Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts - Neue Verkehrsformen gemäß den §§ 44 und 50 des Personenbeförderungsgesetzes
Text
Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts - Neue Verkehrsformen gemäß den §§ 44 und 50 des Personenbeförderungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7630
21. Wahlperiode 13.08.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts – Neue Verkehrsformen gemäß
den §§ 44 und 50 des Personenbeförderungsgesetzes
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 12. August 2026 gemäß § 66 Absatz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes.
Evaluation des Gesetzes zur
Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts:
Neue Verkehrsformen gemäß
§ 44 und § 50 PBefG
FE 82.0806/2022
von
Christian Reuter
PTV Transport Consult GmbH
Miriam Magdolen, Pia Tulodetzki, Gabriel Wilkes
KIT – Karlsruher Institut für Technologie
Institut für Verkehrswesen (IfV)
Ricarda Bans
Rödl GmbH)
Fachveröffentlichung
Berichte der Bundesanstalt
für Straßen- und Verkehrswesen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 3 –
Impressum
Referat:
U3 – Grundlagen des Verkehrs- und Mobilitätsverhaltens)
Herausgeber:
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
Brüderstraße 53, D-51427 Bergisch Gladbach
Telefon: (0 22 04) 43 - 0
Gestaltungskonzept:
MedienMélange:Kommunikation
Bergisch Gladbach, Dezember 2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 4 –
5 BASt / Projekt 82.0806/2022
Kurzfassung – Abstract
Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts: Neue Verkehrsformen im PBefG
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom
16. 04.2021 (BGBI. I S. 822) am 01.08.2021 wurden unter anderem die neuen
Verkehrsformen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG)
eingeführt. Mit der Gesetzesnovelle verfolgte der Bundesgesetzgeber mehrere Ziele, v. a.
durch moderne Bedienformen mehr Mobilität bei weniger Verkehr in Städten und
ländlichen Räumen zu ermöglichen und hierdurch insbesondere die Versorgung der Menschen
in ländlichen Räumen mit flexiblen, nachfrageorientierten Mobilitätsangeboten zu
verbessern, geteilte Mobilität als maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz zu fördern und faire
Wettbewerbsbedingungen (level playing field) zwischen den Verkehrsformen zu schaffen,
u. a. durch vielfältige Steuerungskompetenzen und -instrumente für die
Genehmigungsbehörden. Um beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Ausmaß und mit welchen
Wirkungen diese Ziele erreicht wurden, ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, bis zum
01.08.2026 eine Evaluation zu den mit der Einführung der neuen Verkehrsformen
verfolgten Ziele und deren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit durchzuführen.
Hierzu fanden im Zeitraum 02/2023 bis 06/2025 Bestandsaufnahmen zur rechtlichen
Situation und zur Verfügbarkeit von Bedarfsverkehren sowie qualitative und quantitative
Befragungen relevanter Stakeholdergruppen statt. Damit bestand eine ausreichende
Informations- und Datenlage für die Evaluation. Die Ergebnisse wurden thematisch
zusammengeführt und bei Bedarf durch Handlungsempfehlungen ergänzt.
Demnach hat Anfang 2025 rund ein Siebtel der Bevölkerung in Deutschland einen direkten
Zugang zu einem der etwa 130 erfassten Bedarfsverkehrsangebote, vor allem in größeren
Städten. Dabei stellt sich die Marktentwicklung sehr dynamisch dar, wobei die Mehrzahl
der digital gesteuerten Bedarfsverkehrsangebote in den letzten Jahren in ländlichen
Regionen entstanden ist. Dennoch ist hier die Erschließungsquote durch Bedarfsverkehre im
Vergleich zu den größeren Städten stark unterdurchschnittlich. Bedarfsverkehre schließen
vor allem Lücken im öffentlich verfügbaren Mobilitätsangebot oder sie fungieren als
Zubzw. Abbringer des konventionellen liniengebunden ÖPNV bzw. des SPNV, ohne dass dies
in nennenswertem Maße zulasten etablierter ÖPNV-Anbieter und Taxiunternehmen geht.
Bei den Verkehrsformen dominiert der Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) deutlich vor
bereits zuvor bestehenden Verkehrsformen des Linienverkehrs, während der gebündelte
Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG) weitgehend bedeutungslos zu sein scheint. Dennoch wird die
Unterscheidung in eine in den ÖPNV integrierte und eine erwerbswirtschaftliche Form von
Bedarfsverkehren sowohl von den Mobilitätsanbietern als auch von den befragten
Kommunalvertretenden überwiegend positiv bewertet. Dabei werden die
Steuerungsmöglichkeiten und die regulatorischen Instrumente des Personenbeförderungsgesetzes für die
konkrete Ausgestaltung der beiden Verkehrsformen von den befragten
Genehmigungsbehörden intensiv genutzt. Zugleich deutet sich an, dass diesen Erfahrungswerte fehlen, um
die regulatorischen Vorgaben noch besser an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen und
effektiv zu überwachen (z. B. Bündelungsquote). Die Integration der neuen
Verkehrsformen in das Gesamtgefüge des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs ist somit
weitgehend erfolgreich verlaufen. Technischer Optimierungsbedarf besteht noch bei der
vollständigen Integration von Bedarfsverkehren in bestehende ÖPNV-Informationssysteme.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 5 –
6 BASt / Projekt 82.0806/2022
Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der neuen Verkehrsformen aus Sicht der
Fahrgäste, anderer Beförderungsunternehmen und für den Verkehr allgemein ergab, dass
deren Vorteile die Nachteile überwiegen. Befragungen von Nutzenden und Nicht-
Nutzenden zeigen sowohl, dass Bedarfsverkehrsangebote teilweise für die intermodale
Verknüpfung von Wegen genutzt werden, als auch, dass Bedarfsverkehrsnutzende über mehr
Mobilitätswerkzeuge verfügen. Dies deutet darauf hin, dass Nutzende ihr Verkehrsverhalten
tendenziell multimodaler gestalten als Nicht-Nutzende. Ebenso könnten Personen mit
multimodaler Verkehrsmittelnutzung offener für die Nutzung von Bedarfsverkehren sein.
Aufgrund fehlender bzw. nicht eindeutiger Daten lässt sich derzeit nicht quantifizieren,
inwieweit Bedarfsverkehre als eine Form von geteilter Mobilität dazu beitragen, den
motorisierten Individualverkehr in Städten und urbanen Ballungsräumen zu reduzieren und
damit einen maßgeblichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die langfristige Etablierung
von Bedarfsverkehren ist jedoch eng mit deren Finanzierung durch die kommunalen
ÖPNV-Aufgabenträger verknüpft.
Evaluation of the Act on the Modernisation of Passenger
Transport Law: New forms of public transport in the Passenger
Transport Law (PBefG)
With the entry into force of the Act on the Modernisation of Passenger Transport Law
(BGBI. I p. 822) on the 1st of August 2021, new forms of (usually digitally controlled)
ondemand transport services were introduced: “Linienbedarfsverkehr” (public transport
integrated ridepooling on-demand transport) (§ 44 PBefG) and “gebündelter
Bedarfsverkehr” (commercial ridepooling on-demand transport) (§ 50 PBefG). With the
amendment to the law, the federal legislature pursued several objectives, primarily to enable
more mobility options with less traffic in cities and rural areas through modern forms of
service, and in particular -improving the provision of flexible, demand-oriented mobility
services, particularly for people in rural areas, promoting shared mobility as a significant
contribution to climate protection, and creating a level playing field between different
modes of passenger transport, including through a range of control powers and
instruments for the licensing authorities. In order to assess whether, to what extent and with
what effects these objectives have been achieved, the Federal Government is obliged to
carry out an evaluation by the 1st of August 2026 of the objectives pursued with the
introduction of the two new forms of passenger transport and their impact on climate
protection and sustainability. To this end, between February 2023 and June 2025, assessments of
the legal situation and the availability of on-demand transport services were carried out,
as well as qualitative and quantitative surveys of relevant stakeholder groups. This
provided sufficient information and data for the evaluation. The results were grouped by
topic and supplemented with recommendations for action if necessary.
According to the findings, at the beginning of 2025, around one-seventh of the population
in Germany has direct access to one of the approximately 130 on-demand services
recorded, mainly people in larger cities. The market is developing very dynamically, with the
majority of on-demand services having emerged in rural regions in recent years.
Nevertheless, the coverage rate by on-demand transport services here is well below average
compared to larger cities.
On-demand transport services primarily fill gaps in the portfolio of publicly available
mobility services or act as a feeder service to conventional scheduled public transport (road-
/rail-based) without having a significant negative impact on established public transport
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 6 –
7 BASt / Projekt 82.0806/2022
providers and taxi companies. In terms of licenses for passenger transport, “
Linienbedarfsverkehr” (§ 44 PBefG) clearly dominates over previously existing modes of scheduled
transport, while “gebündelter Bedarfsverkehr” (§ 50 PBefG) appears to be largely
insignificant. Nevertheless, the distinction made in the Passenger Transportation Act between
ondemand transport services integrated into public transport and commercial demand-
responsive transport outside public transport is regarded positively by the majority of both
the mobility providers and local authority representatives surveyed.
The regulatory options and instruments provided by the Passenger Transportation Act are
being used intensively by the licensing authorities surveyed to shape the specific design of
the two new forms of passenger transport. At the same time, there are indications that
there is a lack of experience in adapting the regulatory requirements even better to practical
needs and monitoring them effectively (e.g. pooling rates). The integration of the new forms
of on-demand ridepooling services into the overall structure of commercial road passenger
transport has thus been largely successful. Although, there is still a need for technical
optimisation in terms of the complete integration of the new services into existing passenger
information systems.
A comparison of the advantages and disadvantages of the new forms of passenger
transport from the perspective of passengers, other transport companies and for
transport in general showed that the advantages outweigh the disadvantages. Surveys of
users and non-users indicate that on-demand transport services are sometimes used used
for connecting trips with different modes, and that users of on-demand services generally
have more “mobility tools” at their disposal. This suggests that users tend to be more
multimodal in their transport behaviour than non-users. Similarly, people who use multimodal
transport may be more open to using on-demand transport services. Due to a lack of data
or unclear data, it is currently not possible to quantify the extent to which on-demand
ridepooling services, as a form of shared mobility, contribute to reducing motorised
private transport in cities and urban agglomerations and thus make a significant contribution
to climate protection. In the long term, however, the establishing of on-demand transport
ridepooling services will depend on funding capability of local public transport authorities.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 7 –
8 BASt / Projekt 82.0806/2022
Summary
Evaluation of the Act on the Modernisation of Passenger
Transport Law: New Forms of Public Transport in the Passenger
Transport Law (PBefG)
Background, Objective and Structure of the
Evaluation
On the 1st of August 2021, the Act on the Modernisation of Passenger Transport Law
(PBefG) of April 16th, 2021 (BGBI. I p. 822) came into force. The amendment to the
previous Passenger Transport Act (PBefG) introduced, among other things, two new forms of
passenger transport, i.e. usually digitally controlled on-demand transport services:
“Linienbedarfsverkehr” (public transport integrated ridepooling on-demand transport)
(§ 44 PBefG) and “gebündelter Bedarfsverkehr” (commercial ridepooling on-demand
transport) (§ 50 PBefG). With this amendment, the legislator pursued the goals of
supplementing traditional public transport as well as taxi and ride-hailing services with new
modes of public transport and modern forms of service, enabling more mobility options
with less traffic in cities and rural areas, and promoting shared mobility as a significant
contribution to climate protection. In addition, the aim was to provide people in rural
areas with better access to flexible, demand-oriented mobility services. In addition, the
legislator intended to offer local public transport authorities greater flexibility in designing
their local public transport services with the addition of on-demand transport services,
and to provide the licensing authorities with a wide range of control powers and
instruments for tailor-made transport and mobility solutions. Last but not least, the aim was to
create a level playing field between the different modes of transport in Passenger
Transport Law (PBefG).
Five years after the amendment to the law comes into force, i.e. on 1 August 2026, the Federal
Government is obliged under § 66 (2) of the PBefG to carry out an evaluation of the objectives
pursued with the introduction of the new forms of passenger transport and their impact on
climate protection and sustainability.
During the evaluation phase, which lasted almost two and a half years (February 2023 to June
2025), the following questions had to be answered with regard to the new forms of passenger
transport, namely “Linienbedarfsverkehr” (§ 44 PBefG) and „gebündelter Bedarfsverkehr“
(§ 50 PBefG):
• How do the new forms of passenger transport pursuant to § 44 and § 50 of the
German Passenger Transportation Law (PBefG) fit into the overall structure of
commercial road passenger transport?
• What impact do the new forms of passenger transport have on traditional local public
transport (e.g. increasing attractiveness vs. cannibalisation), on connectivity, and on
strengthening intermodality and multimodality?
• What are the advantages and disadvantages of the new forms of passenger transport
for passengers, other transport companies and transport in general?
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 8 –
9 BASt / Projekt 82.0806/2022
• Do the new forms of passenger transport have a significant impact on climate
protection and sustainability?
• Has the provision of mobility services for people in rural areas improved?
• How has the licensing practice (including control options and instruments) developed
for both new forms of passenger transport?
Methodology
The following four instruments were used in the evaluation:
1. Review of the legal framework: The wording and structure of the legal provisions of
the Passenger Transport Law (PBefG) and the main subjects of regulation were
recorded, as well as key aspects of the amendment process, the parliamentary
consultation process and extra-parliamentary statements.
2. Review of on-demand transport services: A Germany-wide literature and internet
search was conducted to record the range of on-demand transport services that
can be assigned to the two new forms of passenger transport (basic review in the
period from 04/2023 to 05/2023, updates in the periods 01/2024 and 12/2024 to
02/2025). In addition to this, it was determined whether and what grade the
market penetration of the new forms of passenger transport and their specific service
design can be identified by evaluating mobility data from the National Access
Point (Mobilithek).
3. Qualitative surveys (expert interviews): The qualitative survey comprised 14
interviews (online) with experts representing relevant stakeholder groups (providers,
intermediaries and vicarious representatives of both “Linienbedarfsverkehr”
services and „gebündelter Bedarfsverkehr“ services, taxi service providers, local
authority associations, transport scientists, transport company employees and users
of on-demand transport services). The interview topics were derived directly from
the objectives of the evaluation and the research questions (see Chapter 1), and
the guideline-based interviews were conducted between 16rh of November 2023
and 19th of January 2024.
4. Quantitative surveys: The quantitative surveys were aimed at providers and brokers
of on-demand transport services, licensing authorities, and users and non-users of
on-demand transport services (for the latter, including a choice experiment on
transport mode choice) and were conducted online. The aim was to further
deepen the findings from the inventory and the qualitative interviews and, where
possible, to underpin them with data. Again, the questions were based on the
research questions (see Chapter 1) from the perspective of the respective
stakeholder group. The surveys were conducted between 3rd of June 2024 and 15th of
July 2024. Only response profiles from completed questionnaires were evaluated.
This included 36 of the 90 providers or intermediaries of on-demand transport
services which were invited to participate in the survey, 16 of the 21 licensing
authorities for “Linienbedarfsverkehr” services invited, and 12 of the 32 licensing
authorities for „gebündelter Bedarfsverkehr“ services invited. The sample of users
and non-users of on-demand transport services comprised 1,729 people.
Finally, the results of the evaluation instruments were combined thematically with regard
to answering the research questions, and the effectiveness and achievement of objectives
of the legal regulations were assessed and, where appropriate, recommendations for
action were derived.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 9 –
10 BASt / Projekt 82.0806/2022
Key Evaluation Findings
Preliminary Remark on Data Situation
The national access point ‘Mobilithek’ did not prove to be a suitable source of data and
information for the evaluation because the scope and content of the data sets contained
therein were very incomplete. Nevertheless, the inventory and surveys made it possible to
create a body of information and data that enabled general statements to be made about
the availability of the new forms of passenger transport and their integration into the
overall structure of commercial passenger transport. However, when assessing the
transport and economic effects of on-demand transport services, major gaps in data and
information became apparent, which is why only qualitative assessments of trends were
possible. Nevertheless, recommendations for action were formulated on how the data
situation could be improved in the future.
Integration of New Forms of Passenger Transport into the Overall Structure of
Commercial Road Passenger Transport
The availability of innovative on-demand transport services, typically with journey booking
via app, has been steadily increasing in Germany since around 2019. By the beginning of
2025, around 130 on-demand transport services had been created. It can be assumed that
the amendment of the Passenger Transportation Act in 2021 had at least a favourable
effect on this market development. Since 2024, however, market consolidation appears to
be emerging in the on-demand transport sector, presumably also in connection with the
expiry of subsidies.
At the beginning of 2025, around one seventh of the population in Germany has direct
access to on-demand transport services, especially in metropolitan areas, regional centres
and other large cities. In villages and small towns, as well as in rural regions in general, the
ratio of the population with direct access to on-demand transport services is well below
average. There are also differences in the spatial distribution of on-demand transport
services across federal states. On-demand transport primarily fills gaps in publicly available
mobility services or acts as a feeder service to traditional scheduled public transport or
regional rail transport, without this being to the detriment of traditional public transport
providers and taxi companies to any great extent.
In terms of modes of transport, „Linienbedarfsverkehr“ services (§ 44 PBefG) clearly
dominate over previously existing modes of transport according to the Passenger Transport Law
(PBefG) before the amendment to the PBefG, while „gebündelter Bedarfsverkehr“ services
(§ 50 PBefG) appear to be largely insignificant. The experts surveyed cite, among other
things, the narrow market niche that remains for the profitable commercial operation of
pooled on-demand transport between publicly funded forms of public transport, taxi
transport and ride hailing services as a reason for this. From the perspective of traditional
public transport and the taxi companies, the legislator's goal of creating a level playing field
between the new and existing forms of public transport using the regulatory instruments of
§ 50 PBefG is thus achieved. The distinction made in the Passenger Transportation Act
between on-demand transport services integrated into public transport and commercial
demand-responsive transport outside public transport is regarded positively by the majority of
both the mobility providers and local authority representatives.
The experts surveyed consider it crucial to the goal pursued by the amendment to the
Passenger Transportation Act of enabling more mobility options in cities and rural areas to
ensure that local public transport authorities are adequately funded in future to
guarantee further expansion and continuation of innovative on-demand transport services. Great
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 10 –
11 BASt / Projekt 82.0806/2022
importance is attached to autonomous vehicles, which is expected to reduce operating
costs for on-demand transport services and at the same time counteract the increasing
shortage of professional drivers.
Advantages and Disadvantages of the New Forms of Passenger Transport
When comparing the advantages and disadvantages that the new forms of passenger
transport bring for passengers, other transport companies and transport in general, it
becomes clear that the advantages outweigh the disadvantages, which is in line with the
legislator's goal of supplementing the mobility option portfolio of traditional public transport,
taxis and ride-hailing services with innovative forms of service. In particular, „gebündelter
Bedarfsverkehr“ services enable new business models for commercial providers. Both
forms of on-demand transport open up more mobility options for the people by closing
spatial and temporal gaps in public transport with flexible door-to-door service concepts,
thereby enabling greater social participation. They also increase the level of comfort in
public transport because they can be tailored more closely to the individual mobility needs
of passengers. As feeder services they strengthen scheduled public transport and regional
rail transport. However, it is important to critically examine whether the desired reduction
in motorised traffic can be achieved with the new forms of passenger transport (see
below). Furthermore, the low transport capacity of the vehicles used in on-demand services
means that only limited growth in demand can be expected in public transport. This also
carries a risk of step costs if additional vehicles and driving personnel are required.
Impact of the New Forms of Passenger Transport on Traditional Forms of Public
Transport
With respect on the impact the two new forms of passenger transport have on the
traditional forms of public transport, it can be stated that the integration of “
Linienbedarfsverkehr” into the forms of public transport on the one hand, and the regulatory
instruments for “gebündelter Bedarfsverkehr” services on the other, fair competitive conditions
exist from the perspective of traditional public transport. It is also clear that numerous
local public transport authorities are taking advantage of the opportunity to supplement
traditional public transport services and make local public transport more attractive by
integrating on-demand transport services into public transport in terms of services and fares.
There is still a need for technical optimisation regarding the complete integration of the
new on-demand transport services into existing passenger information systems. Both
passenger surveys conducted by on-demand service providers as well as those being part of
this evaluation indicate that there is a shift in demand from traditional public transport to
on-demand services (”Linienbedarfsverkehr”), but so far this does not appear to be
significant. However, the effects of on-demand services on traditional public transport have not
yet been sufficiently researched, Hence, it is recommended that the knowledge base be
improved through further studies.
Impact of the New Forms of Passenger Transport on Connectivity and the Strengthening
of Intermodality and Multimodality
The impact of new forms of transport on connectivity and the strengthening of
intermodality and multimodality was also assessed. Surveys of users and non-users show that
ondemand services are sometimes used for connecting trips with different modes, and that
users of on-demand services generally have more “mobility tools” at their disposal. This
suggests that users tend to be more multimodal in their transport behaviour than non-
users. Similarly, people who use multimodal transport may be more open to using on-
demand ridepooling services.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 11 –
12 BASt / Projekt 82.0806/2022
Impact of the New Forms of Passenger Transport on Climate Protection and Sustainability
Due to a lack of data or unclear data, it is currently not possible to clearly determine and
quantify the extent to which on-demand ridepooling services, as a form of shared
mobility, contribute to reducing motorised private transport in cities and urban agglomerations,
and thus make a significant contribution to climate protection. The findings do indicate
that there is potential for a shift from motorised private transport to environmentally
friendly on-demand ridepooling transport, which is likely to become permanent if on-
demand services are established reliably and comprehensively in the long term. On the other
hand, there are also indications that undesirable traffic shifts from eco-friendly modes of
transport (conventional scheduled transport, cycling and walking) to on-demand
transport, which is not in line with the intention of the legislator.
Another aspect in connection with the assessment of climate protection effects is the
pooling of trip requests into one vehicle tour. The Passenger Transportation Act (PBefG)
stipulates that the licensing authority shall specify a pooling rate only for commercial
„gebündelter Bedarfsverkehr“ services (§ 50 PBefG) to ensure minimum pooling rates. The
survey of on-demand transport providers conducted as part of the evaluation revealed a
(non-representative) average pooling rate of 1.4 (with a wide range of individual values).
With regard to climate protection, such low pooling rates are unsatisfactory, but are
probably often unavoidable, especially in rural areas. Several recommendations for action
therefore aim to take actual mobility needs into account and to encourage on-demand
service providers to optimise the actual pooling rate.
Impact of the New Forms of Passenger Transport on the Provision of Mobility Services to
People in Rural Areas
One of the goals in introducing two new forms of passenger transport was to improve
mobility options for people in rural areas by on-demand services. Findings from the
evaluation proved that the 2021 amendment to the PBefG created a legal framework for
innovative on-demand services, and the focus of these transport services have emerged in recent
years is now clearly on rural communities. However, the above-mentioned goal has only
been achieved to a limited extent so far since the coverage rate in rural regions, in terms
of total area and total population, is still well below average at a maximum of 9 per cent
compared to larger cities. In the long term, however, the establishing of on-demand
transport ridepooling services will depend on funding capability of local public transport
authorities.
Development of Licensing Practice
The distinction in the Passenger Transport Act (PBefG) between on-demand ridepooling
service integrated into public transport and on-demand ridepooling services operated on a
commercial basis is regarded positively by most of the mobility providers, public transport
authorities and licensing authorities. The high approval rate, especially for
"Linienbedarfsverkehr" services (§ 44 PBefG), can be seen as an indication that both service
providers and licensing authorities have already developed a common understanding of the
requirements to be met in each case.
The evaluation results on licensing practice also show that the control options and
regulatory instruments of the Passenger Transportation Act are being used intensively by the
licensing authorities surveyed to specifically design the transport services, primarily in the
form of ancillary provisions. At the same time, there are indications that experience is
lacking in order to better adapt the regulatory requirements to practical needs and
monitor them effectively (e.g. pooling rates). However, given the low response rate of licensing
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 12 –
13 BASt / Projekt 82.0806/2022
authorities to the survey, it is not possible to say to what extent these findings can be
generalised. A recommendation for action addressed to the federal states therefore aims to
determine the need of their licensing authorities for guidance on licensing procedures for
both “Linienbedarfsverkehr” services and „gebündelter Bedarfsverkehr“ services.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 13 –
14 BASt / Projekt 82.0806/2022
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis ____________________________ 18
1 Anlass, Ziel und Aufbau der Evaluation ___________ 19
2 Bestandsaufnahme ___________________________ 21
2.1 Überblick zu den Verkehrsformen von Bedarfsverkehrsangeboten _____________ 21
2.2 Derzeitige gesetzliche Regelungen und Bestimmungen zum Linienbedarfsverkehr
gemäß § 44 PBefG ____________________________________________________ 21
2.2.1 Wesentlicher Regelungsgegenstand ________________________________ 21
2.2.2 Systematik der Rechtsnorm _______________________________________ 22
2.2.3 Intention des Bundesgesetzgebers _________________________________ 23
2.2.4 Stand der außerparlamentarischen Debatte __________________________ 23
2.3 Derzeitige gesetzliche Regelungen und Bestimmungen zum gebündelten
Bedarfsverkehr gemäß § 50 PBefG _______________________________________ 24
2.3.1 Wesentlicher Regelungsgegenstand ________________________________ 24
2.3.2 Systematik der Rechtsnorm _______________________________________ 24
2.3.3 Intention des Bundesgesetzgebers _________________________________ 24
2.3.4 Stand der außerparlamentarischen Debatte __________________________ 26
2.4 Exkurs: Betreibermodell „ÖPNV-Taxi“ _____________________________________ 27
2.5 Mobilitätsdaten zu Bedarfsverkehren über den Nationalen Zugangspunkt _______ 28
2.6 Übersicht über vorhandene Angebote des Linienbedarfsverkehrs und des
gebündelten Bedarfsverkehrs ___________________________________________ 30
3 Methodisches Vorgehen _______________________ 40
3.1 Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme _______________________________ 40
3.1.1 Bestandsaufnahme zur rechtlichen Situation _________________________ 40
3.1.2 Bestandsaufnahme zu Bedarfsverkehrsangeboten _____________________ 40
3.2 Vorgehensweise bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung von qualitativen
Befragungen (Experteninterviews) _______________________________________ 43
3.3 Vorgehensweise bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung von quantitativen
Befragungen _________________________________________________________ 45
3.3.1 Befragung der Anbieter und Vermittler von Bedarfsverkehren ___________ 46
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 14 –
15 BASt / Projekt 82.0806/2022
3.3.2 Befragung der zuständigen Genehmigungsbehörden ___________________ 48
3.3.3 Befragung von Nutzenden und Nicht-Nutzenden von
Bedarfsverkehrsangeboten _______________________________________ 50
3.4 Vorgehensweise bei der Zusammenführung und Auswertung der
Evaluationsergebnisse _________________________________________________ 54
4 Ergebnisse der Interviews zu den neuen
Bedarfsverkehrsformen _______________________ 55
4.1 Markt- und Angebotsentwicklung der neuen Bedarfsverkehrsformen ___________ 55
4.1.1 Markt- und Angebotsentwicklung von Bedarfsverkehren in Deutschland und
deren Integration in den Markt des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs 55
4.1.2 Generelle Bewertung der Marktchancen von gebündelten Bedarfsverkehren
nach § 50 PBefG ________________________________________________ 56
4.1.3 Bewertung der möglichen Mehrkosten von Linienbedarfsverkehren gegenüber
konventionellen ÖPNV-Angeboten _________________________________ 58
4.1.4 Haltung der Expertinnen und Experten zur weiteren Verbreitung der neuen
Bedarfsverkehrsformen in Deutschland _____________________________ 58
4.1.5 Zukünftige Herausforderungen und Chancen bei der weitere
Marktentwicklung der neuen Bedarfsverkehrsformen __________________ 59
4.2 Wahrnehmung der neuen Bedarfsverkehrsformen in der Bevölkerung sowie Motive
und Hemmnisse bei der Nutzung ________________________________________ 62
4.2.1 Wahrnehmung der neuen Bedarfsverkehrsformen in der Bevölkerung ____ 62
4.2.2 Motive für die Nutzung von Bedarfsverkehrsangeboten ________________ 62
4.2.3 Hemmnisse bei der Nutzung von Bedarfsverkehrsangeboten ____________ 63
4.3 Verkehrliche Wirkung der neuen Bedarfsverkehrsformen _____________________ 64
4.3.1 Einschätzung der generellen Wirkung von Bedarfsverkehren auf die Mobilität
der Bevölkerung ________________________________________________ 64
4.3.2 Einschätzung zu den spezifischen Vor- und Nachteilen von
Linienbedarfsverkehren und gebündelten Bedarfsverkehren im Hinblick auf
die verkehrlichen Wirkungen ______________________________________ 66
4.3.3 Besondere Bedeutung von Linienbedarfsverkehren nach § 44 PBefG für den
ÖPNV _________________________________________________________ 68
4.3.4 Wirkungen auf die Mobilität in ländlichen Räumen ____________________ 68
4.3.5 Wirkungen auf die Mobilität von Jugendlichen ________________________ 69
4.3.6 Wirkungen auf die Mobilität von mobilitätseingeschränkten Personen ____ 69
4.3.7 Einschätzung des Beitrags zum Klimaschutz __________________________ 70
4.4 Funktion und Bedeutung des Rechtsrahmens für die neuen Bedarfsverkehrsformen
70
4.4.1 Erwartungen an die Einführung der Bedarfsverkehrsformen in das PBefG __ 70
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 15 –
16 BASt / Projekt 82.0806/2022
4.4.2 Unmittelbarer Einfluss der Einführung von neuen Bedarfsverkehrsformen im
PBefG auf deren Marktentwicklung _________________________________ 71
4.4.3 Chance und Risiken der Einführung von Bedarfsverkehrsformen im PBefG für
eine stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. gebündelter
Bedarfsverkehre) _______________________________________________ 72
4.4.4 Bedeutung der Abgrenzung der Verkehrsformen im PBefG sowie der
konkreten Regelungen zu Linienbedarfsverkehren und gebündelten
Bedarfsverkehren für deren Marktchancen und -risiken ________________ 72
4.4.5 Auswirkungen der neuen Bedarfsverkehrsformen auf die Arbeitsbedingungen
der Beschäftigten im Straßenpersonenverkehrsgewerbe ________________ 75
5 Ergebnisse der quantitativen Befragungen ________ 77
5.1 Befragung der Anbieter und Vermittler von Bedarfsverkehren _________________ 77
5.1.1 Rolle und räumliche Verteilung der Befragungsteilnehmenden ___________ 77
5.1.2 Verkehrsformen der Bedarfsverkehrsangebote _______________________ 78
5.1.3 Größe der Fahrzeugflotten und Antriebsformen _______________________ 79
5.1.4 Linienbedarfsverkehr ____________________________________________ 80
5.1.5 Gebündelter Bedarfsverkehr ______________________________________ 86
5.1.6 Zwischenfazit___________________________________________________ 86
5.2 Befragung der zuständigen Genehmigungsbehörden ________________________ 86
5.2.1 Linienbedarfsverkehr ____________________________________________ 86
5.2.2 Gebündelter Bedarfsverkehr ______________________________________ 88
5.2.3 Zwischenfazit___________________________________________________ 89
5.3 Befragung der Nutzenden bzw. Nicht-Nutzenden von Bedarfsverkehren _________ 89
5.3.1 Soziodemographische Merkmale ___________________________________ 89
5.3.2 Mobilitätsverhalten _____________________________________________ 90
5.3.3 Ergebnisse der Befragung von Nicht-Nutzenden _______________________ 94
5.3.4 Ergebnis der Befragung der Nutzenden ______________________________ 97
5.3.5 Ergebnisse des Choice-Experiments ________________________________ 105
5.3.6 Zwischenfazit__________________________________________________ 107
5.4 Fazit aus den quantitativen Befragungen _________________________________ 107
6 Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen _ 109
6.1 Vorbemerkung zur Datenlage __________________________________________ 109
6.2 Integration der neuen Verkehrsformen in das Gesamtgefüge des gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs _____________________________________________ 109
6.2.1 Verfügbarkeit von Bedarfsverkehrsangeboten _______________________ 110
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 16 –
17 BASt / Projekt 82.0806/2022
6.2.2 Akzeptanz und Verbreitung der Genehmigungsformen nach § 44 und § 50
PBefG ________________________________________________________ 112
6.2.3 Mögliche zukünftige Entwicklung _________________________________ 115
6.3 Vor- und Nachteile der neuen Verkehrsformen ____________________________ 116
6.4 Auswirkungen der neuen Verkehrsformen auf den konventionellen ÖPNV ______ 118
6.5 Auswirkungen der neuen Verkehrsformen auf den Vernetzungsgedanken und die
Stärkung von Intermodalität und Multimodalität ___________________________ 121
6.6 Auswirkungen der neuen Verkehrsformen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit __ 125
6.7 Auswirkungen der neuen Verkehrsformen auf die Versorgung der Menschen in
ländlichen Räumen mit Mobilitätsangeboten ______________________________ 130
6.8 Entwicklung der Genehmigungspraxis____________________________________ 131
7 Resümee __________________________________ 134
Literatur ______________________________________ 137
Bilder _________________________________________ 138
Tabellen _______________________________________ 140
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 17 –
18 BASt / Projekt 82.0806/2022
Abkürzungsverzeichnis
BASt: Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
BGBI: Bundesgesetzblatt
BMV: Bundesministerium für Verkehr
i. d. F. v.: in der Fassung von
i. V. m.: in Verbindung mit
MDV: Mobilitätsdatenverordnung
ÖPNV: Öffentlicher Personennahverkehr
PBefG: Personenbeförderungsgesetz
PBZugV: Personenbeförderungszugangsverordnung
PKW: Personenkraftwagen
SPNV: Schienenpersonennahverkehr
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 18 –
19 BASt / Projekt 82.0806/2022
1 Anlass, Ziel und Aufbau der
Evaluation
Am 1. August 2021 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16. April 2021 (BGBI. I S. 822) in Kraft. Mit der Novelle des bisherigen
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wurden unter anderem die neuen Verkehrsformen
Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG) eingeführt. Damit
wurde erstmals Planungs- und Rechtssicherheit für digital vermittelte Pooling-Dienste
gegenüber dem vorherigen Stand der sonst häufig (befristeten) Genehmigungsmöglichkeit
geschaffen. Auf diese Weise sollen neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, sowohl
innerhalb als auch außerhalb des ÖPNV.
Die dabei vom Bundesgesetzgeber verfolgten Ziele und deren Auswirkungen umfassen:
• Ergänzung des klassischen ÖPNV sowie des Taxi- und Mietwagenverkehrs durch neue
Mobilitätsangebote und moderne Bedienformen
• mehr Mobilität bei weniger Verkehr in Städten und ländlichen Räumen
• geteilte Mobilität: weniger motorisierter Individualverkehr in Städten und urbanen
Ballungsräumen – ein maßgeblicher Beitrag zum Klimaschutz
• bessere Versorgung der Menschen in ländlichen Räumen mit flexiblen,
nachfrageorientierten Mobilitätsangeboten
• Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger für das lokale
ÖPNV-Angebot durch Linienbedarfsverkehr
• passgenaue Verkehrs- und Mobilitätslösungen vor Ort durch vielfältige
Steuerungskompetenzen und -instrumente für die Genehmigungsbehörden
• faire Wettbewerbsbedingungen (level playing field) zwischen den Verkehrsformen, z. B.
durch grundsätzliche Beibehaltung der Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Schutz des
Taxigewerbes
Mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle, d. h. zum 01. August
2026, ist die Bundesregierung gemäß § 66 Abs. 2 dazu verpflichtet, eine Evaluation zum
Stand der Umsetzung und zur Wirksamkeit der Gesetzesänderung durchzuführen, um
beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Ausmaß die mit der Novellierung verbundenen
Ziele erreicht wurden.
In der fast zweieinhalbjährigen Evaluationsphase (02/2023 – 06/2025) waren im Hinblick
auf die neuen Verkehrsformen Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG und gebündelter
Bedarfsverkehr gemäß § 50 PBefG folgende Fragen zu beantworten:
• Wie passen sich die neuen Verkehrsformen gemäß §§ 44 und 50 PBefG in das
Gesamtgefüge des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs ein?
• Welche Auswirkungen haben die neuen Verkehrsformen auf den konventionellen
ÖPNV (z. B. Stärkung der Attraktivität vs. Kannibalisierung), auf den
Vernetzungsgedanken und die Stärkung von Intermodalität und Multimodalität?
• Welche Vor- und Nachteile bringen die neuen Verkehrsformen für die Fahrgäste,
andere Beförderungsunternehmen und den Verkehr allgemein mit sich?
• Haben die neuen Verkehrsformen signifikante Auswirkungen auf Klimaschutz und
Nachhaltigkeit?
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 19 –
20 BASt / Projekt 82.0806/2022
• Hat sich die Versorgung der Menschen in ländlichen Räumen mit Mobilitätsangeboten
verbessert?
• Wie hat sich die Genehmigungspraxis (einschließlich der Steuerungsmöglichkeiten
und Handlungsinstrumente) bei beiden Verkehrsformen entwickelt?
Der vorliegende Bericht für den Deutschen Bundestag enthält die Ergebnisse der
Evaluation. Kapitel 2.1 leitet ein mit einem Überblick zu den verschiedenen Verkehrsformen bei
Bedarfsverkehren. Es folgt eine Vorstellung der Rechtsnormen zum Linienbedarfsverkehr
gemäß § 44 PBefG und zum gebündelten Bedarfsverkehr gemäß § 50 PBefG
(Regelungsgegenstand, Systematik der Rechtsnorm, Intention des Bundesgesetzgebers und
seinerzeitiger Stand der außerparlamentarischen Debatte) (Kapitel 2.2 und 2.3). Ergänzt werden
diese Ausführungen mit einem Exkurs zum „ÖPNV-Taxi“ als mögliches Betreibermodell für
Bedarfsverkehrsangebote (Kapitel 2.4). Des Weiteren erfolgt ein Einblick in die
Verfügbarkeit und Qualität von Daten zu Bedarfsverkehren über den Nationalen Zugangspunkt
Mobilithek (Kapitel 2.5). Das Kapitel 2 schließt mit Erkenntnissen zu den im
Evaluierungszeitraum bestehenden Angeboten des Linienbedarfsverkehrs und des gebündelten
Bedarfsverkehrs sowie deren Ausgestaltung (u. a. räumliche Verbreitung, zeitliche Verfügbarkeit,
eingesetzte Fahrzeuge, Tarife) (Kapitel 2.6).
Einen Überblick zum methodischen Vorgehen bei der Evaluation gibt das Kapitel 3.
Zentrale Erkenntnisse zur Markt- und Angebotsentwicklung der neuen Bedarfsverkehrsformen,
zu deren verkehrlichen Wirkungen und weiteren Aspekten, die mit den angewandten
Evaluationsmethoden gewonnen werden konnten, sind in Kapitel 4 (Ergebnisse der Interviews
mit Expertinnen und Experten) und Kapitel 5 (quantitative Befragungen verschiedener
Stakeholdergruppen) dokumentiert. In Kapitel 6 werden Schlussfolgerungen aus den
Evaluationsergebnissen gezogen, um den Stand der Zielerreichung zu ermitteln und bei Bedarf
Handlungsempfehlungen abzuleiten. Der Bericht schließt mit einem Resümee zu den
Evaluationsergebnissen in Kapitel 7.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 20 –
21 BASt / Projekt 82.0806/2022
2 Bestandsaufnahme
2.1 Überblick zu den Verkehrsformen von
Bedarfsverkehrsangeboten
In der folgenden Bestandsaufnahme werden die neuen Verkehrsformen des
Linienbedarfsverkehrs gemäß § 44 PBefG und des gebündelten Bedarfsverkehrs gemäß § 50 PBefG
nacheinander dargestellt. Zur ersten Orientierung und systemischen bzw. rechtlichen
Abgrenzung der Verkehrsformen untereinander und zum Taxiverkehr dient das nachfolgende
Bild 1.
Bild 1: Übersicht zu den wesentlichen Systemmerkmalen des Linienbedarfsverkehrs und gebündelten
Bedarfsverkehrs in Abgrenzung untereinander und zum Taxiverkehr
2.2 Derzeitige gesetzliche Regelungen und Bestimmungen
zum Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG
2.2.1 Wesentlicher Regelungsgegenstand
Vor der Neueinführung des § 44 PBefG bestand keine passgenaue
Genehmigungsmöglichkeit für ein flexibles On-Demand-Angebot im ÖPNV. Vor der Novellierung des PBefG
wurden flexible Beförderungsformen regelmäßig nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigt. Diese
Regelung besagt, dass im Falle, dass der beantragte Verkehr nicht den Verkehrstypen des PBefG
entspricht, eine Genehmigung nach derjenigen Vorschrift erteilt wird, die dieser
Beförderungsform am meisten entspricht. Vor der Novellierung wurden daher regelmäßig
Genehmigungen i. S. d. am nächsten stehenden Verkehrstyps des Linienverkehrs erteilt. Folge war,
Gebündelter Bedarfsverkehr
ÖPNV Erwerbswirtschaftliche Verkehre
• Betriebspflicht
• Beförderungspflicht
• Tarifpflicht
• Pflicht zur Barrierefreiheit
Spezifische Rechte und
Pflichten von
Genehmigungsbehörde
• Betriebspflicht
• Beförderungspflicht
• Tarifpflicht
• Kontingentierung
Individuelle Halte;
ggf. auf virtuelle Haltepunkte
beschränkt
Individuelle Halte; ggf. auf
virtuelle Haltepunkte
beschränkt
Individuelle Halte
• Vorausbuchung
• Fahrtwunschbündelung
• Spontanfahrt
• Vorausbuchung
• Fahrtwunschbündelung
bei Zustimmung Fahrgast
• Vorausbuchung
• Fahrtwunschbündelung
§ 13
Abs. 2 Nr. 3 PBefG
§ 13
Abs. 4, 5b PBefG
§ 13
Abs. 5a, 5b PBefG
Linienbedarfsverkehr Taxenverkehr
Verkehrsformen von
Bedarfsverkehrsangebot und ÖPNV-Integration
Anforderungen
Zu- und
Ausstiegspunkte
Pflichten
Routing und Zustieg
Versagungsgründe
© Rödl & Partner
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 21 –
22 BASt / Projekt 82.0806/2022
dass damit keine passgenauen Regularien für das neue Angebot zur Verfügung standen, da
nur die Regulierungsmöglichkeiten des Linienverkehrs heranzuziehen waren.
Mit der Neueinführung des § 44 PBefG etabliert der Bundesgesetzgeber eine neue,
flexible Verkehrsbedienform im ÖPNV und schafft Rechtssicherheit durch den
entsprechenden personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungstatbestand. Dabei wird das Konzept
der Aufgabenträgerschaft gewahrt, in dem ein Ausgestaltungsspielraum für die Behörden
vor Ort geschaffen wird. Mit § 44 PBefG wurde ein eigener Genehmigungstatbestand
geschaffen, der den Linienbedarfsverkehr als ÖPNV einordnet und ihm daher die
entsprechenden Pflichten auferlegt. Ziel ist es, ein bedarfsorientiertes, flexibles
Beförderungsangebot im ÖPNV einzurichten und den Anbietern eine entsprechende Rechts- und
Planungssicherheit zu geben. In den Blick genommene Beförderungsszenarien der
Novellierung sind die Beförderung im Linienbedarfsverkehr zu auslastungsschwachen Zeiten sowie
als Zubringerverkehr im Sinne eines intermodalen Beförderungsangebots.
Der Linienbedarfsverkehr unterliegt wenigen Regulierungsmöglichkeiten seitens der
Genehmigungsbehörde. Diese kann einen Entgeltszuschlag anordnen, um den verstärkten
Komfort, den der Linienbedarfsverkehr im Vergleich zum übrigen klassischen ÖPNV bietet,
zu bepreisen. Weitere Regulierungsmöglichkeiten wurden nicht geschaffen.
2.2.2 Systematik der Rechtsnorm
Der Linienbedarfsverkehr ist Teil des öffentlichen Personennahverkehrs, daher unterliegt
er den Rechten und Pflichten des ÖPNV: Der Betriebspflicht (§ 21 PBefG),
Beförderungspflicht (§ 22 PBefG), Tarifpflicht (§ 39 PBefG) und der Pflicht zur Gewährleistung der
Barrierefreiheit (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Die Betriebspflicht des § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Beförderungsleistungen zum
Inhalt, die den Gegenstand der Genehmigung bilden, d. h. der Inhalt der Genehmigung
gestaltet den Umfang der Betriebspflicht konkreter aus [HEINZE et al. 2014: PBefG § 21 Rn.
3].
Die Beförderungspflicht hat hingegen zum Gegenstand, dass die Erbringung der
genehmigten Beförderungsleistung an jedermann gerichtet ist.1 Durch die Beförderungspflicht wird
ein daseinsvorsorgerechtlicher Teilhabeanspruch geschaffen, niemand darf von der
Beförderung ausgeschlossen werden.
Die Tarifpflicht umfasst eine abstrakt-generelle, transparente und auf Dauer angelegte
Festlegung des Beförderungsentgelts. Das Beförderungsentgelt kann dabei verschiedene
Beförderungsfälle (örtlich und zeitlich) sowie nach persönlichen Eigenschaften der
Fahrgäste unterscheiden [HEINZE et al. 2014: PBefG § 21 Rn. 3]. Diese Tarifpflicht gilt auch für
den Linienbedarfsverkehr, d. h. dass grundsätzlich der ÖPNV-Tarif anzuwenden ist. Dem
örtlichen Aufgabenträger wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt einen Entgeltzuschlag
festzusetzen. Dieser soll dem erhöhten Komfort des flexiblen On-Demand-Angebots im
Vergleich zum starren Fahrplan des Linienverkehrs gerecht werden und so einen
hinreichenden Abstand im Tarif zum klassischen ÖPNV-Angebot schaffen.
Die Pflicht zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist in § 8 Abs. 3 PBefG geregelt.
1 u. a. BayObLG 23.9.1985 – 3 ObOWi 69/85, MDR 1986, 259.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 22 –
23 BASt / Projekt 82.0806/2022
2.2.3 Intention des Bundesgesetzgebers
§ 44 PBefG stellt einen Genehmigungstatbestand dar. Die Einführung erfolgte, um den
Anbietern der flexiblen, gebündelten Beförderungsform Rechts- und Planungssicherheit für
die Umsetzung zu gewähren. Der Linienbedarfsverkehr soll als neue flexible Verkehrsform
im ÖPNV dem Lückenschluss oder dem Ersatz von gering ausgelasteten konventionellen
Linienverkehren dienen. Hier sieht der Bundesgesetzgeber Einsatzmöglichkeiten
insbesondere im ländlichen Raum (zu den Zielen des Bundesgesetzgebers: siehe auch Kapitel 1).
Für die schützenden Regulierungen im Umfang des gebündelten Bedarfsverkehrs (s. u.)
besteht beim Linienbedarfsverkehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers keine derart
ausgeprägte Notwendigkeit. Er beschränkt sich daher auf die Schaffung eines
Genehmigungstatbestand.
Das den Linienbedarfsverkehr konstituierende Merkmal „auf Bestellung“ ermöglicht im
Sinne des Bundesgesetzgebers ein Abweichen von der Fahrplanpflicht (§ 40 PBefG), die für
den Linienverkehr gilt und ermöglicht ein On-Demand (bedarfsgesteuertes)
Beförderungsangebot. Um die Flexibilisierung auch hinsichtlich der Fahrstrecke zu ermöglichen, ist ein
fester Linienweg nicht einzuhalten. Der Linienbedarfsverkehr kann zwischen dem Ein- und
Ausstiegspunkten frei verkehren. Hiermit sollen Leerfahrten eines nicht ausgelasteten
Linienverkehrs vermieden werden. Im Gegensatz zum gebündelten Bedarfsverkehr ist es bei
Linienbedarfsverkehr umstritten, ob dieser eine Tür-zur-Tür-Bedienung ermöglicht [SAXIN-
GER et al. o. J.: § 44 PBefG Rn. 14] oder wie der Linienverkehr nur feste Ein- und
Ausstiegspunkte anfahren darf. Der Linienbedarfsverkehr ist auf ein bestimmtes Bediengebiet
begrenzt; dies soll andere Verkehrsformen des PBefG (namentlich den Taxiverkehr) vor dem
preislich günstigeren aber durchaus mit mehr Komfort versehenen Angebot des
Linienbedarfsverkehrs schützen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen durch die
Begrenzung des Bediengebiets auch die Auswirkungen dieser neuen Verkehrsform auf
bestehende Verkehre besser evaluiert werden können. Die Bedienzeit wird durch den
Aufgabenträger festgelegt, hier verdeutlicht sich der Charakter als Zubringer- und
Ergänzungsverkehr zu Zeiten mit einem geringen Bedienangebot. Denn die Bedienzeit soll mit dem
bestehenden ÖPNV-Angebot abgestimmt werden, um ein bestmögliches
Ineinandergreifen der unterschiedlichen Angebote zu ermöglichen.
Es besteht die Möglichkeit des Aufgabenträgers einen Zuschlag für den
Linienbedarfsverkehr auf den regulären Fahrentgelttarif zu erheben, womit zum einen den höheren
Betriebskosten aber auch dem „Komfortlevel“ Rechnung getragen werden soll. Diese
Regelungen sind -nach Änderung im Gesetzgebungsverfahren - den lokalen Aufgabenträgern
vorbehalten, damit diese den Linienbedarfsverkehr bestmöglich in das örtliche System
integrieren können. Der Gesetzesentwurf sah zunächst „einen pauschalen Zuschlag“ vor, der
die Festlegung des Tarifs den Aufgabenträgern entzogen hätte. Dies hätte den derzeit
geltenden Zuständigkeitsregelungen widersprochen.
2.2.4 Stand der außerparlamentarischen Debatte
Zum Linienbedarfsverkehr fand kaum eine außerparlamentarische Diskussionsdebatte
statt und bezog sich überwiegend auf eine befürchtete Konkurrenzierung durch den
gebündelten Bedarfsverkehr. Eine Vielzahl der konstituierenden Merkmale entspringt dem
Linienverkehr.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 23 –
24 BASt / Projekt 82.0806/2022
2.3 Derzeitige gesetzliche Regelungen und Bestimmungen
zum gebündelten Bedarfsverkehr gemäß § 50 PBefG
2.3.1 Wesentlicher Regelungsgegenstand
Vor der Neueinführung des § 50 PBefG bestand keine passgenaue
Genehmigungsmöglichkeit für ein flexibles On-Demand-Angebot. Derartige Verkehre konnten nur unter § 2 Abs.
6 und 7 PBefG genehmigt werden. Mit der Neueinführung des § 50 PBefG wurde eine
neue, flexible, privatwirtschaftlich betriebene Verkehrsbedienform mit
Fahrtwunschbündelung etabliert und ein entsprechender personenbeförderungsrechtlicher
Genehmigungstatbestand geschaffen, um Rechtssicherheit herzustellen. Der gebündelte
Bedarfsverkehr unterliegt vielfältigen Regulierungsmöglichkeiten, um andere bestehende
Verkehrsformen zu schützen.
Aus Nutzendensicht unterscheiden sich der Linienbedarfs- und gebündelte Bedarfsverkehr
in ihrem Angebot nur an wenigen Stellen. Auch der gebündelte Bedarfsverkehr bietet ein
On-Demand-Angebot mit Fahrtwunschbündelung. Sein Bediengebiet ist in der Regel auf
den Sitz des Unternehmens beschränkt. Eine Tür-zur-Tür-Bedienung ist möglich. Den
gebündelten Bedarfsverkehr treffen als privatwirtschaftlich organisierte Verkehrsform nicht
die Pflichten des ÖPNV. Zur Herstellung eines level playing field zwischen einzelnen
Verkehrsarten und -formen stehen der Genehmigungsbehörde jedoch zahlreiche
Regulierungsinstrumente zur Verfügung. Dadurch soll insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis
zum ÖPNV und zum Taxiverkehr gewährleistet werden.
Die Regulierungsinstrumente lassen sich dabei in obligatorische und fakultative
unterteilen. Der Bundesgesetzgeber hat die obligatorischen Instrumente vorgegeben, die eine
hinreichende Abgrenzung zum ÖPNV und Taxi- sowie Mietwagenverkehr begründen sollen.
Die fakultativen Regulierungsinstrumente sollen den Genehmigungsbehörden vor Ort
einen weiteren Gestaltungsspielraum geben, um den gebündelten Bedarfsverkehr in das
Gesamtsystem der örtlichen Verkehre einzugliedern.
2.3.2 Systematik der Rechtsnorm
Der Genehmigungstatbestand des gebündelten Bedarfsverkehrs befindet sich im Teil der
Gelegenheitsverkehre mit Kraftfahrzeugen. Bestimmungen für den gebündelten
Bedarfsverkehr werden auch in Abgrenzung zu anderen Sonderbestimmungen für die einzelnen
Verkehrsarten des PBefG vorgenommen.
2.3.3 Intention des Bundesgesetzgebers
Mit der Einführung des Genehmigungstatbestands wurde Planungs- und Rechtssicherheit
gegenüber dem vorherigen Stand der sonst häufig (befristeten) Genehmigungsmöglichkeit
geschaffen. Erklärtes Ziel des Bundesgesetzgebers ist die Einführung von
Bedarfsverkehren, auch außerhalb des ÖPNV. Unter anderem solle die Einzelbeförderung mit
entsprechend vielen Fahrzeugbewegungen zugunsten gebündelter Fahrten vermieden werden. Es
soll mehr Mobilität bei weniger Verkehrsaufkommen entstehen, insbesondere auch
ländliche Regionen sollen erschlossen werden (zu den Zielen des Bundesgesetzgebers: siehe
auch Kapitel 1)
Um die bestehenden Verkehrsformen vor einem erwerbswirtschaftlich betriebenen
Bedarfsverkehr, der sich vorwiegend an wirtschaftlich attraktive Lagen etablieren wird, zu
schützen, hat der Bundesgesetzgeber eine Vielzahl von Regulierungsmöglichkeiten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 24 –
25 BASt / Projekt 82.0806/2022
geschaffen. Diese vorgegebenen Regulierungsmöglichkeiten können auch als
obligatorische Regularien bezeichnet werden; sie sind konstituierende
Genehmigungsvoraussetzungen, die den gebündelten Bedarfsverkehr auszeichnen:
• Vorherige Bestellung:
Die ausschließliche Durchführung aufgrund vorheriger Bestellung dient der
Abgrenzung zum Taxiverkehr, der auch den sog. Winkverkehr befördern darf. Unter
Winkverkehr sind Beförderungen aufgrund des spontanen Heranwinkens des Taxis oder der
Einstieg an einem Taxistand zu verstehen.
• Verwechslungsverbot zum Taxi- und Mietwagenverkehr:
Der gebündelte Bedarfsverkehr darf für die Nutzenden in seinem Erscheinungsbild
nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxi- und Mietwagenverkehr führen.
• Bediengebebiet Gemeinde des Betriebssitzes:
Insbesondere für den ländlichen Raum hat der Bundesgesetzgeber von der
Beschränkung des Bediengebiets Ausnahmen vorgesehen, die das Einvernehmen der anderen
Genehmigungsbehörde und des Aufgabenträgers voraussetzen. Hinsichtlich des
Verfahrens des Einvernehmens macht der Bundesgesetzgeber keine Vorgaben, sondern
setzt diesbezüglich auf die kommunale Selbstbestimmung der Akteure.
• Bündelungsquote:
Die Bündelungsquote ist nur für den Stadt- und Vorortverkehr im Sinne des § 8 Abs. 1
PBefG festzulegen. Ziel ist es, in diesen Räumen mit vergleichsweise hohen
Nachfragepotenzialen und entsprechend zu erwartenden Erträgen eine Kannibalisierung der
anderen Verkehre zu vermeiden und eine höhere Verkehrseffizienz zu erreichen.
Ebenfalls ist ein Monitoring der Bündelungsquote durch die Behörde vorgesehen, um
die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren zu können.
• Keine Mehrfachkonzession:
Der Bundesgesetzgeber verbietet es grundsätzlich, dass für dasselbe Fahrzeug eine
Taxikonzession, eine Mietwagenkonzession und eine solche für den gebündelten
Bedarfsverkehr parallel bestehen, § 46 Abs. 3 PBefG. Diese Vorgabe besteht nur in
Gemeinden über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in diesen besteht die
Annahme, dass ein ausreichender Verkehrsbedarf für beide Beförderungsformen
besteht. In kleineren Gemeinden kann eine Mehrfachkonzession zur Wirtschaftlichkeit
des Verkehrs maßgeblich beitragen.
• Abstandsgebot zum ÖPNV:
Durch ein Mindestbeförderungsentgelt soll der Abstand zum ÖPNV gewahrt werden,
§ 51a Abs. 2 PBefG. Der Bundesgesetzgeber hat diesbezüglich von der Angabe einer
Mindesthöhe (z. B. prozentuale Angabe) abgesehen, diese Regelung wurde den
örtlichen Genehmigungsbehörden vorbehalten.
Der Bundesgesetzgeber erteilt den örtlichen Genehmigungsbehörden darüber hinaus
einen Gestaltungsspielraum durch fakultative Regulierungsinstrumente:
• Rückkehrpflicht:
Die Rückkehrpflicht besagt, dass Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach
einem durchgeführten Auftrag grundsätzlich wieder an ihren Betriebssitz oder einen
geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, sofern dies öffentliche Verkehrsinteressen
erfordern. Von dieser Rückkehr kann nur abgesehen werden, wenn während des
Auftrags oder während der Rückfahrt ein neuer Beförderungsauftrag angenommen wird.
• Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen:
Der Bundesgesetzgeber ermöglicht der örtlichen Genehmigungsbehörde den Schutz der
öffentlichen Verkehrsinteressen durch Anforderungen an den Abstellort; eine
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 25 –
26 BASt / Projekt 82.0806/2022
Bündelungsquote2 außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs; Vorgaben an
Barrierefreiheit, Emissionen, Sozialstandards, Arbeitszeitregelungen, Entlohnung, Pausenzeiten.
• Höchstbeförderungsentgelt:
Ein Mindestentgelt (s. Abstandsgebot zum ÖPNV) für den gebündelten
Bedarfsverkehr ist verpflichtend anzuordnen, die Deckelung nach oben hingegen fakultativ, §
51a Abs. 2 PBefG. Eine Deckelung nach oben kann den gebündelten Bedarfsverkehr
als „Zwischenform“ passgenau seinem Komfort nach zwischen den Linien(bedarfs)
verkehr und den Taxiverkehr einordnen. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde
auch Zeitpunkte für diese festgelegten Mindest- und Höchsttarife festlegen.
• Festsetzung Höchstzahl der Fahrzeuge:
Um öffentliche Verkehrsinteressen zu schützen, kann eine Höchstzahl der
genehmigten Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs festgesetzt werden (§ 13 Abs. 5a
PBefG). Dies dient zum einen der Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen
Betreiber gebündelten Bedarfsverkehre aber auch dem Schutz der weiteren
Verkehrsformen.
2.3.4 Stand der außerparlamentarischen Debatte
Die Regelung des gebündelten Bedarfsverkehrs sah und sieht sich vielzähligen Einwänden
ausgesetzt. Zusammenfassend lassen sich diese insbesondere auf folgende Punkte
konkretisieren:
• Rückkehrpflicht:
Die Rückkehrpflicht führe zu Leerfahrten und widerspricht damit den Zielen des
Klima- und Umweltschutzes.
• Bündelungsquote:
Zum Schutze des Taxi- und Mietwagengewerbes kann die Bündelungsquote auch
außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs angeordnet werden. Befürchtungen gehen
dahin, dass aufgrund der niedrigeren Siedlungsdichte eine angeordnete
Bündelungsquote in ländlicheren Regionen schwer eingehalten werden könne. Die geringe
Wirtschaftlichkeit wird dazu führen, dass sich gebündelte Bedarfsverkehre an diesen
Orten nicht etablieren werden.
• Fehlende Leitlinien für Abstimmung mehrerer Gemeinden:
Erstreckt sich ein Bediengebiet des gebündelten Bedarfsverkehrs über mehrere
Gemeinden, so haben sich diese hinsichtlich der Genehmigung des gebündelten
Bedarfsverkehrs abzustimmen. In diesem Zusammenhang wird von der Wirtschaft befürchtet,
dass fehlende Abstimmungsleitlinien zu einer Zerklüftung des
Genehmigungsprozesses führen würden.
• Entgeltsystem:
Mit dem Abstandgebot überträgt der Bundesgesetzgeber ein im ÖPNV verankertes
Tarifmodell auf den innovativen Bereich der neuen Verkehrsformen. Flatrate- oder
Abonnementsmodell seien damit schwer umsetzbar.
• Keine Steuersatzermäßigung:
Der Bundesgesetzgeber entschied sich gegen eine Steuersatzermäßigung des
gebündelten Bedarfsverkehrs auf sieben Prozent. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dies
angeregt, um insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der erwerbswirtschaftlich
betriebenen Verkehrsform zu stärken. So profitieren andere Verkehrsformen (z. B. der
Taxiverkehr unter 50 km Fahrtweg) von einer ermäßigten Steuer in Höhe von 7
Prozent.
• Starke Regulierung:
Der Bundesgesetzgeber hat eine Vielzahl an Regulierungsinstrumenten für den
2 Die Bündelungsquote ist ein betrachtungszeitraumbezogener Durchschnittswert, wie viele Personen
(Personenkilometer) relativ zur Fahrleistung der Fahrzeuge (Fahrzeugkilometer) gleichzeitig befördert wurden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 26 –
27 BASt / Projekt 82.0806/2022
gebündelten Bedarfsverkehr entwickelt. Diese dienen überwiegend dem Schutz des
ÖPNV vor Kannibalisierung durch erwerbswirtschaftliche Verkehre sowie dem Taxi-
und Mietwagengewerbe in ihrem Bestand. Zumindest der Taxiverkehr sieht sich
jedoch derzeit einer starken Konkurrenz durch Mietwagenverkehre von Anbietern wie
UBER ausgesetzt, so dass angeführt wird, die Regulierungstiefe verhindere die
Etablierung gebündelter Bedarfsverkehre ohne, dass dies dem Schutz des Taxigewerbes
dienlich wäre.
2.4 Exkurs: Betreibermodell „ÖPNV-Taxi“
Das Konzept des ÖPNV-Taxis ist keine Verkehrsform des Personenbeförderungsgesetzes,
sondern ein Betreibermodell im Sinne einer Organisationsform. Ziel des Betreibermodells
ist es, den bestehenden Linienverkehr im Sinne des § 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 PBefG durch
konventionelle Fahrzeuge des Taxiverkehrs zu ergänzen und zu verdichten; eine
Ersetzungsfunktion ist in der Regel nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein fahrplanloses
Angebot im Flächenverkehr, die Beförderung der Fahrgäste erfolgt nur bei einem
entsprechenden Bedarf. Eine Fahrtwunschbündelungen (gemeinsame Beförderung mehrerer
Fahrgäste auf ähnlicher Wegstrecke), vergleichbar zu den neuen Verkehrsformen
Linienbedarfs- (§ 44 PBefG) und gebündeltem Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG) kann potenziell
erfolgen, eine Bündelung ist jedoch nicht zwingend vorgesehen. Das Betreibermodell „ÖPNV-
Taxi“ wird daher auch in On-Demand-Angeboten angewendet (z. B. im Landkreis
Freudenstadt, Baden-Württemberg).
Die praktische Umsetzung des ÖPNV-Taxis sieht vor, dass sich Taxiunternehmer
(Genehmigung nach § 47 i. V. m. § 13 PBefG) in Zeiten, bei denen kein Beförderungsauftrag im
regulären Taxiverkehr vorliegt, über eine Dispositionssoftware zur Erbringung von ÖPNV-
Taxifahrten zur Verfügung stellen können. Die Teilnahme der Taxiunternehmer ist freiwillig, so
dass ein verlässliches Angebot entstehen kann, sofern die Nachfrage des Markts zu einem
entsprechenden Angebot der Taxiunternehmer führt. Die Fahrgäste platzieren ihren
Fahrtwunsch über eine Mobilitätsplattform. Steht eine konventionelle ÖPNV-Verbindung zu
dem gewünschten Zeitpunkt nicht zur Verfügung, so vermittelt die Mobilitätsplattform die
Fahrt mit dem ÖPNV-Taxi. Gegenüber dem Fahrgast wird diese Fahrt zum regulären
ÖPNV-Tarif und – sofern vorgesehen – mit einem entsprechenden Komfortzuschlag
abgerechnet. Der Taxiunternehmer befördert den Fahrgast hingegen zum regulären Taxitarif;
sofern vereinbart sind Abschläge denkbar. Den regulären Taxitarif erhält der
Taxiunternehmer vom ÖPNV-Aufgabenträger in Form eines Ausgleichsanspruchs ersetzt. Der ÖPNV-
Aufgabenträger rabattiert den Taxitarif für Inhaber eines ÖPNV-Tickets durch eine
gemeinwirtschaftliche Tarifverpflichtung im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift. Für diese
Abrechnungsmodalität ist eine entsprechende Sondervereinbarung zwischen dem
Aufgabenträger und Taxiunternehmern im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG, mit einer
entsprechenden beihilferechtskonformen Ausgestaltung in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 notwendig.
Das Modell des ÖPNV-Taxis bietet Chancen, wenn u. a. zu Zeiten des Betriebsschlusses im
konventionellen Linienverkehr keine Beförderung von Personen im ÖPNV erfolgen kann.
Der ÖPNV-Aufgabenträger kann der Daseinsvorsorge zu ausgeweiteten Betriebszeiten
verstärkt gerecht werden. Das Konzept ermöglicht einen Rückgriff auf eine bestehende
Fahrzeugflotte und Personalkapazitäten, so dass Neubeschaffungen nicht notwendig sind.
Kosten für die Vorhaltung von Personal und Fahrzeugen bestehen nicht. Kosten fallen nur an,
sofern eine Beförderungsleistung erbracht wird. Das Konzept wird derzeit als
wettbewerbsfreie ÖPNV-Leistung eingestuft, so dass ein Vergabeverfahren nicht notwendig sei.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 27 –
28 BASt / Projekt 82.0806/2022
2.5 Mobilitätsdaten zu Bedarfsverkehren über den Nationalen
Zugangspunkt
Mobilithek als neuer und zentraler Nationaler Zugangspunkt
Seit dem 01.07.2022 bietet das Bundesministerium für Verkehr (BMV) mit der sogenannten
„Mobilithek“ einen neuen zentralen, einheitlichen und öffentlich Zugang zu Mobilitätsdaten
unter anderem des öffentlichen Linien- und Gelegenheitsverkehrs. Die Mobilithek ersetzt
somit das zuvor betriebene Open-Data-Portal mCLOUD und den Mobilitäts Daten Marktplatz
(MDM) als Nationalen Zugangspunkt. Damit bot sich die Mobilithek grundsätzlich als
mögliche Datenquelle für eine Evaluation der Wirkungen der §§ 44 und 50 PBefG an.
Zum Zeitpunkt der Analyse befand sich die Mobilithek noch im Aufbau. Daher war zu
berücksichtigen, dass Art, Umfang und Qualität der verfügbaren Mobilitätsdaten die
Verwendbarkeit der Mobilithek im Rahmen der Evaluation bestimmen.
Datenbereitstellungspflicht
Anbieter und Vermittler von Beförderungsdienstleistungen sind gemäß § 3a, Absatz 1
PBefG dazu verpflichtet, statische und dynamische Mobilitätsdaten sowie entsprechende
Metadaten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr
nach den §§ 42, 42a und 44 PBefG sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und
50 PBefG entstehen, bereitzustellen. Hierzu können sie sich auch eines Erfüllungsgehilfen
bedienen. Art, Inhalt und Form der Datenbereitstellung regelt die
Mobilitätsdatenverordnung (MDV). Sofern auf Länderebene Systeme zur Erfassung von Mobilitätsdaten bereits
betrieben werden, die dem Zweck der landeseinheitlichen Zusammenführung von Daten
dienen, so sind die Daten von den Mobilitätsanbietern bzw. Vermittlern vorrangig an diese
Systeme zu liefern; Weiterleitung der Daten an die Mobilithek ist gewährleistet.
Von der Pflicht zur Datenbereitstellung ausgenommen sind natürliche oder juristische
Personen, die als Einzelunternehmer firmieren. Diese können entsprechende Daten jedoch
freiwillige bereitstellen.
Evaluationsrelevante Daten der Mobilitätsdatenverordnung
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20.10.2021 i. d. F. v. 01.07.2022 sieht die
Bereitstellung einer Reihe von Mobilitätsdaten vor, die eine Beurteilung der Angebots- und
Marktentwicklung bei Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG und gebündelten
Bedarfsverkehren § 50 PBefG ermöglichen (s. folgende Tabellen). Die Fassung vom 15.05.2026 lag
zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vor.
Relevante
Datengruppe
Relevante Daten
Fahrpläne Haltestellen, Haltezeiten, Anschlüsse
Betriebskalender Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
Routen Netztopologie, Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 28 –
29 BASt / Projekt 82.0806/2022
Relevante
Datengruppe
Relevante Daten
Tarifdaten / Preise gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, gängige Tarifprodukte,
Sondertarifprodukte, Tarifzonen
Fahrzeuge Fahrzeugart, Eigenschaften (Barrierefreiheit, Umweltstandard)
Tabelle 1: Evaluationsrelevante Daten entsprechend der Mobilitätsdatenverordnung zur Bewertung der
Angebots- und Marktentwicklung bei Bedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG
Relevante
Datengruppe
Relevante Daten
Gebiete/Zeiten Gebiete, in denen die Mobilitätsdienstleistung angeboten wird /
ggf. ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet angeboten werden
Standorte Geokoordinaten/Adresse/Beschreibung von Taxistandorten, Mietwagenstationen und
Stationen für den gebündelten Bedarfsverkehr
Preise gängiger Basis-/Normalpreis; Sonderprodukte; Geschäftsbedingungen
Fahrzeuge Informationen zum eingesetzten Fahrzeugpool (inkl. Fahrzeugtyp und Angaben zu
Barrierefreiheit und Umweltstandard)
Tabelle 2: Evaluationsrelevante Daten entsprechend der Mobilitätsdatenverordnung zur Bewertung der
Angebots- und Marktentwicklung bei Bedarfsverkehren gemäß § 50 PBefG
Datenverfügbarkeit und Datenqualität
Zum Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung der oben genannten Mobilitätsdaten auf
Verfügbarkeit und Qualität im Februar 2024 enthielt die Mobilithek keine Datensätze zu
Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG und nur einen Datensatz (statische Daten) der MOIA
GmbH zum gebündelten Bedarfsverkehrsangebot gemäß § 50 PBefG in Hannover mit
Angaben zu Bediengebiet, Preisen/Beförderungsentgelten, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten
sowie zu Anzahl, Umweltstandard und Barrierefreiheit der eingesetzten Fahrzeuge.
Fazit
Die Mobilitätsdatenverordnung verpflichtet Mobilitätsanbieter bzw. deren
Erfüllungsgehilfen dazu, Daten zu ihrem Mobilitätsangebot bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere
Daten zum räumlichen und zeitlichen Umfang der Angebote, zur Gestaltung der Fahrpreise
sowie zu Art, Anzahl und Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge. Eine solche
Datensammlung wäre grundsätzlich eine geeignete Grundlage, um die Wirkungen der PBefG-
Gesetzesnovelle von 2021 datenbasiert evaluieren zu können.
Im Zeitraum der Evaluation enthielt der Nationale Zugangspunkt „Mobilithek“ jedoch
lediglich einen Datensatz zu einem gebündelten Bedarfsverkehrsangebot gemäß § 50 PBefG.
Mobilitätsdaten aus der Mobilithek waren somit für eine Evaluation der Gesetzesnovelle
nicht nutzbar.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 29 –
30 BASt / Projekt 82.0806/2022
2.6 Übersicht über vorhandene Angebote des
Linienbedarfsverkehrs und des gebündelten Bedarfsverkehrs
Bestand an Bedarfsverkehren und Genehmigungsformen
Im Zeitraum der letzten Bestandsaufnahme im Rahmen dieser Evaluation (12/2024 bis
02/2025) ergab eine Literatur- und Internetrecherche bundesweit 131 digital gesteuerte
Bedarfsangebote3 ohne Linien- und Fahrplanbindung. Dieses Ergebnis ist jedoch nur eine
Momentaufnahme. Denn zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass trotz einer
sorgfältigen Recherche einzelne Bedarfsverkehrsangebote nicht erfasst wurden. Zum
anderen zeigte der Vergleich mit den zuvor durchgeführten Bestandsaufnahmen eine
dynamische Marktentwicklung: War im Zeitraum 04/2023 bis 01/2024 noch eine deutliche
Zunahme an Bedarfsverkehrsangeboten in Deutschland zu beobachten, hatte sich der
Zuwachs an neuen Angeboten im Zeitraum 01/2024 bis 02/2025 deutlich abgebremst. Dem
standen anderenorts Betriebseinstellungen von Bedarfsverkehren gegenüber oder
bestehende Angebote wurden angepasst:
• Betriebseinstellungen gab es vor allem in größeren Städten und urbanen Räumen
(Berlin, Köln, Dresden, Münster, Mainz, Leverkusen, Rostock).
• Ein häufig genannter Grund für Betriebseinstellungen war Mediendarstellungen zufolge
die Unrentabilität der Bedarfsverkehre. Nach dem Auslaufen von Fördermitteln sahen
sich die zuständigen ÖPNV-Aufgabenträger nicht in der Lage, das Betriebskostendefizit
der Bedarfsverkehre weiterhin zu finanzieren. Tiefergehende Gründe für diese
Unrentabilität (z. B. ungünstiges Verhältnis aus hohe Bereitstellungskosten und zu geringer
Fahrgastnachfrage) waren in den Medien in der Regel nicht näher genannt; nur vereinzelt
wurde auf zu geringe Nutzungszahlen verwiesen.
• Die Angebotsanpassungen bei vielen Bedarfsverkehren umfassten oftmals zum Teil
deutliche Ausweitungen der Bediengebiete, insbesondere in suburbanen und ländlich
geprägten Räumen. Häufig erfolgten auch Anpassungen bei den Betriebstagen und
Betriebszeiten, den Nutzungsbedingungen und den Beförderungstarifen. Ziel dieser
Anpassungen war oftmals eine Optimierung der Angebotsabstimmung mit dem
liniengebundenen ÖPNV (z. B. Anpassung von Bediengebieten oder Nutzungsbeschränkung
der Bedarfsverkehre bei Verfügbarkeit einer Fahrt im Linienverkehr) und die
Sicherung der Finanzierbarkeit eines Regelbetriebs ohne Fördermittel.
Die in der Literatur bzw. im Internet verfügbaren Informationen zu den recherchierten
Bedarfsverkehrsangeboten enthielten keine Angaben zur genehmigten Verkehrsform.
Insofern sind beispielsweise auch die Verkehrsformen von den o. g. eingestellten
Bedarfsverkehren nicht bekannt; da jedoch meist auf eine Entscheidung des ÖPNV-Aufgabenträgers
verwiesen wurde, ist jedoch anzunehmen, dass es sich in diesen Fällen um
Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 PBefG oder andere Formen des Linienverkehrs handelt.
Bei den noch bestehenden Bedarfsverkehrsangeboten deuteten die Angebotsstrukturen
(Betriebstage und -zeiten) und insbesondere die Beförderungstarife darauf hin, dass diese
überwiegend in den ÖPNV integriert und nicht rein erwerbswirtschaftlich organisiert sind,
womit sie wesentliche Angebotsmerkmale von Linienbedarfsverkehren nach § 44 PBefG
aufweisen. Lediglich die MOIA GmbH hatte auf Anfrage bestätigt, dass das Ridepooling-
Angebot MOIA Hannover zum Zeitpunkt der Anfrage (Stand 10/2023) als gebündelter
Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG genehmigt war, der Bedarfsverkehr MOIA Hamburg
3 zur Zählweise von Bedarfsverkehrsangeboten: siehe Kapitel 3.1.2
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 30 –
31 BASt / Projekt 82.0806/2022
hingegen als Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG. Darüber hinaus ergab die quantitative
Befragung der Anbieter und Vermittler von Bedarfsverkehren, dass nach § 50 PBefG
genehmigte gebündelte Bedarfsverkehre offenbar nur sehr selten vorkommen (s. Kapitel
5.1.2, 5.2.1 und 5.2.2). Dies lässt den Schluss zu, dass die im Zeitraum der
Bestandsaufnahme (12/2024 bis 02/2025) bestehenden Angebote entweder als Linienbedarfsverkehr
nach § 44 PBefG oder nach einer bereits vor der PBefG-Novelle bestehenden
Verkehrsform genehmigt waren. Auch das Ergebnis der Experteninterviews (s. Kapitel 4) bestätigt
diese Vermutung.
Räumliche Verbreitung von Bedarfsverkehren nach Raumtyp
• Eine Auswertung zur räumlichen Verbreitung von Bedarfsverkehren nach Raumtyp
(RegioStaR-7)4 brachte folgende Ergebnisse:
• Die Bediengebiete der rd. 130 Bedarfsverkehrsangebote lagen überwiegend in
kleinstädtisch-dörflich strukturierten Kommunen. Mit großem Abstand überwogen dabei
Kommunen, die dem kleinstädtischen, dörflichen Raum in ländlichen Regionen
zugeordnet sind (Typ 77: rd. 58 Prozent), gefolgt von Kommunen im kleinstädtischen,
dörflichen Raum von Stadtregionen (Typ 74: rd. 16 Prozent). Auf Metropolen sowie auf
Regiopolen und Großstädte entfielen nur wenige Bedarfsverkehrsangebote (Typ 71:
rd. 1 Prozent, Typ 72: rd. 2 Prozent).
• Mit Blick auf die einzelnen Raumtypen und die Anzahl der diesen jeweils
zugeordneten Kommunen zeigte sich, dass insbesondere die Metropolen, aber auch die
Regiopolen und Großstädte eine sehr gute Abdeckung mit Bedarfsverkehren haben (Typ 71:
rd. 63 Prozent, Typ 72: rd. 35 Prozent) (vgl. Bild 2).
• Von den Kommunen, die den kleinstädtischen, dörflichen Räumen sowohl in
Stadtregionen als auch in ländlichen Regionen zugordnet sind, verfügte nur jeweils ein
knappes Zehntel über Bedarfsverkehrsangebote (Typ 74 und 77: jeweils rd. 9 Prozent). Die
Ausstattung der Kommunen in den übrigen Raumtypen lag in ähnlicher
Größenordnung. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Zahl der Gemeinden insbesondere in
den Raumtypen 74 und 77 sehr groß ist.
• Rund 11 Prozent der Fläche in Deutschland waren Bediengebiete von
Bedarfsverkehren und rd. 15 Prozent der Bevölkerung in Deutschland hatten unmittelbaren Zugang
zu Bedarfsverkehrsangeboten (vgl. Bild 3). Überdurchschnittlich hoch war der
Erschließungsgrad der Metropolen (Typ 71: 27 Prozent der Fläche / 28 Prozent der
Bevölkerung) und der Regiopolen bzw. Großstädten (Typ 72: 16 Prozent der Fläche / 21
Prozent der Bevölkerung). Dörflich-kleinstädtisch strukturierte Kommunen sowohl in
Stadtregionen als auch in ländlichen Regionen wiesen hingegen deutlich geringe
Erschließungsquoten auf (Typ 74: 12 Prozent der Fläche und 13 Prozent der
Bevölkerung, Typ 77: 11Prozent der Fläche und 9 Prozent der Bevölkerung), jedoch mit
steigender Tendenz zwischen 2023 und 2025. Die übrigen Raumtypen hatten noch
geringere Erschließungsgrade.
4 Jede Stadt/Gemeinde in Deutschland ist einem RegioStaR-7-Typ zugeordnet. RegioStar-7-Raumtypen sind:
Metropolen (Typ 71), Regiopolen und Großstädte (Typ 72), Mittelstädte bzw. städtischer Raum einer Stadtregion
(Typ 73), kleinstädtischer dörflicher Raum einer Stadtregion (Typ 74), zentrale Städte einer Ländlichen Region
(Typ 75), Mittelstädte bzw. städtischer Raum einer Ländlichen Region (Typ 76) sowie kleinstädtischer, dörflicher
Raum einer Ländlichen Region (Typ 77). Bedarfsverkehrsangebote, deren Bediengebiet sich über mehrere
Städte/Gemeinden mit unterschiedlichen Raumtypen erstrecken, wurden jeweils den betreffenden Raumtypen
zugeordnet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 31 –
32 BASt / Projekt 82.0806/2022
Bild 2: Anzahl und Anteil von Gemeinden mit Bedarfsverkehrsangeboten (Stand: 02/2025)
Bild 3: Anteil der Bevölkerung/Fläche der Bediengebiete von Bedarfsverkehren nach RegioStaR-7-Typ an der
Gesamtbevölkerung bzw. der Gesamtfläche des RegioStaR-7-Typs (Stand: 02/2025)
Zahlreiche der ermittelten rd. 130 Bedarfsverkehrsangebote sind Test- oder Pilotbetriebe,
für die ein langfristiger, über den Förderzeitraum hinausgehender Regelbetrieb zum
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme noch nicht gesichert war. Insbesondere bei
Bedarfsverkehrsangeboten in ländlichen Regionen war jedoch zu beobachten, dass diese in den
Regelbetrieb überführt und teilweise auch ausgeweitet wurden.
Räumliche Verbreitung von Bedarfsverkehren nach Bundesländern
Die räumliche Verteilung von Bedarfsverkehrsangeboten nach Bundesländern war sehr
unterschiedlich. Hierin spiegeln sich neben den jeweils vorherrschenden Raum- und
63%
35%
9% 9% 5% 9% 9%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
0
50
100
150
200
250
300
350
400
71 72 73 74 75 76 77
RegioStaR-7-Raumtyp
An
te
il
de
r g
em
ei
nd
en
m
it
Be
da
rfs
ve
rk
eh
te
n
an
a
lle
n
G
em
ei
nd
en
d
es
R
eg
io
St
aR
-T
yp
s
An
za
hl
G
em
ei
nd
en
Anzahl und Anteil von Gemeinden
mit Bedarfsverkehrsangeboten
Anzahl Gemeinden mit Bedarfsverkehr
Anteil Gemeinden mit Bedarfsverkehr an allen Gemeinden des Raumtyps
27%
21%
12%
11%
4%
9% 9%
15%
28%
16%
13% 12%
3%
8%
11% 11%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
71 72 73 74 75 76 77 GesamtAn
te
il
Ei
nw
oh
ne
r/F
lä
ch
e
de
r B
ed
ie
ng
eb
ie
te
an
d
er
E
in
w
oh
ne
rz
ah
l/G
es
am
tff
lä
ch
e
de
s
R
au
m
ty
ps
RegioStaR-7-Raumtyp
Anteil Einwohner/Fläche der Bediengebiete an der
Einwohnerzahl/Gesamtfläche des Raumtyps (Bestandsaufnahme)
Anteil an Gesamteinwohnerzahl des Raumtyps
Anteil an Gesamtfläche des Raumtyps
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 32 –
33 BASt / Projekt 82.0806/2022
Siedlungsstrukturen auch die verkehrspolitischen Ziele und die Förderkulisse in den einzelnen
Bundesländern wider:
• Unter den Stadtstaaten hatte nur die Freie und Hansestadt Hamburg zwei
Bedarfsverkehrsangebote, nachdem das Angebot in Berlin Anfang 2025 eingestellt wurde.
• Besonders viele Bedarfsverkehrsangebote gab bzw. gibt es in den großen
Flächenländern Bayern (29 Angebote), Nordrhein-Westfalen (27 Angebote), Baden-
Württemberg (18 Angebote) und Niedersachsen (14 Angebote).
• Keine Bedarfsverkehrsangebote gab es zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme in der
Stadt Berlin, in der Freien Hansestadt Bremen sowie im Freistaat Thüringen.
Bundesland Anzahl
Bedarfsverkehre in Deutschland
(Stand: 01/2024)
Anteil (in %) Fläche [km²] Flächenanteil an
der Landesfläche
Baden-Württemberg (BW) 18 14 % 2.460 7%
Bayern (BY) 29 22 % 10.731 15%
Berlin (BE) 0 0 % 0 0%
Brandenburg (BB) 3 2 % 625 2%
Bremen (HB) 0 0 % 0 0%
Hamburg (HH) 2 2 % 301 40%
Hessen (HE) 12 9 % 1.348 6%
Mecklenburg-Vorpommern (MV) 4 3 % 10.392 45%
Niedersachsen (NI) 14 11 % 4.971 10%
Nordrhein-Westfalen (NW) 27 21 % 3.914 11%
Rheinland-Pfalz (RP) 7 5 % 779 4%
Saarland (SL) 3 2 % 241 9%
Sachsen (SN) 2 2 % 2.153 12%
Sachsen-Anhalt (ST) 1 1 % 6 0%
Schleswig-Holstein (SH) 9 7 % 1.650 10%
Thüringen (TH) 0 0 % 0 0%
Deutschland 100 100 % 39.570
Tabelle 3: Räumliche Verbreitung von Bedarfsverkehren nach Bundesländern (Stand: 02/2025)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 33 –
34 BASt / Projekt 82.0806/2022
Die Erschließungssituation in den Bundesländern stellt sich wie folgt dar (s. Bild 4):
• Etwa 11 Prozent der Fläche in Deutschland waren zum Zeitpunkt der
Bestandsaufnahme Bediengebiete von Bedarfsverkehren. Damit hatten rd. 15 Prozent der
Bevölkerung in Deutschland unmittelbaren Zugang zu Bedarfsverkehrsangeboten.
• Bezogen auf den Erschließungsgrad der Bevölkerung (Anteil der Bevölkerung in
Bediengebieten von Bedarfsverkehren) erreichte die Freie und Hansestadt Hamburg den
mit Abstand höchsten Wert (73 Prozent der Bevölkerung), gefolgt von den
Flächenländern Mecklenburg-Vorpommern (28 Prozent der Bevölkerung), Nordrhein-
Westfalen und Schleswig-Holstein (jeweils 18 Prozent der Bevölkerung), die ebenfalls
Erschließungsgrade der Bevölkerung erreichten, die deutlich über dem Bundesschnitt
(15 Prozent der Bevölkerung) lagen.
• Bezogen auf den Erschließungsgrad Landesflächen erreichte das Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern den mit Abstand höchsten Wert (45 Prozent der Fläche), gefolgt von
der Freien und Hansestadt Hamburg (40 Prozent) und vom Freistaat Bayern (15 Prozent
der Fläche). Deutlich unter dem Bundesdurchschnitt (11 % der Fläche) lag der
Flächenerschließungsgrad in den Ländern Brandenburg (2 Prozent der Fläche), Rheinland-Pfalz
(4 Prozent der Fläche); Hessen (6 Prozent der Fläche), Baden-Württemberg (7 Prozent der
Fläche) und Saarland (9 Prozent der Fläche).
• Mit Ausnahme von Hessen und Nordrhein-Westfalen kamen Bedarfsverkehre in den
übrigen Flächenländern überwiegend in dünner besiedelten ländlichen Regionen zum
Einsatz.
Bild 4: Anteil der Bevölkerung/Fläche der BV-Bediengebiete an der Bevölkerungszahl/Landesfläche des
Bundeslands (Stand: 02/2025)
Betriebstage und Betriebszeiten der Bedarfsverkehrsangebote nach Raumtyp
Bei der Bestandsaufnahme wurde ausgewertet, an welchen Wochentagen die
Bedarfsverkehre in Deutschland angeboten werden und ob sich je nach Raumtyp Unterschiede
erkennen lassen:
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80%
D
TH
SH
ST
SN
SL
RP
NW
NI
MV
HE
HH
HB
BB
BE
BY
BW
Anteil der Bevölkerung/Fläche
Bu
nd
es
la
nd
Anteil der Bevölkerung/Fläche der Bedienungsgebiete
an der Bevölkerungszahl/Landesfläche des Bundeslands
Anteil an Gesamtfläche
Anteil an Bevölkerungszahl
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 34 –
35 BASt / Projekt 82.0806/2022
• In fast allen Raumtypen wurden Bedarfsverkehre in mindestens Dreiviertel der jeweils
zugeordneten Bediengebiete an allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) angeboten.
Lediglich in kleinstädtisch-dörflich strukturierten Räumen von Stadtregionen (Typ 74)
war deren Anteil mit rd. 51 Prozent etwas geringer.
• Im Vergleich zu anderen Raumtypen hatten Regiopolen/Großstädte (Typ 72) und
kleinstädtisch-dörflich strukturierten Räumen von Stadtregionen (Typ 74) etwas größere
Anteile von Bediengebieten (15 bzw. 17 Prozent), in denen Bedarfsverkehren
ausschließlich am Wochenende (Freitagabend bis Sonntag bzw. nur Samstag und Sonntag)
verkehren, vor allem im Abend- und Nachtverkehr (Nächte Fr/Sa und Sa/So).
• Es gab keine Bedarfsverkehrsangebote, die auf einzelne Wochentage beschränkt waren.
Bild 5: Anteil der Betriebstagprofile nach Betriebstagen und RegioStaR-7-Typ an allen erfassten
Bedarfsverkehren (Stand: 02/2025)
Ebenso wurde ausgewertet, welche Betriebszeiten die Bedarfsverkehre in Deutschland
hatten und ob sich je nach Raumtyp Unterschiede erkennen lassen (s. Bild 6):
• An den Werktagen Montag bis Freitag zeigte sich bereits eine starke Präsenz der
Bedarfsverkehre in der Hauptverkehrszeit am Morgen (5 – 9 Uhr), was insofern
bemerkenswert ist, weil sich die morgendliche Hauptverkehrszeit mit vergleichsweise hoher
und oftmals gut bündelbarer Verkehrsnachfrage eigentlich für konventionelle
Linienverkehre gut eignet. In dem Ergebnis spiegelt sich jedoch auch wider, dass
Bedarfsverkehre häufig auch als Zubringer zum Schienenpersonennahverkehr eingesetzt werden
und damit typische Wege von Berufs- und Ausbildungspendlern bedienen.
• Vor allem am Wochenende (ab Freitagabend) zeigte sich eine starke Präsenz der
Bedarfsverkehre im Spätverkehr (ab 20 Uhr) sowie im Nachtverkehr (ab 0 Uhr).
• Signifikante Unterschiede bei den Betriebszeiten nach Raumtyp waren nur insofern
erkennbar, dass der Betrieb am Abend bzw. in der Nacht in den Raumtypen der
ländlichen Region (Typ 75 bis 77) in der Regel früher endete als in den Raumtypen von
Stadtregionen (Typ 71 – 74). Auch finden sich 24-h-Betriebe am Wochenende – meist
von Freitagfrüh bis Sonntagabend – vor allem in den Raumtypen von Stadtregion. Dies
deckt sich jedoch mit den typischen Mobilitätsmustern in Stadtregionen und
ländlichen Regionen.
0%
20%
40%
60%
80%
100%
71 72 73 74 75 76 77
An
te
il
de
r B
ed
ar
fs
ve
rk
eh
re
RegioStaR7-Raumtyp
Anteil der Betriebstagsprofile nach Betriebstagen und
RegioStaR-7-Typ an allen erfassten Bedarfsverkehren
Mo-Fr Mo-Sa Mo-So Fr (Abend)/Sa/So
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 35 –
36 BASt / Projekt 82.0806/2022
Bild 6: Anteile der Wochentage an den zu den dargestellten Tageszeiten operierenden Bedarfsverkehre
(Stand: 02/2025)
Eingesetzte Fahrzeuge und Fahrzeugausstattung in Bedarfsverkehren
Informationen zur Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge waren nicht für alle
Bedarfsverkehrsangebote verfügbar. Zudem bezogen sich die Angaben oftmals auf die
Einführungsphase dieser Angebote. Ob und wo aufgrund der Entwicklung der Fahrgastzahlen oder von
vorgenommenen Änderungen am Zuschnitt der Bediengebiete oder der Bedienzeiten
auch die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge angepasst wurde, war nur für sehr wenige Fällen
dokumentiert. Somit lassen sich für den Zeitraum der Bestandsaufnahme (12/2024 bis
02/2025) keine serösen Aussagen zur Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge machen oder gar
Bezüge zu den Raumtypen der Bediengebieten herstellen.
Aus den veröffentlichen Daten ließen sich jedoch Rückschlüsse auf die Verteilung der
Größenklassen und der Antriebsformen der eingesetzten Fahrzeuge in den Bedarfsverkehren
ziehen.
Demnach lassen die eingesetzten Fahrzeuge in drei Kategorien der Beförderungskapazität
einteilen (s. Bild 7, links):
• Kleine Fahrzeuge (≤ 5 Fahrgäste), z. B. Pkw oder Mini-Van, werden kaum eingesetzt
und machen daher lediglich 11 Prozent der eingesetzten Fahrzeuge aus.
• Kleinbusse (6 – 8 Fahrgäste) sind mit 83 Prozent mit Abstand die häufigsten
eingesetzten Fahrzeuge.
• Größere Fahrzeuge (≥ 10 Fahrgäste) werden nur sehr selten eingesetzt und machen
nur 6 Prozent der eingesetzten Fahrzeuge aus.
Ein klarer Trend zeigt sich hingegen bei der Antriebsform der in Bedarfsverkehren
eingesetzten Fahrzeugen (s. Bild 7, rechts):
• Der Anteil der reinen Elektrofahrzeuge in den eingesetzten Fahrzeugflotten liegt bei
68 Prozent und der Anteil der Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge bei 12 Prozent. So macht
allein die 300 Elektrofahrzeuge umfassende Fahrzeugflotte der MOIA GmbH für ihr
Bedarfsverkehrsangebot in Hamburg einen sehr großen Anteil an den deutschlandweit
eingesetzten Fahrzeugen im Bedarfsverkehr aus. Damit ist die Elektrofahrzeugquote
0%
20%
40%
60%
80%
100%
5-7 Uhr 7-9 Uhr 9-18 Uhr 18-20 Uhr 20-22 Uhr 22-24 Uhr 0-1 Uhr 1-2 Uhr 2-5 Uhr
Anteile der Wochentage an den zu den dargestellten
Tageszeiten operierenden Bedarfsverkehren
Mo-Do Fr Sa So
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 36 –
37 BASt / Projekt 82.0806/2022
bei Bedarfsverkehren deutlich höher als im bundesdeutschen Pkw-Bestand, wo zu
Beginn des Jahres 2025 lediglich 10,5 Prozent der Fahrzeuge über einen reinen
Elektroantrieb (BEV) oder einen Hybrid-Antrieb verfügten, darunter 18,6 Prozent Plug-in-
Hybridfahrzeuge (PHEV) [KBA 2025].
• Der vergleichsweise hohe Anteil an Elektro- und Hybridfahrzeugen ist möglicherweise
auch darauf zurückzuführen, da zum Zeitpunkt der Fahrzeugbeschaffung eine sehr
attraktive Förderkulisse für E-Fahrzeuge bestand.
Bild 7: Anteile der Fahrzeuggrößen (links) und Anteile der Fahrzeugantriebsarten (rechts) an der Gesamtzahl
der eingesetzten Fahrzeuge (Stand: 02/2025)
Anforderungen an die Barrierefreiheit der eingesetzten Fahrzeuge existieren sowohl im
Linienbedarfsverkehr (hier: Ziel der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV gemäß § 8
Absatz 3, Satz 3) als auch im gebündelten Bedarfsverkehr (hier: Barrierefreiheit im
gebündelten Bedarfsverkehr und im Taxiverkehr gemäß § 64c PBefG). Bei der Bestandsaufnahme
ließen sich jedoch nur für weniger als zwei Drittel der Bedarfsverkehre Angaben zu
Barrierefreiheit der eingesetzten Fahrzeuge ermitteln; insofern können die nachfolgenden
Angaben nur grobe Orientierungswerte sein.
Für die Bedarfsverkehre mit Angaben zur Anzahl der barrierefreien Fahrzeuge ergab sich
folgendes Bild (s. Bild 8):
• Zwischen 61 und 90 Prozent der eingesetzten Fahrzeuge waren barrierefrei.
• Unterschiede oder Ausstattungsgrade in Abhängigkeit vom Raumtypen zeigten sich
nicht.
• Eine Auswertung nach Bundesländern zeigt große Unterschiede ohne erkennbare
Zusammenhänge, z. B. zum überwiegenden Raumtyp.
11%
83%
6%
Anteile der Fahrzeuggößen an der
Gesamtzahl der eingesetzten Fahrzeuge
kleine Fahrzeuge (4 - 5 Plätze)
Kleinbusse (6 - 8 Plätze)
große Fahrzeuge (≥10 Plätze)
68%
12%
20%
Anteile der Antriebsarten an Gesamtzahl
der eingesetzten Fahrzeuge
elektrisch
Hybrid
Verbrenner
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 37 –
38 BASt / Projekt 82.0806/2022
Bild 8: Durchschnittlicher Anteil barrierefreier Fahrzeuge an den Fahrzeugflotten von Bedarfsverkehren nach
RegioStar-7-Typ (Stand: 02/2025)
Beförderungstarife von Bedarfsverkehren
Bei den Beförderungstarifen von Bedarfsverkehren lassen sich drei grundsätzliche
Tarifarten bzw. Tarifanwendungen unterscheiden:
• Anwendung des regulären örtlichen ÖPNV-Tarifs
• Anwendung des regulären örtlichen ÖPNV-Tarifs zuzüglich Komfortzuschlag (Festpreis
oder variabler Preis abhängig von Tageszeit, Entfernung oder Verfügbarkeit einer
konventionellen Linienverkehrsfahrt)
• Anwendung eines „Sondertarifs“, augenscheinlich unabhängig vom örtlichen ÖPNV-
Tarif und preislich meist teurer
Typischerweise sollte es so sein, dass bei Linienbedarfsverkehren nach § 44 PBefG aufgrund
ihrer ÖPNV-Integration der reguläre örtliche ÖPNV-Tarif mit oder ohne Komfortzuschlag gilt,
während bei gebündelten Bedarfsverkehren nach § 50 PBefG ein Sondertarif gilt.
Die Auswertung der Bestandsaufnahme ergab folgendes Bild (ohne Differenzierung nach
Verkehrsform, da diese nicht bekannt war):
• In 42 Prozent der erfassten Bedarfsverkehre galt ausschließlich der reguläre ÖPNV-
Tarif und in 23 Prozent gilt der reguläre ÖPNV-Tarif zuzüglich eines Komfortzuschlags.
Damit überwiegen deutlich die in den örtlichen ÖPNV-Tarif integrierten
Beförderungstarife bei Bedarfsverkehren.
• Ein augenscheinlicher „Sondertarif“ galt in 35 Prozent der Bedarfsverkehre, obwohl
die meisten dieser Bedarfsverkehre im Hinblick auf anderer Systemmerkmale
grundsätzlich eine starke ÖPNV-Integration zeigen.
Eine Auswertung zur Verteilung der Beförderungstarifarten nach Raumtypen zeigte
folgendes Ergebnis (s. Bild 9), ohne Differenzierung nach Verkehrsform, da diese nicht
bekannt war):
• In den Metropolen (Typ 71) mit einem vergleichsweise guten ÖPNV-Angebot war der
Anteil der Bedarfsverkehrsangebote, die mit dem regulären ÖPNV-Tarif ohne
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
71 72 73 74 75 76 77
An
te
il
de
r b
ar
rie
re
fre
ie
n
Fa
hr
ze
ug
e
RegioStaR-7-Typ
Durchschnittlicher Anteil barrierefreier Fahrzeuge
je Bedarfsverkehrsangebot
Soweit Angaben zur Barrierefreiheit vorlagen!
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 38 –
39 BASt / Projekt 82.0806/2022
Komfortzuschlag genutzt werden konnten, im Vergleich zu allen anderen Raumtypen
am geringsten (31 Prozent).
• In den übrigen Raumtypen konnten jeweils zwischen etwa 60 und 75 Prozent der
Bedarfsverkehrsangebote zum regulären ÖPNV-Tarif entweder ohne Komfortzuschlag
oder mit einem (meist geringen) Komfortzuschlag genutzt werden. Eine Ausnahme
waren die zentralen Städte in der ländlichen Region (Typ 75); die wenigen dort
vorhandenen Bedarfsverkehre konnten zum regulären ÖPNV-Tarif ohne Komfortzuschlag
genutzt werden.
• Auffällig ist, dass auch in kleinstädtisch-dörflich geprägten Räumen der Stadtregion (Typ
74) und der ländlichen Region (Typ 77), wo Bedarfsverkehrsangebote in der Regel eng
mit dem konventionellen ÖPNV verzahnt sind und dort einen essenziellen Beitrag zur
Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs leisten, mit 23 Prozent bzw. 36
Prozent jeweils größere Anteile der Bedarfsverkehre nur mit Sondertarifen genutzt werden
konnten.
Bild 9: Anteil der Tarifarten bei den erfassten Bedarfsverkehren nach RegioStaR-7-Typ
(Stand: 02/2025)
Fahrtbuchung bei Bedarfsverkehren
Die neuen Bedarfsverkehre setzen vor allem auf digitale Lösungen bei der
Betriebsorganisation. Die Bestandsaufnahme ergab, dass Fahrtbuchungen mittlerweile bei allen
erfassten Bedarfsverkehrsangeboten per App buchbar sind. Mit Rücksicht auf weniger
digitalaffine Bevölkerungsgruppen bieten die allermeisten Bedarfsverkehre zusätzlich noch die
Möglichkeit einer telefonische Fahrtbuchung.
31%
43% 51% 53%
100%
40% 41%
8%
18% 13%
23%
17% 23%
62%
39% 36%
23%
42% 36%
0%
20%
40%
60%
80%
100%
71 72 73 74 75 76 77
RegioStaR7-Raumtyp
Anteil der Tarifarten bei den erfassten Bedarfsverkehren
nach RegioStaR-7-Raumtyp
regulär Komfortzuschlag Sondertarif
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 39 –
40 BASt / Projekt 82.0806/2022
3 Methodisches Vorgehen
3.1 Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme
3.1.1 Bestandsaufnahme zur rechtlichen Situation
Grundlage der Evaluation der gesetzgeberischen Tätigkeit war eine genaue und
umfassende Analyse des einschlägigen Normbestands. Die Bestandsaufnahme zur rechtlichen
Situation beinhaltete die gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen zu den neuen
Verkehrsformen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50
PBefG) einschließlich aller relevanten Legislativakte. Dies umfasste:
• Erfassung von Wortlaut und Systematik der bestehenden Rechtsnormen des PBefG,
• Recherche des Novellierungsverfahrens, d.h. der Bundestags- und Bundesrats-
Drucksachen vom Referentenentwurf bis zur verabschiedeten Fassung,
• Aufarbeitung des parlamentarischen Anhörungsverfahren und der
außerparlamentarischen Stellungnahmen. Dies umfasst auch Stellungnahmen seit dem
Gesetzgebungsverfahren bis zum heutigen Tag.
Der Rechtsbestand wurde schriftlich umfassend aufbereitet, wobei in kurzen
Erläuterungen die wesentlichen Regelungsgegenstände auch für den juristischen Laien verständlich
dargestellt sind.
3.1.2 Bestandsaufnahme zu Bedarfsverkehrsangeboten
Bei der Bestandsaufnahme zu Bedarfsverkehrsangeboten wurde ermittelt, ob und
inwieweit sich die Marktdurchdringung der neuen Verkehrsformen und deren
Angebotsgestaltung über eine Auswertung von Mobilitätsdaten des Nationalen Zugangspunkts
(Mobilithek) erkennen lässt. Darüber hinaus wurde eine deutschlandweit ausgerichtete Literatur-
und Internetrecherche durchgeführt, um den Bestand an Bedarfsverkehrsangeboten zu
erfassen, die sich den beiden neuen Verkehrsformen zuordnen lassen.
Betrachtet wurden dabei nur solche Bedarfsverkehrsangebote im Sinne der §§ 44 und 50
PBefG, die nicht an einen Fahrplan oder eine festen Linienweg gebunden und die digital
disponiert werden (d. h. keine klassischen Rufbus- oder Anrufsammeltaxiverkehre).
Ziel
Mit einer Bestandsaufnahme der in Deutschland bestehenden Angebote zu
Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG und zu gebündelten Bedarfsverkehren gemäß § 50 PBefG
soll aufgezeigt werden, wie weit die Marktdurchdringung der beiden Verkehrsformen seit
Inkrafttreten der PBefG-Novelle im Jahr 2021 bereits vorangeschritten ist. Zudem soll
deren geografische Verteilung in Deutschland ersichtlich werden.
Methodisches Vorgehen
Eine regelmäßige und deutschlandweite Erfassung zu Angeboten der beiden neuen
Verkehrsformen und deren Ausgestaltung erfolgt in Deutschland über den Nationalen
Zugangspunkt „Mobilithek“. Zum Zeitpunkt der Evaluation enthielt die Mobilithek allerdings
nur sehr wenige relevante Daten und war daher für eine Bestandsaufnahme zur
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 40 –
41 BASt / Projekt 82.0806/2022
Beurteilung der Marktdurchdringung nicht verwendbar (vgl. Kapitel 2.4). Die Ergebnisse
der Bestandsaufnahme beruhen daher weitgehend auf einer breit angelegten
deutschlandweiten Internetrecherche (Primärrecherche) zu On-Demand- bzw. Bedarfsverkehren.
Ergänzt wurde die Internetrecherche durch eine gezielte Literatur- und
Datenbankrecherche (Sekundärrecherche), u. a. Fachzeitschriften, ÖPNV-Newsletter, Best-Practice-
Datenbank „Mobilikon“, Mobilithek sowie eigene Daten des Auftragnehmers.
Eine erste Basisbestandsaufnahme wurde im Zeitraum 04/2023 bis 05/2023 durchgeführt
und dann in zwei nachfolgenden Zeiträumen (01/2024 und 12/2024 bis 02/2025) jeweils
aktualisiert. Dadurch konnte zum einen sichergestellt werden, dass bereits frühzeitig
Basisinformationen zu Bedarfsverkehrsangeboten für die Konzeptionen der qualitativen und
quantitativen Befragungen (s. Kapitel 3.2 und 3.3) zur Verfügung standen, wobei die
jüngste Aktualisierung der Bestandsaufnahme sicherstellte, dass im vorliegenden Bericht
ein relativ aktueller Stand abgebildet werden kann. Zum anderen ließen sich aus den drei
Datensätzen Erkenntnisse zur Angebotsentwicklung bei Bedarfsverkehren (Anzahl,
Ausgestaltung) über einen Zeitraum von fast zwei Jahren erkennen.
Die Internetrecherche erfolgte dabei systematisch nach Bundesländern und anhand von
festgelegten Erfassungsmerkmalen (s. u.). Für die Internetrecherche wurden gängige
Stichworte im Zusammenhang mit den neuen Verkehrsformen verwendet (neues bzw.
innovatives Mobilitäts-/Verkehrsangebot, On-Demand-Angebot, Bedarfsverkehr,
Linienbedarfsverkehr, gebündelter Bedarfsverkehr u. ä.). Dennoch kann nicht ausgeschlossen
werden, dass einzelne Angebote zu neuen Verkehrsformen von der verwendeten
Suchmaschine nicht erkannt wurden. Die Bestandsaufnahme erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Teilweise werden Bedarfsverkehrsangebote in Deutschland unter einer Art „Dachmarke“
vermarktet, d. h. die Bedarfsverkehre in einer Region tragen jeweils die gleiche Bezeichnung
und es wird die gleiche Bestell-App verwendet, obwohl es sich faktisch meist um
voneinander unabhängige Bedarfsverkehre ohne ein räumlich zusammenhängendes Bediengebiet
handelt, die oftmals auch unterschiedliche Bedienzeiten und Nutzungsbedingungen haben.
Unterschiede bei der Angebotsausgestaltung lassen sich dabei – trotz gleicher Bezeichnung –
vor allem bei einem Wechsel des kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgerschaft zu beobachten,
während die Ausgestaltung der Angebote innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines
kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgers relativ homogen war. In der vorliegenden
Bestandsaufnahme werden daher Bedarfsverkehrsangebote, deren Bediengebiete sich über die
Zuständigkeitsbereiche verschiedener kommunaler ÖPNV-Aufgabenträger (Landkreis bzw.
kreisfreie Stadt) erstrecken, konsequent als unterschiedliche Bedarfsverkehre erfasst, auch wenn
sie die gleiche Bezeichnung tragen. Da andere Statistiken andere Zählweisen zugrunde liegen
können, ergeben sich Abweichungen bei der Zahl der erfassten Bedarfsverkehrsangebote.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die im Internet veröffentlichten Daten zu den neuen
Verkehrsformen in der Regel keine Informationen zur Genehmigungsform enthalten.
Rückschlüsse auf die Genehmigungsform lassen sich jedoch beispielweise über die
Beschreibung des Mobilitätsangebots im Hinblick auf dessen Integration in den ÖPNV oder
über die Fahrpreisgestaltung bzw. die Anwendung des örtlichen ÖPNV-Tarifs ziehen.
Die Rechercheergebnisse wurden in eine auswertungsfähige Datenbank auf Basis von MS
Excel übernommen. Anschließend erfolgten Auswertungen nach den wesentlichen
Erfassungsmerkmalen, sofern entsprechende Daten zu mindestens 15 Prozent der erfassten
Mobilitätsangebote vorlagen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 41 –
42 BASt / Projekt 82.0806/2022
Erfassungsmerkmale
Für die identifizierten Angebote der neuen Verkehrsformen wurden – sofern Daten
vorlagen – Merkmale erfasst.
1. Name/Bezeichnung des Mobilitätsangebots
2. Genehmigungsform
a) § 44 PBefG, § 50 PBefG oder ggf. Genehmigungsform vor 08/2021 (soweit
verfügbar)
3. Bediengebiet
a) Gemeinde(n), ggf. Ortsteil(e)
b) Landkreis / Kreisfreie Stadt
c) Bundesland
d) RegioStaR-7-Raumtyp
e) Bevölkerungszahl des Bediengebiets
f) Fläche des Bediengebiets [km²]
4. Betreiber
a) Name
b) ggf. Name des/der Unterauftragnehmer
5. Fahrtenangebot und Betrieb
a) Jahr der Betriebsaufnahme
b) Betriebszeiten (Wochentage, Tageszeiten)
c) Anzahl eingesetzter Fahrzeuge
d) Größe / Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge
e) Antriebsart der Fahrzeuge
f) Anteil barrierefreier Fahrzeuge
g) Anzahl beförderter Fahrgäste pro Jahr
h) Fahrpreise / Tarife
i) Tarifart (regulärer ÖPNV-Tarif, erhöhter ÖPNV-Tarif / Komfortzuschlag,
Sondertarif)
6. Fahrtwunschanmeldung
a) Form / Medium der Anmeldung
b) Vorausbuchungszeit
c) Zahlungsmethode
d) Möglichkeit der Fahrtbuchung für Dritte
Um beurteilen zu können, in welchen Raum- und Siedlungsstrukturen Bedarfsverkehre
(ohne Differenzierung nach Verkehrsform) bislang zum Einsatz kommen, wurde eine
Auswertung der jeweiligen Bediengebiete nach siedlungsstrukturellen Raumtypen
vorgenommen, d. h. für Gruppen von Städten und Gemeinden, die ähnliche Raum- und
Siedlungsstrukturen aufweisen. Hierfür wurde die zusammengefasste regionalstatische
Raumtypologie RegioStaR 7 des BMV mit sieben Raumtypen verwendet. RegioStar-7-Raumtypen
sind:
• Metropolen (Typ 71)
• Regiopolen und Großstädte (Typ 72)
• Mittelstädte bzw. städtischer Raum einer Stadtregion (Typ 73)
• kleinstädtischer dörflicher Raum einer Stadtregion (Typ 74)
• zentrale Städte einer ländlichen Region (Typ 75)
• Mittelstädte bzw. städtischer Raum einer ländlichen Region (Typ 76)
• kleinstädtischer, dörflicher Raum einer ländlichen Region (Typ 77)
Jede Stadt/Gemeinde in Deutschland ist einem RegioStaR-7-Typ zugeordnet.
Bedarfsverkehrsangebote, deren Bediengebiet sich über mehrere Städte/Gemeinden mit
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 42 –
43 BASt / Projekt 82.0806/2022
unterschiedlichen Raumtypen erstrecken, wurden jeweils den Raumtypen der einzelnen
Städte/Gemeinden zugeordnet.
3.2 Vorgehensweise bei der Konzeption, Durchführung und
Auswertung von qualitativen Befragungen
(Experteninterviews)
Die qualitative Befragung beinhaltete Interviews mit Expertinnen und Experten relevanter
Stakeholder-Gruppen. Befragt wurden Vertreterinnen und Vertreter der Anbieter,
Vermittler und Erfüllungsgehilfen von Linienbedarfsverkehren und gebündelten
Bedarfsverkehren sowie des Taxigewerbes, ebenso wie Vertreterinnen und Vertreter der
Kommunalverbände, der Verkehrswissenschaft, der Mitarbeitenden von Verkehrsunternehmen
sowie der Nutzenden.
Ziel der Interviews
Ziel der qualitativen Befragung von Expertinnen und Experten war es, die Sichtweise von
relevanten Stakeholder-Gruppen auf die Entwicklung der neuen Bedarfsverkehrsformen
sowie Motive und Hintergründe für das jeweilige Handeln auf einer übergeordneten
Ebene zu erfassen. Im Fokus standen dabei die ursprünglichen Erwartungen der jeweiligen
Stakeholder an die Gesetzesnovellierung und das Zusammentragen der jeweils
wahrgenommenen Entwicklungen seit Inkrafttreten der PBefG-Novelle im August 2021 sowie der
Wirksamkeit. Darüber hinaus sollten mit den Interviews auch Themen und Schwerpunkte
für die quantitativen Befragungen identifiziert werden (s. Kapitel 3.3).
Interviewthemen
Die Interviewthemen ergaben sich unmittelbar aus der Aufgabenstellung (Ermittlung des
erreichten Stands bei dem Ziel, Anbietern von flexiblen, gebündelten Beförderungsformen
Planungs- und Rechtssicherheit sowohl innerhalb als auch außerhalb des ÖPNV zu
gewährleisten) und den damit verbundenen, konkret zu beantwortenden Fragen (s. Kapitel 1); sie
lassen sich jeweils vier zentralen Themenblöcken zuordnen:
1. Markt- und Angebotsentwicklung der neuen Bedarfsverkehrsformen – Interviewthemen:
a) Markt- und Angebotsentwicklung von Bedarfsverkehren in Deutschland und
deren Integration in den Markt des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
b) generelle Bewertung der Marktchancen von gebündelten Bedarfsverkehren
nach § 50 PBefG (Im Gegensatz zu den gemeinwirtschaftlich finanzierten
Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG unterliegen die eigenwirtschaftlich zu
betreibenden gebündelten Bedarfsverkehre gemäß § 50 PBefG höheren
Anforderungen der Mobilitätsanbieter im Hinblick auf die Rentabilität; sie werden daher
gesondert beleuchtet.)
c) Bewertung der möglichen Mehrkosten von Linienbedarfsverkehren gegenüber
konventionellen ÖPNV-Angeboten
d) gegenwärtige und zukünftige Verbreitung der neuen Bedarfsverkehrsformen in
Deutschland
2. Wahrnehmung und Nutzung der neuen Bedarfsverkehrsformen – Interviewthemen:
a) Wahrnehmung von Bedarfsverkehrsangeboten in der Bevölkerung
b) Motive für die Nutzung von Bedarfsverkehrsangeboten
c) Nutzungshemmnisse
3. Verkehrliche Wirkung der neuen Bedarfsverkehrsformen – Interviewthemen:
a) Einschätzung der generellen Wirkung von Bedarfsverkehren auf die Mobilität
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 43 –
44 BASt / Projekt 82.0806/2022
b) Einschätzung zu den spezifischen Vor- und Nachteilen von
Linienbedarfsverkehren und gebündelten Bedarfsverkehren im Hinblick auf die verkehrlichen
Wirkungen
c) besondere Bedeutung von Linienbedarfsverkehren nach § 44 PBefG für den
ÖPNV
d) Wirkungen auf die Mobilität in ländlichen Räumen
e) Wirkungen auf die Mobilität von Jugendlichen
f) Wirkungen auf die Mobilität von mobilitätseingeschränkten Personen
g) Einschätzung des Beitrags zum Klimaschutz
4. Funktion und Bedeutung des Rechtsrahmens für die neuen Bedarfsverkehrsformen –
Interviewthemen:
a) Erwartungen an die Einführung der Bedarfsverkehrsformen in das PBefG
b) unmittelbarer Einfluss der Einführung von neuen Bedarfsverkehrsformen im
PBefG auf deren Marktentwicklung
c) Chance und Risiken der Einführung von Bedarfsverkehrsformen im PBefG für
eine stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (einschl. gebündelter
Bedarfsverkehre)
d) Bedeutung der Abgrenzung der Verkehrsformen im PBefG sowie der konkreten
Regelungen zu Linienbedarfsverkehren und gebündelten Bedarfsverkehren für
deren Marktchancen und -risiken
e) Auswirkungen der neuen Bedarfsverkehrsformen auf die Arbeitsbedingungen
der Beschäftigten im Straßenpersonenverkehrsgewerbe
f) Hinweise für eine mögliche Anpassung der rechtlichen Regelungen im
Personenbeförderungsgesetz
Im Hinblick auf die Anwendung der gesetzlichen Regulierungsinstrumente seitens der
Genehmigungsbehörden wurde in den Interviews vor allem nach deren Folgen gefragt, d. h.
nach Marktchancen, -risiken und -hemmnissen für die neuen Bedarfsverkehrsformen. Die
konkrete Genehmigungspraxis ist Gegenstand der quantitativen Erhebungen.
Für jeden Themenblock wurde jeweils ein entsprechender Fragenkatalog erarbeitet. Dieser
war Grundlage für die Erstellung der individualisierten Interview-Leitfäden.
Auswahl der zu befragenden Expertinnen und Experten
Im Themenfeld „Neue Verkehrsformen gemäß §§ 44 und 50 PBefG“ wurden zehn
relevante Stakeholdergruppen mit jeweils unterschiedlichen Perspektiven auf das Thema
„Neue Verkehrsformen“ identifiziert:
• Anbieter von Linienbedarfsverkehren und gebündelten Bedarfsverkehren
• ÖPNV-Anbieter
• Taxianbieter
• Anbieter von Vermittlungsplattformen
• Vertretung der Beschäftigten bei Mobilitätsanbietern
• Kommunen / ÖPNV-Aufgabenträger
• Verkehrswissenschaft
• Nutzende von Bedarfsverkehrsangeboten: Jugendvertretung
• Nutzende von Bedarfsverkehrsangeboten: Beirat für Seniorinnen und Senioren
• Nutzende von Bedarfsverkehrsangeboten: Interessenvertretung aller Nutzenden
Für jede Stakeholdergruppe wurden jeweils geeignete Interessenvertretungen
(Unternehmen, Verbände) identifiziert, die die jeweilige Stakeholder-Perspektive angemessen
repräsentieren. Sofern mehrere Interessenvertretungen für eine Stakeholdergruppe in Betracht
kamen, wurde darauf geachtet, dass ein möglichst breites Spektrum an Interessen
innerhalb dieser Gruppe abgedeckt wird. In Abhängigkeit vom konkreten Kenntnisstand im
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 44 –
45 BASt / Projekt 82.0806/2022
Hinblick auf einzelne Themenblöcke (s. o.) und der damit verbundenen Aussagefähigkeit
der Interviewten wurde das individualisierte Fragenset des Interviewleitfadens jeweils
angepasst. Insgesamt wurden 14 Einzelinterviews durchgeführt.
Durchführung und Auswertung der Interviews
Die Interviews wurden im Zeitraum 16.11.2023 bis 19.01.2024 online geführt und mit
Zustimmung der Befragten als Video aufgezeichnet. Anschließend erfolgte eine
automatisierte Transkription der Videoaufzeichnung als bearbeitbare Textdatei, gegebenenfalls
punktuell mit einer redaktionellen Nachbearbeitung der Textdatei, um Fehler in der
automatisierten Transkription zu korrigieren.
Im nächsten Arbeitsschritt erfolgte die eigentliche Auswertung der Interviews. Hierbei
wurden Aussagen und Textpassagen mit einer Codierung versehen, die sich aus
Kernbegriffen der Interviewthemen und der jeweiligen Antworten der interviewten Personen
ableiten. Durch die Codierung war es möglich, die zu einem Interviewthema passenden
Aussagen zu identifizieren, so dass sich Aussagen innerhalb eines Interviews auch anderen
Fragen zuordnen ließen, wenn deren Thema mit der Aussage ebenso gut oder
möglicherweise auch treffender adressiert wurde. Des Weiteren erlaubte die Codierung eine
Zusammenstellung von einheitlich codierten Aussagen und Passagen aus allen Interviews in einer
synoptischen Gegenüberstellung sowie das Herstellen von Querbezügen zwischen
ähnlichen Themen. Mit der synoptischen Aufbereitung war es möglich, Übereinstimmungen,
Widersprüche oder Besonderheiten in den Aussagen der interviewten Expertinnen und
Experten zu identifizieren.
Schließlich wurden die Erkenntnisse, die über die Interviews gewonnen wurden, nochmals
mit den Zielen der Evaluation und den damit verbundenen Fragestellungen abgeglichen (s.
Kapitel 1). Über diesen Abgleich ließen sich Themenschwerpunkte für die anschließenden
quantitativen Befragungen identifizieren.
Die nachfolgende Darstellung der Interviewergebnisse orientiert sich an den oben
genannten Interviewthemen und deren Zuordnung zu vier Themenblöcken.
3.3 Vorgehensweise bei der Konzeption, Durchführung und
Auswertung von quantitativen Befragungen
Generelle Vorgehensweise bei den quantitativen Befragungen
Für die Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des PBefG wurde ein „Mixed-Method“-
Ansatz angewählt, der neben qualitativen Befragungen (Experteninterviews, vgl. Kapitel 3.2)
auch quantitative Befragungen umfasst und deren Ergebnisse miteinander verknüpft. Bei
den quantitativen Befragungen ging es dabei vor allem darum, die mit der
Bestandsaufnahme (s. Kapitel 3.1) und den qualitativen Interviews (Kapitel 3.2) bereits gewonnenen
Erkenntnisse zu verifizieren und quantifizierbare Aussagen zum erreichten Umsetzungsstand
bei den neuen Verkehrsformen ableiten zu können. Für jede Akteursgruppe wurde ein
eigener strukturierter Fragebogen erarbeitet. Die Befragungen wurden als Online-Befragung
konzipiert. Die technische Umsetzung der Befragungen erfolgte durch das KIT mit dem
Befragungsprogramm Unipark. Zur Qualitätssicherung wurde noch vor dem Start der
Befragungen ein zweiwöchiger Pretest durchgeführt.
Die Durchführung der Befragungen erfolgte im Zeitraum 03.06.2024 bis 15.07.2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 45 –
46 BASt / Projekt 82.0806/2022
3.3.1 Befragung der Anbieter und Vermittler von Bedarfsverkehren
Ziel der Befragung
Ziel der quantitativen Befragung von Anbietern und Vermittler von Bedarfsverkehren war
es zum einen, die mit der Bestandsaufnahme bereits gewonnen Erkenntnisse (s. Kapitel
2.6) zur Verbreitung der neuen Verkehrsformen in Deutschland und deren Funktionen
weiter zu vertiefen. Zum anderen ging es darum, die Erwartungen an Bedarfsverkehre
sowie die förderlichen und hemmenden Aspekte der gesetzlichen Regelungen im Hinblick
auf die Marktentwicklung zu erfassen und diese entsprechend ihrer Bedeutung
einzuordnen.
Themen der Befragung
Die Befragungsthemen waren durch die Aufgabenstellung bereits weitgehend
vorgegeben. Darüber hinaus wurde darauf geachtet, dass mithilfe der quantitativen Befragungen
auch Erkenntnislücken geschlossen werden, die in den qualitativen Interviews mit den
Expertinnen und Experten (s. Kapitel 4) aufkamen, z. B. die tatsächliche Verbreitung der
beiden Verkehrsformen, die Anwendung der Einfluss der gesetzlichen Regelungen auf die
Eigenwirtschaftlichkeit von gebündelten Bedarfsverkehren, der Einfluss von Vorgaben der
Genehmigungsbehörden auf die Eigenwirtschaftlichkeit von gebündelten
Bedarfsverkehren.
Die verschiedenen Themenblöcke sind im Folgenden kurz dargestellt:
1. Funktion der Teilnehmenden und Verkehrsform – Befragungsthemen:
a) Betreiber oder Vermittler von Bedarfsverkehrsangeboten
b) aktuelle Genehmigungsform und ggf. Genehmigungsform vor der PBefG-
Novellierung
2. Spezifische Fragen zu Linienbedarfsverkehren gemäß § 44 PBefG – Befragungsthemen:
a) Bestandsdauer und Funktion des Bedarfsverkehrs im ÖPNV
b) Integration in das ÖPNV-Angebot (räumlich, zeitlich, Tarif)
c) mit der Einführung des Linienbedarfsverkehrs verbunden Ziele und Einschätzung
der Zielerreichung
d) verkehrliche Wirkung des Bedarfsverkehrsangebots
3. Spezifische Fragen zu gebündelten Bedarfsverkehren gemäß § 50 PBefG –
Befragungsthemen:
a) Bestandsdauer des Bedarfsverkehrs
b) mit der Einführung des Linienbedarfsverkehrs verbundenen Ziele und Grad der
Zielerreichung
c) Vorgaben der Genehmigungsbehörde zur Bündelungsquote innerhalb/außerhalb
des Stadt- und Vorortverkehrs
d) tatsächlich erreichte Bündelungsquoten und ggf. Gründe für das Nichterreichen
der Vorgabe
e) sonstige Regelungen oder Vorgaben der Genehmigungsbehörde (z. B.
Mindestoder Höchstbeförderungsentgelt)
f) Auswirkungen der Regelungen des § 50 PBefG bzw. der Vorgaben der
Genehmigungsbehörde auf die Eigenwirtschaftlichkeit des gebündelten Bedarfsverkehrs
4. Fahrzeuge und Antriebsform – Befragungsthemen:
a) Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge
b) Antriebsform der eingesetzten Fahrzeuge
Bei der Ausgestaltung der Befragung wurden sowohl geschlossene Fragen (Auswahllisten
mit vorgegebenen Antwortoptionen) als auch offenen Fragen (Freitextfeldern) verwendet,
oftmals auch in Kombination. Sofern dies sinnvoll erschien, wurden Mehrfachnennungen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 46 –
47 BASt / Projekt 82.0806/2022
bei den Antwortoptionen zugelassen. Bei der Frage der Zielerreichung wurden auch Likert-
Skalen (Verfahren zur Messung persönlicher Einstellungen) verwendet, um die
Einschätzung der Befragten zu erfassen.
Alle Befragten erhielten den gleichen Fragebogen und wurden entsprechend ihrer
Antworten in verschiedene Teile des Fragebogens geleitet.
Auswahl der Befragungsteilnehmenden
Bei der Internet- und Literaturrecherche im Rahmen der Bestandsaufnahme (Stand
01/2024) wurden 100 Bedarfsverkehrsangebote in Deutschland identifiziert (s. Kapitel
2.6). Andere Erhebungen in diesem Zeitraum kommen zu einem ähnlichen Wert, so dass
davon auszugehen ist, dass eine weitgehend vollständige Bestandsaufnahme vorliegt,
auch wenn nicht auszuschließen ist, dass aufgrund der Erfassungsmethode bei der
Bestandsaufnahme einzelne Angebote nicht erfasst wurden. Da einige Anbieter mehrere
Bedarfsverkehre in unterschiedlichen Bediengebiete betreiben, ist die Anzahl der Anzahl der
ermittelten Bedarfsverkehrsangebote etwas höher als die Zahl der Anbieter bzw.
Vermittler. Somit verblieben 90 Anbieter bzw. Vermittler, für die jeweils Kontaktdaten (Email-
Adressen, soweit möglich auch konkrete Kontaktpersonen) recherchiert und zur Teilnahme
an der Befragung eingeladen wurden.
Durchführung und Auswertung der Befragung
Die Durchführung der Befragungen erfolgte im Zeitraum 03.06.2024 bis 15.07.2024. Den
identifizierten Bedarfsverkehrsanbietern bzw. -vermittlern wurde eine Nachricht mit
einem Link zu einem standardisierten Online-Fragebogen nebst einem Begleitschreiben mit
der Bitte zur Teilnahme an der Evaluation der Novellierung des PBefG via Email übersandt.
Für den Bearbeitungszeitraum der vorliegenden Evaluationsstudie war bekannt, dass viele
Bedarfsverkehrsangebote wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wurden. Es war zu
befürchten, dass sich dies negativ auf die Teilnahmebereitschaft von Anbietern bzw.
Vermittlern an der vorliegenden, zusätzlichen Befragung auswirken könnte. Daher wurden die
eingeladenen Akteure mehrfach und über unterschiedliche Kanäle zur Teilnahme an der
Befragung eingeladen:
• Die Erstansprache der Bedarfsverkehrsanbieter bzw. -vermittler erfolgt via Email am
03.07.2024.
• In Zusammenarbeit mit Multiplikatoren (Mitglieder des Betreuerkreises, FGSV-
Arbeitskreis Ridepooling, VDV) erfolgte ca. 8 – 12 nach der Erstansprache eine weitere
Information dieser Akteursgruppe via Email zur bereits laufenden Online-Befragung.
Zu berücksichtigen ist, dass über diese Multiplikatoren nicht alle 90 Akteure aus der
Erstansprache erreicht wurden.
• 24 Tage nach dem Start der Befragung wurden gezielt nochmals all diejenigen
Bedarfsverkehrsanbieter bzw. -vermittler angesprochen, die zu diesem Zeitpunkt noch
nicht an der Befragung teilgenommen oder abgeschlossen hatten.
Die eingegangenen Antworten wurden nach Abschluss der Online-Befragung manuell
ausgewertet. Die Ergebnisse sind in Kapitel 5.1 dargestellt.
Teilnahmequote
36 der 90 zur Teilnahme an der Befragung eingeladenen Anbietern bzw. Vermittlern von
Bedarfsverkehren haben an der Befragung teilgenommen und diese abgeschlossen. Dies
entspricht einer Teilnahmequote von 40 Prozent.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 47 –
48 BASt / Projekt 82.0806/2022
Auswertung der Befragung
Es wurden nur Antwortprofile ausgewertet, die den Fragekatalog abgeschlossen haben.
3.3.2 Befragung der zuständigen Genehmigungsbehörden
Ziel der Befragung
Die gesetzlichen Vorgaben zu den neuen Verkehrsformen werden durch das konkrete
Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörden umgesetzt. Um die Umsetzungseffizienz
der novellierten Regelungen festzustellen ist das Wissen der Genehmigungsbehörden
essenziell, da diese die Regelungen anwenden. Ziel ist es, dass dieses Wissen über die
Genehmigungspraxis durch die Befragung der Genehmigungsbehörden in die Evaluation
einfließt.
Themen der Befragung
Die Themen der Befragung zum Linienbedarfsverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr
erstreckten sich auf den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, die Ausgestaltung der
Genehmigung (Nebenbestimmungen), d. h. der Umgang mit den Regularien des PBefG und die
Funktion des gebündelten Bedarfsverkehrs. Die Fragen sind weitgehend identisch und
unterscheiden sich dort, wo das PBefG alternative Regularien vorsieht.
Auswahl der Befragungsteilnehmenden
Es wurde eine Online-Befragung der Genehmigungsbehörden anhand eines
vorstrukturierten, einheitlichen Fragenkatalogs durchgeführt. Das Personenbeförderungsrecht ist
Bundesrecht, welches durch die Bundesländer umgesetzt wird. Die Genehmigungsbehörden
sind auf Landesebene angesiedelt, pro Bundesland existieren mehrere
Genehmigungsbehörden. Alle Genehmigungsbehörden in Deutschland können aufgrund ihrer Vielzahl nicht
befragt werden, so dass eine Stichprobe je Bundesland gebildet wurde. Um eine
repräsentative Auswahl zu treffen haben wir uns an den Delegationsgrößen des Bundesrats
orientiert. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jedes Land mindestens 3 Stimmen,
Länder mit mehr als 2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern haben 4 Stimmen,
Länder mit mehr als 6 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern 5 Stimmen und Länder mit
mehr als sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern 6 Stimmen.
Da sich die Anzahl der Genehmigungsbehörde in Stadtstaaten stark von Flächenländern
differenziert, war eine Anpassung der zu befragenden Genehmigungsbehörden
vorzunehmen. Ziel der Befragung war pro Bundesland mindestens eine Genehmigungsbehörde zu
befragen, höchstens drei. Daraus folgt, ein Umrechnungsschlüssel von der
Delegationsgröße des Bunderates zur Anzahl der zu befragenden Genehmigungsbehörden von
Stimmgewicht 3 zu 1 Genehmigungsbehörde; 4 bis 6 zu 2 Genehmigungsbehörden; 6 zu 3
Genehmigungsbehörden. Die Zusammenlegung der Bundesländer mit einem Stimmgewicht
von mehr als 6 Millionen Einwohnern und Ländern mit mehr als 7 Millionen
Einwohnerinnen und Einwohnern folgt daraus, dass der Unterschied der Bevölkerungszahl geringer ist
als bei den Ländern mit 4 Stimmen.
Es ergibt sich daher folgendes Bild der Anzahl der je Bundesland befragten
Genehmigungsbehörden:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 48 –
49 BASt / Projekt 82.0806/2022
Stimmanteil
im Bundesrat
Bundesländer Anzahl je Bundesland befragten
Genehmigungsbehörden
3
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Saarland
1
4
Berlin*, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
2
*1 gesonderte
Stadtstaatregelung
5 Hessen 3
6
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen
3
Tabelle 4: Anzahl der je Bundesland befragten Genehmigungsbehörden
Insgesamt wären daher 32 Genehmigungsbehörden zu befragen. Nach der abstrakten
Wahl der o. g. Stichprobe je Bundesland, wurden die konkreten Genehmigungsbehörden,
die an der Befragung teilnehmen, ausgewählt. Um die Qualität unserer Befragung zu
sichern, sind diejenigen Genehmigungsbehörden auszuwählen, die überhaupt mit der
Regelung der §§ 44 und 50 PBefG in Berührung kommen. Dies ist bei solchen
Genehmigungsbehörden der Fall, in deren Zuständigkeitsbereich Unternehmen
Personenbeförderungsleistungen im Sinne der §§ 44 und 50 PBefG erbringen. Hierfür wurde auf eine
Bestandsaufnahme zu den neuen Verkehrsformen zurückgegriffen.
Konkret haben sich für den Linienbedarfsverkehr 21 Genehmigungsbehörden nach den o.
g. Kriterien ermitteln lassen; sie bilden die Stichprobe. Dies liegt darin begründet, dass in
Bremen, Saarland und Thüringen zu diesem Zeitpunkt gar keine Linienbedarfsverkehre
ermittelt werden konnten, insofern konnten hier keine Genehmigungsbehörden befragt
werden, die mit der Regelung des § 44 PBefG in Berührung gekommen sind. In
Brandenburg und Sachsen-Anhalt hätten jeweils zwei Genehmigungsbehörden befragt werden
sollen, es wurde jedoch nur jeweils ein Angebot ermittelt, so dass jeweils eine Behörde
befragt werden konnte. In Baden-Württemberg und Hessen hätten jeweils 3 Behörden
befragt werden sollen, es wurden allerdings nur 2 Angebote für Baden-Württemberg und ein
Angebot für Hessen ermittelt, so dass die betreffenden Genehmigungsbehörden befragt
wurden. In Niedersachsen hätten ebenfalls 3 Genehmigungsbehörden befragt werden
sollen, Niedersachsen hat aber eine einheitliche landesweite Behörde etabliert, so wurde nur
diese befragt.
Konkret hätte aufgrund dieser Kriterien nur eine Genehmigungsbehörde zum gebündelten
Bedarfsverkehr befragt werden können, da zu diesem Zeitpunkt nur ein Angebot bekannt
war. Um die Befragung zu streuen und gegebenenfalls auch Erfahrungen der
Genehmigungsbehörden aus laufenden oder versagten Genehmigungen einfließen zu lassen,
wurde die Stichprobe auf insgesamt 32 Behörden ausgeweitet, die nach einem
Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 49 –
50 BASt / Projekt 82.0806/2022
Durchführung und Auswertung der Befragung
Die Durchführung der Befragungen erfolgte im Zeitraum 03.06.2024 bis 15.07.2024. Den
ausgewählten Genehmigungsbehörden wurde eine Nachricht via Email mit einem Link zu
einem standardisierten Online-Fragebogen nebst einem Begleitschreiben mit der Bitte der
Teilnahme zur Evaluation der Novellierung des PBefG übersandt.
Die eingegangenen Antworten der Genehmigungsbehörden wurden nach Abschluss der
Online-Befragung manuell ausgewertet.
Teilnahmequote
16 der 21 zur Teilnahme an der Befragung eingeladenen Genehmigungsbehörden des
Linienbedarfsverkehrs haben die Befragung beendet. Die Teilnahmequote der
Genehmigungsbehörden ermöglicht keine Gewichtung der Antworten nach dem oben genannten Design
(Stimmgewichtung im Bundesrat), um ein repräsentatives Ergebnis auf Bundesebene zu
erlangen.
12 der 32 zur Teilnahme an der Befragung eingeladenen Genehmigungsbehörden des
gebündelten Bedarfsverkehrs haben den Fragebogen gemäß des Fragebogendesigns
beendet. Nur einer dieser Fragebögen wurde dahingehend positiv beantwortet, dass ein
Genehmigungsverfahren für den gebündelten Bedarfsverkehr durchgeführt wurde.
Auswertung der Befragung
Es wurden nur Antwortprofile ausgewertet, die den Fragekatalog vollständig ausgefüllt
und abgeschlossen haben. Die Teilnahmequote der Genehmigungsbehörden ermöglicht
keine repräsentative Gewichtung.
3.3.3 Befragung von Nutzenden und Nicht-Nutzenden von
Bedarfsverkehrsangeboten
Ziel der Befragung
Ziel der quantitativen Befragung von Nutzenden und Nicht-Nutzenden von
Bedarfsverkehren war es, den Bekanntheitsgrad von Bedarfsverkehrsangeboten, das Nutzungsverhalten
sowie Hürden in Hinblick auf die Nutzung von Bedarfsverkehren zu erfassen. Bei
Nutzenden standen dabei vor allem das typische Nutzungsverhalten in der Alltagsmobilität sowie
Erfahrungen und die Zufriedenheit mit Bedarfsverkehrsangeboten im Fokus. Bei den
Nicht-Nutzenden sollte erfasst werden, aus welchen Gründen Bedarfsverkehre nicht
genutzt werden und welche Potentiale für eine Nutzung bestehen. Darüber hinaus sollte
allgemein die Bekanntheit und Relevanz von Bedarfsverkehren aus der individuellen
Perspektive beleuchtet werden.
Themen der Befragung
Ebenso wie bei den Anbietern und Vermittlern ergaben sich die Befragungsthemen
sowohl aus der Aufgabenstellung (Nutzungsverhalten, Bekanntheit und Akzeptanz,
Erfahrungen, Gründe für die Nicht-Nutzung) als auch aus den Interviews mit den Expertinnen und
Experten (s. Kapitel 4).
Die Themenblöcke sind im Folgenden kurz dargestellt:
1. Soziodemographische Informationen – Befragungsthemen:
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 50 –
51 BASt / Projekt 82.0806/2022
a) Alter, Geschlecht, Haushaltsgröße, Wohnsituation, usw.
2. Allgemeines Mobilitätsverhalten – Befragungsthemen:
a) verfügbare Mobilitätswerkzeuge
b) typische Verkehrsmittelnutzung
3. Bekanntheit von Bedarfsverkehren – Befragungsthemen:
a) Bekanntheit und Nutzung von Bedarfsverkehrsangeboten im Umkreis des
Wohnortes
b) räumlicher Bezug zum Bediengebiet
4. Gründe für Nicht-Nutzung (Nur Nicht-Nutzende) – Befragungsthemen:
a) konkrete Gründe für Nicht-Nutzung
b) gewünschte Anpassungen
c) Bekanntheit im Bekanntenkreis
5. Nutzungsverhalten (Nur Nutzende) – Befragungsthemen:
a) erstmalige Nutzung
b) bisherige typische Nutzung
c) Fahrtzwecke
d) Gründe für Nutzung
e) Buchungsverhalten
f) Zufriedenheit
g) Veränderung der Alltagsmobilität
6. Bericht der letzten Fahrt (Nur Nutzende) – Befragungsthemen:
a) Wochentag und Uhrzeit
b) Fahrtzweck
c) gebündelte Fahrt
d) alternativ genutztes Verkehrsmittel
7. Choice-Experiment (Erklärung s. u.)
Neben Fragetypen wie Multiple Choice, offene Fragen (Freitextfeldern) oder geschlossene
Fragen (Auswahllisten), wurden an einigen Stellen Likert-Skalen5 verwendet, um die
Einstellungen und Meinungen der Befragten zu erfassen. Alle Personen erhielten den
gleichen Fragebogen und wurden entsprechend ihrer Antworten in verschiedene Teile des
Fragebogens geleitet. Die Frage nach der Bekanntheit der Bedarfsverkehrsangebote war
dabei so angelegt, dass Personen alle Bedarfsverkehre angezeigt bekamen, die in einem
Umkreis von 50 Kilometern um ihren Wohnort liegen und nach dessen Bekanntheit bzw.
vergangener Nutzung gefragt wurden. Zusätzlich konnten weitere
Bedarfsverkehrsangebote von den Befragten benannt werden, sofern sie Dienste außerhalb der genannten
Grenze kennen. Basierend darauf wurden die Befragten in folgende Gruppen eingeteilt,
deren Bezeichnung im Folgenden weiterverwendet wird:
• Nutzende: Person hat in der Vergangenheit mindestens einmal einen Bedarfsverkehr
genutzt, Anzahl = 362
• Nicht-Nutzende: Person kennt mindestens eine Bedarfsverkehrsangebot, hat dieses
aber noch nie genutzt, Anzahl = 792
• Nicht-Kennende: Person kennt kein Bedarfsverkehrsangebot, Anzahl = 554
Choice-Experiment
Als Ergänzung zu der direkten Beurteilung der Bedarfsverkehre wurde ein sogenanntes
Choice-Experiment im Fragebogen aufgenommen (Beispiel in Bild 10). Hierbei wurden die
Probanden gebeten, sich in einer Entscheidungssituation für ein Verkehrsmittel zu
entscheiden. Das Ziel ist dabei, quantitative Einflussgrößen bei der Wahlentscheidung für
5 Verfahren zur Messung persönlicher Einstellungen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 51 –
52 BASt / Projekt 82.0806/2022
Bedarfsverkehre zu identifizieren, beispielsweise, bis zu welchem Umweganteil oder bis zu
welcher Vorbuchungszeit ein Bedarfsverkehr noch genutzt wird.
Es werden jeweils bis zu sechs verschiedene Verkehrsmittel angezeigt, unter denen sich
die befragte Person für eines entscheiden muss: konventioneller ÖPNV, Pkw, Fahrrad, On-
Demand-Angebot, Taxi und Kombination aus konventionellem ÖPNV und
Bedarfsverkehre. Sie unterscheiden sich in bestimmten Variablen wie Reisezeit und Kosten. Weitere
unterscheidende Variablen waren Vorbuchungszeit und beim ÖPNV die Anzahl der
Umstiege. Den Probanden wurde jeweils zufällig eine Kombination verschiedener (plausibler)
Werte gezeigt. Jede Person erhielt bis zu sechs Auswahlsituationen.
Bild 10: Beispielhafte Darstellung des Choice-Experiments in der Online-Befragung der Nutzenden und Nicht-
Nutzenden
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 52 –
53 BASt / Projekt 82.0806/2022
Auswahl der Befragungsteilnehmenden und Stichprobe
Die Auswahl der Befragungsteilnehmenden fand über zwei Rekrutierungswege statt: Zum
einen wurden Anbietern und Vermittlern von Bedarfsverkehren darum gebeten, die
Befragung unter ihren Nutzenden zu teilen (z. B. durch Aushänge in Fahrzeugen, Newsletter
usw.). Zum anderen wurde eine Stichprobe über ein sogenanntes Online-Access-Panel
beschafft. Im Folgenden werden die beiden Rekrutierungswege beschrieben.
Die Rekrutierung über die Anbieter von Bedarfsverkehren wurde im Zusammenhang mit
der Befragung der Anbieter und Vermittler vorgenommen (s. Kapitel 3.3.1). In einem
gemeinsamen Anschreiben wurde sowohl auf die Anbieterbefragung, als auch auf die
Befragung der Nutzenden verwiesen, versehen mit der entsprechenden Bitte, Letztere an
Nutzende und potenziell Nutzende zu schicken. Dabei wurden auch eine Vorlage für einen
Aushang in Fahrzeugen oder an Haltestellen sowie ein QR-Code versendet. Details zur
Ansprache der Bedarfsverkehrsanbieter finden sich in Kapitel 3.3.1.
Über diesen Rekrutierungsweg haben 109 Personen die Befragung vollständig
beantwortet. Diese Personen stammen zu über 50 Prozent von einem einzelnen
Bedarfsverkehrsangebot.
Bei der Rekrutierung der Befragungsteilnehmenden über das Online-Access-Panel wurde
nach Alter und Geschlecht quotiert, so dass die Stichprobe etwa der Alters- und
Geschlechterverteilung Deutschlands entspricht. Es wurden lediglich Personen aus Postleitzahl-
Gebieten rekrutiert, in denen zum Zeitpunkt der Befragung ein Bedarfsverkehr operierte, um den
Anteil der Personen, die bislang keinerlei Berührungspunkte mit Bedarfsverkehren haben
konnten, zu minimieren.
Über das Access Panel konnten weitere 1.620 Personen erreicht werden. Somit ergibt sich
zunächst eine Gesamtstichprobe von 1.729 Personen.
Plausibilisierung der Stichprobe
Vor der weiteren Datenverarbeitung und -auswertung erfolgte eine Plausibilisierung der
Befragungsdaten. Hierbei wurden folgende Aspekte geprüft:
• benötigte Ausfülldauer
• unplausible bzw. nicht ernste Angaben in Freitextfeldern
• Straightlining (Ankreuzen in Mustern)
• unlogische Antworten im Verlauf des Fragebogens
Die Personen, bei denen die genannten Aspekte zutrafen, wurden aus dem Datensatz
entfernt.
Beschreibung der Stichprobe
Im Folgenden wird auf die soziodemographische Zusammensetzung der finalen Stichprobe
eingegangen, sowie der Erfahrungsstand hinsichtlich On-Demand-Angeboten eingeordnet.
In der Stichprobe beträgt der Anteil von Männern etwa 54 Prozent und von Frauen etwa
45 Prozent. Demnach sind Männer etwas überrepräsentiert (Geschlechterverteilung in
Deutschland: 50,7 Prozent Frauen und 49,3 Prozent Männer).
Die Altersverteilung der Befragten entspricht etwa der tatsächlichen Altersverteilung.
Personen unter 18 Jahren bzw. insbesondere unter 16 Jahren sind in der Stichprobe
unterrepräsentiert, da unter 16-Jährige nicht über ein Access-Panel rekrutiert werden können.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 53 –
54 BASt / Projekt 82.0806/2022
Trotz der Nutzung einer Online-Umfrage, sind auch ältere Personen ausreichend in den
Daten vertreten. Ein Anteil von etwa 23 Prozent der Stichprobe ist 65 Jahre und älter.
Etwa 44 Prozent der Befragten sind Vollzeit berufstätig, weitere 14 Prozent sind in Teilzeit
berufstätig. Etwa ein Viertel der Befragten sind Rentnerin oder Rentner bzw. in Pension.
Studierende machen etwa 4 Prozent aus, arbeitslose und erwerbsunfähige Personen
zusammen etwa 5 Prozent. Gegenüber der Gesamtbevölkerung weist die Stichprobe einen
höheren Bildungsgrad auf, etwa 32 Prozent besitzen einen Hochschulabschluss. Weitere
15 Prozent haben Abitur und weitere 28 Prozent verfügen über eine abgeschlossene
Berufsausbildung.
Durch die Befragten wurden 66 Bedarfsverkehre von je mindestens 10 Personen als
„bekannt“ oder mindestens 5 Personen als „genutzt“ eingestuft. Insgesamt wurden 96
Bedarfsverkehrsangebote mindestens von einer Person als „bekannt“ oder „genutzt“ bewertet.
Durchführung und Auswertung der Befragung
Die Durchführung der Befragungen erfolgte im Zeitraum 03.06.2024 bis 15.07.2024. Die
beiden Datensätze aus der Rekrutierung über die Bedarfsverkehrsanbieter und dem Access-
Panel wurden zusammengeführt und ausgewertet.
3.4 Vorgehensweise bei der Zusammenführung und
Auswertung der Evaluationsergebnisse
Im letzten Schritt wurden die Evaluationsergebnisse aus den unterschiedlichen
Erhebungsmethoden thematisch im Hinblick auf die zu beantwortenden Forschungsfragen (s.
Kapitel 1) zusammengeführt, um hieraus die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen und
Bestimmungen in Bezug auf die neuen Verkehrsformen ermitteln zu können. Damit war
auch eine Bewertung möglich, inwieweit die Ziele, die der Bundesgesetzgeber mit der
Einführung der neuen Bedarfsverkehrsformen in das Personenbeförderungsgesetz verfolgt
hat, bislang erreicht wurden. Darüber hinaus ergaben sich aus den Evaluationsergebnissen
Hinweise auf die Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten, die die rechtlichen
Regelungen im PBefG bieten.
Soweit aus dieser Zusammenschau der Ergebnisse Verbesserungsansätze erkennbar
wurden, wurden entsprechende, an den Bundesgesetzgeber oder andere verantwortliche
Institutionen gerichtete Handlungsempfehlungen formuliert.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 54 –
55 BASt / Projekt 82.0806/2022
4 Ergebnisse der Interviews
zu den neuen
Bedarfsverkehrsformen
4.1 Markt- und Angebotsentwicklung der neuen
Bedarfsverkehrsformen
4.1.1 Markt- und Angebotsentwicklung von Bedarfsverkehren in Deutschland
und deren Integration in den Markt des gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs
Im Rückblick der vergangenen Jahre sahen fast alle befragten Expertinnen und Experten
eine dynamische Entwicklung der Markt- und Angebotsentwicklung bei neuen
Bedarfsverkehren in Deutschland, die durch eine starke Zunahme der Angebote gekennzeichnet war.
Allerdings wiesen einige Befragte daraufhin, dass dieser Entwicklungsschub bereits vor der
PBefG-Novellierung im Sommer 2021 einsetzte, d. h. durch die PBefG-Novelle zwar
begünstigt, aber nicht ausgelöst wurde. Der Zuwachs erfolgte nach Einschätzung der
Expertinnen und Experten hauptsächlich bei solchen Bedarfsverkehren, die eng in das örtliche
ÖPNV-Angebot integriert sind und die daher dem Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG
zugerechnet werden können. Im Vergleich dazu wurde der Anteil der Angebote mit
eigenwirtschaftlichen Geschäftsmodellen, die dem gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50
PBefG zuzuordnen sind, als bedeutungslos eingestuft. Allerdings war es vielen Expertinnen
und Experten nicht immer möglich, die bestehenden Bedarfsverkehre anhand ihrer
jeweiligen Angebotsmerkmale eindeutig einer der beiden Verkehrsformen zuzuordnen. So
kritisiert beispielweise ein Experte, die ihm bekannte Konzessionierung des
Bedarfsverkehrsangebots MOIA Hamburg als Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG als nicht
nachvollziehbar, weil die dafür notwendige Integration in den örtlichen ÖPNV-Tarif nicht gegeben sei.
In der Bewertung der beobachteten Marktentwicklung gingen die Meinungen der
Expertinnen und Experten auseinander: So bewertet eine Mehrzahl der Befragten die bisherige
Marktentwicklung sehr positiv, zumal nun eine Dimension erreicht sei, die den Beitrag die
neuen Bedarfsverkehre zur angestrebten Mobilitätswende erkennen lässt. Einzelne Befragte
hingegen können kaum einen Unterschied zu den Rufbus-Angeboten früherer Jahre
erkennen oder vermissen noch den erwarteten Entwicklungsschub. Als Grund hierfür wurde unter
anderem vermutet, dass die starke Regulierung des gebündelten Bedarfsverkehrs dessen
Verbreitung stark hemmt (s. Kapitel 4.4).
Dabei wiesen mehrere Befragte darauf hin, dass die Marktentwicklung seit 2021 in einem
schwierigen Marktumfeld erfolgte. Genannt wurden in diesem Zusammenhang die
Einschränkungen durch die Corona-Maßnahmen und dem empfundenen Infektionsrisiko, der
damit verbundene Fahrgastrückgang im ÖPNV, eine bisweilen zu beobachtende reservierte
Haltung von ÖPNV-Aufgabenträgern sowie ÖPNV-Kundinnen und -Kunden gegenüber den
neuen Bedarfsverkehrsformen, der Fachkräftemangel beim Fahrpersonal, insbesondere
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 55 –
56 BASt / Projekt 82.0806/2022
jedoch die unzureichende Finanzierungsausstattung des ÖPNV in Deutschland. Daher drohe
vielen Bedarfsverkehrsangeboten das baldige Ende, weil nach dem Auslaufen der
Fördermittel für die Startphase oftmals eine langfristige Finanzierungsperspektive fehle. Hinzu komme,
dass auf Anbieterseite eine Marktbereinigung stattgefunden hat, so dass derzeit eher die
ÖPNV-Aufgabenträger anstelle der Mobilitätsanbieter die Rolle des Markttreibers
übernommen hätten. Ein Experte sprach in diesem Zusammenhang von „Angebotswettbewerb statt
Anbieterwettbewerb“.
Die Integration der neuen Bedarfsverkehre in den Markt des gewerblichen
Straßenpersonenverkehrs wurde von den meisten Expertinnen und Experten als gelungen oder
zumindest besser als ursprünglich befürchtet bewertet. Eine mögliche Kannibalisierung des
konventionellen ÖPNV durch die neuen Bedarfsverkehre wurde zwar immer wieder als
Risikofaktor genannt. Befragte, die detailliertere Kenntnisse zu einzelnen
Bedarfsverkehrsangeboten hatten, konnten diese Befürchtungen jedoch nicht bestätigen. Dies Einschätzung
steht dem subjektiven Erleben einer Expertin entgegen, derer Erfahrung nach im
städtischen Raum vor allem Fahrten im konventionellen ÖPNV durch Fahrten im Bedarfsverkehr
ersetzt würden.
Auch mit Blick auf den Taxiverkehr sah die Mehrheit der Interviewten, darunter auch ein
Vertreter des Taxigewerbes, bislang keine größeren Markteinbußen durch die neuen
Bedarfsverkehre. Dies müsse jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die dem
Taxiverkehr ähnlichen gebündelten Bedarfsverkehre im Verkehrsmarkt kaum präsent sind,
während die deutlich stärker vertretenen Linienbedarfsverkehre in den ÖPNV integriert seien.
Dadurch sei der Abstand zum Taxiverkehr gewahrt. Im Gegensatz zum Linienbedarfsverkehr
und zum gebündelten Bedarfsverkehr drohe dem Taxigewerbe nach Meinung mehrerer
Expertinnen und Experten eine größere Konkurrenz durch genehmigungspflichtige
Mietwagenverkehre, vor allem in größeren Städten. Seitens des Taxigewerbes und der
Kommunalvertreter wurde daher gefordert bzw. empfohlen, das Taxigewerbe zukünftig stärker in die
Betriebsdurchführung von Bedarfsverkehren einzubinden (mögliches Betreibermodell „ÖPNV-
Taxi“ (s. Kapitel 2.4), s. u.: Zukünftige Herausforderungen und Chancen bei der weitere
Marktentwicklung der neuen Bedarfsverkehrsformen).
4.1.2 Generelle Bewertung der Marktchancen von gebündelten
Bedarfsverkehren nach § 50 PBefG
Im Gegensatz zu den gemeinwirtschaftlich finanzierten Linienbedarfsverkehren gemäß
§ 44 PBefG unterliegen die eigenwirtschaftlich zu betreibenden gebündelten
Bedarfsverkehre gemäß § 50 PBefG höheren Anforderungen der Mobilitätsanbieter im Hinblick auf
ihre Rentabilität. Gleichzeitig bietet das PBefG den Genehmigungsbehörden, teilweise in
Abstimmung mit den ÖPNV-Aufgabenträgern, verschiedene Regulierungsinstrumente (s.
Kapitel 2.3.1), die die Freiheit der Mobilitätsanbieter bei der Angebotsgestaltung
einschränken und somit auch die Möglichkeiten zur Optimierung der Rentabilität von
gebündelten Bedarfsverkehren unmittelbar beeinflussen. Vor diesem Hintergrund wurden die
Marktchancen von gebündelten Bedarfsverkehren nach § 50 PBefG in den Interviews
nochmals fokussiert betrachtet.
Einige der Befragten wiesen zunächst darauf hin, dass die Mobilitätsdienstleister vor der
PBefG-Novellierung zum Teil sehr hohe Erwartungen an die generelle Effizienz und
Profitabilität der Algorithmen, die bei der Steuerung und Disposition bei Bedarfsverkehren
eingesetzten werden, geweckt hatten. Diese Erwartungen hätten sich jedoch zumindest für den
deutschen Verkehrsmarkt nicht erfüllt. Daher besteht unter den Expertinnen und Experten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630 – 56 –
57 BASt / Projekt 82.0806/2022
weitgehend Einvernehmen darüber, dass ein profitabler, eigenwirtschaftlicher Betrieb von
gebündelten Bedarfsverkehren nach § 50 PBefG in der Regel nur in einem sehr
potenzialstarken urbanen Umfeld möglich sei. Teilweise wurden sogar Zweifel geäußert, ob sich
Bedarfsverkehre unter den in Deutschland geltenden rechtlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen überhaupt rentabel betreiben lassen.
Als wesentliche Gründe, warum eine Kostendeckung bei Bedarfsverkehrsangeboten nicht
oder nur unter besonderen Bedingungen erreichbar ist und weshalb sich der gebündelte
Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG bislang noch nicht als erfolgreiches Geschäftsmodell
etablieren konnte, nannten die Expertinnen und Experten:
• eine grundsätzlich schmale Marktlücke zwischen ÖPNV (einschl.
Linienbedarfsverkehren) einerseits und Taxiverkehr andererseits,
• hohe Investitionskosten bei der Etablierung eines flächendeckenden Ridepooling-
Services (v. a. Fahrzeuge) sowie Kosten für das Fahrpersonal,
• die starke Regulierung des Betriebs durch die Vorgaben und Regelungen des § 50
PBefG,
• eine im Vergleich zum Linienbedarfsverkehr nachteilige steuerliche Behandlung von
gebündelten Bedarfsverkehren bei der Mehrwertsteuer durch die Pflicht zur
Anwendung des vollen Steuersatzes sowie
• ein höherer Marketingaufwand bei gebündelten Bedarfsverkehren, wenn im gleichen
Umfeld auch Linienbedarfsverkehre angeboten werden, die in der Regel eine größere
politische und mediale Aufmerksamkeit erhalten.
Auf die Wirkungen der Vorgaben und Regelungen des § 50 PBefG hinsichtlich der
Marktchancen von gebündelten Bedarfsverkehren wird in Kapitel 4.4 näher eingegangen.
Umstritten ist unter den Interviewten, je nach Perspektive, ob auch für gebündelte
Bedarfsverkehre ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gelten sollte. Während es vor allem auf
Seiten der Bedarfsverkehrsanbieter Forderungen gab, den gebündelten Bedarfsverkehr
steuerlich mit dem Linienbedarfsverkehr gleichzustellen und den ermäßigten
Mehrwertsteuersatz anzuwenden, standen vor allem die Kommunalvertreter dieser Forderung
ablehnend gegenüber und begründeten dies damit, dass Linienbedarfsverkehre
gemeinwirtschaftliche Aufgaben erfüllen und daher anders behandelt werden müssten als ein
privatwirtschaftliches Geschäftsmodell.
Neben den oben genannten Gründen wurde als Erklärung für die im Vergleich zu
gebündelten Bedarfsverkehren überproportional starke Entwicklung der Linienbedarfsverkehre
nach § 44 PBefG noch angeführt, dass die bisherige Förderkulisse für Bedarfsverkehre es
insbesondere den ÖPNV-Aufgabenträgern und Kommunen in suburbanen und ländlichen
Räumen erleichtert hätte, innovative Bedarfsverkehre zu nutzen, um ihr ÖPNV-Angebot
auszuweiten und komfortabler zu gestalten. Als großen Vorteil gegenüber gebündelten
Bedarfsverkehren bewerteten auch viele Expertinnen und Experten die Möglichkeit für
ÖPNV-Aufgabenträger, konventionellen ÖPNV und Linienbedarfsverkehr „aus einer Hand“
zu planen und aufeinander abstimmen zu können und verwiesen in diesem
Zusammenhang auf entsprechende Praxisbeispiele.
Nach eigenem Bekunden fokussieren die überregional tätigen Bedarfsverkehrsanbieter ihre
Geschäftsaktivitäten daher derzeit vor allem auf den ÖPNV-integrierten
Linienbedarfsverkehr, der aufgrund seiner Gemeinwirtschaftlichkeit gute Möglichkeiten biete,
Bedarfsverkehre auch in potenzialschwächeren suburbanen und ländlichen Räumen zu etablieren (s.
Kapitel 4.3).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7630– 57 –
58 BASt / Projekt 82.0806/2022
4.1.3 Bewertung der möglichen Mehrkosten von Linienbedarfsverkehren
gegenüber konventionellen ÖPNV-Angeboten
Bei der Frage, ob die Mehrkosten gerechtfertigt sind, die Linienbedarfsve
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht zur Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts - Neue Verkehrsformen gemäß den §§ 44 und 50 des Perso (Unterrichtung)