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Schriftliche Frage 132 von Jorrit Bosch (DIE LINKE): Inwieweit wird die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 66 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der dem Deutschen Bundestag…

dip / schriftliche_frage 15.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 132 von Jorrit Bosch (DIE LINKE): Inwieweit wird die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 66 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der dem Deutschen Bundestag… Frage 132 (Jorrit Bosch, Die Linke): Inwieweit wird die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 66 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der dem Deutschen Bundestag bis zum 1. August 2026 vorzulegen ist, auch das Verhältnis der neuen Mobilitätsformen zu den Mietwagenverkehren sowie die für diese Verkehre gesetzlich neu normierten möglichen Auflagen (§ 51c und § 49 Absatz 4 Satz 7 PBefG) überprüfen (bitte begründen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 11. Mai 2026: Nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) legt die Bundesregierung mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen Bundestag einen Bericht zu den mit der Einführung der neuen Verkehrsformen verfolgten Zielen und deren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit vor. Der Auftrag erfasst die mit der Novelle eingeführten Verkehrsformen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG). Nicht Gegenstand des Berichts sind die Regelungen zum Taxen- und Mietwagenverkehr (z. B. § 49 Absatz 4 Satz 7, § 51 Absatz 1 Satz 4, 51a Absatz 1 PBefG).

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