Aktueller Stand der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr und im Schienenpersonennahverkehr (Antwort zu Drs. 21/1946)
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Aktueller Stand der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr und im Schienenpersonennahverkehr (Antwort zu Drs. 21/1946)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2340
21. Wahlperiode 21.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Victoria Broßart, Matthias Gastel,
Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/1946 –
Aktueller Stand der Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr und im
Schienenpersonennahverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits seit 2013 schreibt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vor, dass
bis zum „1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen“ ist
(§ 8 Absatz 3 PBefG). Für die Umsetzung sind die Kommunen als ÖPNV
(öffentlicher Personennahverkehr)-Aufgabenträger zuständig. Diese Frist ist nun
seit mehr als 3,5 Jahren verstrichen, der Bedarf nach barrierefreien Angeboten
im ÖPNV wurde bisher jedoch nur unzureichend gedeckt. Das liegt auch an
einer sehr offen formulierten Ausnahmeregelung, die eine begründete
Umgehung dieser Vorschrift zulässt. Denn bei der Verpflichtung zur Barrierefreiheit
handelt es sich nur um eine Planungsverpflichtung, die dazu führt, dass
Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan berücksichtigt werden muss, jedoch nicht
verbindlich für Genehmigungsbehörden ist (Barrierefreiheit im ÖPNV – Wun
sch oder Realität | Aktion Mensch).
Eine geplante Reform dieser Regelung lässt sich im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD nicht erkennen. Die Bundesregierung kündigt
jedoch eine Erneuerung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG)
an, die insbesondere den barrierefreien Ausbau von Bahnhöfen erleichtern
soll. Was genau das bedeutet und in welcher Form das passieren soll, bleibt
dabei nach Ansicht der Fragestellenden unklar. Die genannten Umstände
fordern jedoch ein zielgerichtetes und schnelles Handeln, um nicht nur der UN-
Behindertenkonvention gerecht zu werden, sondern auch dem Artikel 3,
Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes (GG): „Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden“.
Ein Grund für den schlechten Ausbauzustand ist neben den erwähnten
Ausnahmeregelungen und einer unzureichenden Prioritätensetzung insbesondere
der Mangel an finanziellen Mitteln. Die Länder erhalten unzureichend Gelder
über die Regionalisierungsmittel und die Mittel des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, um geplante Maßnahmen zu erfüllen. Die finanziellen Mittel
müssen aus diesem Grund dringend durch den Bund angepasst werden. Dabei
muss jedoch sichergestellt werden, dass der Bund die Länder zu klareren
Zielen verpflichtet und die Ausnahmeregelung im PBefG endlich streicht.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 20. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nur etwa 3 Prozent der Menschen, die mit Behinderungen leben, haben
angeborene Beeinträchtigungen. Die meisten Menschen erwerben
Beeinträchtigungen also im Laufe ihres Lebens, etwa durch Krankheit oder Unfälle (Statistik
der schwerbehinderten Menschen | REHADAT-Statistik). Alle Menschen
können daher irgendwann im Leben auf Barrierefreiheit angewiesen sein. Der
Abbau von Barrieren erleichtert darüber hinaus allen anderen Menschen die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Bund darf die Umsetzung dieser
wichtigen Aufgabe nicht nur auf die Länder abwälzen, sondern muss endlich
verbindliche Ziele für eine inklusivere Gesellschaft festschreiben und
umsetzen.
Das PBefG enthält darüber hinaus Vorgaben zur Barrierefreiheit von
Fernlinienbussen, sowie von Angeboten des Taxi-, Mietwagen- und Sharing-Verkehrs,
deren Befolgung nach einem Blick auf die Praxis ebenfalls fraglich erscheint.
Aus diesem Grund erfragen die Fragestellenden folgende Daten und
Konkretisierungen:
1. Wie viel Prozent der Bushaltestellen sind aktuell nach Kenntnis der
Bundesregierung barrierefrei zugänglich (bitte nach Bundesland und
Landkreis auflisten)?
2. Wie viel Prozent der Straßenbahn-, Stadtbahn- und U-Bahnhaltstellen
sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung barrierefrei zugänglich
(bitte nach Bundesland und Landkreis auflisten)?
3. Wie viel Prozent der Busse des ÖPNV sind nach Kenntnis der
Bundesregierung barrierefrei (bitte nach Bundesland und Landkreis auflisten)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuständig für den ÖPNV sind die Länder (und Kommunen) bzw. die von ihnen
beauftragen Aufgabenträger. Dies umfasst Planung, Organisation und
Finanzierung. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor.
4. Wie viele und welche Bahnhöfe in Deutschland erfüllen nicht die
folgenden Merkmale zur Barrierefreiheit: stufenlos erreichbar, mit einem
Blindenleitsystem ausgestattet, mit visuell und akustisch wahrnehmbaren
Informationsanlagen ausgestattet und mit Bahnsteigen ausgestattet, die
einen stufenlosen Einstieg in die üblicherweise dort verkehrenden
Nahverkehrszüge ermöglichen?
5. Wie viele Bahnhöfe verfügen noch über Fahrkartenautomaten, und wie
viele davon sind barrierefrei (bitte für jedes Bundesland als volle Zahl
und im Verhältnis zur Gesamtzahl nennen)?
6. Wie hat sich der Bestand von Fahrkartenautomaten in Bahnhöfen in den
letzten zehn Jahren in Deutschland entwickelt?
7. Wie viele Bahnhöfe verfügen über Kundencenter (bitte für jedes
Bundesland als volle Zahl und im Verhältnis zur Gesamtzahl nennen)?
8. Wie hat sich der Bestand der Kundencenter in Bahnhöfen in den letzten
zehn Jahren in Deutschland entwickelt?
9. Wie viele Bahnhöfe verfügen über sogenannte Videoreisezentren?
10. Wie hat sich die Zahl der Bahnhöfe mit sogenannten Videoreisezentren
in den letzten zehn Jahren entwickelt?
11. Wo plant die Deutsche Bahn Reisezentren durch sogenannte
Videoreisezentren zu ersetzen?
12. Wie weit ist die Entwicklung sogenannter KI-Infostelen
vorangeschritten, und ab wann werden diese im Fahrgastbetrieb eingesetzt?
13. Wie ist der Stand der Entwicklung von KI-gestützten Reisezentren, und
ab wann sollen diese in den Fahrgastbetrieb integriert werden?
14. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren die Zahl der Bahnhöfe
entwickelt, an denen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Hilfen
durch Personal der DB InfraGo (vormals DB Station & Service) oder
von der InfraGo beauftragten Dritten in Anspruch nehmen können (bitte
differenziert nach Bahnhöfen mit und ohne Fernverkehr sowie nach
Erbringung durch eigenes Personal und durch Dritte auflisten), und wie
bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?
Die Fragen 4 bis 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die DB InfraGO AG konnte innerhalb der für die Beantwortung einer
parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehen Frist die notwendigen
Informationen nicht bereitstellen.
15. Wie möchte die Bundesregierung erreichen, dass jeder Mensch mit
Mobilitätseinschränkungen an jedem Bahnhof mit mindestens einem
stufenlos erreichbaren Bahnsteig jeden an diesem Bahnhof verkehrenden Zug
nutzen kann?
Maßgeblich für die Bundesregierung sind die Vorgaben der Europäischen
Technischen Spezifikation für die Interoperabilität im Bereich Personen mit
eingeschränkter Mobilität (TSI PRM) und dem daraus resultierenden nationalen
Umsetzungsplan. Dieser sieht bei umfassenden Baumaßnahmen einen
barrierefreien Ausbau an solchen Stationen vor, die mindestens 1 000 Reisende pro Tag
verzeichnen. Das gilt auch für Bahnhöfe mit einem täglichen
Fahrgastaufkommen von maximal 1 000 Personen, sofern in keinem anderen Bahnhof im
Umkreis von 50 km an derselben Strecke ein hindernisfreier Weg vorhanden ist.
Von der 1000er-Regelung wird im Einklang mit den Vorgaben des nationalen
Umsetzungsplans abgewichen, wenn sich im Umkreis der Verkehrsstation ein
Bedarfsschwerpunkt (z. B. Behinderteneinrichtung, geriatrische Einrichtung
o. Ä.) befindet.
16. Plant die Bundesregierung in Zukunft, Mittel des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes an die Erfüllung von Maßnahmen der
Barrierefreiheit im ÖPNV und im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zu binden?
a) Wenn ja, in welcher Höhe sollen Mittel eine Zweckbindung für
Maßnahmen der Barrierefreiheit erhalten?
b) Wenn nein, wie plant die Bundesregierung der Erfüllung des
Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes im Bereich Barrierefreiheit
im ÖPNV gerecht zu werden?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(GVFG) ist die Berücksichtigung der Belange behinderter und anderer
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen Voraussetzung zur Gewährung von
Bundesfinanzhilfen im Rahmen des GVFG, so dass keine Änderungen an der
Mittelausstattung erforderlich sind.
17. Plant die Bundesregierung in Zukunft, Regionalisierungsmittel an die
Erfüllung von Maßnahmen der Barrierefreiheit im ÖPNV und SPNV zu
binden, und wenn ja, in welcher Höhe sollen Mittel eine Zweckbindung
für Maßnahmen der Barrierefreiheit im ÖPNV bzw. SPNV erhalten?
Zuständig für den ÖPNV sind die Länder (und Kommunen) bzw. die von ihnen
benannten Aufgabenträger. Dies umfasst Planung, Organisation und
Finanzierung des ÖPNV und beinhaltet auch die Ausgestaltung des
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). Gemäß Artikel 106a des Grundgesetzes steht den
Ländern für den ÖPNV ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Eine
Zweckbindung der Mittel aus dem Regionalisierungsgesetz ist somit nicht
zulässig.
18. Wie soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigte Reform des GVFG im Bereich der Förderung des Ausbaus
barrierefreier Bahnhöfe aussehen, und welche Höhe an zusätzlichen
finanziellen Mitteln ist für den Ausbau barrierefreier Bahnhöfe durch die
Reform angedacht?
Die Herstellung der Barrierefreiheit von Bahnhöfen wird nach Maßgabe des auf
Grundlage des GVFG finanzierten Nahverkehrsvorhaben gefördert. Derartige
Maßnahmen werden von der vorgesehenen Vereinfachung des GVFG ebenso
profitieren.
19. Sollen weitere Förderprogramme für den Ausbau eines barrierefreien
ÖPNV und SPNV geschaffen werden, und wenn ja, wie sollen diese
aussehen?
Gesonderte Förderprogramme sind nicht vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. Wie häufig wurde seit 2013 von der Ausnahmeregelung zur Aussetzung
der Frist aus § 8 Absatz 3 PBefG Gebrauch gemacht, und was waren die
genannten Begründungen?
21. Eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. aus dem Jahr 2022 auf
Bundestagsdrucksache 20/3244 ergab, dass kein Land von der
Ausnahmemöglichkeit des § 62 Absatz 2 PBefG Gebrauch gemacht hat, welche
Sanktionierungen plant die Bundesregierung, wenn Bundesländer die
Vorgaben zur Barrierefreiheit im ÖPNV nicht erfüllen?
22. Wie viele Taxiunternehmen besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland mehr als 20 Fahrzeuge und sind damit verpflichtet, auch
barrierefreie Fahrzeuge anzubieten (bitte nach Bundesland und Landkreis
aufschlüsseln)?
23. Von welcher Stelle wird die Einhaltung der in Frage 21 genannten
Verpflichtung überprüft?
25. Wie viele der in Deutschland im Fernlinienverkehr eingesetzten Busse
verfügen, wie in § 42b PBefG gefordert, über zwei Stellplätze für
Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer?
26. Wie möchte die Bundesregierung den Anteil der Fahrzeuge, die diese
Anforderung erfüllen, auf annähernd 100 Prozent erhöhen?
Die Fragen 20 bis 23 sowie 25 und 26 werden aufgrund ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Für den Vollzug des PBefG sind die Länder zuständig.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
24. Strebt die Bundesregierung die finanzielle Förderung von barrierefreien
Pkw für Taxi- und Mietwagenunternehmen an, um höhere
Anschaffungskosten auszugleichen?
Nein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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