Schriftliche Frage 59 von Dr. Rainer Kraft (AfD): Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Gasnetzentgelte im Jahr 2026 im bundesweiten Schnitt um 10 bis 12 Prozent steigen werden (in einze…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 59 von Dr. Rainer Kraft (AfD): Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Gasnetzentgelte im Jahr 2026 im bundesweiten Schnitt um 10 bis 12 Prozent steigen werden (in einze…
Frage 59 (Dr. Rainer Kraft, AfD):
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Gasnetzentgelte im Jahr 2026 im bundesweiten Schnitt um 10 bis 12 Prozent steigen werden (in einzelnen Netzgebieten wie Pforzheim sogar um fast 50 Prozent), obwohl die Gasspeicherumlage zum Jahresbeginn abgeschafft wurde und der CO2-Preis moderat gestiegen ist, und plant sie Sofortmaßnahmen, um diese Mehrbelastung für private Haushalte und das Gewerbe noch in diesem Jahr abzufedern, und wenn ja, welche (www.ev m.de/geschaeftskunden/blog-fuer-geschaeftskund en/kostensteigerungen-bei-den-netzentgelten-gas- 2026-abzusehen/)?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 19. Mai 2026:
Der Anstieg der Gasnetzentgelte im Jahr 2026 ergibt sich aus verschiedenen Faktoren, vor allem aus einem Anstieg der vorgelagerten Netzkosten, aus der verstärkten Anwendung der flexibleren Abschreibungsmöglichkeiten durch die Verteilernetzbetreiber entsprechend der Festlegung KANU 2.0 der Bundesnetzagentur (einem einmaligen Effekt) sowie aus weiteren Einzelfaktoren, wie dem Anstieg der Biogasumlage. Die Gasspeicherumlage und der CO2-Preis sind nicht Bestandteil der Gasnetzentgelte und haben damit keine Auswirkung auf die Höhe der Gasnetzentgelte. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind keine Sofortmaßnahmen zur Abfederung von Mehrbelastungen geplant. Die Zuständigkeit für die Regulierung der Gasnetzentgelte liegt bei den zuständigen Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder. Bei den Stadtwerken Pforzheim ist dies die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg. Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (Rs. C-718/18) zur Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Netzentgeltregulierung bei den nationalen Regulierungsbehörden, diese agieren entsprechend unabhängig.
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