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Schriftliche Frage 106 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegt der Bundesregierung eine Einordnung darüber vor, ob eine Wiedererrichtung eines Bahnübergangs auf bereits gewidmeten, aber stillgelegt…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 106 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegt der Bundesregierung eine Einordnung darüber vor, ob eine Wiedererrichtung eines Bahnübergangs auf bereits gewidmeten, aber stillgelegt… Frage 106 (Nyke Slawik, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegt der Bundesregierung eine Einordnung darüber vor, ob eine Wiedererrichtung eines Bahnübergangs auf bereits gewidmeten, aber stillgelegten Bahnstrecken möglich ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Auflagen sind damit verbunden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Lange vom 27. April 2026: Nach Auskunft des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) ist eine Wiedererrichtung von Bahnübergängen auf stillgelegten, aber noch gewidmeten Strecken möglich, jedoch mit rechtlichen und technischen Auflagen und Anforderungen verbunden: 1. Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG): Die Wiederrichtung von Bahnübergängen unterliegt den Vorgaben des EKrG, sofern die in § 1 Absatz 1, 3 und 4 EKrG definierten Voraussetzungen vorliegen. 2. Sicherung: In der Regel ist bei einer Reaktivierung eine Sicherung gemäß EBO i. V. m. den anerkannten Regeln der Technik (Rilfam 815) erforderlich, insbesondere wenn sich die Verkehrssituation am Bahnübergang seit der Stilllegung geändert hat. 3. Planfeststellungsverfahren: Die Reaktivierung und die Wiederrichtung von Bahnübergängen erfordern im Regelfall ein (neues) Planfeststellungsverfahren, wenn hiermit eine Änderung der Sicherungsart einhergeht. Ist die Strecke noch dem Eisenbahnbetrieb gewidmet (keine Entwidmung/Freistellung nach § 23 AEG), ist die Wiederinbetriebnahme rechtlich einfacher, da die eisenbahnrechtliche Widmung Vorrang gegenüber späteren Bebauungsplänen genießt und die Strecke aus planrechtlicher Sicht noch besteht. Außerdem bleibt bei auf der Strecke befindlichen Bahnübergängen die Kreuzung im rechtlichen Sinne bestehen, sofern nur die Betriebseinstellung im Sinne des § 11 AEG, nicht aber die Freistellung von Betriebszwecken gemäß § 23 AEG erfolgt ist.

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