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Schriftliche Frage 71 von Janina Böttger (DIE LINKE): Wie viele Verstöße gegen die 12-Uhr-Regel zur Regulierung der Spritpreise seit dem 1. April 2026 sind nach Kenntnis der Bundesregierung beim…

dip / schriftliche_frage 05.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 71 von Janina Böttger (DIE LINKE): Wie viele Verstöße gegen die 12-Uhr-Regel zur Regulierung der Spritpreise seit dem 1. April 2026 sind nach Kenntnis der Bundesregierung beim… Frage 71 (Janina Böttger, Die Linke): Wie viele Verstöße gegen die 12-Uhr-Regel zur Regulierung der Spritpreise seit dem 1. April 2026 sind nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundeskartellamt bekannt, und wie werden diese geahndet (bitte die jeweils zuständigen Landesbehörden angeben)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 3. Juni 2026: Nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTSK-V) haben Betreiber öffentlicher Tankstellen bei jeder Preisänderung von Kraftstoffen der Sorten Super E5, Super E10 und Diesel ihre Preise an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) in Echtzeit zu übermitteln. Wenn sich daraus im Hinblick auf das seit dem 1. April 2026 geltende Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) und die darin enthaltene 12-Uhr-Regel Anhaltspunkte für einen Verstoß ergeben, registriert die MTS-K diese Abweichungen und gibt sie an die zuständige, von den Ländern zu bestimmende Behörde weiter. Die durch die MTS-K erhobenen Preisdaten stellen nur einen ersten Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das KPAnG dar. Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit sind zusätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren bedarf es für den Nachweis eines Gesetzesverstoßes regelmäßig weiterer Ermittlungen, etwa durch die Einsichtnahme in Unterlagen oder Vernehmungen von Zeugen. Die Ermittlungen von Verstößen sind Aufgabe der durch die Länder bestimmten Behörden. Zu bereits erfolgten Feststellung und Ahndungen von Verstößen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

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