Nationale Umsetzung des EU-Gaspakets (Antwort zu Drs. 21/2282)
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Nationale Umsetzung des EU-Gaspakets (Antwort zu Drs. 21/2282)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2833
21. Wahlperiode 14.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Dr. Alaa Alhamwi,
Katrin Uhlig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2282 –
Nationale Umsetzung des EU-Gaspakets
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Noch heute werden ungefähr die Hälfte unserer Heizungen mit fossilem Gas
betrieben. Diese Abhängigkeit von Importen fossilen Gases hat fatale Folgen
für unsere nationale Sicherheit, für das Klima und für die Geldbeutel der
Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichzeitig muss entsprechend unserer
nationalen Klimaschutzzusagen ein Wechsel hin zu erneuerbaren Heizungen bis
2045 abgeschlossen sein. In gut 20 Jahren wird daher der größere Teil der
vorhandenen Gasnetze nicht mehr benötigt. Nur wo Industrieanwendungen nicht
elektrifiziert werden können, ist eine Umrüstung der Gasnetze auf grünen
Wasserstoff oder der Weiterbetrieb mit Biomethan sinnvoll. Dennoch wurden
2023 laut der Bundesnetzagentur (BNetzA) (https://data.bundesnetzagentu
r.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Monitoringberichte/Monitorin
gberichtEnergie2024.pdf, S. 43) noch mehr als 500 Mio. Euro in den Ausbau
von Gasverteilnetzen investiert.
Im Juni 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1788, das sogenannte EU-Gaspaket,
verabschiedet worden, welche Gasnetzbetreibern einen schrittweisen,
wirtschaftlichen und geplanten Rückzug aus der Erdgasversorgung erlauben und
ermöglichen soll. Bis Mitte 2026 muss Deutschland sie in nationales Recht
überführen.
1. Bekennt sich die Bundesregierung weiterhin zu der im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten zeitnahen Umsetzung der
EU-Gasbinnenmarkt-Richtlinie, und wenn nein, warum nicht?
a) Wenn ja, wie ist der Zeitplan für diese Umsetzung?
b) Finden bereits Austausche mit Expertinnen und Experten sowie
Verbänden zur konkreten Ausgestaltung statt, und wenn ja, mit wem
(bitte die vergangenen und alle geplanten Termine nach Datum,
Gesprächspartner, Gesprächsanlass auflisten)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie vom 14. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
c) Plant die Bundesregierung, die Umsetzung in einem Gesamtpaket
vorzulegen oder auf verschiedene Verfahren aufzuteilen, und
inwiefern?
Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung plant die zügige Umsetzung des – aus Richtlinie (EU)
2024/1788 und Verordnung (EU) 2024/1789 bestehenden – EU Gas- und
Wasserstoff-Binnenmarktpakets. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit in der
regierungsinternen Abstimmung. Es wird der Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens bis zur parlamentarischen Sommerpause 2026 angestrebt. Die
Umsetzungsfrist der Richtlinie läuft bis August 2026. Das EU-Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpaket soll grundsätzlich im Rahmen einer Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften
umgesetzt werden.
Teilaspekte des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets werden mit
anderen, inhaltlich einschlägigen Gesetzesvorhaben umgesetzt. Die jeweiligen
Vorhaben haben einen unterschiedlichen Verfahrensstand.
Die Bundesregierung legt die an die amtierende Bundesregierung adressierte
Frage zum Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Verbänden
entsprechend Artikel 62 GG so aus, dass nach dem Austausch des Bundeskanzlers
sowie der Bundesministerinnen und Bundesminister gefragt ist.
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen die Mitglieder der
Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Personen und
Institutionen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Kontakte –
einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und
eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe
dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem
werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen
bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Es sind keine im Sinne der Fragestellung einschlägigen Austausche der
amtierenden Bundesregierung zu verzeichnen.
2. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viel Geld
Gasnetzbetreiber in Deutschland einsparen können, wenn ihnen das Recht zur
Kündigung von Anschlüssen bei Erreichen von wirtschaftlichen
Kipppunkten zugesprochen wird, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Daten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
3. Plant die Bundesregierung eine Verpflichtung zum Erstellen von
Gasnetzstilllegungsplänen für alle Gasnetzbetreiber in Deutschland, und
wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Betreiber
Netzstilllegungspläne erarbeiten, wie in Artikel 57 der Gasbinnenmarkt-
Richtlinie gefordert?
Die Frage bezieht sich auf konkrete Inhalte des geplanten Gesetzentwurfs zur
Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets. Dieser befindet
sich zurzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung, so dass der
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt ist.
Mit Blick auf Fragen zum aktuellen inhaltlichen Stand des
Gesetzgebungsvorhabens wird auf den Gesetzesentwurf verwiesen, den das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Einleitung der Länder- und
Verbändeanhörung am 4. November 2025 auf seiner Internetseite veröffentlicht hat
unter: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/G
esetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsge
setzes-und-weiterer-vorschriften.html.
In diesem Zuge wurde der Gesetzentwurf auch an die Fraktionen des
Deutschen Bundestages übermittelt.
4. Plant die Bundesregierung, dass die Gasnetzbetreiber die
Stilllegungspläne auf Basis der von den Kommunen verabschiedeten Wärmepläne
erstellen müssen, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie sieht vor, dass die
„Entwicklungspläne für Wasserstoffverteilernetze“ unter anderem die Wärmepläne
berücksichtigen (vgl. Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b) und die
„Stilllegungspläne für Erdgasverteilernetzbetreiber“ auf die Wärmepläne gestützt sein
müssen (vgl. Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a).
Mit Blick auf die geplante Ausgestaltung des Gesetzentwurfs wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Informations- und Kündigungsfristen für Bürgerinnen und
Bürger plant die Bundesregierung, wenn ein Gasnetzbetreiber sein Gasnetz
aus wirtschaftlichen Gründen stilllegen möchte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Welche Transparenzpflichten plant die Bundesregierung für die
Gasnetzbetreiber, und werden Netzbetreiber die Grundlage, anhand derer sie über
die Stilllegung oder den Weiterbetrieb eines Teilgebiets entscheiden,
öffentlich darlegen müssen, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, wie
plant die Bundesregierung eine anderweitige Kontrolle?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung, alle Gaskundinnen und Gaskunden von ihrem
jeweiligen Gasnetzbetreiber über die Umsetzung der EU-
Gasmarktbinnenrichtlinie informieren zu lassen, sobald diese in Kraft tritt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, die Erschließung neuer Gebiete für
Gasverteilnetze zu unterbinden, sofern keine anderweitige Nutzung
sichergestellt ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
9. Wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines Werbeverbots für
Gasheizungen durch Netzbetreiber?
Die Bundesregierung plant kein Werbeverbot für Gasheizungen durch
Netzbetreiber.
10. Welche Rolle und Kompetenzen plant die Bundesregierung a) den
Kommunen und b) der Bundesnetzagentur bei der Entwicklung und
Entscheidung über Stilllegungspläne zukommen zu lassen?
a) Wie plant die Bundesregierung die im EU-Gaspaket vorgesehene
Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern und Kommunen
auszugestalten?
b) Plant die Bundesregierung hierfür eine regelmäßige
Informationspflicht vonseiten der Netzbetreiber in Richtung der Kommunen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
11. Plant die Bundesregierung, Kommunen in ihrer Funktion als
Konzessionsgeber dazu zu berechtigen, auf Basis von kommunalen
Klimaschutzzielen, der kommunalen Wärmeplanung, Wärme- und
Sanierungskonzepten o. Ä. einen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt datierten
Stilllegungsplan für bestimmte Gebiete vom Netzbetreiber einzufordern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
12. Welche Annahmen und Prognosen liegen der Bundesregierung zur
Entwicklung der Höhe von Gasnetzentgelten für einen Haushalt jeweils in
den Jahren 2026 bis 2045 vor (bitte Haushaltsgröße, Jahr und Höhe
angeben), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
hieraus?
Für das Jahr 2025 liegen aus dem Monitoringbericht von Bundesnetzagentur
(BNetzA) und Bundeskartellamt (BKartA) noch keine Daten zur Höhe der
Gasnetzentgelte vor. Auf Basis der durch die Netzbetreiber veröffentlichten
Netzentgelte ergibt sich bei den Fernleitungsnetzbetreibern für das Jahr 2025 ein
Anstieg von 31,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr, bei den
Verteilernetzbetreibern (VNB) in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur eine Steigerung um
durchschnittlich 23 Prozent für Haushalts- und Gewerbekunden und um
durchschnittlich 26 Prozent für Industriekunden.
Für das Jahr 2026 ist aufgrund der Veröffentlichung der (vorläufigen)
Netzentgelte von einem geringeren Anstieg auszugehen (+ 5,2 Prozent für
Fernleitungsnetze, + 9,7 Prozent für Verteilernetze).
Die Entgeltanstiege der Jahre 2025 und 2026 lassen sich durch mehrere sich
überlagernde Effekte erklären. Dazu zählen die gestiegenen Kosten in den
vorgelagerten Fernleitungsnetzen. Eine weitere Ursache ist die verstärkte
Anwendung der BNetzA-Festlegung KANU 2.0. Mit der Festlegung KANU 2.0 wird
den Netzbetreibern ermöglicht, für bestimmte betriebliche Vermögenswerte die
Abschreibungen zu flexibilisieren und an eine zukünftig sinkende Netznutzung
anzupassen. KANU 2.0 erlaubt den Netzbetreibern kürzere Nutzungsdauern
und damit einhergehend Abschreibungen von Teilen der Gasnetze bis 2045.
Zusätzlich sind in besonderen Fällen degressive Abschreibungen mit einem Satz
von bis zu 12 Prozent zulässig. Ziel von KANU 2.0 ist es, die Möglichkeit zu
schaffen, ohnehin anfallende Kosten aus den Gasnetzen zeitlich vorzuziehen
und so auf im zeitlichen Verlauf auf eine möglichst hohe Kundenanzahl zu
verteilen, sodass die vom einzelnen Kunden zu tragenden spezifischen Kosten
möglichst gering sind. Es handelt sich nicht um zusätzlich entstehende Kosten.
Eine über das Jahr 2026 hinausgehende, belastbare Prognose zur Entwicklung
der Netzentgelte ist der Bundesregierung derzeit nicht möglich. Die zukünftige
Entwicklung der Netzentgelte hängt insbesondere von den folgenden
Einflussfaktoren ab:
– Entwicklung der Anzahl der Netznutzer und der Gasmengen: Vor dem
Hintergrund der kommenden Gasnetztransformation und des zu erwartenden
Rückgangs der Nutzung fossiler Energieträger bis 2045 wird es
voraussichtlich auch zu einem Rückgang der Netznutzerzahl und der transportierten
Gasmengen kommen. Wie stark die Nutzerzahl und die Mengen abnehmen
und wie der zeitliche Verlauf sein wird, ist noch weitgehend unklar. Zudem
wird sich die Entwicklung auch regional unterscheiden. Grundsätzlich gilt,
dass wenn die dem Netzbetreiber über die Erlösobergrenze zugestandenen
Kosten über die Netzentgelte auf weniger Netznutzer verteilt werden, dies
zu steigenden Netzentgelten für die verbleibenden Netznutzer führt.
– Höhe der insgesamt noch anfallenden Kosten: Die anfallenden Kosten
lassen sich unterscheiden nach CAPEX und OPEX. Die CAPEX umfassen die
Abschreibungen und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Sie hängen
von den in der Vergangenheit getätigten und den zukünftigen Investitionen
ab und können je nach Netzstruktur unterschiedlich ausfallen. Die OPEX,
also die mit dem laufenden Betrieb zusammenhängenden Kosten, hängen
insbesondere von der Dimensionierung des Netzes ab.
– Zeitlicher Anfall der Kosten: Die Bundesnetzagentur ermöglicht es den
Netzbetreibern durch KANU 2.0 (Ermöglichung kürzerer
Abschreibungszeiträume und der Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode)
und die künftige Festlegung RAMEN (hier: mögliche regulatorische
Berücksichtigung der Kosten aus Stilllegungsrückstellungen), zukünftige
Belastungen gegenwartsnah kostenwirksam werden zu lassen, um den
erwarteten Mengenentwicklungen Rechnung zu tragen.
13. Welchen Beitrag leisten eine frühzeitige, konsequente und transparente
Umsetzung der EU-Richtlinie sowie gründliche und realistische Planung
der Netzbetreiber, um etwaige wirtschaftliche Unwägbarkeiten zu
verhindern?
Durch die geplante Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die geordnete
Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen Wasserstoffmarkt geschaffen
werden. Ziel ist es, Planungs- und Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure
(Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe, Haushalte, Kommunen etc.) zu
schaffen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Energieversorgung für die
Letztverbraucher durchgängig vorhersehbar, planbar, sicher und bezahlbar bleibt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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