Schriftliche Frage 119 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie beabsichtigt die Bundesregierung, für Rechtssicherheit und eine auskömmliche Finanzierung der Fälle des § 35 des Betäubungsmittelgesetze…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 119 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie beabsichtigt die Bundesregierung, für Rechtssicherheit und eine auskömmliche Finanzierung der Fälle des § 35 des Betäubungsmittelgesetze…
Frage 119 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, für Rechtssicherheit und eine auskömmliche Finanzierung der Fälle des § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zu sorgen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insbesondere aus der Forderung der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hinsichtlich einer Reform des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (www.justiz.nrw.de/sites/default/fi les/imported/files/2022-11/TOP-II_15---Zuruecks tellung-Strafvollstreckung.pdf)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. November 2025:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Fragestellung derzeit sowohl Rechtssicherheit als auch eine auskömmliche Finanzierung gegeben sind. Wie die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bereits festgestellt hat, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 58/20 R) entschieden, dass ein die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung auch dann vorliegt, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der Behandlung einer/eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt wird. Die Kostenübernahme für die Therapieeinrichtung erfolgt durch die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung beziehungsweise nachrangig der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Fünften, des Sechsten oder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dabei erhalten die betroffenen Personen in den Einrichtungen freie Kost und Logis; zusätzliche Bedarfe werden bei Hilfebedürftigkeit über die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgedeckt.
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