Bericht zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnung
Text
Bericht zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7900
21. Wahlperiode 10.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 des
Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnung
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. September 2026 gemäß § 66 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes.
Bericht zur Umsetzung
der nach § 57 Absatz 1
Nummer 12 des
Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) erlassenen
Verordnung
mit Beiträgen von
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH
Referat F5 Vernetzte Mobilität
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen)
Drucksache 21/7900 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
Inhalt
1 Einleitung ____________________________________ 4
2 Bericht ______________________________________ 5
2.1 Anzahl der Dienstleistungsangebote, die sich nach der Bereitstellung von
Mobilitätsdaten entwickelt haben oder sich in der Entwicklung befinden _________ 5
2.2 Vollständigkeit und Zugänglichkeit der nach § 3a bereitzustellenden Daten _______ 6
2.3 Marktbarrieren im Hinblick auf die Weiterverwendungsmöglichkeit von Daten nach
§ 3b und Vorschläge hinsichtlich der Verbesserung der Nutzung von Daten _______ 9
2.4 Abkürzungen _________________________________________________________ 10
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7900– 3 –
4 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
1 Einleitung
Grundlage des Beitrags ist die Berichtspflicht nach § 66 Abs 1. PBefG zur
Umsetzung der nach § 57 Abs. 1 Nr. 12 PBefG erlassenen Mobilitätsdatenverordnung
(MDV).
Basierend auf der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) aus
dem Jahr 2021 besteht in Deutschland eine Datenbereitstellungspflicht (§§ 3a bis
3c, § 57 PBefG)1 für die nach der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) definierten
Daten. Dies betrifft vorhandene Daten im Zusammenhang mit der Beförderung
von Personen im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr sowie vorhandene
Daten zu den Zugangsknoten und deren Infrastruktur im Linien- und
Gelegenheitsverkehr.2
1 https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/
2 https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/anlage.html
Drucksache 21/7900 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
5 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
2 Bericht
2.1 Anzahl der Dienstleistungsangebote, die sich nach der
Bereitstellung von Mobilitätsdaten entwickelt haben oder
sich in der Entwicklung befinden
Für die Zwecke dieses Berichts werden Dienstleistungsangebote im Folgenden
bezogen auf ein konkretes Angebot an Endnutzer bzw. Anwendungsnutzer in
Abgrenzung zu Forschungs- und Demonstrator-Vorhaben betrachtet. Weiterhin sind
nur solche Dienstleistungsangebote inbegriffen, welche explizit auf die über den
Nationalen Zugangspunkt (NAP) bereitzustellenden Pflichtdaten beruhen und
nach der Novellierung von 2021 entstanden sind. Nach § 3a PBefG sind
Unternehmer und Vermittler verpflichtet, ihre Daten über den Nationalen Zugangspunkt
nach dem Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 148) bereitzustellen. Der Nationale Zugangspunkt ist eine zentrale digitale
Schnittstelle für den Zugang zu Daten. In Deutschland nimmt die Mobilithek3 des
BMV die Aufgaben des NAP wahr.
Eine ausführliche Recherche am Markt und in der Literatur hat keine
nennenswerte Zahl von Dienstleistungsangeboten ergeben, die seit der Novellierung des
PBefG 2021 entstanden oder in Entwicklung sind, und im Wesentlichen auf nach
der MDV verpflichtend bereitgestellten Daten beruhen.
Das bedeutet nicht, dass in der Mobilithek keine Daten zur Verfügung stehen oder
dass diese Daten nicht genutzt werden. Es bestehen Projekte, die die nach der
MDV bereitgestellten Daten nutzen. Diese sind aber entweder bereits vor der
Novellierung entstanden (bspw. Projekt SATURN4) oder explorieren das Potenzial
ohne ein eindeutiges Angebot zu verstetigen (DB-Hackathon „Anschluss
erreichen“5). Bei Angeboten, die ÖPNV-Daten nutzen (wie dem multimodalen Router
Motis der Triptix GmbH), ist nicht eindeutig nachvollziehbar, inwieweit direkt
Daten aus der Mobilithek genutzt werden, da die ÖPNV-Daten neben der
Bereitstellung über die Mobilithek auch – bundesweit gebündelt vom DELFI e. V. oder
regional von verschiedenen Akteuren insbesondere Verkehrsverbünden –auf deren
Plattformen bereitgestellt werden. Das Datenangebot des DELFI e. V. ging der
PBefG Novelle zeitlich voraus.
Zwar sind einzelne Dienstleistungsangebote zu identifizieren, die nach der
Novellierung des PBefG 2021 entstanden sind (ohne direkte Kausalität zum Gesetz
feststellen zu können). Es handelt sich dabei aber entweder um kleinere regionale
Angebote und/oder ihr Mehrwert wird im Wesentlichen erst durch die Verknüpfung
von weiteren, nicht durch die MDV regulierte Daten geschaffen, wie z.B.
Parkplatzdaten oder Daten von Sharing-Unternehmen.
3 https://mobilithek.info
4 https://mobilithek.info/blog/forschungsprojekt-saturn
5 https://data.deutschebahn.com/opendata/Veranstaltungen/Anschluss-erreichen-Hackathon-13704734
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7900– 5 –
6 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
Aus quantitativer Sicht können somit keine neu entstandene und kausal
zurechenbare, breit verfügbare Dienstleistungsangebote durch die Novellierung des PBefG
festgestellt werden. Dies wird zum Teil daran liegen, dass die im gesetzlichen
Auftrag genannte „umfassende Bereitstellung“ von Mobilitätsdaten suggeriert, dass
Daten flächendeckend oder alle benötigten Daten in den betrachteten
geografischen Räumen zur Verfügung stehen sollten. Dies konnte jedoch nicht
vollumfänglich erreicht werden, da die Datenbereitstellungspflicht gemäß PBefG nicht
zeitgleich auch mit einer Erhebungs- und Digitalisierungsverpflichtung verknüpft
wurde.
2.2 Vollständigkeit und Zugänglichkeit der nach § 3a
bereitzustellenden Daten
Einleitend muss klargestellt werden, dass das PBefG keine Verpflichtung zur
Digitalisierung von Informationen beinhaltet. Bei Unternehmen und Vermittlern
vorliegende analoge Informationen müssen aufgrund des PBefG nicht in
maschinenlesbare, digitale Formate gebracht werden und fallen damit auch nicht unter die
Datenbereitstellungsverpflichtung.
Ebenso ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur
Datenlieferung nach § 3a (1) Pkt. 3 PBefG nicht für Einzelunternehmen gilt.
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr
Die Daten zu Angeboten im liniengebundenen öffentlichen Verkehr werden in
Deutschland durch den DELFI e. V. von den Dateninhabern eingesammelt und in
deutschlandweiten Datensätzen über die Mobilithek zur Verfügung gestellt. Die
geografische Abdeckung hierbei ist nahezu vollständig. Allerdings sind nicht alle
im PBefG genannten Datenarten vollständig enthalten.
Zentraler Datensatz sind das Haltestellenverzeichnis6 und die deutschlandweiten
Fahrplansolldaten7 zu den Verkehrsmitteln Bahn (Fernverkehr), Bahn
(Regionalverkehr, S-Bahn), U-Bahn, Stadtbahn, Straßenbahn, Bus, Fernbus, O-Bus sowie
Schiffsverkehr. Diese umfassen Informationen zu
• Betriebskalender
• Umsteigepunkte
• Netztopologien, Routen und Linien
• Betreiber
• Statische Fahrpläne
• Betriebszeiten
• Fahrzeugdetails, Ausstattung
Datenlücken existieren in Bezug auf die Kontaktdaten der jeweiligen Anbieter.
Diese sind in den Datensätzen nicht vollständig enthalten, um das Datenvolumen
6 https://mobilithek.info/offers/631185048592105472
7 https://mobilithek.info/offers/552567007080263680
Drucksache 21/7900 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
7 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
der ohnehin sehr umfangreichen Daten nicht unnötig zu vergrößern. Diese Daten
sind grundsätzlich verfügbar und über Betreiber-IDs zuzuordnen. Sollen alle
Kontaktinformationen in den Datensätzen enthalten sein, sind Anpassungen der
technischen Systeme, die diese Daten liefern, erforderlich. Allerdings ist fraglich, ob
dieser Aufwand gerechtfertigt ist, da diese Informationen für die
Reiseauskunftsdienste nicht unbedingt erforderlich sind.
Ebenfalls Defizite gibt es bei den Daten über Preise und Tarifstrukturen sowie
Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten. Diese Informationen sind in den DELFI-Daten
derzeit noch nicht enthalten und auch nicht anderweitig über die Mobilithek
verfügbar. Ein Grund ist das Fehlen europaweit vereinheitlichter Datenmodelle für
diese Art von Daten. Derzeit läuft ein europäisches Projekt European Fare
Information Profile (EFIP) zur Erarbeitung eines entsprechenden Standards. Mit einer
Veröffentlichung ist in 2027 zu rechnen. Danach kann mit einer steigenden
Verfügbarkeit derartiger Informationen gerechnet werden.
Auch Informationen zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der
eingesetzten Fahrzeuge sind heute nur vereinzelt verfügbar. Der Datenstandard NeTEx
erlaubt die Weitergabe solcher Informationen. Allerdings liegen solche
Informationen bei den Datenlieferanten verbreitet noch nicht in digitalisierter Form vor und
fallen somit nicht unter die Bereitstellungsverpflichtung. Für die Verbesserung der
Datenbereitstellung müssten größere Anpassungen an den datenliefernden
Systemen der Verkehrsbetriebe vorgenommen werden. Die mangelnde Finanzierung
solcher Anpassungen wird oft als Argument angeführt, warum diese Daten nicht
verfügbar gemacht werden.
Bei den Informationen zu aktuellen Verspätungen und Ausfällen hat es in den
letzten Jahren deutliche Fortschritte gegeben. Auch wenn sicherlich noch nicht
von einer 100 %igen Verfügbarkeit ausgegangen werden darf, werden alle
verfügbaren Daten von den Verkehrsunternehmen bzw. Landessystemen standardisiert
an DELFI weitergegeben und sind auf der Mobilithek verfügbar.
Informationen zur Auslastung von Fahrzeugen können technisch weitergegeben
werden. Allerdings werden solche Daten nur von einigen Unternehmen erhoben
und zur Verfügung gestellt. Die Abdeckung in den Datensätzen ist daher gering.
Daten zu Bahnhöfen, Haltestellen und andere Zugangsknoten liegen im
Haltestellenverzeichnis von DELFI auf der Mobilithek vor. Informationen zu deren
Barrierefreiheit und Ausstattungsmerkmalen, insb. dem Betriebsstatus, sind allerdings
nicht deutschlandweit über die Mobilithek verfügbar. Es gibt lediglich einzelne
Angebote, z.B. für Baden-Württemberg8 und Bremen/Niedersachsen9, oder aus
Forschungsprojekten10, allerdings liegen solche Daten in unterschiedlichen, nicht
harmonisierten Datenformat vor.
8 https://mobilithek.info/offers/-7950436594240060646
9 https://mobilithek.info/offers/814888419202080768
10 https://mobilithek.info/offers/754670881017339904
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7900– 7 –
8 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im
Gelegenheitsverkehr
In Deutschland gab es laut den aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes
(DESTATIS) vom Jahr 2024 18.876 Taxibetriebe. Für dieses Jahr liegen allerdings
keine Informationen über die Verteilung der Betriebe auf die unterschiedlichen
Rechtsformen vor. Für die Jahre bis 2020 existieren diese Zahlen. In 2019 gab es
24.095 Taxibetriebe, davon entfielen 20.602 auf Einzelunternehmen, was einem
Anteil von 85,5 % entspricht. In 2020 waren es 20.878 Betriebe, davon 17.734
bzw. 84,9 % Einzelunternehmen11. Unter der Annahme eines konstanten Anteils
an Eigenunternehmen von 85 % kann für den aktuellen Stand von ca. 2.700
Taxibetrieben, die nach PBefG § 3a zur Datenlieferung verpflichtet sind, ausgegangen
werden.
Im Mietwagensektor ist die Entwicklung noch dynamischer und die Verfügbarkeit
von belastbaren Zahlen schwierig. Laut DESTATIS gab es 2024 im Bereich der
Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis) 2.462 Unternehmen. Der
Anteil an Einzelunternehmen lag in den Jahren 2019/2020 bei 53 %, so dass im
Mietwagensektor mit aktuell ca. 1.150 datenlieferpflichtigen Unternehmen zu
rechnen ist.
Insgesamt führt dies zu ca. 3.850 Unternehmen, die Daten zu
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr an die Mobilithek liefern müssen.
Die Situation hinsichtlich der Datenverfügbarkeit auf der Mobilithek stellt sich
aktuell (Juni 2026) folgendermaßen dar: es existieren ca. 510 Datenangebote mit
Bezug zu Anbietern von Gelegenheitsverkehr. Davon werden 255 von
Erfüllungsgehilfen bereitgestellt, der Rest von Betreibern von Taxi- oder
Mietwagenunternehmen direkt.
Jeder Taxi-/Mietwagenbetrieb muss zwei Datenangebote auf der Mobilithek
bereitstellen. Zum einen sind dies die statischen Informationen zum Unternehmen
selbst sowie u.a. zum Bediengebiet, den Preisen und der Fahrzeugflotte. Zum
anderen sind dynamische Daten zu liefern, aus denen die aktuelle georeferenzierte
Verfügbarkeit von Fahrzeugen hervorgeht. Unter Berücksichtigung der 510 auf der
Mobilithek zu findender Datenangebote kann somit von einer Zahl von Daten
liefernden Betrieben von 255 ausgegangen werden. Damit und der oben
dargestellten Gesamtzahl an datenlieferpflichtigen Unternehmen liegt der Anteil an
Unternehmen, die ihrer Datenlieferpflicht nachkommen bei ca. 6,6 %. Selbst große
Anbieter/Vermittler von Taxi- und Mietwagendienstleistungen liefern keine Daten.
Z. B. gab der Anbieter Freenow im Oktober 2024 an, dass er in Deutschland mehr
als 20.000 Taxi vermittelt, deren Echtzeit-Verfügbarkeitsdaten damit vorhanden
und über die Anbieter-App abrufbar sein sollten.12 Diese Daten sollten nach PBefG
auch über die Mobilithek verfügbar gemacht werden, was derzeit nicht der Fall ist.
11 https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/47415/table/47415-0006/
12 https://www.free-now.com/de/presse/freenow-erreicht-gewinnzone/
Drucksache 21/7900 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
9 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
2.3 Marktbarrieren im Hinblick auf die
Weiterverwendungsmöglichkeit von Daten nach § 3b und Vorschläge
hinsichtlich der Verbesserung der Nutzung von Daten
Eine tiefgehende Diskussion über die intendierte und eingetretene Wirkung der
§§ 3a bis 3c PBefG hat im Rahmen der umfangreichen Stakeholderbeteiligung zum
geplanten Mobilitätsdatengesetzes (MDG) bereits stattgefunden, die das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zwischen September 2022 und Juni
2023 durchgeführt hat. Im Gesetzesentwurf des Mobilitätsdatengesetzes heißt es:
„Der Stakeholderprozess hat themen- und verkehrsübergreifend vier wesentliche
Handlungsfelder aufgezeigt: erstens bessere Durchsetzung der bestehenden
Pflichten zur Datenbereitstellung, zweitens die Sicherstellung der Datenqualität
und Interoperabilität der Daten, drittens einfache Zugänglichkeit der Daten und
viertens Rechtsklarheit für alle Beteiligten.“13 Damit griff der Gesetzentwurf des
MDG die neuralgischen Probleme der Nicht-Bereitstellung von Mobilitätsdaten
auf Grundlage des PBefG auf. Auch die für die Weiterverwendung in
Endkundendiensten als hinderlich empfundenen Einschränkungen der Datennutzung in § 3b
wurden im MDG berücksichtigt. Der Entwurf zum MDG ist im Frühjahr 2025
infolge der Diskontinuität verfallen.
Wesentliche Bestandteile des MDG Gesetzesentwurfs wurden in die Novelle des
Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG) aufgenommen. Die Erkenntnisse aus
dem Stakeholder-Beteiligungsprozess führten zum gesetzgeberischen Handeln in
Bezug auf die Datenverfügbarkeit. Das Gesetz zur Neuregelung des
Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen
Zugangspunkt wurde am 26.03.2026 vom Deutschen Bundestag in zweiter und
dritter Lesung beschlossen. Es ist am 21.5.2026 in Kraft getreten. Damit tritt die
MDV mit Ablauf des 30. November 2028 außer Kraft und im PBefG werden zum
01.12.2028 die Paragrafen § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b und die §§ 3a bis 3c
gestrichen.14
Im Gesetzgebungsverfahren zum IVS-Gesetz wurden bereits Stellungnahmen von
Branchenvertretern, Verbänden und Sachverständigen berücksichtigt.
Insbesondere die Problematiken der Datenverfügbarkeit und -qualität werden durch das
IVSG adressiert. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Übertragung
zahlreicher Aufgaben an die Nationale Stelle gemäß § 9 IVSG, die bei der BASt
angesiedelt ist. Dies wird schrittweise zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -
qualität beitragen, sobald diese Stelle mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet
ist. Die Aufgaben umfassen u.a. die Identifizierung und Ansprache von
Dateninhabern (Erstansprache, auch bei der Identifizierung von Fehlern), die Beratung von
Dateninhabern zu den Vorgaben der Datenbereitstellung, die Ausarbeitung und
Veröffentlichung von Leitlinien für die Datenbereitstellung, regelmäßige
stichprobenartige Überprüfung der Quantität und Qualität der bereitgestellten Daten aber
13 BT-Drucksache 20/13954: https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013954.pdf
14 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/148/VO
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7900– 9 –
10 BASt / Bericht gemäß § 66 Abs. 1 PBefG
auch das regelmäßige Durchführen von Analysen zur Datennutzung und die
Ansprache der Datennutzer.
Während des Gesetzgebungsprozesses zum IVSG wurde die Option einer
Sanktionierungsmöglichkeit bei Nicht-Befolgung der Datenbereitstellungspflicht geprüft.
Regelungen zur Sanktionierung sind im novellierten IVSG zunächst nicht
enthalten, jedoch soll die Nationale Stelle Dateninhaber bzw. Datennutzer ansprechen,
soweit eine Nichterfüllung von Pflichten nach dem IVSG festgestellt wird. „Zu
etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in
Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der
Vorgaben dieses Gesetzes“15 ist in dem fünf Jahre nach Inkrafttreten zu
erstellenden Evaluierungsbericht zu berichten.
2.4 Abkürzungen
DELFI Durchgängige elektronische Fahrgastinformation
IVSG Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
MDV Mobilitätsdatenverordnung
NAP Nationaler Zugangspunkt für Mobilitätsdaten (National Access Point)
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
PBefG Personenbeförderungsgesetz
15 § 15 Abs. 2, 7 IVSG.
Drucksache 21/7900 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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