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Schriftliche Frage 92 von Nicole Höchst (AfD): Liegt der Prüfung und Bewilligung von Förderanträgen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ sowie vergleichbaren Programmen zur Demokratieför…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 92 von Nicole Höchst (AfD): Liegt der Prüfung und Bewilligung von Förderanträgen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ sowie vergleichbaren Programmen zur Demokratieför… Frage 92 (Nicole Höchst, AfD): Liegt der Prüfung und Bewilligung von Förderanträgen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ sowie vergleichbaren Programmen zur Demokratieförderung und Extremismusprävention ein einheitliches, standardisiertes Kriterienraster oder eine Checkliste zugrunde, mit der die inhaltliche Vereinbarkeit der Projekte mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung – insbesondere die Vermeidung pauschaler Delegitimierung verfassungsmäßiger Positionen rechts der Mitte – geprüft wird (falls ja, bitte das vollständige Kriterienraster oder die Checkliste angeben und erläutern, wie die Punkte zur Bewertung von Begriffen wie „gegen Rechts“, „rechtspopulistisch“ oder „demokratiegefährdend“ in Verbindung mit Positionen zu Migration, Identität und EU-Skepsis angewendet werden), und falls nein, auf welcher konkreten Grundlage erfolgt dann die inhaltliche Prüfung der Anträge, und wie wird sichergestellt, dass keine ermessensabhängige Vorverurteilung legitimer demokratischer Positionen oder Parteien stattfindet? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 30. April 2026: Die Prüfung und Bewilligung von Förderanträgen im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung sowie der erlassenen Förderrichtlinie. Die Bewertung der Förderanträge beruht auf einer einzelfallbezogenen fachlichen Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Programmziele. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Antragstellende Gewähr für eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung förderlichen Arbeit bieten (vgl. u. a. Ziffer III. Absatz 4 der Förderrichtlinie „Demokratie leben!“ vom 20. November 2024). Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die zentralen Grundprinzipien des Verfassungsstaates, insbesondere die Achtung der Menschenwürde, das Demokratieprinzip sowie die wesentlichen Elemente des Rechtsstaatsprinzips, einschließlich der Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz und deren gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 144, 20–367, Rn. 538 ff.). Die Förderentscheidung unterliegt ferner den allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns. Ermessensentscheidungen werden auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der Förderrichtlinien ausgeübt, entsprechend dokumentiert und sind einer verwaltungsrechtlichen Kontrolle zugänglich.

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