Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel - Datengrundlage, Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren
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Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel - Datengrundlage, Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7169
21. Wahlperiode 16.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L.
Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Nicht verbrauchte hochpreisige Arzneimittel – Datengrundlage,
Einsparpotenziale und qualitätsgesicherte Rückführungsverfahren
Nach Kenntnis der Fragesteller werden nicht verbrauchte Arzneimittel nach
dem Tode eines Patienten, nach Therapieumstellung, Krankenhausaufnahme,
Verlegung, Pflegeheimeinzug oder Therapieabbruch entsorgt. Dies betrifft nach
Schilderungen aus der Praxis auch hochpreisige Arzneimittel, die noch
ungeöffnet und originalverpackt sind und deren Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen
ist. Ein den Fragestellern geschilderter Fall, in dem nach dem Tode eines
Krebspatienten Arzneimittel im Wert von rund 30 000 Euro entsorgt werden
mussten, verdeutlicht in den Augen der Fragesteller exemplarisch den
möglichen Handlungsbedarf. Die Fragesteller fragen dabei ausschließlich nach
ungeöffneten Originalpackungen. Patientenindividuelle Zubereitungen
(insbesondere in der Onkologie hergestellte Infusionslösungen oder auf den einzelnen
Patienten dosierte Präparate) sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser
Kleinen Anfrage.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 127 auf
Bundestagsdrucksache 21/6164 erklärte die Bundesregierung im Mai 2026, sie habe „keine
Kenntnis über den finanziellen Wert der von der Fragestellung potentiell
umfassten unverbrauchten Arzneimittel“. Zugleich teilte die Bundesregierung mit,
die im Rahmen des EU-Pharmapakets überarbeitete EU-Richtlinie sehe
grundsätzlich vor, dass EU-Mitgliedstaaten unter eng gefassten Voraussetzungen
ermöglichen könnten, bereits ausgegebene, aber nicht verwendete Arzneimittel
wieder abzugeben; der Umsetzungsbedarf werde nach Inkrafttreten der EU-
Richtlinie insgesamt geprüft.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte e. V. (BfArM) weist
zur Arzneimittelentsorgung darauf hin, dass alte oder nicht mehr benötigte
Arzneimittel richtig zu entsorgen sind, die Entsorgungswege regional
unterschiedlich sein können und Arzneimittel nicht über Toilette oder Waschbecken
entsorgt werden sollen (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
„Arzneimittelentsorgung“, www.bfarm.de/DE/Buergerbereich/Arzneimittel/arz
neimittelentsorgung.html).
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)verweist
darauf, dass für die Rücknahme nicht verbrauchter Medikamente unterschiedliche
regionale Konzepte zwischen kommunalen Entsorgern und Apothekerkammern
beziehungsweise Apothekerverbänden bestehen (ABDA, „Faktenblatt
Entsorgung von Altmedikamenten“, www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Fakt
enblaetter/Faktenblatt_Entsorgung_von_Altmedikamenten.pdf).
Seit dem 9. Februar 2019 gelten für viele verschreibungspflichtige
Humanarzneimittel in der Europäischen Union zusätzliche Sicherheitsmerkmale und eine
Vorrichtung zum Erkennen möglicher Manipulationen. Diese Instrumente
ersetzen keine Qualitätsprüfung, können aber bei der Frage eine Rolle spielen, ob
Echtheit, Unversehrtheit und Identifizierbarkeit bestimmter Arzneimittel
überprüfbar sind (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
„Arzneimittelfälschungen /Fälschungsrichtlinie“, www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzn
eimittelinformationen/Rapid-Alert-System/Arzneimittelfaelschungen/Faelschu
ngsrichtlinie/_artikel.html).
Dass Rücknahme, getrennte Lagerung und Entscheidung über eine weitere
Verwendung von Arzneimitteln dem Arzneimittelrecht nicht völlig fremd sind,
zeigt § 7b der Arzneimittelhandelsverordnung für den Arzneimittelgroßhandel.
Danach sind zurückgenommene Arzneimittel bis zu einer Entscheidung über
ihre weitere Verwendung getrennt von den zur Abgabe bestimmten Beständen
zu lagern. Die Fragesteller verkennen nicht, dass diese Regelung nicht ohne
Weiteres auf Rückgaben aus Patientenhaushalten übertragen werden kann. Sie
halten jedoch für prüfenswert, ob vergleichbare Grundprinzipien in eng
begrenzten Modellverfahren nutzbar gemacht werden könnten (§ 7b der
Arzneimittelhandelsverordnung, www.gesetze-im-internet.de/amgrhdlbetrv/__7
b.html).
Nach Angaben der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) haben das
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 11. Dezember 2025
eine politische Einigung zur Reform des europäischen Arzneimittelrechts
erzielt; die Einzelheiten der neuen Arzneimittelgesetzgebung sollen 2026
vollständig dargestellt werden (European Medicines Agency, „Reform of the EU
pharmaceutical legislation“, www.ema.europa.eu/en/about-us/what-we-do/refor
m-eu-pharmaceutical-legislation).
Die Fragesteller halten Arzneimittelsicherheit, Patientenschutz,
Fälschungsschutz und Haftungsfragen für unverzichtbar. Nicht jedes Arzneimittel kommt
für eine erneute Abgabe in Betracht. Gerade deshalb bedarf es aus Sicht der
Fragesteller einer faktenbasierten Prüfung, ob für eng definierte Gruppen
ungeöffneter, originalverpackter, nicht abgelaufener und qualitätsgesichert prüfbarer
Arzneimittel rechtssichere Modellverfahren möglich sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchen Gründen werden Umfang und finanzieller Wert nicht
verbrauchter beziehungsweise entsorgter Arzneimittel nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang nicht systematisch erfasst, und welche
Auffassung hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls dazu erarbeitet (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 127 auf Bundestagsdrucksache
21/6164)?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, in welchem Umfang ungeöffnete Originalpackungen hochpreisiger
Arzneimittel in der ambulanten Versorgung und in stationären
Pflegeeinrichtungen von einer Entsorgung nicht verbrauchter Arzneimittel betroffen
sind, insbesondere Arzneimittel aus den Bereichen Onkologie,
Immuntherapie, Biologika, seltene Erkrankungen, Palliativversorgung und
Schmerztherapie (patientenindividuelle Zubereitungen sowie im Krankenhaus
zentral beschaffte Klinikpackungen bleiben dabei ausdrücklich außer
Betracht)?
3. Plant die Bundesregierung gegebenenfalls Schritte, um eine belastbare
Datengrundlage zum Umfang und finanziellen Wert nicht verbrauchter
hochpreisiger Arzneimittel zu schaffen, und wenn ja, wie ist die
Datenerfassung vorgesehen?
4. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor über mögliche
Einsparpotenziale für die gesetzliche Krankenversicherung durch die Vermeidung,
Erfassung oder qualitätsgesicherte erneute Abgabe nicht verbrauchter
hochpreisiger Arzneimittel, und wenn ja, auf welche Daten oder Informationen
stützen sich diese?
5. Inwieweit hat die Bundesregierung gegebenenfalls geprüft oder prüfen
lassen, ob ein rechtssicheres Rückführungs- oder Modellverfahren für
ungeöffnete, originalverpackte, nicht abgelaufene und eindeutig
identifizierbare Arzneimittel einen Beitrag zur Stabilisierung der
Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung leisten könnte, zu welchem
Ergebnis kamen solche Prüfungen gegebenenfalls, und falls dies nicht
geprüft, weshalb wurde dies nicht geprüft?
6. Welche konkreten rechtlichen Vorschriften stehen nach Auffassung der
Bundesregierung derzeit einer erneuten Abgabe ungeöffneter,
originalverpackter, nicht abgelaufener und eindeutig identifizierbarer Arzneimittel
entgegen?
7. Inwiefern unterscheidet die Bundesregierung bei der rechtlichen
Bewertung diesbezüglich gegebenenfalls zwischen angebrochenen Packungen,
ungeöffneten Packungen, originalversiegelten Packungen, nicht
kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln, kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln, unter
das Betäubungsmittelgesetz fallenden, patientenindividuellen
Zubereitungen und hochpreisigen Spezialarzneimitteln?
8. Welche Mindestanforderungen müssten nach Auffassung der
Bundesregierung gegebenenfalls erfüllt sein, um nicht benötigte, zurückgegebene
Arzneimittel hinsichtlich Echtheit, Unversehrtheit, Lagerbedingungen,
Verfallsdatum, Identifizierbarkeit, Verkehrsfähigkeit und Dokumentation
prüfen zu können?
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei gegebenenfalls
Serialisierung, 2D‑Code, Chargennummer, Verfallsdatum und
Manipulationsschutz im Rahmen des europäischen Fälschungsschutzsystems bei?
10. Welche konkreten Regelungen des im Rahmen des EU-Pharmapakets
überarbeiteten europäischen Arzneimittelrechts betreffen nach Kenntnis
der Bundesregierung die Möglichkeit, bereits ausgegebene, aber nicht
verwendete Arzneimittel unter engen Voraussetzungen erneut abzugeben, und
weshalb beabsichtigt die Bundesregierung, sich vom Inkrafttreten einer
EU-Richtlinie abhängig zu machen und den Umsetzungsbedarf für
Deutschland erst nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie insgesamt zu prüfen
(vergl. Antwort auf die Schriftliche Frage 127 auf Bundestagsdrucksache
21/6164)?
11. Welche Rolle könnten nach Auffassung der Bundesregierung
gegebenenfalls öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken, Krankenkassen,
pharmazeutische Großhändler und Hersteller in einem eng begrenzten,
qualitätsgesicherten Rückführungs- oder Modellverfahren für nicht
verbrauchte hochpreisige Arzneimittel übernehmen?
Berlin, den 25. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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