Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 254/26
01.05.26 BRFuss
Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
A. Problem und Ziel
Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat sich die
Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes Entlastungspaket sowohl
Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch Anpassungen im Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorzunehmen. Das Vorhaben umfasst eine
Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich, eine Kompensation
finanzschwacher Länder über eine Anhebung der Bundesergänzungszuweisungen, die
Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Beteiligung des Bundes
an der Finanzierung übermäßiger kommunaler Liquiditätskreditbestände (den
sogenannten „Altschulden“) sowie schließlich die Übernahme von weiteren 10 Prozentpunkten an
den AAÜG-Lasten aus den Zusatzversorgungssystemen zugunsten der Länder.
Zur Beteiligung des Bundes an Maßnahmen der Länder zur Entlastung ihrer Kommunen
von übermäßigen Liquiditätskrediten im Einzelnen:
Zahlreiche Kommunen in Deutschland sind erheblich mit hohen
Liquiditätskreditbeständen belastet. Ende 2024 beliefen sich die Liquiditätskredite (Kassenkredite und
Wertpapierschulden zur Liquiditätssicherung) in den finanzschwachen Flächenländern auf
insgesamt rund 32 Milliarden Euro. Der weitaus größte Teil dieser Kredite diente entgegen ihrer
eigentlichen Zweckbestimmung nicht zur unterjährigen Liquiditätssicherung, sondern der
dauerhaften Finanzierung von Haushaltsdefiziten in diesen Kommunen. Diese Defizite
lassen sich zu einem wesentlichen Teil auf strukturelle Faktoren zurückführen. Sie sind
zudem insofern problematisch, als dass ihnen, anders als den Investitionskrediten, keine
Vermögensbildung gegenübersteht.
Vielen betroffenen Kommunen gelingt es nicht, sich ohne Hilfe von ihren hohen
Liquiditätskreditbeständen zu befreien. Die hohen Zins- und Tilgungslasten dieser Kredite
schränken die ohnehin durch Finanz- und Strukturschwäche belasteten
Haushaltsspielräume der betroffenen Kommunen erheblich ein. Im Hinblick auf die aktuell schwierige
kommunale Finanzlage besteht die Gefahr, dass gerade finanzschwache Kommunen mit
hohen Kassenkrediten ihren Bürgerinnen und Bürgern kein ausreichendes Angebot in
wichtigen Lebensbereichen – von der Verkehrs-, Schul- und Betreuungsinfrastruktur bis
hin zur sozialen Daseinsvorsorge – zur Verfügung stellen können und auf Investitionen in
ihre Infrastruktur verzichten müssen. Es bedarf daher einer Entlastung dieser Kommunen
von den Finanzierungslasten übermäßiger Kassenkredite durch die betroffenen Länder,
Fristablauf: 12.06.26
welche die grundgesetzliche Finanzverantwortung für ihre Kommunen tragen. Durch die
Gewährung der Sonderbedarf-Ergänzungszuweisungen sollen die finanzschwachen
Länder bei dieser Aufgabe unterstützt werden.
B. Lösung
Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer
jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen
Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolgt
entsprechend ihrer Anteile am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge. Infolge der
Kürzung der Umsatzsteuerabschläge werden die Umsatzsteuerzuschläge für die
finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren von 2026 bis 2029 ebenfalls um
insgesamt 400 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich werden die allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029 für diese Länder um
insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht. Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die
finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für
jedes einzelne finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird.
Vor dem Hintergrund der Lageanalyse unter A. unterstützt der Bund von 2026 bis 2029
finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro jährlich bei ihren
Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen.
Die finanziellen Mittel sollen einen Beitrag zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der
Kommunen leisten. Die Mittel werden im Zeitraum von 2026 bis 2029 als Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten gewährt, die sich aus
den übermäßigen kommunalen Liquiditätsbeständen in diesen Ländern ergeben. Die
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden auf die Länder entsprechend
ihrer zum 31. Dezember 2024 bestehenden kommunalen Schuldenbestände verteilt. Die
zu berücksichtigenden kommunalen Schuldenbestände eines Landes setzen sich
zusammen aus dem Bestand übermäßiger Liquiditätskredite der Gemeinden und
Gemeindeverbände eines Landes, sowie ggf. bei dem Land noch bestehende
Entschuldungsvolumina aus einem bereits durchgeführten Entschuldungsprogramm – jeweils zum Stichtag
31. Dezember 2024. Als übermäßig gelten Liquiditätskredite einer Kommune, wenn diese
einen Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner überschreiten.
Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die
Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der
ehemaligen DDR wird in den Jahren von 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert.
Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Damit werden
die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet und
damit deren finanziellen Spielräume verbessert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
In den Jahren von 2026 bis 2029 ergeben sich für den Bund jährliche Mehrbelastungen im
Rahmen der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 400 Millionen
Euro aufgrund der Entlastung der finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich sowie 250
Millionen Euro jährlich durch die befristete Einführung neuer Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ), denen entsprechende Mehreinnahmen der
Länder gegenüberstehen. Für die Mindereinnahmen des Bundes von insgesamt 650
Millionen Euro jährlich ist in der geltenden Finanzplanung im Einzelplan 60 bereits Vorsorge
getroffen. Der Bund erwartet, dass die Länder die Mehreinnahmen aus den neuen SoBEZ
– neben eigenen Entlastungsmaßnahmen – zur zusätzlichen Entlastung ihrer von
übermäßigen Liquiditätskrediten betroffenen Kommunen einsetzen.
Aus der Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den
Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den
Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent in den Jahren von 2026
bis 2029 resultiert eine Entlastung für die ostdeutschen Länder in Höhe von rund 350
Millionen Euro jährlich. Die Entlastung der ostdeutschen Länder entspricht der Belastung des
Bundes in Form von Mindereinnahmen. Dies ist in der geltenden Finanzplanung des
Bundes ab 2026 im Einzelplan 11 berücksichtigt.
Die Steuerkraftverschiebungen und Belastungen vom Bund zu den Ländern sind in
Tabelle 1 nach Jahren und Maßnahmen aufgeschlüsselt.
Tabelle 1: Steuerkraftverschiebungen und Belastungen des Bundes zugunsten der
Länder, 2026 bis 2029
Jahr
Artikel 1, Nr. 1-3
(Finanzkraftausgleich, BEZ)
Artikel 1, Nr. 4
(SoBEZ)
Artikel 2
(AAÜG)
2026 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 346 000 000 Euro
2027 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 349 000 000 Euro
2028 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 351 000 000 Euro
2029 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 348 000 000 Euro
Die Mindereinnahmen des Bundes zugunsten der Länder belaufen sich auf insgesamt rd.
996 Millionen Euro im Jahr 2026, im Jahr 2027 auf rd. 999 Millionen Euro, im Jahr 2028
auf rd. 1.001 Millionen Euro und im Jahr 2029 auf rd. 998 Millionen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Bundesrat Drucksache 254/26
01.05.26 BRFuss
Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen
(Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer
Kommunen
(Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 die
Höhe des Zuschlags eines Landes, indem der Fehlbetrag, um den seine
Ausgleichsmesszahl seine Finanzkraftmesszahl übersteigt, nach Bereichen getrennt mit
gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen wird. Für den Fehlbetrag eines Landes nach Satz
2, der auf den Bereich zwischen 147/148 und 100 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl
entfällt, beträgt der Ausgleich 63 Prozent dieses Fehlbetrags. Weist ein Land ferner
einen Fehlbetrag nach Satz 2 an 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl auf, beträgt der
Ausgleich für diesen Teil des Fehlbetrags 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes k.
Der Prozentsatz k nach Satz 4 ergibt sich für das jeweilige Ausgleichsjahr, indem die
Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer Ausgleichsmesszahl summiert
werden und anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.“
2. Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ergibt sich in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 der
Abschlag eines Landes, indem der Betrag, um den seine Finanzkraftmesszahl seine
Ausgleichsmesszahl übersteigt, mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p
multipliziert wird. Der Prozentsatz p nach Satz 2 wird für das jeweilige Ausgleichsjahr
bestimmt, indem die Beträge, um die die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder
ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen übersteigen, summiert werden und
anschließend 400 Millionen Euro durch diese Summe geteilt wird.“
3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 erhält in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 ein
leistungsschwaches Land 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge
nach Satz 2 als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Der Prozentsatz z nach
Satz 4 ergibt sich, indem der Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 Satz 5 mit 0,2
multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k nach § 10
Absatz 1 Satz 5 geteilt wird.“
4. Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen
Liquiditätskrediten erhalten nachstehende Länder im Zeitraum von 2026 bis 2029 jährlich
folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Brandenburg 381.203 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 1.571.917 Euro,
Niedersachsen 22.926.288 Euro,
Nordrhein-Westfalen 164.466.009 Euro,
Rheinland-Pfalz 35.269.622 Euro,
Saarland 10.519.462 Euro,
Sachsen 1.818.336 Euro,
Sachsen-Anhalt 9.592.526 Euro,
Schleswig-Holstein 3.344.211 Euro,
Thüringen 110.425 Euro.“
5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 3
und 4a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S.
1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S.
2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen
werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
Nummer 2 sowie in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen für die
Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.
Abweichend von Satz 1 beträgt der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu
erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nummer 1 bis 22 in den Jahren 2026 bis 2029 40 Prozent“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Hilfe erheblicher Steuerkraftverschiebungen zu Lasten des Bundes und zugunsten der
Länder in den nachfolgend genannten Bereichen sollen die Haushalte der Länder und ihrer
Kommunen entlastet werden.
Im bundesstaatlichen Finanzausgleich wird die Feinjustierung zwischen den maßgeblichen
Grundsätzen der bundesstaatlichen Solidarität einerseits und der Selbständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit der Länder andererseits angepasst. Die finanzstarken Länder im
Finanzkraftausgleich werden in den Jahren von 2026 bis 2029 um insgesamt 400 Millionen
Euro jährlich entlastet. Für die finanzschwachen Länder wird das bestehende
Ausgleichsniveau im bundesstaatlichen Finanzausgleich beibehalten.
Zahlreiche Kommunen in Deutschland sind erheblich mit hohen Liquiditätskreditbeständen,
den sogenannten „Altschulden" belastet. Vielen betroffenen Kommunen gelingt es trotz
einiger Konsolidierungsanstrengungen nicht, sich ohne Hilfe von ihren Altschulden zu
befreien. Die hohen Zins- und Tilgungslasten aus übermäßigen Liquiditätskrediten schränken
die ohnehin durch Finanz- und Strukturschwäche belasteten Haushaltsspielräume der
betroffenen Kommunen erheblich ein. Es bedarf daher einer Entlastung dieser Kommunen
von ihren strukturell bedingten Schuldenlasten durch die Länder, die nach dem
Grundgesetz die Finanzverantwortung für ihre Kommunen tragen. Durch die Gewährung von
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 250 Millionen Euro jährlich sollen
die Länder bei diesen Entlastungsmaßnahmen unterstützt werden.
Die zu leistenden Erstattungen für die Aufwendungen der Ansprüche aus den
Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR schränken die finanziellen Spielräume der
ostdeutschen Länder auch mit Blick auf die notwendigen Unterstützungen ihrer Gemeinden
und Gemeindeverbände ein. Um die finanziellen Spielräume der ostdeutschen Länder zu
verbessern, erhöht der Bund seinen Anteil an den Lasten aus den
Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR, was zu einer entsprechenden Entlastung der ostdeutschen
Länder führt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 im Finanzkraftausgleich bis 2029
durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge um insgesamt 400 Millionen
Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolgt
entsprechend ihrer Anteile am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge. Infolge der
Kürzung der Umsatzsteuerabschläge werden die Umsatzsteuerzuschläge für die
finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren von 2026 bis 2029 ebenfalls um
insgesamt 400 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich werden die allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029 um insgesamt 400
Millionen Euro jährlich erhöht. Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die finanzschwachen Länder
stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne
finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird.
Der Bund gewährt den finanzschwachen Flächenländern im Zeitraum von 2026 bis 2029
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) von jährlich insgesamt 250
Millionen Euro zum Ausgleich von Sonderlasten, die sich aus den kommunalen
Liquiditätskreditbeständen in diesen Ländern ergeben.
Die SoBEZ von jährlich 250 Millionen Euro werden auf die oben genannten Länder
entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Summe der zu berücksichtigenden kommunalen
Schulden aller genannten Länder zum Stichtag 31. Dezember 2024 verteilt. Die zu
berücksichtigenden kommunalen Schulden eines Landes bemessen sich nach dem Bestand der
übermäßigen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen)
eines Landes. Als übermäßig gelten Liquiditätskredite einer Kommune, wenn diese einen
Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner überschreiten. Im Fall der Länder Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz und Saarland sind die Entschuldungsvolumina des jeweiligen
durchgeführten Entschuldungsprogramms – soweit die übernommenen Schulden zum Zeitpunkt
31. Dezember 2024 noch nicht getilgt worden sind – hinzuzurechnen.
Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die
Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen
DDR wird in den Jahren von 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert. Der
Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Damit werden die
Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes in Artikel 1 dieses Gesetzentwurfs ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3
Satz 3 sowie aus Artikel 107 Absatz 2 Grundgesetz.
Für die Regelungen in Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz (Sozialversicherung).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es dazu
beiträgt, dass Bund und Länder ihre Aufgaben weiterhin sachgerecht und angemessen
erfüllen können. Das Vorhaben entspricht dem Leitprinzip LP 1 – nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden – der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge im Finanzkraftausgleich um 400
Millionen Euro soll durch eine Anhebung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen
um exakt 400 Millionen Euro ausgeglichen werden. Daher entstehen in den Jahren von
2026 bis 2029 Mindereinnahmen für den Bund in Höhe von 400 Millionen Euro jährlich.
Die Gewährung von SoBEZ führt für den Bund zu jährlichen Mindereinnahmen in Höhe von
250 Millionen Euro in den Jahren von 2026 bis 2029, denen entsprechende
Mehreinnahmen der Länder gegenüberstehen. Für die Mindereinnahmen des Bundes von insgesamt
650 Millionen Euro jährlich ist in der geltenden Finanzplanung im Einzelplan 60 bereits
Vorsorge getroffen. Der Bund erwartet, dass die Länder die Mehreinnahmen aus den neuen
SoBEZ – neben eigenen Entlastungsmaßnahmen – zur Entlastung ihrer von kommunalen
Altschulden betroffenen Kommunen einsetzen.
Aus der Verringerung des von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den
Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den
Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR von 50 Prozent auf 40 Prozent in den Jahren von 2026 bis
2029 resultiert eine Entlastung für die Länder in Höhe von rund 350 Millionen Euro jährlich.
Die Entlastung der ostdeutschen Länder entspricht der Belastung des Bundes in Form von
Mindereinnahmen. Dies ist in der geltenden Finanzplanung des Bundes ab 2026 im
Einzelplan 11 berücksichtigt.
Die Steuerkraftverschiebungen und Belastungen zu Lasten des Bundes und zugunsten der
Länder sind in Tabelle 2 zusammengefasst.
Tabelle 2: Steuerkraftverschiebungen und Belastungen des Bundes zugunsten der Länder,
2026 bis 2029
Jahr
Artikel 1, Nr. 1-3
(Finanzkraftausgleich, BEZ)
Artikel 1, Nr. 4
(SoBEZ)
Artikel 2
(AAÜG)
2026 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 346 000 000 Euro
2027 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 349 000 000 Euro
2028 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 351 000 000 Euro
2029 minus 400 000 000 Euro minus 250 000 000 Euro minus 348 000 000 Euro
Die Mindereinnahmen des Bundes zugunsten der Länder belaufen sich auf insgesamt rd.
996.000.000 Euro im Jahr 2026, im Jahr 2027 auf rd. 999.000.000 Euro, im Jahr 2028 auf
rd. 1.001.000.000 Euro und im Jahr 2029 auf rd. 998.000.000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge (Artikel 1 Nummern 1 und 2), die
Erhöhung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 1 Nummer 3), die
Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sowie deren Einbettung in
den Zahlungsverkehr (Artikel 1 Nummern 4 und 5) und die Verringerung des von den
ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteils an den Erstattungen für die Aufwendungen der
Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR (Artikel 2)
sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)
Zu Nummer 1
Im bundesstaatlichen Finanzausgleich wird die Feinjustierung zwischen den maßgeblichen
Grundsätzen der bundesstaatlichen Solidarität einerseits und der Selbständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit der Länder andererseits zugunsten der finanzstarken Länder und zu
Lasten des Bundes angepasst. Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für
finanzschwache Länder in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 um insgesamt 400 Millionen Euro
jährlich ist eine Folgeänderung der beabsichtigten Entlastung der finanzstarken Länder in
diesem Zeitraum um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich (siehe Nummer 2). Zum
Ausgleich der Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge werden die allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029 entsprechend erhöht (siehe Nummer
3).
In den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 wird der Betrag, um den die
Ausgleichsmesszahl eines Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt (Fehlbetrag), nach Bereichen
getrennt mit gestaffelten Prozentsätzen ausgeglichen (sog. Stufentarif). Hierzu wird der
Fehlbetrag eines Landes auf zwei Bereiche aufgeteilt. Die Grenze zwischen den Bereichen liegt
bei 147/148 (ca. 99,324 Prozent) der Ausgleichsmesszahl eines Landes. Fehlbeträge
oberhalb dieser Grenze werden zu 63 Prozent ausgeglichen. Weist ein Land darüber hinaus
einen Fehlbetrag auch unterhalb dieser Grenze auf, wird dieser Teil des Fehlbetrags zu
63 Prozent minus eines Prozentsatzes k ausgeglichen (zusätzlich zu dem Ausgleich für den
Teil des Fehlbetrags oberhalb der Grenze). Ist die Finanzkraftmesszahl eines Landes
kleiner als 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl, gilt für seinen Fehlbetrag also folgendes: Die
Differenz zwischen seiner Ausgleichsmesszahl und 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl
entfällt auf den oberen Bereich und wird zu 63 Prozent ausgeglichen, und die Differenz
zwischen 147/148 seiner Ausgleichsmesszahl und seiner Finanzkraftmesszahl entfällt auf
den unteren Bereich und wird zu 63 minus k Prozent ausgeglichen. Die
Umsatzsteuerzuschläge des Landes sind insgesamt die Summe des Ausgleichs für beide Bereiche. Ist die
Finanzkraftmesszahl eines finanzschwachen Landes größer oder gleich 147/148 seiner
Ausgleichsmesszahl, weist es einen Fehlbetrag nur im oberen Bereich auf und erhält hierfür
einen Ausgleich in Höhe von 63 Prozent. Für Länder mit einer Finanzkraftmesszahl in
diesem Bereich ergeben sich also gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen.
Für die Bestimmung des jährlich variablen Prozentsatzes k werden zunächst die
Fehlbeträge der einzelnen Länder an 147/148 ihrer jeweiligen Ausgleichsmesszahl summiert (über
die Länder, die solche Fehlbeträge aufweisen). Länder, die keine Fehlbeträge an 147/148
ihrer Ausgleichsmesszahl aufweisen, werden bei der Bildung der Summe nicht
berücksichtigt. Der Prozentsatz k ergibt sich, indem ein Betrag von 400 Millionen Euro durch diese
Summe geteilt wird. Durch die jährliche Neuberechnung des Prozentsatzes k beträgt die
gesamte Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge gegenüber dem bisherigen Recht in jedem
Ausgleichsjahr von 2026 bis 2029 exakt 400 Millionen Euro und entspricht damit der
Kürzung der Umsatzsteuerabschläge der finanzstarken Länder (siehe Nummer 2).
Ein jährlich variabler Ausgleichstarif ist im bundesstaatlichen Finanzausgleich kein Novum.
Bis zum Ausgleichsjahr 2019 war der Ausgleichstarif durch den jährlich neu zu
berechnenden Anpassungsfaktor, mit dem die Ausgleichsbeträge und die Ausgleichszuweisungen im
Länderfinanzausgleich in Übereinstimmung gebracht wurden, ebenfalls variabel (für die
finanzstarken Länder). Auch wurden Stufentarife im bundesstaatlichen Finanzausgleich in
der Vergangenheit bereits angewendet (bis zum Ausgleichsjahr 2004, von 2005 bis 2019
deutlich komplexere linear-progressive Tarife).
Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge hat keinen Einfluss darauf, ob ein Land das
Kriterium der Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 erfüllt. Folglich ergeben sich
keine Auswirkungen darauf, ob ein Land Bundesergänzungszuweisungen erhält. Der Kreis
der Länder, die Empfänger von Bundesergänzungszuweisungen sind, bleibt unverändert.
Dies ergibt sich wie folgt: Wie nach der bisherigen Rechtslage weisen Länder, deren
Finanzkraftmesszahl vor dem Finanzkraftausgleich größer oder gleich 147/148 ihrer
Ausgleichsmesszahl ist, nach dem Finanzkraftausgleich eine Finanzkraft (Finanzkraftmesszahl
plus Umsatzsteuerzuschläge) auf, die größer oder gleich 99,75 Prozent ihrer
Ausgleichsmesszahl ist. Diese Länder erfüllen damit wie nach der bisherigen Rechtslage das Kriterium
der Leistungsschwäche gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht. Denn bei einer
Finanzkraftmesszahl von 147/148 der Ausgleichsmesszahl beträgt der Fehlbetrag 1/148 der
Ausgleichsmesszahl, die Umsatzsteuerzuschläge belaufen sich damit auf 63 %*(1/148) der
Ausgleichsmesszahl, und die Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich beträgt damit
(147/148)+63 %*(1/148) = 99,75 % der Ausgleichsmesszahl. Hingegen weisen Länder,
deren Finanzkraftmesszahl vor dem Finanzkraftausgleich kleiner als 147/148 ihrer
Ausgleichsmesszahl ist, nach dem Finanzkraftausgleich wie nach der bisherigen Rechtlage
eine Finanzkraft auf, die kleiner als 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl ist. Sie sind
damit weiterhin leistungsschwach gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2.
Zu Nummer 2
Die finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich werden in den Jahren von 2026 bis 2029
durch eine Kürzung ihrer Umsatzsteuerabschläge um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich
entlastet. Hierzu wird der Betrag, um den die Finanzkraftmesszahl eines Landes seine
Ausgleichsmesszahl übersteigt (Finanzkraftüberschuss), mit einem gegenüber dem bisherigen
Recht verringerten Prozentsatz ausgeglichen. Dieser Prozentsatz beläuft sich in den
Jahren von 2026 bis 2029 auf 63 Prozent minus eines jährlich variablen Prozentsatzes p. Der
Prozentsatz p ergibt sich, indem die Finanzkraftüberschüsse der finanzstarken Länder (d. h.
derjenigen Länder, die eine ihre Ausgleichsmesszahl übersteigende Finanzkraftmesszahl
aufweisen) addiert werden und anschließend ein Betrag von 400 Millionen Euro durch diese
Summe geteilt wird. Länder, die keine Finanzkraftüberschüsse aufweisen (finanzschwache
Länder), werden bei der Bildung der Summe nicht berücksichtigt.
Durch die jährliche Neuberechnung des Prozentsatzes p wird sichergestellt, dass die
Gesamtentlastung der finanzstarken Länder gegenüber dem bisherigen Recht in jedem
Ausgleichsjahr von 2026 bis 2029 exakt 400 Millionen Euro beträgt. Der Anteil eines
finanzstarken Landes an der Gesamtentlastung von 400 Millionen Euro entspricht seinem Anteil an
den Finanzkraftüberschüssen aller finanzstarken Länder (denn es gilt: Entlastung Land X =
p*Finanzkraftüberschuss Land X = (Finanzkraftüberschuss Land X / Summe
Finanzkraftüberschüsse finanzstarke Länder)*400 Millionen Euro). Dies wiederum entspricht einer
Verteilung der Gesamtentlastung nach den Anteilen der einzelnen finanzstarken Länder am
Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge (nach bisherigem und neuem Recht), da
diese proportional zu den Finanzkraftüberschüssen der einzelnen Länder sind.
Zu Nummer 3
Zum Ausgleich der Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge werden die allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen in den Ausgleichsjahren von 2026 bis 2029 entsprechend erhöht.
Hierzu wird der Prozentsatz, mit dem die Fehlbeträge nach Satz 2 ausgeglichen werden,
auf 80 Prozent plus eines jährlich variablen Prozentsatzes z angehoben. Der Prozentsatz
z errechnet sich, indem der Prozentsatz k, um den im Finanzkraftausgleich der Ausgleich
der Fehlbeträge gemäß § 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 abgesenkt wird (siehe Nummer 1), mit
0,2 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 0,37 und dem Prozentsatz k geteilt
wird, also z =0,2 * k / (0,37+k). Die Erhöhung des BEZ-Tarifs um z Prozent führt durch diese
Parameterwahl dazu, dass der durch Absenkung des Finanzkraftausgleichstarifs um k
Prozent abgesenkte Umsatzsteuerzuschlag vollständig durch BEZ ausgeglichen wird. Hierbei
entspricht das Verhältnis aus der Absenkung des linearen Finanzkraft-Ausgleichstarifs um
k Prozent und Anhebung des linearen BEZ-Tarifs um z Prozent dem in der jeweiligen Stufe
des bundesstaatlichen Finanzausgleichs nicht ausgeglichenen Anteilen des Fehlbetrags
eines Landes. Wird der Tarif im Finanzkraftausgleich abgesenkt, vergrößert sich der
Abstand der Finanzkraft des betroffenen Landes zu der für das Land relevanten
Ausgleichsmessgröße um 37 Prozent der Absenkung, bei Absenkung um k Prozent um 37 plus k
Prozent. Wird der Tarif der allgemeinen Bundesergänzung dagegen angehoben, verringert
sich der Abstand der Finanzkraft des betroffenen Landes zu der für das Land relevanten
Ausgleichsmessgröße um 20 Prozent der Anhebung.
Der Zusammenhang kann auch mithilfe eines mathematischen Beweises nachgewiesen
werden. Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird
durch die Erhöhung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen durch Beachtung der
beschriebenen Kompensationsverhältnisse exakt ausgeglichen.
Folglich ergeben sich insgesamt im bundesstaatlichen Finanzausgleich für die einzelnen
finanzschwachen Länder keine finanziellen Veränderungen. Die Entlastung der
finanzstarken Länder um 400 Millionen Euro jährlich im Zeitraum von 2026 bis 2029 wird vollständig
durch den Bund über höhere allgemeine Bundesergänzungszuweisungen getragen. Kein
Land erleidet einen finanziellen Verlust.
Durch die Absenkung der Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer und die Erhöhung der
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden das Verhältnis und die Gewichtung
zwischen diesen beiden Stufen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs nicht grundsätzlich
verändert. Im Jahr 2025 betrug das Gesamtvolumen der Zu- und Abschläge zur
Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) jeweils 20,0 Mrd. Euro, das der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen 8,8 Mrd. Euro (Ergebnisse der vorläufigen Jahresrechnung 2025).
Wären die Rechtsänderungen im Jahr 2025 schon in Kraft gewesen, hätte das Gesamtvolumen
der Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer jeweils 19,6 Mrd. Euro und das der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen 9,2 Mrd. Euro betragen. Die im Verhältnis zum
Finanzkraftausgleich lediglich ergänzende Funktion der Bundesergänzungszuweisungen bleibt
also gewahrt. Eine Überlagerung des Finanzkraftausgleichs durch die sich im System des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs daran anschließende Stufe der
Bundesergänzungszuweisungen ergibt sich weiterhin nicht.
Zu Nummer 4
In den betroffenen Ländern ergeben sich durch die hohen kommunalen Liquiditätskredite
erhebliche Sonderlasten. Die aus diesen Krediten entstehenden Zins- und Tilgungslasten
unterminieren die kommunale Aufgabenerfüllung und hemmen wichtige kommunale
Investitionen. Viele Kommunen befinden sich hierbei in einer Schuldenfalle, aus der sie sich trotz
Konsolidierungsmaßnahmen nicht mehr von alleine befreien können. In den
finanzschwachen Flächenländern beliefen sich die übermäßigen kommunalen Liquiditätskredite Ende
2024 auf 28,4 Milliarden Euro.
Die Länder tragen nach dem Grundgesetz die Finanzverantwortung für ihre Kommunen.
Damit kommt den Ländern die Aufgabe zu, ihre Kommunen von den übermäßigen
Liquiditätskrediten zu entlasten. Die Länder Niedersachsen, Saarland und Rheinland-Pfalz haben
ihre Kommunen bereits im Rahmen von Entschuldungsprogrammen von einem Teil der
übermäßigen kommunalen Liquiditätskredite entlastet. Die Entlastungsvolumina belaufen
sich zum Stichtag 31. Dezember 2024 nach Abzug bereits getätigter Tilgungen auf
insgesamt ca. 4,4 Milliarden Euro.
Die Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 32,8 Mrd. Euro führen für die o.g. Länder und
ihre Kommunen zu erheblichen Haushaltsbelastungen. Mit den SoBEZ sollen diese
Sonderlasten abgefedert werden. Der Bund macht damit von seinem verfassungsrechtlichen
Ermessensspielraum Gebrauch, Sonderlasten bei der Gewährung von
Bundesergänzungszuweisungen zu berücksichtigen. Die grundsätzlich auch denkbare Möglichkeit, die
Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein stärker als bisher anzuheben (allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen), würde nicht zu denselben Verteilungsergebnissen
führen und würde das Problem übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite daher nicht
zielgenau adressieren. Bei den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von
Sonderlasten aufgrund übermäßiger Liquiditätskredite von Kommunen handelt es sich nicht um
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aufgrund der Haushaltsnotlage oder der
extremen Haushaltsnotlage eines Landes.
Die Vorschrift legt fest, dass der Bund im Zeitraum von 2026 bis 2029 den finanzschwachen
Flächenländern SoBEZ in Höhe von insgesamt 250 Millionen Euro jährlich zum Ausgleich
von Sonderlasten, die sich in diesen Ländern durch das Auflaufen übermäßiger
kommunaler Liquiditätskredite ergeben, gewährt.
Die SoBEZ von jährlich 250 Millionen Euro werden auf die oben genannten Länder
entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Summe der zu berücksichtigenden kommunalen
Schulden aller genannten Länder zum Stichtag 31. Dezember 2024 verteilt. Die zu
berücksichtigenden kommunalen Schulden eines Landes bemessen sich nach dem Bestand der
übermäßigen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes.
Hinzugerechnet werden die Entschuldungsvolumina eines vom Land bereits durchgeführten
Entschuldungsprogramms – soweit die übernommenen Schulden zum Zeitpunkt
31.12.2024 noch nicht getilgt worden sind. Berücksichtigt werden folgende Programme der
Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland: Zins- und Tilgungshilfen zur
Zukunftssicherung / Stabilisierung von Kommunen (§§ 14a und 14b Niedersächsisches
Gesetz über den Finanzausgleich, NFAG), Saarlandpakt und Partnerschaft zur Entschuldung
der Kommunen in Rheinland-Pfalz – PEK-RP.
Die Liquiditätskredite einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ergeben sich aus den
zum 31. Dezember 2024 in der Schuldenstatistik des Statistischen Bundesamts
ausgewiesenen kommunalen Kassenkrediten beim nicht-öffentlichen Bereich, den kommunalen
Kassenkrediten beim öffentlichen Bereich, bereinigt um die von Cashpool-Führern
aufgenommenen Kassenkredite, und den Wertpapierschulden zur Liquiditätssicherung. Übermäßig
sind solche Liquiditätskredite einer Kommune, die einen Sockelbetrag von 100 Euro pro
Einwohner übersteigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufnahme
von Liquiditätskrediten nicht problematisch ist, solange diese wieder zeitnah zurückgeführt
werden können. Für die Bestimmung der übermäßigen Liquiditätskredite je Einwohner wird
die Einwohnerzahl der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamts zum 30. Juni
2024 zugrunde gelegt.
Die Ursachen für die Entstehung permanent hoher Kassenkredite sind vielfältig und
komplex. Wissenschaftlichen Analysen und empirischen Studien zufolge können die
aufgelaufenen Kassenkredite zu einem wesentlichen Teil auf strukturelle exogene Faktoren
außerhalb des landespolitischen Gestaltungsspielraums zurückgeführt werden.
Eine umfassende Analyse der Ursachen kommunaler Altschulden hat die
Facharbeitsgruppe „Kommunale Altschulden“ im Rahmen der Kommission gleichwertiger
Lebensverhältnisse vorgenommen. Sie legt in ihrem Abschlussbericht dar, dass strukturelle Faktoren,
wie z.B. tiefgreifende Veränderungen der Wirtschafts- und Sozialstruktur oder eine
langandauernde Struktur- und Finanzschwäche zu den wesentlichen Ursachen permanent hoher
kommunaler Kassenkredite gehören, die die kommunalen Haushalte langfristig belasten.
Ausgabeseitig führen beispielsweise eine hohe Arbeitslosenzahl bzw. eine hohe Zahl an
SGBII-Empfängern zu hohen kommunalen Sozialausgaben – insbesondere den fiskalisch
bedeutsamen Kosten der Unterkunft (KdU), die von den Gemeinden nur begrenzt beinfluss-
und steuerbar sind. Wie in den Berichten der AG „Altschulden“ dargelegt, gehen hohe KdU-
Belastungen mit hohen Kassenkrediten einher – sofern nicht Sonderfaktoren
entgegenwirken. Auf der Einnahmeseite generieren struktur- und finanzschwache Kommunen aufgrund
der geringen Wirtschaftskraft nur geringe Gewerbesteuereinnahmen und partizipieren in
geringerem Maße an den Gemeinschaftssteuern. Niedrige durch eine regionale
Strukturschwäche bedingte Steuereinnahmen sind nach der Analyse der Facharbeitsgruppe
ebenfalls ursächlich für die Entstehung und Verfestigung von Kassenkrediten. Der starke Anstieg
der Kassenkredite im Zeitraum von 2000 bis zum Beginn der 2010er Jahre ist nach
Darstellung der Facharbeitsgruppe auf Ausfälle bei den Steuereinnahmen aufgrund von
Konjunkturkrisen und Steuerreformen in den 2000er Jahren zurückzuführen. Diese hätten bei
den ohnehin bereits finanzschwachen Kommunen auf Grund niedriger Pufferfähigkeit zu
überproportionalen Defiziten und damit zu Kassenkrediten geführt. Finanzschwache
Kommunen haben zur Aufrechterhaltung der kommunalen Aufgabenerfüllung deutlich weniger
Möglichkeiten, auf exogene Schocks z.B. durch die Einschränkung weitere Leistungen,
Kürzung von Investitionen oder Veräußerung von Vermögen zu reagieren.
Den Analysen der Facharbeitsgruppe der Kommission gleichwertiger Lebensverhältnisse
liegen die Ergebnisse verschiedener empirischer Studien zugrunde (z.B. Bogumil et al.
2014, Böttcher 2013, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung 2012,
Junkernheinrich und Wagschal 2014, Seuberlich 2017). Danach können übermäßige Kassenkredite
zu einem großen Teil durch sozioökonomische Faktoren erklärt werden, die in einem engen
Zusammenhang mit der Strukturschwäche einer Gemeinde bzw. der Region stehen (z.B.
Arbeitslosenquote, Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, Bevölkerungsentwicklung,
Wanderungssaldo, regionales BIP, Bedeutung der Kommune als Arbeitsort).
Neben diesen strukturellen Faktoren stehen – wie die empirische Literatur zeigt – auch
endogene Faktoren institutioneller, rechtlicher und politischer Art in einem statistischen
Wirkungszusammenhang mit den kommunalen Kassenkrediten. Eine abschließende
Quantifizierung der exogenen und endogenen Ursachen der hohen Kassenkreditbestände ist nicht
möglich. Mit Blick auf die hohen Gesamtlasten der übermäßigen kommunalen
Kassenkredite bei Ländern und Kommunen kann aber davon ausgegangen werden, dass die SoBEZ,
solange sie eine „vergleichsweise geringe“ Höhe nicht überschreiten, eine Beteiligung an
den Schuldenlasten darstellen, die durch exogene Faktoren verursacht, aufgabenbedingt
notwendig und damit unvermeidbar waren.
Durch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß § 11
Absatz 3 FAG wurden lediglich besonders hohe Belastungen der ostdeutschen Flächenländer
aufgrund struktureller Arbeitslosigkeit ausgeglichen (Teilausgleich). Sie waren daher
allgemein nicht geeignet, einem Aufwuchs von kommunalen Liquiditätskrediten
entgegenzuwirken, der in den betroffenen Kommunen durch verschiedene Faktoren wie geringe
Steuereinnahmen oder hohe Sozialausgaben verursacht wurde und vor allem in den
westdeutschen Flächenländern zu beobachten war. Daher erfolgt durch die Sonderbedarf-
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund übermäßiger
kommunaler Liquiditätskredite kein (erneuter oder doppelter) Ausgleich von Sonderlasten, die
bereits durch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit abgegolten worden sind. Da die Bundesergänzungs-
zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund struktureller Arbeitslosigkeit gemäß § 11
Absatz 3 FAG sich an den jeweils laufenden Kosten orientieren, wäre ein rückwirkender
Ausgleich entsprechender Belastungen in der Vergangenheit durch eine Ausweitung und
Erhöhung dieser Bundesergänzungszuweisungen nicht zielführend.
Aufgrund der Befristung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum
Ausgleich übermäßiger Liquiditätskredite auf 4 Jahre kann auf eine Überprüfung dieser
Bundesergänzungszuweisungen verzichtet werden.
Zu Nummer 5
Um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in den Vollzug und
Zahlungsverkehr des Finanzausgleichsgesetzes einzubetten, sind diese in § 16 Absatz 2 zu
berücksichtigen. Durch die Regelung in Nummer 5 wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übernehmen Bund
und Länder im Beitrittsgebiet gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung die
vollständige Erstattung der Rentenlasten, die auf der Überführung der in den ehemaligen Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in
die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Im Innenverhältnis zwischen Bund und
Ländern im Beitrittsgebiet gilt für die Erstattung der Aufwendungen für die
Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 seit dem Jahr 2021 ein Verteilungsschlüssel von
50 Prozent zu Lasten der Länder und 50 Prozent zu Lasten des Bundes. Dies wird nunmehr
in Satz 1 geregelt. Der bisherige Satz 2 kann entfallen.
Der neue Satz 2 regelt, dass sich der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an
den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den
Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 in den Jahren von 2026 bis 2029 auf 40
Prozent verringert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend auf 60 Prozent. Damit
werden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die Inkrafttretensregelungen.
- 12 -Drucksache 254/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Gesetzentwurf)