regionalen Lebensmittelversorgung ist der Erhalt produktiven Kulturlands ein gleichrangiges Gemeinwohlgut, das im Zuge der rechtlichen Aufwertung privilegierter Infrastrukturvorhaben durch das „überragende öffentliche Interesse“ im behördlichen Abwägungsprozess strukturell gestärkt und verhältnismäßig berücksichtigt werden muss. Da der Erfolg von Großprojekten maßgeblich von der Akzeptanz vor Ort abhängt, muss im Zuge der engen Verzahnung des Gesetzes mit flankierenden Vorhaben des natürlichen Klimaschutzes der verlässliche Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Privateigentums gewahrt bleiben; ordnungsrechtliche Eingriffe wie die Ausweitung staatlicher Vorkaufsrechte sind zugunsten des bewährten, kooperativen Vertragsnaturschutzes auszuschließen. Um negative volkswirtschaftliche Folgen für die regionale Wertschöpfung des ländlichen Raumes zu minimieren und den Netto-Flächenverbrauch wirksam zu begrenzen, bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben in der Kompensationspraxis, die flächenschonende Maßnahmen wie die innerörtliche Entsiegelung von Altflächen sowie produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) strukturell priorisieren. Zudem birgt die Ausweitung finanzieller Ersatzzahlungen („Ersatzgeld statt Realfläche“) ohne eine strikte regionale Zweckbindung erhebliche ökonomische Risiken. Um eine künstliche Verknappung und marktverzerrende Pacht- und Kaufpreissteigerungen durch das ungesteuerte Agieren überregionaler Akteure auf dem landwirtschaftlichen Boden- und Pachtmarkt zu verhindern, ist eine räumliche Kopplung der Mittel im betroffenen Naturraum unter Einbindung etablierter, lokaler Trägerstrukturen zwingend erforderlich. Erst durch solche verlässlichen administrativen Begleitmechanismen wird sichergestellt, dass der notwendige Infrastrukturausbau und der Schutz der agrarischen Existenzgrundlagen sowie der landwirtschaftlichen Betriebe und der ländlichen Wirtschaftsstruktur ausgewogen miteinander in Einklang gebracht werden. AV ... 13. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes und empfiehlt, im Sinne einer ausgewogenen Gesamtabwägung klarzustellen, dass die Einstufung von wichtigen Infrastrukturvorhaben als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse im Einklang mit den besonderen Belangen des Waldes und den bewährten Anforderungen des Forstrechts erfolgt. 14. Der Bundesrat unterstützt eine ausdrückliche Klarstellung, dass die bewährten landesrechtlichen Vorschriften über Waldumwandlungen und Ersatzaufforstungen verlässlicher Bestandteil des beschleunigten Verfahrensrechts bleiben, um Rechtssicherheit für alle Akteure zu schaffen. 15. Der Bundesrat schlägt vor zu prüfen, wie bei unumgänglichen Eingriffen in die Waldsubstanz der Vorrang realer Kompensationsmaßnahmen, insbesondere von zukunftsfähigen Ersatzaufforstungen, im Sinne eines nachhaltigen Flächenmanagements bestmöglich gesichert werden kann. 16. Der Bundesrat regt an, die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes auf die regionale Verfügbarkeit geeigneter Flächen für Ersatzaufforstungen, Waldmehrung sowie Maßnahmen des klimaangepassten Waldumbaus konstruktiv zu begleiten und zu untersuchen. 17. Der Bundesrat erachtet es als zielführend sicherzustellen, dass die zuständigen Forstbehörden als fachkompetente Partner bereits bei der frühen Varianten- und Trassenprüfung eingebunden werden, um durch eine rechtzeitige Konfliktvermeidung Planungsverfahren spürbar zu beschleunigen und abzusichern. Begründung zu den Ziffern 13 bis 17: Die Länder unterstützen nachdrücklich und ausdrücklich das Ziel des Bundes, die Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der nationalen Infrastruktur spürbar zu beschleunigen. Der zügige Ausbau der Verkehrs-, Energie- und Verteidigungsinfrastruktur (wie der Fehmarnbelt- Hinterlandanbindung, des Stromnetzes, von Windenergie- und PV-Anlagen sowie von Bundeswehr-Liegenschaften) ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern und von herausragender Bedeutung für die Zukunft Deutschlands. AV AV AV AV AV ... Gerade in waldärmeren Ländern wie Schleswig-Holstein, wo der Waldanteil mit rund 11 Prozent deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt, kommt jeder einzelnen Waldfläche eine besonders hohe Bedeutung für die Lebensqualität und den regionalen Naturhaushalt zu. Eine erfolgreiche Modernisierung der Infrastruktur gelingt am besten, wenn gleichzeitig die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung als bewährtes Instrument der nachhaltigen Waldbewirtschaftung gestärkt wird. Die Entwicklung neuer Waldflächen und der klimaangepasste Waldumbau sichern die langfristige Akzeptanz großer Infrastrukturprojekte in der Bevölkerung. Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen somit einer harmonischen und rechtssicheren Verzahnung von notwendiger Verfahrensbeschleunigung und der verantwortungsvollen Bewirtschaftung unserer natürlichen Ressourcen. Sie stärken gleichermaßen den Infrastrukturstandort Deutschland wie auch den nachhaltigen Erhalt unserer Lebensgrundlagen. 18. Der Bundesrat erkennt den dringenden Bedarf an Investitionen, Modernisierung und Erhalt der bestehenden Infrastruktur in Deutschland ausdrücklich an. Er unterstützt das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren digitaler, effizienter und schneller zu gestalten, um die Leistungsfähigkeit, Zukunftsfähigkeit und Resilienz der Infrastruktur zu sichern. Dabei misst er dem Grundsatz einer ausgewogenen Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen maßgebliche Bedeutung bei. 19. Das vorliegende Gesetz ist mit erheblichen Einschnitten für den Natur- und Umweltschutz verbunden. Die geplanten Änderungen im Umweltrecht bergen die Gefahr, die Akzeptanz und Qualität von Infrastrukturprojekten zu beeinträchtigen und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft und zulasten künftiger Generationen teilweise irreversibel zu schwächen. Der Bundesrat betont, dass Umwelt-, Natur- und Klimaschutz nach Artikel 20a Grundgesetz verbindlicher Maßstab staatlichen Handelns sind und nicht als nachrangige Interessen behandelt und somit auch bei Planung, Genehmigung und Umsetzung nicht systematisch zurückgestellt werden dürfen. 20. Der Bundesrat bedauert, dass das Gesetz Naturschutz und Staatsmodernisierung weiterhin gegeneinander ausspielt, anstatt beide Bereiche sinnvoll zu verzahnen. Zentrale Maßnahmen stehen in einem problematischen Verhältnis zwischen dem angestrebten Nutzen und den zu erwartenden ökologi- U U U ... schen Schäden. Die im Bundestagsverfahren nochmals ausgeweitete und undifferenzierte Anwendung des Instruments des „überragenden öffentlichen Interesses“ auf zahlreiche weitere Infrastrukturvorhaben und - bereiche, die vorgesehenen Einschränkungen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die geplante Ausweitung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ohne verbindliches Reversibilitätserfordernis untergraben den Schutz von Natur und Umwelt massiv, schaffen erhebliche Rechtsunsicherheit, gefährden die gesellschaftliche Akzeptanz notwendiger Infrastrukturprojekte und bergen das Risiko, Verfahren nicht zu beschleunigen, sondern im Ergebnis sogar zu verzögern. 21. Der Bundesrat hebt hervor, dass die vorgesehene faktische Gleichstellung von Realkompensation, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen einen Systembruch im Naturschutzrecht darstellt und die Funktionsfähigkeit des Kompensationssystems grundlegend in Frage stellt. Finanzielle Ausgleichszahlungen können reale Verluste an Natur und Biodiversität nicht ersetzen. Zugleich besteht die Gefahr, dass erforderliche Maßnahmen nicht im betroffenen Naturraum umgesetzt werden. Besonders kritisch ist, dass die ökologischen Belastungen vor Ort verbleiben, während die Mittel aus Ersatzzahlungen zentralisiert werden können. Dies schwächt die Fähigkeit, Eingriffe wirksam und räumlich zugeordnet auszugleichen. Wenn Ersatzzahlungen mangels verfügbarer Flächen und geeigneter Verfahren ins Leere laufen, droht eine irreversible Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen mit vielfältigen negativen Folgen auch für uns Menschen. Der Vorrang der Realkompensation sowie die konsequente Nutzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und von Ökokonten muss handlungsleitend bleiben. 22. Der Bundesrat bedauert ausdrücklich, dass es der Bundesregierung, entgegen ihrer Zusagen, nicht gelungen ist, sich parallel zum vorliegenden Gesetz auf den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur“ (NATIF) zu verständigen, um auch dem Naturschutz den gebotenen Stellenwert im Rahmen der Staatsmodernisierung einzuräumen, indem Verfahren beschleunigt und durch verbesserte Abläufe ein effektiverer Vollzug in der Umwelt- und Naturschutzpolitik ermöglicht wird. U U 23. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, in Anerkennung der mit dem vorliegenden Gesetz einhergehenden tiefgreifenden natur- und umweltpolitischen Einschnitte unverzüglich das angekündigte „Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur“ (NATIF) zum Abschluss zu bringen und sicherzustellen, dass dieses einen substanziellen Fortschritt für den Schutz der Biodiversität bewirkt und hilft, unsere Lebensgrundlagen effektiv zu bewahren. 24. Zu Artikel 22 Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 EBO) Die bisherige Fassung von § 32 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sah eine planmäßig wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen regelspuriger Eisenbahnen vor. Mit der Neufassung von § 32 Absatz 2 EBO wird eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung rechtlich nicht mehr vorgegeben. Dies führt aus eisenbahntechnischer Sicht zu einem großen Eingriff in die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Da der Entfall der Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung von regelspurigen Eisenbahnfahrzeugen im Infrastruktur-Zukunftsgesetz nicht begründet wurde, wird eine unbeabsichtigte Aufhebung dieser sicherheitsrelevanten Regelung vermutet. Der Bundesrat erwartet daher eine unverzügliche erneute Änderung der EBO in Form der Wiederaufnahme der bisherigen Fassung von § 32 Absatz 2 EBO. U Vk

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