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Schriftliche Frage 91 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die Entgelte der Reiseveranstalter im Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) kurzfristig von 0,5 Prozent auf 0,1 P…

dip / schriftliche_frage 08.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 91 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die Entgelte der Reiseveranstalter im Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) kurzfristig von 0,5 Prozent auf 0,1 P… Frage 91 (Stefan Schmidt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die Entgelte der Reiseveranstalter im Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) kurzfristig von 0,5 Prozent auf 0,1 Prozent zu senken, wie es Prof. Dr. Ali Arnaout, damaliger Geschäftsführer des Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Tourismus des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2026 vorgeschlagen hat (vgl. „Vorschläge zur Weiterentwicklung der Reisepreisabsicherung durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)“, Ausschussdrucksache 21(20)37), und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und wenn nicht, aus welchen Gründen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 7. Mai 2026: Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) muss nach § 4 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes (RSG) in seinem Fondsvermögen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Dieses Zielkapital ist keine feste Größe, sondern verändert sich insbesondere in Abhängigkeit von den Umsatzentwicklungen der nach § 5 Absatz 1 RSG zu berücksichtigenden Reiseanbieter. Zur Bildung des danach erforderlichen Zielkapitals haben die Reiseanbieter durch Entgelte, die vom DSRF nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 RSG bemessen werden, beizutragen. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Maß das Entgelt reduziert werden soll, entscheidet der DRSF in eigener Verantwortung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als zuständige Aufsichtsbehörde prüft anschließend, ob die Entgelthöhe so bemessen ist, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unterschritten wird.

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