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Schriftliche Frage 84 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Welche konkreten Defizite bei der Überwachung oder Durchsetzung der bestehenden Kühlkettenvorschriften im Versandhandel mit Arzneimitteln si…

dip / schriftliche_frage 24.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 84 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Welche konkreten Defizite bei der Überwachung oder Durchsetzung der bestehenden Kühlkettenvorschriften im Versandhandel mit Arzneimitteln si… Frage 84 (Dr. Michael Arndt, Die Linke): Welche konkreten Defizite bei der Überwachung oder Durchsetzung der bestehenden Kühlkettenvorschriften im Versandhandel mit Arzneimitteln sind der Bundesregierung bekannt (insbesondere bei der Einhaltung von Kühlketten und den Nachweispflichten, vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), und welchen Zeitplan hat sie für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten – und von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) geforderten – Maßnahmen zur Angleichung der Vorgaben (Quelle: www.abda.de/aktuel les-und-presse/newsroom/detail/lucas-unkontrolli erte-arzneimittel-transporte-als-sicherheitsris iko/)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 22. Juli 2026: Die Überwachung der Einhaltung apothekenrechtlicher Vorschriften obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Zu konkreten Defiziten bei der Einhaltung von Kühlketten oder Nachweispflichten durch einzelne Apotheken liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Zur Umsetzung der genannten Vorgabe des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen abgestimmt. Die Verordnung enthält unter anderem konkretisierende Vorgaben für den Versand von Arzneimitteln durch Apotheken. Apothekenleitungen müssen danach künftig in einem risikobasierten Ansatz Festlegungen für den Transport von Arzneimitteln treffen, mit denen unter anderem die Qualität, Wirksamkeit und Unversehrtheit des jeweiligen Arzneimittels sichergestellt wird. Kühlpflichtige und kühlkettenpflichtige Arzneimittel dürfen dabei nur noch unter Einsatz geeigneter Kühlsysteme versendet werden; bei passiven Kühlsystemen soll eine zuvor festgelegte maximale Transportzeit nicht überschritten werden. Der Bundesrat hat der Verordnung am 10. Juli 2026 mit Maßgaben zugestimmt. Eine Verkündung durch das BMG steht aus.

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