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Nationale Umsetzung des EU-Gaspakets (Antwort zu Drs. 21/2282)

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · 21/2833 · Antwort · Original ↗

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Nationale Umsetzung des EU-Gaspakets (Antwort zu Drs. 21/2282) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2833 21. Wahlperiode 14.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Dr. Alaa Alhamwi, Katrin Uhlig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2282 – Nationale Umsetzung des EU-Gaspakets V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Noch heute werden ungefähr die Hälfte unserer Heizungen mit fossilem Gas betrieben. Diese Abhängigkeit von Importen fossilen Gases hat fatale Folgen für unsere nationale Sicherheit, für das Klima und für die Geldbeutel der Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichzeitig muss entsprechend unserer nationalen Klimaschutzzusagen ein Wechsel hin zu erneuerbaren Heizungen bis 2045 abgeschlossen sein. In gut 20 Jahren wird daher der größere Teil der vorhandenen Gasnetze nicht mehr benötigt. Nur wo Industrieanwendungen nicht elektrifiziert werden können, ist eine Umrüstung der Gasnetze auf grünen Wasserstoff oder der Weiterbetrieb mit Biomethan sinnvoll. Dennoch wurden 2023 laut der Bundesnetzagentur (BNetzA) (https://data.bundesnetzagentu r.de/Bundesnetzagentur/SharedDocs/Mediathek/Monitoringberichte/Monitorin gberichtEnergie2024.pdf, S. 43) noch mehr als 500 Mio. Euro in den Ausbau von Gasverteilnetzen investiert. Im Juni 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1788, das sogenannte EU-Gaspaket, verabschiedet worden, welche Gasnetzbetreibern einen schrittweisen, wirtschaftlichen und geplanten Rückzug aus der Erdgasversorgung erlauben und ermöglichen soll. Bis Mitte 2026 muss Deutschland sie in nationales Recht überführen.  1. Bekennt sich die Bundesregierung weiterhin zu der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten zeitnahen Umsetzung der EU-Gasbinnenmarkt-Richtlinie, und wenn nein, warum nicht? a) Wenn ja, wie ist der Zeitplan für diese Umsetzung? b) Finden bereits Austausche mit Expertinnen und Experten sowie Verbänden zur konkreten Ausgestaltung statt, und wenn ja, mit wem (bitte die vergangenen und alle geplanten Termine nach Datum, Gesprächspartner, Gesprächsanlass auflisten)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 14. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. c) Plant die Bundesregierung, die Umsetzung in einem Gesamtpaket vorzulegen oder auf verschiedene Verfahren aufzuteilen, und inwiefern? Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung plant die zügige Umsetzung des – aus Richtlinie (EU) 2024/1788 und Verordnung (EU) 2024/1789 bestehenden – EU Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit in der regierungsinternen Abstimmung. Es wird der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zur parlamentarischen Sommerpause 2026 angestrebt. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie läuft bis August 2026. Das EU-Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpaket soll grundsätzlich im Rahmen einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften umgesetzt werden. Teilaspekte des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets werden mit anderen, inhaltlich einschlägigen Gesetzesvorhaben umgesetzt. Die jeweiligen Vorhaben haben einen unterschiedlichen Verfahrensstand. Die Bundesregierung legt die an die amtierende Bundesregierung adressierte Frage zum Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Verbänden entsprechend Artikel 62 GG so aus, dass nach dem Austausch des Bundeskanzlers sowie der Bundesministerinnen und Bundesminister gefragt ist. Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen die Mitglieder der Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Personen und Institutionen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Kontakte – einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Es sind keine im Sinne der Fragestellung einschlägigen Austausche der amtierenden Bundesregierung zu verzeichnen. 2. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viel Geld Gasnetzbetreiber in Deutschland einsparen können, wenn ihnen das Recht zur Kündigung von Anschlüssen bei Erreichen von wirtschaftlichen Kipppunkten zugesprochen wird, und wie bewertet die Bundesregierung diese Daten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 3. Plant die Bundesregierung eine Verpflichtung zum Erstellen von Gasnetzstilllegungsplänen für alle Gasnetzbetreiber in Deutschland, und wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Betreiber Netzstilllegungspläne erarbeiten, wie in Artikel 57 der Gasbinnenmarkt- Richtlinie gefordert? Die Frage bezieht sich auf konkrete Inhalte des geplanten Gesetzentwurfs zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets. Dieser befindet sich zurzeit noch in der regierungsinternen Abstimmung, so dass der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt ist. Mit Blick auf Fragen zum aktuellen inhaltlichen Stand des Gesetzgebungsvorhabens wird auf den Gesetzesentwurf verwiesen, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung am 4. November 2025 auf seiner Internetseite veröffentlicht hat unter: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/G esetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsge setzes-und-weiterer-vorschriften.html. In diesem Zuge wurde der Gesetzentwurf auch an die Fraktionen des Deutschen Bundestages übermittelt.  4. Plant die Bundesregierung, dass die Gasnetzbetreiber die Stilllegungspläne auf Basis der von den Kommunen verabschiedeten Wärmepläne erstellen müssen, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Die EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie sieht vor, dass die „Entwicklungspläne für Wasserstoffverteilernetze“ unter anderem die Wärmepläne berücksichtigen (vgl. Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b) und die „Stilllegungspläne für Erdgasverteilernetzbetreiber“ auf die Wärmepläne gestützt sein müssen (vgl. Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a). Mit Blick auf die geplante Ausgestaltung des Gesetzentwurfs wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Welche Informations- und Kündigungsfristen für Bürgerinnen und Bürger plant die Bundesregierung, wenn ein Gasnetzbetreiber sein Gasnetz aus wirtschaftlichen Gründen stilllegen möchte? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  6. Welche Transparenzpflichten plant die Bundesregierung für die Gasnetzbetreiber, und werden Netzbetreiber die Grundlage, anhand derer sie über die Stilllegung oder den Weiterbetrieb eines Teilgebiets entscheiden, öffentlich darlegen müssen, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, wie plant die Bundesregierung eine anderweitige Kontrolle? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  7. Plant die Bundesregierung, alle Gaskundinnen und Gaskunden von ihrem jeweiligen Gasnetzbetreiber über die Umsetzung der EU- Gasmarktbinnenrichtlinie informieren zu lassen, sobald diese in Kraft tritt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  8. Plant die Bundesregierung, die Erschließung neuer Gebiete für Gasverteilnetze zu unterbinden, sofern keine anderweitige Nutzung sichergestellt ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  9. Wie steht die Bundesregierung zur Einführung eines Werbeverbots für Gasheizungen durch Netzbetreiber? Die Bundesregierung plant kein Werbeverbot für Gasheizungen durch Netzbetreiber. 10. Welche Rolle und Kompetenzen plant die Bundesregierung a) den Kommunen und b) der Bundesnetzagentur bei der Entwicklung und Entscheidung über Stilllegungspläne zukommen zu lassen? a) Wie plant die Bundesregierung die im EU-Gaspaket vorgesehene Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern und Kommunen auszugestalten? b) Plant die Bundesregierung hierfür eine regelmäßige Informationspflicht vonseiten der Netzbetreiber in Richtung der Kommunen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 11. Plant die Bundesregierung, Kommunen in ihrer Funktion als Konzessionsgeber dazu zu berechtigen, auf Basis von kommunalen Klimaschutzzielen, der kommunalen Wärmeplanung, Wärme- und Sanierungskonzepten o. Ä. einen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt datierten Stilllegungsplan für bestimmte Gebiete vom Netzbetreiber einzufordern? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 12. Welche Annahmen und Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung der Höhe von Gasnetzentgelten für einen Haushalt jeweils in den Jahren 2026 bis 2045 vor (bitte Haushaltsgröße, Jahr und Höhe angeben), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus? Für das Jahr 2025 liegen aus dem Monitoringbericht von Bundesnetzagentur (BNetzA) und Bundeskartellamt (BKartA) noch keine Daten zur Höhe der Gasnetzentgelte vor. Auf Basis der durch die Netzbetreiber veröffentlichten Netzentgelte ergibt sich bei den Fernleitungsnetzbetreibern für das Jahr 2025 ein Anstieg von 31,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr, bei den Verteilernetzbetreibern (VNB) in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur eine Steigerung um durchschnittlich 23 Prozent für Haushalts- und Gewerbekunden und um durchschnittlich 26 Prozent für Industriekunden. Für das Jahr 2026 ist aufgrund der Veröffentlichung der (vorläufigen) Netzentgelte von einem geringeren Anstieg auszugehen (+ 5,2 Prozent für Fernleitungsnetze, + 9,7 Prozent für Verteilernetze). Die Entgeltanstiege der Jahre 2025 und 2026 lassen sich durch mehrere sich überlagernde Effekte erklären. Dazu zählen die gestiegenen Kosten in den vorgelagerten Fernleitungsnetzen. Eine weitere Ursache ist die verstärkte Anwendung der BNetzA-Festlegung KANU 2.0. Mit der Festlegung KANU 2.0 wird den Netzbetreibern ermöglicht, für bestimmte betriebliche Vermögenswerte die Abschreibungen zu flexibilisieren und an eine zukünftig sinkende Netznutzung anzupassen. KANU 2.0 erlaubt den Netzbetreibern kürzere Nutzungsdauern und damit einhergehend Abschreibungen von Teilen der Gasnetze bis 2045. Zusätzlich sind in besonderen Fällen degressive Abschreibungen mit einem Satz von bis zu 12 Prozent zulässig. Ziel von KANU 2.0 ist es, die Möglichkeit zu schaffen, ohnehin anfallende Kosten aus den Gasnetzen zeitlich vorzuziehen und so auf im zeitlichen Verlauf auf eine möglichst hohe Kundenanzahl zu verteilen, sodass die vom einzelnen Kunden zu tragenden spezifischen Kosten möglichst gering sind. Es handelt sich nicht um zusätzlich entstehende Kosten. Eine über das Jahr 2026 hinausgehende, belastbare Prognose zur Entwicklung der Netzentgelte ist der Bundesregierung derzeit nicht möglich. Die zukünftige Entwicklung der Netzentgelte hängt insbesondere von den folgenden Einflussfaktoren ab: – Entwicklung der Anzahl der Netznutzer und der Gasmengen: Vor dem Hintergrund der kommenden Gasnetztransformation und des zu erwartenden Rückgangs der Nutzung fossiler Energieträger bis 2045 wird es voraussichtlich auch zu einem Rückgang der Netznutzerzahl und der transportierten Gasmengen kommen. Wie stark die Nutzerzahl und die Mengen abnehmen und wie der zeitliche Verlauf sein wird, ist noch weitgehend unklar. Zudem wird sich die Entwicklung auch regional unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass wenn die dem Netzbetreiber über die Erlösobergrenze zugestandenen Kosten über die Netzentgelte auf weniger Netznutzer verteilt werden, dies zu steigenden Netzentgelten für die verbleibenden Netznutzer führt. – Höhe der insgesamt noch anfallenden Kosten: Die anfallenden Kosten lassen sich unterscheiden nach CAPEX und OPEX. Die CAPEX umfassen die Abschreibungen und die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Sie hängen von den in der Vergangenheit getätigten und den zukünftigen Investitionen ab und können je nach Netzstruktur unterschiedlich ausfallen. Die OPEX, also die mit dem laufenden Betrieb zusammenhängenden Kosten, hängen insbesondere von der Dimensionierung des Netzes ab. – Zeitlicher Anfall der Kosten: Die Bundesnetzagentur ermöglicht es den Netzbetreibern durch KANU 2.0 (Ermöglichung kürzerer Abschreibungszeiträume und der Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode) und die künftige Festlegung RAMEN (hier: mögliche regulatorische Berücksichtigung der Kosten aus Stilllegungsrückstellungen), zukünftige Belastungen gegenwartsnah kostenwirksam werden zu lassen, um den erwarteten Mengenentwicklungen Rechnung zu tragen. 13. Welchen Beitrag leisten eine frühzeitige, konsequente und transparente Umsetzung der EU-Richtlinie sowie gründliche und realistische Planung der Netzbetreiber, um etwaige wirtschaftliche Unwägbarkeiten zu verhindern? Durch die geplante Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarktes sowie für den künftigen Wasserstoffmarkt geschaffen werden. Ziel ist es, Planungs- und Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure (Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe, Haushalte, Kommunen etc.) zu schaffen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Energieversorgung für die Letztverbraucher durchgängig vorhersehbar, planbar, sicher und bezahlbar bleibt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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