Schriftliche Frage 4 von Dr. Anna Rathert (AfD): Trifft es nach Informationen der Bundesregierung zu, dass der damalige „Kanzleramtschef und Aufseher über die deutschen Nachrichtendienste“,…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.
Text
Schriftliche Frage 4 von Dr. Anna Rathert (AfD): Trifft es nach Informationen der Bundesregierung zu, dass der damalige „Kanzleramtschef und Aufseher über die deutschen Nachrichtendienste“,…
Frage 4 (Dr. Anna Rathert, AfD):
Trifft es nach Informationen der Bundesregierung zu, dass der damalige „Kanzleramtschef und Aufseher über die deutschen Nachrichtendienste“, Wolfgang Schmidt, die Hinweise ausländischer Nachrichtendienste bezüglich der bevorstehenden Sprengung von Nord Stream zwar erhalten hat und dennoch seitens Deutschlands „keine Vorsorgemaßnahmen (...), keine verstärkte Überwachung, keine Marinepatrouillen“ implementiert worden sind (vgl. www.cicero.de/aussenpolitik/no rd-stream-attentat-auf-der-anklagebank-die-ukr aine)?
Antwort des Bundesministers Thorsten Frei vom 10. Juli 2026:
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Gegenstand Ihrer Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand ausländischer Nachrichtendienste und der konkreten Zusammenarbeit hätte durch die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde auch in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beziehen sich auf die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten, weshalb eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Denn bei Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
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