Schriftliche Frage 134 von Edgar Naujok (AfD): Kann die Bundesregierung konkret benennen, welche Projektinhalte oder Organisationsformen als unvereinbar mit dem Programm „Demokratie leben…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 134 von Edgar Naujok (AfD): Kann die Bundesregierung konkret benennen, welche Projektinhalte oder Organisationsformen als unvereinbar mit dem Programm „Demokratie leben…
Frage 134 (Edgar Naujok, AfD):
Kann die Bundesregierung konkret benennen, welche Projektinhalte oder Organisationsformen als unvereinbar mit dem Programm „Demokratie leben!“ erscheinen (www.juedische-allgemein e.de/politik/karin-prien-stellt-demokratie-leben-au f-den-pruefstand/), und welche Handhabe hat sie dabei, Mittel bei Zweifeln zurückzufordern oder Mittelbescheide zu widerrufen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 7. Juli 2025:
Nach der Förderrichtlinie können im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Ziele verfolgen, Zuwendungsempfänger sein. Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ ist, dass Zuwendungsempfänger Gewähr für eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung förderliche Arbeit bieten (vgl. Ziff. III Absatz 4 der Förderrichtlinie „Demokratie leben!“). Jeder Zuwendungsbescheid enthält eine rechtlich verbindliche Auflage, nach der der jeweilige Zuwendungsempfänger die erhaltenen Mittel zweckgebunden und nur entsprechend der geltenden Förderrichtlinie verwenden darf. Darüber hinaus wird in einem zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmten, gesonderten Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fördermittel nicht an demokratiefeindliche bzw. extremistische Organisationen oder Personen gelangen dürfen. Dieses Begleitschreiben ist Bestandteil des jeweiligen Zuwendungsbescheids. Innerhalb dieses zuwendungsrechtlichen Rahmens prüfen die zuständigen Bewilligungsbehörden während und nach Abschluss der Förderung die zweckentsprechende Mittelverwendung. Bei festgestellten Verstößen findet das zuwendungsrechtliche Sanktionsinstrumentarium der Bundeshaushaltsordnung und des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
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