Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt - Drucksache 21/2999 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt - Drucksache 21/2999 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3507
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2999)
07.01.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
– Drucksache 21/2999 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 IVSG)
Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung hat in ihrer jetzigen Fassung keinen Mehrwert. So ist bereits fraglich, wie Daten hinsichtlich
der Auslastung von „Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderung“ ermittelt werden sollen, da diese
zumeist nicht automatisiert gewonnen werden können. Darüber hinaus ist der Erfahrungswert derartiger Daten
fraglich, da auf Vorrangsitzen nicht nur Menschen mit Behinderung sitzen können, sondern auch alle anderen
Fahrgäste. Bei den „Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel“ ist fraglich, was alles unter den Begriff
„Hilfsmittel“ fällt. Hier sollte eine beispielhafte Nennung von etwaigen Hilfsmitteln in der Gesetzesbegründung
erfolgen.
2. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b IVSG)
In Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist nach der Angabe „von“ die Angabe “nicht
verpflichtenden“ einzufügen.
Begründung:
In § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b IVSG-E wird auf die Ausgestaltung und den Betrieb von
Landessystemen abgestellt, die durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt werden
können. Brandenburg beispielsweise verfügt gegenwärtig über kein eigenes Landessystem. Vor dem
Hintergrund der in der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 28. November 2025 aufgeworfenen
Fragen, z. B. zum mit dem geplanten Gesetz verbundenen direkten Durchgriff auf die Kommunen seitens
des Bundes, könnte die Etablierung von Landessystemen als mögliche Lösung angesehen werden. Ein
Landessystem wäre beispielsweise für das Land Brandenburg mit zusätzlichen Kosten verbunden. Mit der
Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Einführung von Landesystemen nicht gegen den Willen der
betroffenen Länder erfolgt.
3. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b PBefG)
Der Bundesrat spricht sich gegen die in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Streichungen von § 1
Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG aus. Er bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angabe „§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b und“ entfällt.
Begründung:
Die geplante Streichung von § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG würde den derzeit einzigen klaren
Rechtsrahmen für die Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten aufheben. Diese Vorschriften wurden
im Jahr 2021 bewusst eingeführt, um Taxizentralen und App-basierte Vermittlungsplattformen wie UBER,
Bolt oder Freenow rechtlich einzubinden und eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen.
Ohne diese Regelungen könnten Vermittlungsplattformen nicht mehr nach dem Personenbeförderungsrecht
überwacht werden. Ordnungs- und Genehmigungsbehörden verlören zentrale Eingriffsbefugnisse, wodurch
illegale oder nicht genehmigte Beförderungsangebote deutlich schwerer zu unterbinden wären. Dies würde
das Risiko für Schwarzarbeit, Sozialbetrug und rechtswidrige Geschäftsmodelle erhöhen und zu erheblichen
Problemen im Gelegenheitsverkehr führen.
Die Streichung ist weder durch europäische Vorgaben noch durch das IVSG erforderlich und wird in der
Begründung des Gesetzentwurfs nicht sachgerecht hergeleitet. Sie würde die Zielsetzungen der PBefG-
Novelle 2021 unterlaufen und die Gleichbehandlung von traditionellen und neuen Vermittlungsformen
beeinträchtigen.
Zur Sicherung eines funktionsfähigen Ordnungsrahmens sollte die vorgesehene Streichung deshalb nicht
umgesetzt werden.
4. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3 – neu – (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG)
Nach Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“
Begründung:
Der bisherige § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verweist allein
auf die Umsetzung des § 57 Absatz 1 Nummer 12 PBefG. Da § 57 Absatz 1 Nummer 12 PBefG jedoch
gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzentwurfs gestrichen werden soll, geht die Berichtspflicht
des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG ins Leere. Aus diesem Grunde ist die Regelung des § 66 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 PBefG ebenfalls zu streichen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Dezember 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (BR-Drs. 646/25 – Beschluss)
Zu Nummer 1 (Streichung § 5 Absatz 4 Nummer 1)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Es geht hier um die Pflicht, Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen
bereitzustellen. Es gibt bereits technische Möglichkeiten, diese Daten automatisiert zu erfassen. Verkehrsunternehmen
sollen verpflichtet werden, die erfassten Daten bereitzustellen, wenn sie vorliegen. Auch wenn nicht unterschieden
wird, ob die Plätze von Menschen mit Behinderungen oder anderen Fahrgästen belegt sind, bieten die
Informationen einen Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Bezüglich der Definition von Hilfsmitteln gibt es
verschiedene Leitfäden, in denen beispielhalt verschiedene Hilfsmittel, wie Rollstühle und Elektro-Mobile, beidarmig und
einarmig geführte Gehilfen etc. aufgeführt sind. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen wird auch in
ihrer Eigenschaft als Nationale Stelle entsprechende Leitfäden veröffentlichen.
Zu Nummer 2 (Ergänzung in § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Der Gesetz-Entwurf kennt keine verpflichtenden Landessysteme und trägt nur dem Umstand Rechnung, dass
solche Systeme existieren und weiterhin berücksichtigt werden sollen. Die angestrebte Anpassung ist daher nicht
nötig. Zudem unterliegt, die angesprochene Regelung gemäß § 14 Absatz 3 der Zustimmung des Bundesrates. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass der Bund die Einrichtung verpflichtender
Landessysteme beabsichtigen sollte, zuvor eine Änderung des IVSG erforderlich wäre.
Zu Nummer 3 (keine Streichung § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Zweck und Funktion der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1b PBefG werden missverstanden, da entgegen der Annahme des
Bundesrates deren Streichung weder den Rechtsrahmen für Vermittler von Taxi- und Mietwagenfahrten noch die
Befugnisse der Genehmigungsbehörden beseitigt. § 1 Absatz 3 PBefG dient allein dazu, Vermittler zur
Bereitstellung bestimmter Daten zu verpflichten, während § 2 Abs. 1b PBefG ergänzend klarstellt, dass Vermittler nicht im
Besitz einer Genehmigung sein müssen. Mit der Streichung der §§ 3a bis c PBefG entfallen nun die einzigen
Vorschriften im PBefG, die sich an Vermittler richten, so dass die §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1b PBefG ins Leere
gehen würden. Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörden bestanden und bestehen auch
weiterhin nur gegenüber Unternehmern im Sinne des PBefG und nicht gegenüber Vermittlern. Der behauptete Verlust
von zentralen Eingriffsbefugnissen ist damit nicht nachvollziehbar. Ein Verzicht auf die Streichung würde
vielmehr dem Koalitionsvertrag widersprechen, wonach Gesetze, die ihren Zweck nicht mehr erfüllen, gestrichen
werden (Zeile 1867). Unberührt bleibt hingegen § 1 Abs. 1a PBefG, der Vermittler als Beförderer einordnet, wenn
sie die Beförderung organisatorisch und vertraglich kontrollieren.
Zu Nummer 4 (Streichung des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, die Evaluierungspflicht aufzuheben, da die
Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 IVSG-E erst Ende 2028 in Kraft treten sollen. Der Evaluierungsbericht nach
§ 66 Abs. 1 PBefG ist aber bis 2026 zu erstellen und umfasst auch die Umsetzung der Mobilitätsdatenverordnung,
die erst Ende 2028 außer Kraft tritt. Da sie im Evaluierungszeitraum noch gilt, bleibt die Berichtspflicht bestehen.
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ISSN 0722-8333]
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