Schriftliche Frage 86 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu dem von mir wahrgenommen Umstand, dass jungen Menschen im Jugendstrafvollzug grundleg…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 86 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu dem von mir wahrgenommen Umstand, dass jungen Menschen im Jugendstrafvollzug grundleg…
Frage 86 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung zu dem von mir wahrgenommen Umstand, dass jungen Menschen im Jugendstrafvollzug grundlegende demokratische Mitbestimmungsrechte weitgehend vorenthalten werden, gebildet, und wenn ja, wie lautet diese, und plant sie konkrete Schritte, um verbindliche Partizipationsstrukturen – etwa in Form unabhängiger Heimräte oder vergleichbarer Gremien – in allen Einrichtungen zu etablieren, die echte Mitbestimmung, Beschwerdemöglichkeiten ohne Repressionen sowie Einfluss auf Alltags- und Vollzugsbedingungen gewährleisten, und wenn ja, welche?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 7. Mai 2026:
Die Durchführung des Jugendstrafvollzuges ist nach der Kompetenzaufteilung des Grundgesetzes eine Angelegenheit ausschließlich der Länder. Das umfasst auch Partizipationsstrukturen wie die Bildung von Beiräten und deren Aufgaben. In der Zuständigkeit der Länder liegende Sachverhalte werden von der Bundesregierung grundsätzlich nicht bewertet. Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung stehen auch den jungen Menschen im Jugendstrafvollzug zur Verfügung gemäß § 92 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 110 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes.
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