Schriftliche Frage 147 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird sich die Bundesregierung nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die derzeitige gesetzliche Regelung zur Triage für…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 147 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird sich die Bundesregierung nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die derzeitige gesetzliche Regelung zur Triage für…
Frage 147 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wird sich die Bundesregierung nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die derzeitige gesetzliche Regelung zur Triage für verfassungswidrig erklärt hat (www.tagesscha u.de/inland/gesellschaft/triage-bundesverfassungs gericht-100.html), durch eigene Maßnahmen dafür einsetzen, dass Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nicht erneut in Unsicherheit darüber geraten, welche rechtlichen Regelungen in ihrem Bundesland gelten, und wenn ja, durch welche, und wird sie dabei eine zügige, koordinierte und diskriminierungsfreie Vorgehensweise der Länder fördern, damit die medizinische Versorgung in Triage-Situationen nicht vom Wohnort abhängt und bundesweit einheitliche Schutzstandards gewährleistet werden, und wenn ja, wie?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 13. November 2025:
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, das am 14. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer § 5c in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführt, der das Verfahren der ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten regelte. Ziel des § 5c IfSG war, Vorgaben einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2021 –1 BvR 1541/20) Rechnung zu tragen und dazu zu dienen, den Zugang für alle intensivmedizinisch behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten zur medizinischen Versorgung gleichermaßen zu gewährleisten und damit auch eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Zuteilung von nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zu verhindern. Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht § 5c IfSG mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für formell verfassungswidrig und nichtig erklärt. Es hat ausgeführt, dass nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen tragen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen (BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 BvR 2284/23 u. a. – Triage II Rn. 138). Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass einheitliche, wirksame und rechtssichere Vorkehrungen gegen eine mögliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Zuteilung von nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung den Ländern beratende Gespräche anbieten.
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