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Schriftliche Frage 132 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welches konkrete Begriffsverständnis lag der Aussage der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken vom 10. Januar 2026 zugrunde, wonach st…

dip / schriftliche_frage 29.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 132 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welches konkrete Begriffsverständnis lag der Aussage der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken vom 10. Januar 2026 zugrunde, wonach st… Frage 132 (Kay-Uwe Ziegler, AfD): Welches konkrete Begriffsverständnis lag der Aussage der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken vom 10. Januar 2026 zugrunde, wonach strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit COVID-19 „ausschließlich in Fällen von Betrug und Urkundenfälschung“ erfolgt sei (Bundesministerium für Gesundheit, Statement „Warken: Einlassungen des US-amerikanischen Gesundheitsministers entbehren jeglicher Grundlage“, 10. Januar 2026), insbesondere ob damit nur die Straftatbestände des Betruges (§ 263 des Strafgesetzbuches – StGB) und der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), oder auch das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) oder auch Strafvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gemeint waren, und auf welche tatsächlichen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ vor dem Hintergrund des vom Bundesgerichtshof bestätigten Schuldspruchs wegen § 74 Absatz 2 IfSG und § 278 Absatz 1 StGB im Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75/24 (bitte begründen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 29. Mai 2026: Der Aussage vom 10. Januar 2026 lag das Begriffsverständnis zugrunde, dass Strafverfahren in Deutschland nur beim Anfangsverdacht auf eine Straftat eingeleitet werden.

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