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Schriftliche Frage 51 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) nach Kenntnis der Bundesregierung das für das aktuelle Absicherungsjahr vorgesehene…

dip / schriftliche_frage 30.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 51 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) nach Kenntnis der Bundesregierung das für das aktuelle Absicherungsjahr vorgesehene… Frage 51 (Stefan Schmidt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern wird der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) nach Kenntnis der Bundesregierung das für das aktuelle Absicherungsjahr vorgesehene Zielkapital erreichen (bitte aktuelles Fondsvermögen angeben und nach Eigen- und Fremdkapital aufschlüsseln; vgl. www.faz.net/akt uell/wirtschaft/unternehmen/tui-beklagt-sieben-te ure-monate-durch-den-reisefonds-11047426 5.html), und ist durch eine mögliche Erreichung des Zielkapitals geplant, die Entgelte für die einzahlenden Unternehmen perspektivisch zu reduzieren (bitte genauen Zeitplan und Höhe der Reduzierung angeben)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 27. Mai 2025: Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) muss nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSG) in seinem Fondsvermögen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um die gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Dieses Zielkapital ist keine feste Größe, sondern ändert sich insbesondere in Abhängigkeit der Umsatzentwicklungen der nach § 5 Absatz 1 RSG zu berücksichtigenden Reiseanbieter. Das Wachstum des umsatzstärksten Reiseanbieters hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Zielkapitals. Darüber hinaus können weitere Faktoren (z. B. Änderungen beim Reiseanbieter mittlerer Größe oder der zugrundeliegenden Sicherheitsleistungen) zu einer Veränderung der Höhe des Zielkapitals während einer laufenden Absicherungsperiode führen. So wurde der nach § 5 Absatz 1 RSG maßgebliche Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße durch den Deutschen Reisesicherungsfonds bei der Aufstellung des Finanzierungsplans im März 2025 neu ermittelt. Zudem hat sich auch die Sicherheitsleistung des umsatzstärksten Reiseanbieters, die der DRSF bei der Bemessung des Zielkapitals gemäß § 5 Absatz 4 RSG berücksichtigt, nach Beginn des laufenden Absicherungsjahres verändert. Insgesamt ist somit das zu Beginn des Absicherungsjahres errechnete Zielkapital nicht mehr maßgeblich. Hinsichtlich der Neuberechnung des aktuell relevanten Zielkapitals befindet sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als nach § 18 RSG zuständige Aufsichtsbehörde mit dem DRSF derzeit im Austausch. Über den aktuellen Stand des Fondsvermögens kann die Bundesregierung keine Angaben machen, weil es, insbesondere wegen der insgesamt laufenden Erstattungsverfahren, täglichen Schwankungen unterliegt. Aus den vorgenannten Gründen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse dazu vor, zu welchem Anteil das Zielkapital aktuell durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet wird (§ 4 Absatz 2 RSG). Für die Bemessung des von den Reiseanbietern an den DRSF zu leistenden Entgelts ist gemäß § 7 Absatz 2 des RSG der Reisesicherungsfonds verantwortlich. Die Entgelte werden regelmäßig zum Beginn eines jeden Absicherungsjahres durch den DRSF in dessen „Anlage Tarifierungsmodell zu den Allgemeinen Absicherungsbedingungen der Deutschen Reisesicherungsfonds GmbH“ festgesetzt. Der Reisesicherungsfonds hat dabei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Maßgeblich ist, dass das Zielkapital (§ 4 Absatz 1 Satz 1 RSG) unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird. Die Allgemeinen Absicherungsbedingungen des DRSF sind Bestandteil der mit den Reiseanbietern geschlossenen Absicherungsverträge. Änderungen der Allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen gemäß § 21 RSG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ob Änderungen der Allgemeinen Absicherungsbedingungen, insbesondere eine Reduzierung des von den Reiseanbietern zu zahlenden Entgelts, genehmigt werden können, wird zu gegebener Zeit anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft.

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