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Schriftliche Frage 90 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die Anforderungen an die Liquidierbarkeit des Fondsvermögens im Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) und die Erw…

dip / schriftliche_frage 08.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 90 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die Anforderungen an die Liquidierbarkeit des Fondsvermögens im Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) und die Erw… Frage 90 (Stefan Schmidt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die Anforderungen an die Liquidierbarkeit des Fondsvermögens im Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) und die Erweiterung der Asset-Klassen (z. B. in Form von Aktien) anzupassen, wie es Prof. Dr. Ali Arnaout, damaliger Geschäftsführer des Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Tourismus des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2026 vorgeschlagen hat (vgl. „Vorschläge zur Weiterentwicklung der Reisepreisabsicherung durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)“, Ausschussdrucksache 21(20)37), und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und wenn nicht, aus welchen Gründen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 7. Mai 2026: Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV) ist Fondsvermögen, das nicht kurzfristig für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes benötigt wird, in bestimmten, risikoarmen Schuldentiteln anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeitstagen vollständig liquidiert werden können. Diese Vorgaben gewährleisten, dass der Reisesicherungsfonds jederzeit seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Bundesregierung prüft eine Weiterentwicklung dieser Vorgaben, soweit gewährleistet bleibt, dass der Reisesicherungsfonds seine gesetzlichen Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als zuständige Aufsichtsbehörde und der Deutsche Reisesicherungsfonds befinden sich hierzu im Austausch. Die Vorgaben des § 10 Absatz 2 Satz 1 RSFAV könnten erforderlichenfalls noch im Jahr 2026 durch Rechtsverordnung des BMJV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angepasst werden.

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