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Schriftliche Frage 120 von Ina Latendorf (DIE LINKE): In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Versandapotheken in Hinsicht auf Qualitätsstandards (z. B. Einhaltung der Kühlket…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 120 von Ina Latendorf (DIE LINKE): In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Versandapotheken in Hinsicht auf Qualitätsstandards (z. B. Einhaltung der Kühlket… Frage 120 (Ina Latendorf, Die Linke): In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Versandapotheken in Hinsicht auf Qualitätsstandards (z. B. Einhaltung der Kühlkette oder strenge Transportbedingungen für empfindliche Arzneimittel) im Vergleich zu Vor-Ort- Apotheken kontrolliert? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 29. April 2026: Gemäß § 17 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der Apothekenbetriebsordnung hat ein Apothekenleiter beim Versand von Arzneimitteln unter anderem sicherzustellen, dass das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt. Temperaturanforderungen des Arzneimittels müssen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden. Die Einhaltung apothekenrechtlicher Regelungen durch Apotheken, denen eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a des Apothekengesetzes erteilt wurde, wird durch die zuständigen Landesbehörden kontrolliert. Gemäß § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes hat die Behörde dafür auf der Grundlage eines Überwachungssystems unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang sowie erforderlichenfalls auch unangemeldet Inspektionen vorzunehmen und wirksame Folgemaßnahmen festzulegen. Den Umfang und Inhalt der Kontrollen legt sie dabei in eigener Zuständigkeit fest.

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