Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) - Drucksache 21/7865 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) - Drucksache 21/7865 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8302
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7865)
30.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
(12. GWB-Novelle)
– Drucksache 21/7865 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 29 Satz 1 Nummer 2 GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
‚5a. In § 29 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „überschreiten.“ durch die Angabe „überschreiten, wobei
das Versorgungsunternehmen in Verfahren vor der Kartellbehörde die Darlegungs- und Beweislast
für die Zuordnung und Höhe der Kosten und, soweit die Höhe der Kosten das Marktübliche erheblich
überschreitet, auch die Angemessenheit der Kosten trägt.“ ersetzt.‘
Begründung:
Im Rahmen der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht sollte die in § 29 Satz 1 Nummer 1
bereits für das Vergleichsmarktprinzip normierte Beweislastumkehr auch für die sogenannte
Kostenkontrolle gemäß § 29 Satz 1 Nummer 2 gelten.
Da die Kartellbehörden zwischen den beiden Prüfverfahren des Vergleichsmarktprinzips und der
sogenannten Kostenkontrolle wählen können und diese beiden Möglichkeiten gleichberechtigt
nebeneinanderstehen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Verfahrenserleichterung für die
Kartellbehörden hinsichtlich der Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs auf das Vergleichsmarktprinzip
beschränkt ist. Angesichts des verstärkten Ausbaus der Fernwärmeversorgung im Zuge der
Dekarbonisierung und der kommunalen Wärmeplanung wird die Fernwärme in Zukunft noch an
Bedeutung zunehmen. Damit ist ein weiterer Anstieg der ohnehin schon angewachsenen Anzahl an
Beschwerden insbesondere bei den Landeskartellbehörden in diesem Bereich zu erwarten.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Preishöhenmissbrauchsverfahren nach § 29 Satz 1 Nummer 2 könnten effizienter und schneller
durchgeführt werden, wenn die Unternehmen für die ihnen entstandenen Kosten in Bezug auf deren
Höhe, Angemessenheit und Zuordnung in Verfahren vor den Kartellbehörden darlegungs- und
beweispflichtig wären. Die Beweislastumkehr würde die Preisaufsicht über Fernwärmeversorger
stärken und wäre nur mit vergleichsweise geringen Eingriffen für die Branche verbunden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 32h Absatz 3 – neu –, 4 – neu – GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 § 32h Absatz 2 sind die folgenden Absätze 3 und 4 einzufügen:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft die Wirksamkeit, die
Praxistauglichkeit sowie den Erfüllungsaufwand des durch dieses Gesetz eingeführten Vergabescreenings nach Ablauf von
drei Jahren nach deren Inkrafttreten. Hierzu legt das Bundeskartellamt dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie einen Bericht vor. Dieser enthält die Auswertung und Nutzung der Daten sowie deren
Auswirkungen auf kartellrechtliche Untersuchungen des Bundeskartellamts sowie Informationen zum
Aufwand für Vergabestellen und zur Vollständigkeit und Qualität der Datengrundlage.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 3. Der Bericht soll Vorschläge für die
Weiterentwicklung oder Anpassung der Vorschriften enthalten, sofern sich aus der Überprüfung ein
Änderungsbedarf ergibt.“
Begründung:
Die Ziele der GWB-Novelle werden grundsätzlich geteilt. Hinsichtlich des Vergabescreenings
enthält der Gesetzentwurf auch Aussagen zu einer beabsichtigten Evaluierung des Vergabescreenings.
Diese sind jedoch lediglich konzeptionell angekündigt. Eine rechtlich verbindliche
Evaluierungsklausel ist im Gesetzestext nicht vorgesehen. Dies ist nicht ausreichend.
Die mit dem Vergabescreening einhergehende Meldepflicht der Vergabestellen führt zu
zusätzlichem Aufwand, die die Komplexität und die Anforderungen an das Vergabeverfahren weiter
erhöhen statt verringern. Generelles Bestreben ist es jedoch, den bürokratischen Aufwand zu verringern
statt zu erhöhen. Letzteres führt zu verlängerten und komplexeren Vergabeverfahren, die angesichts
der bevorstehenden vergaberelevanten Maßnahmen, insbesondere im Infrastrukturbereich, gerade
vermieden werden sollen.
Weiterhin wird das anlasslose Sammeln von Unternehmensdaten generell kritisch gesehen. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass daraus fehlerhaft Verdachtsfälle entstehen, die zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen oder speziell zu Vergabenachprüfungen führen können. Dies verlängert das
Vergabeverfahren zusätzlich. Außerdem bedarf eine solche Datenerhebung neben einer rechtlichen
Grundlage auch immer einer Rechtfertigung.
Das Instrument des Vergabescreenings sollte daher ausschließlich zur Missbrauchskontrolle dienen
und über die bisherige Absicht hinaus rechtlich verbindlich mit einer Evaluierung verbunden
werden. Dies lässt sich nur mit einer gesetzlichen Verankerung erreichen, welche mit dem
Änderungsantrag bewirkt werden soll. Bei Ausbleiben der Effizienz zusätzlich aufgedeckter Kartellverstöße
muss die Möglichkeit gegeben sein, die Meldepflichten und das Vergabescreening wieder komplett
abzuschaffen. Bei einer effektiven Aufdeckung von Kartellverstößen dient eine verbindliche
Evaluierung gleichzeitig als Rechtfertigung für einen Fortbestand der Regelung.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 38 Absatz 3, 4a GWB)
Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen:
,13. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Achtfache“ durch die Angabe „Vierfache“ ersetzt.
b) In Absatz 4a < … weiter wie Vorlage … >.‘
Begründung:
Die derzeitige Regelung des § 38 Absatz 3 GWB behandelt Presse und Rundfunk bei der
Berechnung der Umsatzerlöse unterschiedlich. Während bei Presseunternehmen das Vierfache der
Umsatzerlöse zugrunde gelegt wird, gilt für Rundfunkunternehmen das Achtfache.
Diese Ungleichbehandlung ist angesichts der heutigen Medienmärkte nicht mehr sachgerecht.
Presse und Rundfunk stehen vor vergleichbaren wirtschaftlichen Herausforderungen und sind
insbesondere einem zunehmenden Wettbewerbsdruck durch große digitale Plattformen ausgesetzt.
Zugleich sind gerade regionale und lokale Rundfunkanbieter auf wirtschaftlich tragfähige
Kooperationen angewiesen. Der Faktor Acht führt dazu, dass Rundfunkunternehmen bei der fiktiven
Berechnung ihrer Umsatzerlöse schneller die für die Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellen erreichen.
Dadurch können wirtschaftlich sinnvolle Zusammenschlüsse und Kooperationen erschwert werden.
Dies kann insbesondere in regionalen Medienmärkten die notwendige Konsolidierung und
Zusammenarbeit behindern.
Für eine unterschiedliche Behandlung von Presse und Rundfunk besteht insoweit kein hinreichender
sachlicher Grund. Die für die Presse geltende Berechnung mit dem Faktor vier sollte daher
gleichermaßen auf den Rundfunk Anwendung finden. Die Änderung stärkt damit die Möglichkeit
wirtschaftlich sinnvoller Kooperationen, ohne den kartellrechtlichen Wettbewerbsschutz aufzugeben.
Die allgemeinen Regelungen der Fusionskontrolle bleiben unberührt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 47k Absatz 2 Satz 1 GWB)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Meldepflicht auf die Kraftstoffsorte „Super
Plus“ an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K). Der Bundesrat weist jedoch darauf hin,
dass eine Ausweitung der Meldepflicht auf sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe zweckdienlich wäre,
um einen effektiven Vollzug des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG) zu gewährleisten. Die
Regelungen des KPAnG adressieren gemäß § 1 Nummer 1 KPAnG sämtliche Otto- und
Dieselkraftstoffe.
b) Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Meldepflicht und den Auswirkungen auf den Vollzug des
KPAnG weist der Bundesrat darauf hin, dass der Vollzug durch die Länder zu unnötig mehr
Bürokratieaufwand führt. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands und aus Gründen der Effizienz wäre der
Vollzug durch eine zentrale Stelle auf Bundesebene weiterhin zielführend. Das Bundeskartellamt
könnte eine geeignete Stelle sein, den Vollzug effektiv – beispielsweise durch automatisierte Prozesse
– durchzuführen. Der MTS-K beim Bundeskartellamt liegen bereits die relevanten Daten über die
Kraftstoffpreise und Preisänderungen vor. Die MTS-K ist zudem für die Ahndung von Verstößen gegen die
Meldepflicht zuständig. Dabei spricht vor allem die sachlich enge Verknüpfung der Meldepflicht und
des Vollzugs des KPAnG, die nicht zuletzt auch aus der Zuständigkeitsübertragung nach § 82 Absatz 1a
GWB für kombinierte Verstöße ersichtlich ist, für eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts. Mit dem
Vollzug durch eine Bundesbehörde wäre zudem eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung des KPAnG
gewährleistet, die der Effektivität der neuen Vorgaben dienlich wäre. Der Bundesrat bittet daher, die
Zuständigkeitsregelung zu überprüfen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass der Vollzug des KPAnG im Rahmen der fakultativen
Bundesverwaltung nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes durchgeführt werden könnte, wenn
dies einfachgesetzlich angeordnet wird. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das KPAnG
inne und könnte das Bundeskartellamt, dem die für den Vollzug erforderlichen Daten bundesweit
vorliegen, als selbstständige Bundesoberbehörde mit weiteren Vollzugsbefugnissen ausstatten. Ein
zentraler Vollzug ist auch aus dem Grund geboten, als dass der Adressat des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
der Preishoheitsinhaber ist, der nicht zwingend seinen Sitz in dem Land der betroffenen Tankstelle hat.
5. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a (§ 187 Absatz 1 GWB)
Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
„a) Absatz 1 wird gestrichen.“
Begründung:
§ 187 Absatz 1 sollte gestrichen und damit die Befristung der energiewirtschaftlichen
Missbrauchsaufsicht gemäß § 29 GWB aufgehoben werden. Eine Entfristung ist gegenüber der in der Vorlage
vorgesehenen Verlängerung um weitere fünf Jahre vorzugswürdig. Der Anwendungsbedarf der
Vorschrift wird insbesondere für den Bereich der Fernwärmeversorgung auf Dauer bestehen bleiben.
Solange keine Regulierung des Fernwärmemarkts erfolgt, ist weder eine Änderung der
monopolistischen Marktstruktur noch die Hinfälligkeit der Missbrauchsaufsicht zu erwarten.
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h, Absatz 4 Satz 1 WRegG)
Artikel 3 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
„h) bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,“ ‘
b) In Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“
durch die Angabe „bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, der
gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, in § 3 des Wettbewerbsregistergesetzes die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer als zu speicherndes Datum zu ergänzen. In der Begründung des
Gesetzentwurfes zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a wird ausgeführt, dass die Verarbeitung der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (§ 2 Unternehmensbasisdatenregistergesetz) durch das
Wettbewerbsregister im Austausch mit den mitteilenden Behörden, den Auftraggebern sowie den
amtlichen Verzeichnisstellen die registerinterne Bearbeitung erleichtert und der Datenpflege dient.
Für die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer wird die – ursprünglich nur für die Steuerverwaltung
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
angedachte – Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c der Abgabenordnung
verwendet. Die W-IdNr. wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Stufen vergeben. Mit
der Vergabe wurde im Herbst 2024 begonnen, ein Abschluss ist voraussichtlich Ende 2027 zu
erwarten. Für Unternehmen, denen noch keine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer zugeteilt
wurde, ist weiterhin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgeblich. Entsprechend ist
grundsätzlich die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Wettbewerbsregister zu speichern. Nur
soweit eine solche nicht vorhanden ist, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu speichern
(analog der im Gesetzentwurf enthaltenen Änderung des § 114 Absatz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen; Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b). Eine Speicherung beider
Identifikationsnummern ist nicht zielführend, zumal die W-IdNr. und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
optisch identisch sind.
Da das BZSt die W-IdNr. vergibt, sollte die Registerbehörde dort neben der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer auch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer erfragen können.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit der 12. GWB-Novelle soll die Marktbeobachtung im Kraftstoffsektor durch erweiterte Befugnisse der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe weiter ausgebaut werden. Nach Ansicht des Bundesrates ist vor
diesem Hintergrund zugleich die in § 2 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes (KPAnG) enthaltene
Regelung, wonach die Verkaufspreise für Kraftstoffe nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöht werden
dürfen, aufzuheben.
Begründung:
Die mit § 2 Absatz 1 KPAnG eingeführte 12-Uhr-Regelung sollte für mehr Verlässlichkeit und
Vergleichbarkeit bei Kraftstoffpreisen sorgen. Einen erkennbaren Entlastungseffekt beim allgemeinen
Preisniveau hat die Regelung bislang jedoch nicht gezeigt. Vielmehr werden Preiserhöhungen auf
den Zeitpunkt um 12 Uhr konzentriert. Dies kann dazu führen, dass Tankstellen einen höheren
Preisaufschlag als Puffer für den weiteren Tagesverlauf einkalkulieren. Entsprechend kommt es um 12
Uhr zu einem deutlichen Preissprung und damit zu einem Anreiz, unmittelbar vor der Preiserhöhung
zu tanken.
Dadurch kann eine Nachfragespitze vor der Preiserhöhung entstehen, während die Nachfrage nach
der Preisanhebung entsprechend zurückgeht. Die Regelung verändert damit vor allem den zeitlichen
Verlauf der Preisbildung, ohne erkennbar einen Beitrag zu einer nachhaltigen Senkung des
Preisniveaus zu leisten. Die Vorgabe begrenzt zwar die Häufigkeit von Preiserhöhungen, beseitigt aber
nicht deren wirtschaftliche Ursachen. Zugleich kann sie die flexible Anpassung der Preise an
veränderte Markt- und Beschaffungsbedingungen erschweren. Vor diesem Hintergrund erscheint die mit
§ 2 Absatz 1 KPAnG verbundene Einschränkung der freien Preisbildung nicht hinreichend
begründet.
Darüber hinaus schafft die Regelung immensen Verwaltungsaufwand in der Bearbeitung eventueller
Verstöße. Vor dem Hintergrund des zweifelhaften Nutzens auf der einen und neu geschaffenem
Verwaltungsaufwand auf der anderen Seite, ist die Regelung wieder abzuschaffen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein (Ahndung von Verstößen gegen das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz)
Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit, Verstöße gegen das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz mit Bußgel-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dern zu ahnden. Er ist jedoch der Ansicht, dass eine einheitliche Stelle zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten für bundesweit agierende Unternehmen folgerichtig ist, um einen einheitlichen Vollzug zu
gewährleisten.
Daher bittet der Bundesrat, die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
Kraftstoffpreisanpassungsgesetz durch die für die bundesweite Überwachung der Kraftstoffpreise zuständige Behörde auf
Bundesebene durchzuführen.
Begründung:
Es hat sich gezeigt, dass die Länder unterschiedliche Behörden für die Verfolgung der
Ordnungswidrigkeiten nach dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) benennen. Zum Teil liegt der
Vollzug in Ministerien, zum Teil bei Kommunen, zum Teil bei nachgeordneten Landesbehörden.
Dadurch gibt es eine Zersplitterung der Zuständigkeiten sowie uneinheitliche Sanktionen in den
Ländern. Die Meldungen der Abweichungen von der 12-Uhr-Regelung laufen jedoch bei der
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) auf, die die Daten dann auf die zuständigen
Landesbehörden verteilen muss. Dies ist fehleranfällig.
Die Länder sind zudem in das Meldeverfahren bei der MTS-K nicht eingebunden und müssen bei
der Sanktionierung der Verstöße bei Unklarheiten immer wieder Einzelfälle bei der MTS-K
nachfragen und Informationen erbitten. Die Landesbehörden müssen also auf Grundlage von Daten
Dritter Verstöße gegen die 12-Uhr-Regelung ahnden, auf die sie keinen direkten Zugriff haben Daraus
folgend sollte auch der Vollzug des KPAnG beim Bund liegen. Zudem fehlt den Landesbehörden
ein umfassender Überblick über wiederholte Verstöße einzelner Unternehmen bzw. bundesweit
tätiger Konzerne. Es gilt, einen Flickenteppich bei Qualität und Quantität der durch die
Preisabweichung zu verfolgenden Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden. Nur ein zentraler Vollzug durch den
Bund ermöglicht einen umfassenden Überblick über die bundesweit agierenden Konzerne. Nur so
können schlagkräftige Sanktionen bei wiederholten Verstößen sichergestellt werden. Daher sollen
nicht die Länder- und/oder Kommunalbehörden für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
zuständig sein, sondern eine zentrale Stelle beim Bund. Dafür ist das KPAnG entsprechend
anzupassen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein (Entlastung bei hohen Kraftstoffpreisen)
a) Der Bundesrat weist mit Sorge darauf hin, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die
Wirtschaft in Deutschland durch die globalen Krisen- und Kriegsherde und die damit verbundenen Folgen
für die Energieversorgung weiterhin mit stark erhöhten Kraftstoffpreisen konfrontiert sind.
b) Er fordert die Bundesregierung erneut auf, eine vorübergehende Senkung der Energiesteuer zu prüfen.
Begründung:
Durch eine erneute kurzfristige, befristete Senkung der Energiesteuer kann den Preisanstiegen an
den Tankstellen schnell und wirksam entgegengewirkt werden, um die Menschen und Unternehmen
zu entlasten. Dadurch können die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit
Verbrennerfahrzeugen an den Tankstellen vor hohen Preisen für fossile Brennstoffe geschützt werden.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (§ 29 Satz 1 Nummer 2 GWB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag zielt auf die Aufnahme einer Beweislastumkehr analog
§ 29a GWB auch für § 29 Satz 1 Nummer 2 GWB. Der von § 29a erfasste Kraftstoffmarkt weist andere
Charakteristika auf als die von § 29 GWB abgedeckten sonstigen Energiemärkte und insbesondere der Fernwärmemarkt.
Dies gilt insbesondere für die Volatilität der Preise.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 32h Absatz 3 – neu –, 4 – neu – GWB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag zielt auf Aufnahme einer gesetzlichen
Evaluierungsverpflichtung für die Vorschriften des mit der 12. GWB-Novelle neu eingeführten Vergabescreenings. Der
Regierungsentwurf sieht bereits in der Begründung zu § 32h GWB eine Evaluierung der Regelungen zum
Vergabescreening durch das Bundeskartellamt nach vier Jahren vor, um das neu eingeführte Vergabescreening und die
damit verbundenen Pflichten für Vergabestellen und Unternehmen insbesondere mit Blick auf den entstehenden
Aufwand auszuwerten und Aufwand und Nutzen der neu eingeführten Regelungen zu bewerten. Eine gesetzliche
Verankerung dieser Evaluierungsverpflichtung würde den bürokratischen Aufwand dieser ersten
Bestandsaufnahme unnötig erhöhen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 38 Absatz 3, 4a GWB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag zielt auf eine Absenkung der fiktiven
Umsatzmultiplikation im Rundfunkbereich für die Zwecke der Fusionskontrolle, um kleinere Zusammenschlussvorhaben der
Fusionskontrolle und damit einer Prüfung durch das Bundeskartellamt zu entziehen.
Die Ungleichbehandlung von Presse und Rundfunk im Rahmen der sog. Presserechenklausel ist mit dem
einheitlichen Ziel der Norm zu erklären: Die Presserechenklausel soll dafür sorgen, dass Zusammenschlüsse auch auf
regionalen Märkten bei Presse und Rundfunk weiterhin durch das Kartellrecht überprüfbar bleiben. Bei solchen
regionalen Märkten sind die Umsätze typischerweise geringer als bei bundesweiten Märkten. Dementsprechend
senkt die Presserechenklausel die Schwellenwerte de facto ab. Da regionale Presse deutlich höhere Umsätze
erwirtschaftet als regionaler Rundfunk, müssen hier die Umsätze weniger stark angehoben werden, um noch eine
Überprüfbarkeit durch das Bundeskartellamt zu gewährleisten. Nach Rücksprache mit dem Bundeskartellamt
zeigt sich, dass ein Absenken des Faktors für Rundfunk auf den Faktor 4 dazu geführt hätte, dass die Hälfte der
anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse von regionalen Hörfunkanbietern nicht mehr anmeldepflichtig gewesen
wäre. Im Übrigen bedeutet eine Anmeldepflicht bei weitem nicht das Verbot des Zusammenschlusses, sondern
nur, dass das Bundeskartellamt überprüfen kann, ob der Zusammenschluss zu einer Schädigung des Wettbewerbs
führt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 47k Absatz 2 Satz 1 GWB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag insgesamt ab.
Der Vorschlag unter Buchstabe a) zielt auf Ausweitung der Meldepflicht von Preisänderungen der Tankstellen an
die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) von bislang Super E5, Super E10 und Diesel auf sämtliche
Kraftstoffsorten. In der 12. GWB-Novelle ist eine Erweiterung der Meldepflicht auf die Kraftstoffsorte Super Plus
enthalten. Nur Super Plus verfügt – zusätzlich zu den Kraftstoffen, für die schon eine Meldepflicht besteht – über
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eine ausreichende bundesweite Marktrelevanz um eine Meldepflicht vorzusehen. Die andere Kraftstoffsorten
haben kaum marktliche Relevanz und das Angebot bzw. der Vertrieb von Produkten im Bereich der eFuels dürfte
u.a. auch noch einer gewissen Volatilität unterliegen. Der mit der Aufnahme weiterer Meldeverpflichtungen
verbundene Aufwand stände daher in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Nutzen.
Die Vorschläge unter Buchstabe b) und c) zielen auf die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der
Einhaltung der Vorgaben der durch das KPAnG mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket am 1. April 2026
eingeführten „12 Uhr-Regel“ von den Länder-/Kommunalbehörden auf die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-
K) als einer zentralen Bundesbehörde. Der Antrag ist abzulehnen. Die Bundesregierung hat die Frage der
Zuständigkeit der Länder für den Vollzug im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und danach im Dialog mit den
Ländern mehrfach geprüft. Das Grundgesetz geht von der Länderexekutive von Bundesgesetzen als Regelfall aus.
Aus Sicht der Bundesregierung greifen hier die Ausnahmen von der Regel nicht. Eine Übertragung der
Verwaltungszuständigkeit auf den Bund nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, da es zwei Gruppen von Verstößen
gegen die „12 Uhr-Regel“ gibt, die nur von den Verwaltungsbehörden vor Ort untersucht und festgestellt werden
können: erstens bei Kraftstoffen, deren Preisänderungsdaten nicht an die MTS-K gemeldet werden, und zweitens
in den Fällen, in denen die Tankstelle bzw. der Preishoheitsinhaber andere Preise an die MTS-K meldet, als
tatsächlich vor Ort gesetzt oder Preiserhöhungen nicht gemeldet werden. In beiden Fällen hat die MTS-K keine
Informationen und keine Möglichkeit, vor Ort zu ermitteln. Deshalb ist die Zuständigkeit der Länder rechtlich
wie sachlich korrekt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe a (§ 187 Absatz 1 GWB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag zielt auf Entfristung der bislang immer wieder
verlängerten Befristung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht in § 29 GWB. Antrag ist abzulehnen. Bei § 29
GWB handelt es sich um eine sektorspezifische Sondervorschrift. Eine solche bildet im Kartellrecht die absolute
Ausnahme. Die Befristung der Vorschrift unterstreicht diesen Sondercharakter.
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h, Absatz 4 Satz 1 WRegG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Mit der Formulierung unter Buchstabe a) „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht
vorhanden ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ würden den an das Wettbewerbsregister mitteilenden
Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeiten-Behörden zusätzliche Prüfpflichten aufgebürdet, die nach Einschätzung
der Bundesregierung den bereits anfallenden Aufwand der Mitteilungen an verschiedene Sanktionsregister weiter
erhöhen würde. Während die gegenwärtige Formulierung „soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer und die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen“ der mitteilenden Behörde flexibel
erlaubt, eine Identifikationsnummer mitzuteilen, wenn sie ihr vorliegt, müsste auf Grundlage der Formulierung des
Änderungsantrags eine zweischrittige Prüfung stattfinden. Zunächst müsste die mitteilende Behörde prüfen, ob
ihr die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer vorliegt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, könnte sie die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen, wobei ihr die Formulierung dann auch nicht mehr mit der Einschränkung
„soweit vorhanden“ entgegenkäme.
Die gegenwärtige Formulierung im Gesetzentwurf weist demgegenüber die erforderliche rechtliche Flexibilität
und Praktikabilität auf. Sie stellt bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer und Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer nebeneinander und deckt damit auch eventuelle Fälle ab, in denen bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer
und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht identisch sind oder künftig losgelöster voneinander
konzeptioniert werden.
Der Vorschlag unter Buchstabe b) betrifft die Abfrageberechtigung des Wettbewerbsregisters, die der Pflege
seiner Unternehmensdatensätze dient. Die Ergänzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer als weiterem Ab-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
fragedatum gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern, wie unter Buchstabe b) vorgeschlagen, ist nicht
erforderlich und wäre auch nicht sinnvoll. Denn die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, die als eindeutiges,
registerübergreifendes Identifizierungskriterium für wirtschaftlich tätige Rechtsträger dient (vgl. § 2 Absatz 2
Unternehmensbasisdatenregistergesetz – UBRegG), wird zentral in dem beim Statistischen Bundesamt angesiedelten
Basisregister als Teil der Unternehmensbasisdaten geführt, vgl. § 1 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 3 Nummer 1
UBRegG, und auch von zahlreichen anderen Registern und Stellen abgefragt, die auf die eindeutige
Identifizierung von Unternehmen angewiesen sind, vgl. § 5 Absatz 1 UBRegG sowie § 9 Absatz 1 der Verordnung über das
Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV), hierunter auch das Bundeskartellamt. Die Wirtschafts-
Identifikationsnummer dient als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, und das Bundeszentralamt für Steuern ist
selbst Quellregister für das Basisregister, siehe § 4 Absatz 1 Nummer 3 UBRegG. Eine Abfrage beim
Bundeszentralamt für Steuern statt beim Basisregister würde einer Vereinheitlichung und Registermodernisierung
entgegenstehen.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im Rahmen der gemäß § 4 KPAnG vorgesehenen Evaluierung des
Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes prüfen. Der Vorschlag zielt auf Aufhebung der mit dem KPAnG im Rahmen
des Kraftstoffmaßnahmenpaketes am 1. April 2026 eingeführten „12 Uhr-Regel“. Das KPAnG und die
dazugehörigen Regelungen in ihrer aktuellen Form sind auch auf Wunsch und mit großer Zustimmung des Bundesrates
erlassen worden. Sie wurden nach dem Vorbild der vergleichbaren Regelung in Österreich gefasst, wo sie seit
Jahren in Kraft sind und sich als Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs etabliert haben. § 4 des KPAnG sieht
ungeachtet dessen vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Jahr nach Inkrafttreten der
Regelungen des KPAnG den gesetzgebenden Körperschaften einen Evaluierungsbericht vorlegt.
Dabei werden die Interessen unterschiedlicher Stakeholder (u.a. private Autofahrerinnen und Autofahrer,
gewerbliche Tankstellenkunden aber auch der Länder) in die Betrachtung einbezogen. Am 30.09.2026 findet ein
Stakeholder Roundtable hierzu statt. Über eine mögliche Anpassung der Regelungen des KPAnG sollte erst nach
erfolgter Evaluierung entschieden werden. Bei dieser Entscheidung wird die Bundesregierung die von den Ländern
geänderte Haltung zum KPAnG berücksichtigen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein (Ahndung von Verstößen gegen das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Antrag zielt, wie auch der Antrag zu Ziffer 4 Buchstabe b) und
c) auf Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der durch das KPAnG
mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket am 1. April 2026 eingeführten „12 Uhr-Regel“ von den Länder-/
Kommunalbehörden auf die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) als einer zentralen Bundesbehörde. Die
Bundesregierung hat die Frage der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens und danach im Dialog mit den Ländern mehrfach geprüft. Das Grundgesetz geht von Länderexekutive als
Regelfall aus. Aus Sicht der Bundesregierung greifen hier die Ausnahmen von der Regel nicht. Eine Übertragung
der Verwaltungszuständigkeit auf den Bund nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, da es zwei Gruppen von
Verstößen gegen die „12 Uhr-Regel“ gibt, die nur von den Verwaltungsbehörden vor Ort untersucht und
festgestellt werden können: erstens bei Kraftstoffen, deren Daten nicht an die MTS-K gemeldet werden, und zweitens
in den Fällen, in denen die Tankstelle bzw. der Preishoheitsinhaber andere Preisänderungen an die MTS-K meldet,
als tatsächlich vor Ort stattfinden oder die Meldung von Preisänderungen bzw. Preiserhöhungen nicht erfolgt. In
beiden Fällen hat die MTS-K keine Informationen und keine Möglichkeit, vor Ort zu ermitteln. Deshalb ist die
Zuständigkeit der Länder rechtlich wie sachlich korrekt.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein (Entlastung bei hohen Kraftstoffpreisen)
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates zu Buchstabe a).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu Buchstabe b) zu. Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-
Krieges zeigen sich weiterhin insbesondere durch die gestiegenen Kraftstoffpreise. Die Preise lagen zuletzt
deutlich höher als noch im Sommer. Die hohen Kraftstoffpreise sind eine starke Belastung für all diejenigen, die auf
die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sind.
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im
Handwerk, der Landwirtschaft und in der Logistikbranche, werden die Kraftstoffpreise befristet vom 1. Oktober
bis zum 31. Dezember 2026 durch Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin jeweils um 14,04 Cent
je Liter erneut reduziert. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer, ergibt sich eine
Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Beschluss durch das
Kabinett im Umlaufverfahren am 21. September 2026 gefasst. Die Formulierungshilfe wird in das
parlamentarische Verfahren des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des
Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-
Gesetz – VSAAG) eingebracht, um innerhalb der kurzen Frist ein Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026 zur
ermöglichen. Die Bundesregierung dankt den Ländern für die Bereitschaft, sich an der Finanzierung dieser
Entlastungsmaßnahme zu beteiligen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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- part_of_vorgang → Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (12. GWB-Novelle) (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)