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Schriftliche Frage 13 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Bundesländer profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung nominal am stärksten von dem geplanten „Gesetz zur Entlastung der Länder u…

dip / schriftliche_frage 24.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 13 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Bundesländer profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung nominal am stärksten von dem geplanten „Gesetz zur Entlastung der Länder u… Frage 13 (Karoline Otte, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Bundesländer profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung nominal am stärksten von dem geplanten „Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)“, und in welcher Höhe (bitte die zehn am stärksten profitierenden Bundesländer angegeben mit jeweils geplanten nominalen Entlastungsbetrag in Euro pro Jahr)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 21. April 2026: Die länderspezifischen Entlastungsbeträge ergeben sich bei der Entlastung der finanzstarken Länder auf der Grundlage der jeweiligen Bemessungsgrundlagen des Finanzkraftausgleichs, bei der AAÜG-Entlastung (AAÜG = Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) auf der Grundlage der jeweils nachträglichen Abrechnung der AAÜG- Erstattungen für ein Kalenderjahr. Da diese Berechnungsgrundlagen noch nicht vorliegen, hat die Bundesregierung auch noch keine Kenntnis, welche Länder nominal am stärksten von dem Entwurf des Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (LKEG-E) insgesamt in welcher Höhe entlastet werden. Bezüglich der Gesamtentlastung der Länder in den Jahren 2026 bis 2029 durch die einzelnen Maßnahmen sowie im Hinblick auf die Gewährung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) für kommunale Altschulden wird auf den von der Bundesregierung am 15. April 2026 beschlossenen und auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten Gesetzentwurf verwiesen (vgl. www.bundesfi nanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhab en/Abteilungen/Abteilung_V/21_Legislaturperiode/2026-04-15-LKEG/ 2-Regierungsentwurf.pdf?_blob=publicationFile&v=2).

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