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Schriftliche Frage 99 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die vom Bundesrechnungshof im Ergänzungsband 2025, S. 29 ff. angemahnte Stärkung de…

dip / schriftliche_frage 22.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 99 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die vom Bundesrechnungshof im Ergänzungsband 2025, S. 29 ff. angemahnte Stärkung de… Frage 99 (Dr. Paula Piechotta, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die vom Bundesrechnungshof im Ergänzungsband 2025, S. 29 ff. angemahnte Stärkung des Apotheken-Sichtbezugs bei der Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen bundesweit zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf die vom Bundesrechnungshof empfohlene Beauftragung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum Abschluss einer bundesweit geltenden Vergütungsvereinbarung, und bis wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 18. Mai 2026: Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Prüfungsmitteilung über die Abrechnung und Steuerung der Drogenersatztherapie, Teil 2 Versorgung mit Substitutionsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Oktober 2025 ausgeführt, können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene gemäß § 129 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ergänzende Verträge schließen – auch zum Sichtbezug. Ob ergänzende Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V abgeschlossen werden, liegt im Ermessen der Krankenkassen bzw. ihrer Verbände. Das BMG kann die Krankenkassen bzw. ihre Verbände nicht zum Abschluss entsprechender Verträge verpflichten. Das BMG hat geeignete betäubungsmittelrechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, um den Sichtbezug auch außerhalb der ärztlichen Praxis zu ermöglichen.

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