Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 390/1/26
30.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - AV - U
zu Punkt 5 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
A
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2026
verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den
Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund anzurufen:
Der Bundesrat sieht die Gleichstellung der Realkompensation mit
Ersatzzahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft überaus kritisch und bittet, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren von der vorgesehenen Gleichstellung mit
Zuleitung der Ersatzgelder an den Bund abzusehen.
Die Realkompensation ist ein zentrales Instrument des Naturschutzrechts, das
darauf ausgerichtet ist, konkrete Eingriffe, die zu erheblichen
Beeinträchtigungen und Verschlechterungen des Zustands von Natur und Landschaft führen,
durch gleichwertige Maßnahmen im betroffenen Naturraum auszugleichen.
Dieses Prinzip wird durch die vorgesehene Gleichstellung mit Ersatzzahlungen
und der Vereinnahmung der Ersatzgelder durch den Bund unterlaufen und
widerspricht dem als Grundsatz des Naturschutzes niedergelegten Vorrang der
Realkompensation gegenüber Ersatzzahlungen. Die bloße Leistung von
Ersatzgeldzahlungen ist ungeeignet, die Zerstörung ortsgebundener
Ökosystemfunktionen und Lebensräume zu kompensieren.
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Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Infrastruktur-Zukunftsgesetz
insoweit einen Kompromiss vorsieht. Dieser dient jedoch zugleich dazu, die zu
leistenden Ersatzzahlungen auf den Bund zu verlagern, was vom Bundesrat
strikt abgelehnt wird. Aus Sicht der Länder sollten die Ersatzzahlungen jedoch
dort zum Tragen kommen, wo die jeweiligen Eingriffe stattfinden. In den
Ländern bestehen bewährte Strukturen zur Verwaltung und zweckgebundenen
Verwendung der Ersatzzahlungen. Es ist wichtig, im Rahmen der bewährten
Systeme zu bleiben und Doppelstrukturen zu vermeiden.
Mit dem Gesetzesbeschluss werden Ausgleich und betroffene Naturräume
voneinander gelöst, was die Wirksamkeit des Kompensationssystems schwächt und
den tatsächlichen Ausgleich von Naturverlusten gefährdet. Zugleich werden den
Ländern zentrale Steuerungsinstrumente entzogen, obwohl sie im Gegensatz
zum Bund bewährte Strukturen zur Verwaltung und Verwendung von
Ersatzzahlungen für die Umsetzung konkreter Naturschutzmaßnahmen haben und im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Ersatzzahlungen flankierend zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus Natura 2000, der EU-
Wasserrahmenrichtlinie und der Wiederherstellungsverordnung einsetzen
können.
Diese eingespielten Mechanismen sichern eine fachlich zielgerichtete, regional
ausgerichtete Steuerung unter besonderer Berücksichtigung der Belange der
Landwirtschaft. Nur durch diesen bewährten Ansatz vor Ort lässt sich die
notwendige Akzeptanz für Naturschutzmaßnahmen dauerhaft wahren.
Die erforderliche Schaffung administrativer Parallelstrukturen zur
Bewirtschaftung der Ersatzzahlung auf Bundesebene stünde zudem in Widerspruch zu den
gemeinsamen Zielen des Bürokratieabbaus. Statt die Verfahren wie beabsichtigt
zu beschleunigen, droht die Regelung zusätzliche Komplexität und
Verzögerungen zu schaffen.
Die vorgesehene Ausgestaltung führt damit zu einer Fehlsteuerung: Die
ökologischen Belastungen verbleiben in den Ländern, während die finanziellen Mittel
zur Kompensation teilweise auf den Bund verlagert werden ohne
entsprechenden Rückfluss in die belasteten Länder. Dies ist aus naturschutzfachlicher und
föderaler Sicht nicht sachgerecht, weshalb der Bundesrat die Regelung ablehnt.
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Zugleich weist der Bundesrat darauf hin, dass das Kompensationsverzeichnis
als zentrales Instrument der Flächen- und Maßnahmenkontrolle der Vermeidung
einer Doppelbelegung von Kompensationsflächen dient, und nicht der
Verwaltung der Ersatzzahlung.
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2. Der federführende Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 87e Absatz 5 Satz 1 und
Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
3. a) Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes, Planungs-
und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich spürbar zu
beschleunigen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass
zeitnah eine Klarstellung des § 75a Absatz 3 VwVfG erfolgt oder dieser zu
einem späteren Zeitpunkt gestrichen wird.
Vk
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c) Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit von Ersatzzahlungen und bittet die
Bundesregierung, Sorge dafür zu tragen, dass diese an die nach Landesrecht
zuständigen Stellen entrichtet werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Wirtschaft und Gesellschaft sind auf eine leistungsfähige, moderne und
nachhaltige Infrastruktur angewiesen. Aus diesem Grund kommt der
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren eine wesentliche Bedeutung
zu, um Infrastrukturvorhaben schnell und rechtssicher durchführen zu können.
Zu Buchstabe b:
Finden die Vorschriften für den Planfeststellungsbeschluss nach § 75a Absatz 3
VwVfG für die Entscheidung über die Verlängerung eines
Planfeststellungsbeschlusses Anwendung, ist mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu
rechnen. Hierdurch dürfte die materiell-rechtliche Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt der
Verlängerungsentscheidung erforderlich werden, die bisher gerade nicht notwendig gewesen ist.
In den Planfeststellungsrichtlinien zum Bundes-Fernstraßengesetz wurde
vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass „der materielle Inhalt des
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu überprüfen ist“. Dies ist auch richtig
und sinnvoll, da es nicht um eine weitere Optimierung der Planung innerhalb
eines Verfahrens geht, sondern ein bereits erlassenes Baurecht lediglich zeitlich
fortgeschrieben werden soll, weil es für die Umsetzung des Vorhabens
erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund kann die Gesetzesänderung so ausgelegt werden, dass
diese eine deutliche Verschärfung der bisherigen Regelung zur Verlängerung
von Planfeststellungsbeschlüssen darstellt. Die Verlängerung von
Planfeststellungsbeschlüssen würde insofern erschwert und verlängert, da das Ergebnis der
nunmehr neuen materiell-rechtlichen Prüfung nach Ablauf von mindestens
zehn Jahren seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar ist.
In dieser Zeit können sich sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen
ergeben haben, die auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit im Zeitpunkt der
Verlängerungsentscheidung Einfluss haben können. Häufig wird man hier
zwangsläufig in eine Änderungs- und Aktualisierungskaskade eintreten, die
vom Umfang her an die Neuaufstellung entsprechender Planunterlagen
heranreichen kann.
Hierauf hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme hingewiesen (BR-
Drucksache 780/25 (B)). Die Bundesregierung hatte hierzu mitgeteilt, dass eine
erneute materiell-rechtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zum
Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung mit § 75a Absatz 3 VwVfG-E wie bisher
nicht verbunden ist. Im Bundestagsverfahren hat es hierzu keine Änderung
gegeben. Der Passus, wonach die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss auch auf die Entscheidung über die Verlängerung Anwendung finden,
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lässt sich jedoch auch dahingehend auslegen, dass dies nur die Form der
Verlängerungsentscheidung meinen soll. Durch die Beibehaltung der Regelung
wird aber das Risiko eingegangen, dass die Rechtsprechung zu einer anderen
Auslegung gelangt. Eine Streichung des Absatzes hingegen wäre unschädlich
gewesen. Eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren ist ebenfalls nicht
erfolgt.
Zu Buchstabe c:
Die Möglichkeit von Ersatzzahlungen in § 15 Absatz 6a BNatSchG wird
grundsätzlich positiv bewertet, da Verfahren damit ggf. beschleunigt werden
können. Kritisch wird jedoch die Zuständigkeit des Bundes für die
Ersatzzahlungen gesehen. Hierauf hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-
Drucksache 780/26 (B)) ebenfalls hingewiesen, es hat im weiteren Verfahren
jedoch keine Anpassung gegeben. Die Bundesregierung stellte hierzu in ihrer
Gegenäußerung dar, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit dafür Sorge tragen wird, dass die
Ersatzgeldzahlungen aus den betroffenen Bundesvorhaben zweckgebunden und
zielgerichtet in Naturschutzmaßnahmen gelenkt werden und so die Vorhabenträger
des Bundes bei der Planung und Genehmigung der Vorhaben unterstützt
werden.
Bei Vorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 3 BNatSchG, die kein
Bundesvorhaben nach § 15 Absatz 6a Satz 4 BNatSchG darstellen, bleibt es bei der
bestehenden Rechtslage: Die Zahlung wird in diesem Fall an die nach Landesrecht
zuständige Stelle entrichtet. Deswegen gelten die Sätze 4 ff. des § 15 Absatz 6a
BNatSchG auch nur für Bundesvorhaben (genauer: Vorhabenträger in Bundes-
und Bundesauftragsverwaltung).
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme bereits auf Folgendes
hingewiesen: Die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung muss aus verfassungsrechtlichen
Gründen im Einklang mit dem geltenden Recht den Ländern obliegen. Nach
dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes obliegt die Bewirtschaftung
der Ersatzzahlung den Ländern. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist
verfassungsrechtlich zulässig unter den Gesichtspunkten des
Sachzusammenhangs, des Annexes oder „Natur der Sache“. Der ungeschriebene Vorbehalt ist
nur in engen Grenzen und nur subsidiär zu bejahen, wenn nicht eine
Kooperation der Länder oder ein Einwirken des Bundes durch seine Ingerenzrechte
erfolgversprechend sind (siehe Winkler, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage,
Artikel 83, Rn. 16 f.). Die Herausforderung der Realkompensation bzw. der
Bewirtschaftung des Ersatzgeldes besteht im gesamten Bundesgebiet darin,
geeignete Flächen zu finden, auf denen Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege konfliktfrei durchgeführt werden können. In sämtlichen
Ländern gibt es bereits öffentliche Stellen, die sich der Aufgabe annehmen. Es
handelt sich insofern nicht um Schwierigkeiten, die aus unterschiedlichen
Regelungsansätzen in den Ländern resultieren, sondern sie haben ihre Ursache in
der – regional durchaus unterschiedlichen – Flächenkonkurrenz.
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4. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMUKN) bestimmt ausschließlich die zuständigen Stellen
der Länder als „eine durch diese zu bestimmende Stelle“ nach § 15
Absatz 6a Satz 4 BNatSchG. In den Ländern sind bereits öffentliche Stellen
vorhanden, die mit der Bewirtschaftung der Ersatzzahlungen betraut sind.
Das BMUKN wird aufgefordert, diese vorhandenen öffentlichen Stellen der
Länder als zuständige Stellen im Sinne des § 15 Absatz 6a Satz 4
BNatSchG zu bestimmen.
5. Ersatzzahlungen sind vorrangig zur Durchführung eigener Maßnahmen im
Rahmen von Angeboten des Vertragsnaturschutzes und für den Ankauf von
Maßnahmen Dritter, insbesondere aus bestehenden Ökokonten, zur
Aufwertung von Natur und Landschaft zu verwenden.
6. Soweit in dem Naturraum, in dem sich das jeweilige Vorhaben befindet,
verwertbare, bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1
BNatSchG vorhanden sind, sollten mindestens 30 Prozent des Ersatzgeldes
durch das BMUKN oder die benannte Stelle dafür aufgewendet werden,
diese aufzukaufen.
7. Um Druck auf produktive land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen
nicht zusätzlich zu erhöhen, sind statt eines Flächenerwerbs Ersatzgelder
vorrangig für Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung bestehender
Flächen zu verwenden. Diese Aufwertung ist produktionsintegriert
vorzunehmen und in der Regel im Zuge freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen
mit dem Flächeneigentümern umzusetzen.
8. Der Bundesrat unterstreicht, dass die rechtliche Verankerung des
„überragenden öffentlichen Interesses“ für privilegierte Infrastrukturvorhaben im
Rahmen behördlicher Ermessensentscheidungen zu einer verhältnismäßigen
Abwägung mit den Belangen der landwirtschaftlichen Flächennutzung füh-
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ren muss. Vor dem Hintergrund der Ernährungssicherung bittet der
Bundesrat um Prüfung, wie der Erhalt von produktivem Kulturland als
wesentliches Schutzgut des Gemeinwohls in den Abwägungsprozessen strukturell
gestärkt werden kann.
9. Der Bundesrat betont, dass im Zuge der engen Verzahnung des
Infrastruktur-Zukunftsgesetzes mit dem Gesetz zur Stärkung der natürlichen
Infrastruktur der verlässliche Schutz des land- und forstwirtschaftlichen
Privateigentums gewahrt bleiben muss. Er bittet die Bundesregierung
sicherzustellen, dass für Zwecke des Moorschutzes oder des ökologischen
Ausgleichs auf den bewährten, kooperativen Vertragsnaturschutz gesetzt wird
und ordnungsrechtliche Instrumente wie behördliche Vorkaufsrechte im
weiteren Verfahren ausgeschlossen bleiben.
10. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, bei der beschleunigten Umsetzung
von Infrastrukturvorhaben den Schutz landwirtschaftlicher Flächen durch
klare Vorgaben in der Kompensationspraxis abzusichern, um negative
volkswirtschaftliche Folgen für die regionale Wertschöpfung zu
minimieren. Er fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren Verfahren
wirksame Steuerungsmechanismen im Gesetz zu verankern, die sicherstellen,
dass verbleibende Kompensationsbedarfe im Offenland vorrangig durch
flächenschonende Maßnahmen wie die innerörtliche Entsiegelung von
Altflächen sowie produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)
erbracht werden.
11. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, das Verfahren zur Erbringung
finanzieller Ersatzzahlungen („Ersatzgeld statt Realfläche“) mit einer
regionalen Zweckbindung zu versehen. Er bittet die Bundesregierung
sicherzustellen, dass der Einsatz dieser Mittel im betroffenen Naturraum nicht zu
marktverzerrenden Effekten oder einer zusätzlichen Verknappung auf dem
landwirtschaftlichen Boden- und Pachtmarkt führt, und stattdessen den
Vorrang für wertsteigernde Aufwertungsmaßnahmen auf bestehenden
Ausgleichsflächen zu festigen, um einem ungesteuerten Preisauftrieb
entgegenzuwirken.
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12. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine erfolgreiche Modernisierung der
nationalen Infrastruktur sowie die Realisierung der Klima- und
Naturschutzziele im Konsens mit den ländlichen Räumen erfolgen sollte. Er sieht daher
die Notwendigkeit, die Beschleunigungsmaßnahmen durch verlässliche
administrative Begleitmechanismen für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe zu flankieren, um den Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe
und der ländlichen Wirtschaftsstruktur mit der Zukunftsfähigkeit des
Standorts Deutschland ausgewogen in Einklang zu bringen.
Begründung zu den Ziffern 8 bis 12:
Die Modernisierung der nationalen Infrastruktur und das Erreichen der
ambitionierten Klima- und Naturschutzziele sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben,
die langfristig nur im partnerschaftlichen Konsens mit den ländlichen Räumen
erfolgreich realisiert werden können. Vor dem Hintergrund globaler Krisen und
der Notwendigkeit einer resilienten regionalen Lebensmittelversorgung ist der
Erhalt produktiven Kulturlands ein gleichrangiges Gemeinwohlgut, das im
Zuge der rechtlichen Aufwertung privilegierter Infrastrukturvorhaben durch das
„überragende öffentliche Interesse“ im behördlichen Abwägungsprozess
strukturell gestärkt und verhältnismäßig berücksichtigt werden muss. Da der Erfolg
von Großprojekten maßgeblich von der Akzeptanz vor Ort abhängt, muss im
Zuge der engen Verzahnung des Gesetzes mit flankierenden Vorhaben des
natürlichen Klimaschutzes der verlässliche Schutz des land- und
forstwirtschaftlichen Privateigentums gewahrt bleiben; ordnungsrechtliche Eingriffe wie die
Ausweitung staatlicher Vorkaufsrechte sind zugunsten des bewährten,
kooperativen Vertragsnaturschutzes auszuschließen.
Um negative volkswirtschaftliche Folgen für die regionale Wertschöpfung des
ländlichen Raumes zu minimieren und den Netto-Flächenverbrauch wirksam
zu begrenzen, bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben in der
Kompensationspraxis, die flächenschonende Maßnahmen wie die innerörtliche Entsiegelung
von Altflächen sowie produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)
strukturell priorisieren. Zudem birgt die Ausweitung finanzieller
Ersatzzahlungen („Ersatzgeld statt Realfläche“) ohne eine strikte regionale Zweckbindung
erhebliche ökonomische Risiken. Um eine künstliche Verknappung und
marktverzerrende Pacht- und Kaufpreissteigerungen durch das ungesteuerte Agieren
überregionaler Akteure auf dem landwirtschaftlichen Boden- und Pachtmarkt
zu verhindern, ist eine räumliche Kopplung der Mittel im betroffenen
Naturraum unter Einbindung etablierter, lokaler Trägerstrukturen zwingend
erforderlich. Erst durch solche verlässlichen administrativen Begleitmechanismen wird
sichergestellt, dass der notwendige Infrastrukturausbau und der Schutz der
agrarischen Existenzgrundlagen sowie der landwirtschaftlichen Betriebe und der
ländlichen Wirtschaftsstruktur ausgewogen miteinander in Einklang gebracht
werden.
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13. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes und empfiehlt, im
Sinne einer ausgewogenen Gesamtabwägung klarzustellen, dass die Einstufung
von wichtigen Infrastrukturvorhaben als Vorhaben von überragendem
öffentlichem Interesse im Einklang mit den besonderen Belangen des Waldes
und den bewährten Anforderungen des Forstrechts erfolgt.
14. Der Bundesrat unterstützt eine ausdrückliche Klarstellung, dass die
bewährten landesrechtlichen Vorschriften über Waldumwandlungen und
Ersatzaufforstungen verlässlicher Bestandteil des beschleunigten Verfahrensrechts
bleiben, um Rechtssicherheit für alle Akteure zu schaffen.
15. Der Bundesrat schlägt vor zu prüfen, wie bei unumgänglichen Eingriffen in
die Waldsubstanz der Vorrang realer Kompensationsmaßnahmen,
insbesondere von zukunftsfähigen Ersatzaufforstungen, im Sinne eines
nachhaltigen Flächenmanagements bestmöglich gesichert werden kann.
16. Der Bundesrat regt an, die langfristigen Auswirkungen des Gesetzes auf die
regionale Verfügbarkeit geeigneter Flächen für Ersatzaufforstungen,
Waldmehrung sowie Maßnahmen des klimaangepassten Waldumbaus
konstruktiv zu begleiten und zu untersuchen.
17. Der Bundesrat erachtet es als zielführend sicherzustellen, dass die
zuständigen Forstbehörden als fachkompetente Partner bereits bei der frühen
Varianten- und Trassenprüfung eingebunden werden, um durch eine rechtzeitige
Konfliktvermeidung Planungsverfahren spürbar zu beschleunigen und
abzusichern.
Begründung zu den Ziffern 13 bis 17:
Die Länder unterstützen nachdrücklich und ausdrücklich das Ziel des Bundes,
die Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der nationalen
Infrastruktur spürbar zu beschleunigen. Der zügige Ausbau der Verkehrs-,
Energie- und Verteidigungsinfrastruktur (wie der Fehmarnbelt-
Hinterlandanbindung, des Stromnetzes, von Windenergie- und PV-Anlagen sowie von
Bundeswehr-Liegenschaften) ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und
Ländern und von herausragender Bedeutung für die Zukunft Deutschlands.
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Gerade in waldärmeren Ländern wie Schleswig-Holstein, wo der Waldanteil
mit rund 11 Prozent deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt, kommt jeder
einzelnen Waldfläche eine besonders hohe Bedeutung für die Lebensqualität
und den regionalen Naturhaushalt zu. Eine erfolgreiche Modernisierung der
Infrastruktur gelingt am besten, wenn gleichzeitig die Verpflichtung zur
Ersatzaufforstung als bewährtes Instrument der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung gestärkt wird. Die Entwicklung neuer Waldflächen und der
klimaangepasste Waldumbau sichern die langfristige Akzeptanz großer
Infrastrukturprojekte in der Bevölkerung.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen somit einer harmonischen und
rechtssicheren Verzahnung von notwendiger Verfahrensbeschleunigung und
der verantwortungsvollen Bewirtschaftung unserer natürlichen Ressourcen. Sie
stärken gleichermaßen den Infrastrukturstandort Deutschland wie auch den
nachhaltigen Erhalt unserer Lebensgrundlagen.
18. Der Bundesrat erkennt den dringenden Bedarf an Investitionen,
Modernisierung und Erhalt der bestehenden Infrastruktur in Deutschland ausdrücklich
an. Er unterstützt das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren digitaler,
effizienter und schneller zu gestalten, um die Leistungsfähigkeit,
Zukunftsfähigkeit und Resilienz der Infrastruktur zu sichern. Dabei misst er dem
Grundsatz einer ausgewogenen Berücksichtigung aller öffentlichen
Interessen maßgebliche Bedeutung bei.
19. Das vorliegende Gesetz ist mit erheblichen Einschnitten für den Natur- und
Umweltschutz verbunden. Die geplanten Änderungen im Umweltrecht
bergen die Gefahr, die Akzeptanz und Qualität von Infrastrukturprojekten zu
beeinträchtigen und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft und
zulasten künftiger Generationen teilweise irreversibel zu schwächen. Der
Bundesrat betont, dass Umwelt-, Natur- und Klimaschutz nach Artikel 20a
Grundgesetz verbindlicher Maßstab staatlichen Handelns sind und nicht als
nachrangige Interessen behandelt und somit auch bei Planung,
Genehmigung und Umsetzung nicht systematisch zurückgestellt werden dürfen.
20. Der Bundesrat bedauert, dass das Gesetz Naturschutz und
Staatsmodernisierung weiterhin gegeneinander ausspielt, anstatt beide Bereiche sinnvoll zu
verzahnen. Zentrale Maßnahmen stehen in einem problematischen
Verhältnis zwischen dem angestrebten Nutzen und den zu erwartenden ökologi-
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schen Schäden. Die im Bundestagsverfahren nochmals ausgeweitete und
undifferenzierte Anwendung des Instruments des „überragenden
öffentlichen Interesses“ auf zahlreiche weitere Infrastrukturvorhaben und -
bereiche, die vorgesehenen Einschränkungen der
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die geplante Ausweitung des vorzeitigen
Maßnahmenbeginns ohne verbindliches Reversibilitätserfordernis untergraben den Schutz
von Natur und Umwelt massiv, schaffen erhebliche Rechtsunsicherheit,
gefährden die gesellschaftliche Akzeptanz notwendiger Infrastrukturprojekte
und bergen das Risiko, Verfahren nicht zu beschleunigen, sondern im
Ergebnis sogar zu verzögern.
21. Der Bundesrat hebt hervor, dass die vorgesehene faktische Gleichstellung
von Realkompensation, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie
Ersatzzahlungen einen Systembruch im Naturschutzrecht darstellt und die
Funktionsfähigkeit des Kompensationssystems grundlegend in Frage stellt.
Finanzielle Ausgleichszahlungen können reale Verluste an Natur und
Biodiversität nicht ersetzen. Zugleich besteht die Gefahr, dass erforderliche
Maßnahmen nicht im betroffenen Naturraum umgesetzt werden. Besonders kritisch
ist, dass die ökologischen Belastungen vor Ort verbleiben, während die
Mittel aus Ersatzzahlungen zentralisiert werden können. Dies schwächt die
Fähigkeit, Eingriffe wirksam und räumlich zugeordnet auszugleichen. Wenn
Ersatzzahlungen mangels verfügbarer Flächen und geeigneter Verfahren ins
Leere laufen, droht eine irreversible Schädigung der natürlichen
Lebensgrundlagen mit vielfältigen negativen Folgen auch für uns Menschen. Der
Vorrang der Realkompensation sowie die konsequente Nutzung
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und von Ökokonten muss handlungsleitend
bleiben.
22. Der Bundesrat bedauert ausdrücklich, dass es der Bundesregierung,
entgegen ihrer Zusagen, nicht gelungen ist, sich parallel zum vorliegenden
Gesetz auf den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der natürlichen
Infrastruktur“ (NATIF) zu verständigen, um auch dem Naturschutz den gebotenen
Stellenwert im Rahmen der Staatsmodernisierung einzuräumen, indem
Verfahren beschleunigt und durch verbesserte Abläufe ein effektiverer Vollzug
in der Umwelt- und Naturschutzpolitik ermöglicht wird.
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23. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag
auf, in Anerkennung der mit dem vorliegenden Gesetz einhergehenden
tiefgreifenden natur- und umweltpolitischen Einschnitte unverzüglich das
angekündigte „Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur“ (NATIF)
zum Abschluss zu bringen und sicherzustellen, dass dieses einen
substanziellen Fortschritt für den Schutz der Biodiversität bewirkt und hilft, unsere
Lebensgrundlagen effektiv zu bewahren.
24. Zu Artikel 22 Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 EBO)
Die bisherige Fassung von § 32 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) sah eine planmäßig wiederkehrende Untersuchung von
Fahrzeugen regelspuriger Eisenbahnen vor. Mit der Neufassung von § 32
Absatz 2 EBO wird eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen
Untersuchung rechtlich nicht mehr vorgegeben. Dies führt aus
eisenbahntechnischer Sicht zu einem großen Eingriff in die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs.
Da der Entfall der Verpflichtung zur regelmäßigen Untersuchung von
regelspurigen Eisenbahnfahrzeugen im Infrastruktur-Zukunftsgesetz nicht
begründet wurde, wird eine unbeabsichtigte Aufhebung dieser
sicherheitsrelevanten Regelung vermutet.
Der Bundesrat erwartet daher eine unverzügliche erneute Änderung der
EBO in Form der Wiederaufnahme der bisherigen Fassung von § 32
Absatz 2 EBO.
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Relationen
- part_of_vorgang → Infrastruktur-Zukunftsgesetz (Empfehlungen der Ausschüsse)