Schriftliche Frage 102 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit vor, die die im Statement der Bundesminis…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 102 von Kay-Uwe Ziegler (AfD): Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit vor, die die im Statement der Bundesminis…
Frage 102 (Kay-Uwe Ziegler, AfD):
Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium für Gesundheit vor, die die im Statement der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken vom 10. Januar 2026 aufgestellte Behauptung rechtfertigen, wonach strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit COVID-19 „ausschließlich in Fällen von Betrug und Urkundenfälschung“ erfolgt sei, obwohl höchstrichterliche Rechtsprechung – insbesondere des Bundesgerichtshofs – Verurteilungen ausdrücklich auf andere Tatbestände (u. a. § 278 des Strafgesetzbuches und § 74 des Infektionsschutzgesetzes) stützt, und aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese Aussage weiterhin öffentlich aufrecht, obwohl sie nach meiner Auffassung geeignet ist, den Gegenstand der Verurteilungen unzutreffend darzustellen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 19. Mai 2026:
Die Äußerung der Bundesgesundheitsministerin Nina Warken ist eine Erwiderung auf öffentliche Aussagen des US-amerikanischen Gesundheitsministers, Robert F. Kennedy Jr., dass es in Deutschland politisch motivierte Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte oder Patientinnen und Patienten gäbe. In diesem Kontext stellte die Bundesgesundheitsministerin richtig, dass in Deutschland Ärztinnen und Ärzte, die während der Corona-Pandemie keine Impfungen vorgenommen haben, keiner derartigen Strafverfolgung unterliegen. In Deutschland ist die ärztliche Therapiefreiheit von dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt.
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