Schriftliche Frage 110 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Rechtsgrundlage liegt der Aussage des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zugrund…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Text
Schriftliche Frage 110 von Dr. Janosch Dahmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Rechtsgrundlage liegt der Aussage des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zugrund…
Frage 110 (Dr. Janosch Dahmen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Rechtsgrundlage liegt der Aussage des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zugrunde, dass es sich bei einem direkten Kostenersatz von Krankenkassen an öffentlich-rechtlich organisierte Leistungserbringer im Bereich des Rettungsdienstes in Deutschland um ein „rechtlich zulässiges Handeln der Krankenkassen“ (Quelle: Antworten der Bundesregierung auf meine Schriftlichen Fragen 97 und 98 auf Bundestagsdrucksache 21/1831) handelt, und wie soll nach Auffassung des BAS und des BMG bei einer Direktabrechnung mit Krankenkassen zur Erstattung des Fahrtkostenersatzes im Rahmen von kommunalen Gebührenordnungen sichergestellt werden, dass eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Versichertenstatus, Voraussetzungen des § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) durch die Krankenkassen erfolgt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 22. Oktober 2025:
Das Bundessozialgericht (BSG) gelangt zum Ergebnis, dass die Kostenübernahme nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Möglichkeit der Erstattung bereits aufgewandter Kosten, so wie auch die Freistellung von Kostenverpflichtungen der Versicherten, mitumfasst (Urteil des BSG vom 20. Februar 2025 – B 1 KR 7/24 R, Randnummer 16). Aufgrund der Freistellungsmöglichkeit können die Krankenkassen also bei nicht aufgewandten Kosten durch die Versicherten die berechtigten Kosten direkt bei den Gläubigern ersetzen. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass Krankenkassen ohne Abrechnungsverfahren an öffentlich-rechtliche Rettungsdienste Zahlungen tätigen, um so ihre Versicherten von der Fahrkostenverpflichtung freizustellen.
Relationen
- asked ← Janosch Dahmen (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung