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Schriftliche Frage 115 von Pierre Lamely (AfD): Sieht sich die Bundesregierung im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 (Az. III ZR 180/24), wonach Ärztinnen un…

dip / schriftliche_frage 24.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 115 von Pierre Lamely (AfD): Sieht sich die Bundesregierung im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 (Az. III ZR 180/24), wonach Ärztinnen un… Frage 115 (Pierre Lamely, AfD): Sieht sich die Bundesregierung im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 (Az. III ZR 180/24), wonach Ärztinnen und Ärzte bei der Durchführung von Corona- Schutzimpfungen als Beliehene in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelten und somit nicht persönlich haften, in der Verantwortung, etwaige Impfschadens-Forderungen außergerichtlich und kulant zu entschädigen oder sieht sie die Haftung hierfür bei den Bundesländern, und wie viele Zivilklagen sind in diesem Zusammenhang derzeit gegen den Bund gerichtet (bitte ggf. den Umfang von Rücklagen des Bundes für mögliche Haftungsansprüche angeben)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 23. Oktober 2025: Da das in Ihrer Frage genannte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bisher nicht im Volltext vorliegt, kann die Frage nur unter Vorbehalt der weiteren Prüfung der Urteilsgründe wie folgt beantwortet werden: Der BGH hat in der Entscheidung vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – entschieden, dass die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus- Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 7. April 2023 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten. Demzufolge seien die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer treffe deshalb grundsätzlich den Staat. Damit ist jedoch nicht entschieden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) in solchen Fällen erfüllt sind. Haftungsvoraussetzung wäre insoweit insbesondere die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. Unabhängig von der Frage der Haftung können darüber hinaus durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) Geschädigte einen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung haben. Aktuell sind 15 Amtshaftungsprozesse im Zusammenhang mit geltend gemachten Beschwerden nach COVID-19-Schutzimpfungen gegen die Bundesrepublik Deutschland vor deutschen Gerichten anhängig.

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